BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 293/11 Verkündet am: 8. November 2012 K i e f e r Justizangestellter al s Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Novem ber 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. November 2011 wird z u- rückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsrechtszugs. Von Rechts wegen Tatbestand Die P arteien streiten um Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung aufgrund nicht durchgeführter BSE - Tests. Die Klägerin , ein Mühlenbetrieb in H . , vertreibt Vogelfutter, das sie von ihr em ungari schen Tochterunternehmen V . produzieren lässt . D ieses enthält Rindertalg, den die Klägeri n von der Streithelferin zu 1 und diese wiederum von der Streithelferin zu 2, einem Schlachthof betreiber , b e- z ieht . Bei dem Schlachthof unterhält d as Veterinäramt des M . - Kreis es ei ne Fleischhygienestelle , die u nter anderem BSE - Tests durchführt . Im Schlachthof wird eine Software benutzt, die die Streithelferin zu 3 programmiert 1 2 - 3 - hat. Der Schlachta blauf - pro Tag werden etwa 200 Rinder geschlachtet - ist wie folgt organisiert: Zunächst finde n eine visuelle Prüfung de r Rind er auf Gesun d- heit sowie des Transporters auf Hygiene und eine Kontrolle der Ohrmarke, des Anlieferungsscheins und des Rinderpasses statt; hierbei werden äußerlich au f- fällige Tiere ausgeson dert . Danach erfolgt die Freig abe zur Schlachtung durch Abzeichnung des Anliefe rungsscheins . In der Betäubungsstation gleicht ein Schlachthofmitarbei ter die Ohrmarke mit dem Rinderpass ab, scannt den P ass und teilt eine Schlachtnummer zu. Die hierbei eingesetzte Software verarbeitet di e zuvor eingescannten Daten des P asses, teilt die Tiere Altersklassen zu und markiert die testpflichtigen Tiere mit " T " . Die eingescannten Daten einschlie ß- lich des Geburtsdatums und der Altersklasse werden auf einen Bildschirm in die Fleischhygienestelle ü bertragen und dort vo n eine m Veterinär eingesehen. Di e- ser stellt sodann die testpflichtigen Tiere fest und gibt Anweisung zur Entnahme einer Probe an einen Schlachthofmitarbeiter. Die Proben werden danach von dem Veterinär mit einem Barcode versehen und an ein Untersuchungslabor weitergeleitet. Dieses wertet die Proben aus und gibt das Er gebnis an die bu n- desweite sogenannte HIT - Datei (Herkunftssicherungs - und Informationssystem Tiere) in München weiter. Bei dieser werden die vom Labor übermittelten U n- tersuc hungsergebnisse mit de n vom Schlachthof gelieferten Daten zusamme n- geführt und überprüft, ob Proben in ausreichendem Umfang e ntnommen wu r- den . Die Ergebnis se werden dem Regierungspräsidium T . mitgeteilt , das die Information en an das Veterinäramt M . - Kreis weitergibt. Bis zum 31. Dezember 2008 mussten solche Rinder auf BSE kontrolliert werden, die zum Zeitpunkt der Schlachtung über 30 Monate alt waren. A b 1. Januar 2009 bestand nach dem neu eingefügten § 1 Abs. 1a der BSE - Unter - suchungsv erordnung die Testpflicht für im Inland geborene und gehaltene Ri n- der nur noch, wenn sie älter als 48 Monate waren. In der Zeit vom 12. bis 3 - 4 - 21. Januar 2009 schlachtete die Streithelferin zu 2 unter anderem sieben Ri n- der, die älter als 48 Monate waren. Aufg rund eines Systemfehlers , der auftrat, weil d ie Geburtsdaten dieser Tiere von Hand eingegeben worden waren, wu r- den die Rinder d er ab dem 1. Januar 2009 neu definierten Altersklasse 3 (30 bis 48 Monate) zugeordnet und daher nicht mit " T " markiert. Obwohl ei ne Tes t- pflicht auf BSE bestand, ordnete der Veterinär eine Probeentnahme nicht an. Das Veterinäramt M . - Kreis erteilte Negativtestate und hob die B e- schlagnahme der Tiere auf. Den aus den S chlachtungen stammenden Rinde r- talg lieferte die Streith elferin zu 2 an die Streithelferin zu 1 und diese auf Vera n- lassung der Klägerin an die V . , die ihn unter Verwendung weiterer Zutaten zumindest teilweise zu Meisenknödeln verarbeitete. Nachdem der Fe h- ler bei der Altersklassenzuordnung fest gestellt worden war, beschlagnahmte das Veterinäramt M . - Kreis bei der Streithelferin zu 1 den restlichen von der Streithelferin zu 2 gelieferten Rindertalg . Hiervon machte die Streithe l- ferin zu 1 der Klägerin Mitteilung. In der Zwischenzeit hatte die V. der Klägerin insgesamt 98 Tonnen Meisenknödel geliefert . Die Stadt W . verlangte von der Streithelferin zu 1 die Beseitigung de s beschlagnahmten Ri n- dertalg s . Diese Aufforderung gab die Streithelferin zu 1 an die Kläge rin weiter. Auf Verlangen des Veterinäramts H . veranlasste die Klägerin den Rüc k- transport der Meisenknödel nach Ungarn, wohin rund 78 Tonnen gelangten. Am 12. Mai 2009 erließ das Veterinäramt H . gegenüber der Klägerin einen Vernichtungsbe scheid über die Meisenknödel. Daraufhin wurden 20 Tonnen in Deutschland und 78 Tonnen in Ungarn vernichtet. Die Klägerin nimmt das beklagte Land auf Schadensersatz aus Amtsha f- tung in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg gehabt. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsg e- richt zugelassene Revision der Klägerin. 4 - 5 - Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht ist da von ausgegangen, dass die für das beklagte Land tätigen Bediensteten des Veterinäramts ihre Amtspflichten bei der Au s- wahl der auf BSE zu testenden Rinder verletzt und dadurch das Fleisch sowie die sonstigen Nebenprodukte der geschlachteten Tiere freigegebe n hätten, o b- wohl die aufgrund des Alters vorgeschriebenen Laboruntersuchungen nicht vorgenommen worden seien. Es habe sich insoweit jedoch nicht um P flichten gehandelt, die der Klägerin gegenüber bestanden hätten. Die im Zusamme n- hang mit der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von BSE - Tests b e- stehenden Amtspflichten dienten in erster Linie dem Gesundheitsschutz von Mensch und Tier. Zwar sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass drittgericht e- te Amtspflichten auch im Verhältnis zu den Unternehmen besteh en könnten, die die Schlachtungen selbst durchführten. Es sei aber nicht gerechtfertigt, die Schutzrichtung der Amtspflichten auch auf Unternehme n auszuweiten, die mit den Tierprodukten lediglich als Weiterverarbeiter oder Händler in Berührung kämen. Den e inschlägigen nationalstaatlichen und europarechtlichen Regelu n- gen sei kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass die Amtspflichten den z u- ständigen Behörden gegenüber sämtlichen Unternehmen in der Lieferkette von Fleischprodukten obliegen sollten. Für Unter nehmen, die an einem entfernteren Punkt der Verwertungskette stünden, stelle sich im Falle der BSE - Tests alle r- dings die Schwierigkeit, dass sie durch eine privatgutachterliche Untersuchung des Fleisch e s möglicherweise nicht abwenden könnten, dass eine Besc hla g- 5 6 - 6 - nahme angeordnet werde, weil die amtliche K ontrolle zuvor nicht oder fehlerhaft durchgeführt worden sei. Dem damit verbundenen wirtschaftlichen Risiko kön n- ten sie allerdings durch entsprechende Gestaltung ihrer Verträge mit dem Vo r- lieferanten begegnen; da durch könne erreicht werden, dass derjenige Lieferant, der eigene Untersuchungsmöglichkeiten habe oder dem bei einer mangelhaften behördlichen Kontrolle Amtshaftungsansprüche zustünden, eine verschulden s- unabhängige Haftung für die Verkehrsfähigkeit der von ihm gelieferten Produkte übernehme. Eine Ausweitung der Drittbezogenheit der Amtspflichten in Fällen der vorliegenden Art würde zudem zu einer Konturlosigkeit der Haftung führen. Die Anstellungskörperschaft des Veterinärs müss t e dann nämlich Schadense r- satz jedem leisten, der - sei es auch nur in entfernter Weise und mit geringen Mengen - mit dem P rodukt in Berührung gekommen und dem durch die Amt s- pflichtverletzung ein Schaden entstanden sei. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung i m Ergebnis stand. 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass Amtshaftungsa n- sprüche nac h § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG die Verletzung einer gerade einem Dritten gegenüber bestehenden Amtspflicht voraussetzen. Die Regelung i n § 839 BGB, Art. 34 GG beruht insoweit auf der Vorste l- lung eines Drei - Personen - Verhältnisses, an dem der Beamte, sein Dienstherr und der Geschädigte beteiligt sind. Nur die Verletzung solcher Pflichten, die dem Beamten nicht nur seinem Dienstherrn, sonder n einem Dritten gegenüber obliegen, begründen eine Ersatzpflicht. Alle Amtspflichten bestehen zunächst 7 8 9 - 7 - im Interesse des Staates und der Allgemeinheit. Dient eine Pflicht nur dem al l- gemeinen öffentlichen Wohl oder dem Schutz der öffentlichen Ordnung , sche i- d et auch bei deren schadensauslösender Verletzung eine Haftung aus. Die Drittgerichtetheit hat damit sowohl h aftungsbegründende als auch - be gren - zende Funktion: begründend, soweit klargestellt wird, gegenüber welchem G e- schädigten die Verantwortlichkeit des Staates eintritt, begrenzend, soweit and e- ren Personen, die nicht zum Kreis der Dritten zählen, ein Anspruch auch dann versagt bleibt, wenn sich das pflichtwidrige Handeln des Amtsträgers für sie nachteilig ausgewirkt hat. Ob der Geschädigte dabei Dri tter ist, bestimmt sich danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch gegebenenfalls neben der Erfüllung allgemeiner Interessen und öffentlicher Zwecke auch - den Sinn hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Aus den die Amtspflich t begründe n- den und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts muss sich ergeben, dass der Geschädigte zu dem Persone n- kreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt un d gefördert werden sollen; darüber hinaus kommt es darauf an, ob in qualifizierter und zugleich individualisierbarer Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Es muss mithin eine besondere Bezi ehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten Dritten bestehen. Hierfür ist die unmittelbare Beteiligung am Amtsgeschäft allerdings ebenso wenig notwe n- dige Voraussetzung wie ein Rechtsanspruch des Betroffenen auf die streitg e- genständliche Amtshandlung. Allerdings genügt es nicht allein , dass sich die Verletzung der Amtspflicht für den Geschädigten nachteilig ausgewirkt hat . Da im Übrigen eine Per son, der gegenüber eine Amtspfl i c ht zu erfüllen ist, nicht in allen ihren Belangen immer als Dri tter anzusehen sein muss, ist jeweils zu pr ü- 10 - 8 - fen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt sein soll (st ändige S e- natsrechtsprechung, vgl. nur Urteile vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/ 92, BGHZ 122, 317, 320 f ; vom 18. Februar 1999 - III ZR 272/96, BGHZ 140, 380, 382 ; vom 1. Februar 2001 - III ZR 193/99, BGHZ 146, 365, 368; vom 20. Januar 2005 - III ZR 48/01, BGHZ 162, 49, 55 f und vom 15. Oktober 2009 - III ZR 8/09, BGHZ 182, 370 Rn. 1 4). 2. Den Bestimmungen über die Durchführung von BSE - Tests lässt sich i n- soweit kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass durch diese die hier betroff e- nen wirtschaftlichen Interessen der Klägerin geschützt werden sollen. a) Z um Zeitpunkt der hier st reitgegenständlichen Amtshandlungen im Januar 2009 galt die BSE - Untersuchungs verordnung in der F assung der B e- kanntmachung vom 18. Septem ber 2002 ( BGBl. I S. 3730 ) , zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit d em Bovinen Virusdiarrhoe - Virus und zur Änderung TSE - rechtlicher Verordnungen vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2461). Ermächtigungsgrundlage für den Erlass und die folgenden Änderungen der BSE - Untersuchungsverordnung w a- r en die Vorschriften des Fleisch hygie negesetzes in der Fassung der Bekann t- machung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189) , insbesondere die §§ 5, 22d, 22e . D ie Befugnis des zuständigen Ministeriums zum Erlass von Rechtsverordnu n- gen war daran geknüpft, dass die Regelung zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist. Die derzeit gültigen Vorschriften der BSE - Untersuchungs ver - ordnung ( siehe Bekanntmachung der Neufassu ng vom 30. November 2011, BGBl. I S. 2404) sind n ach dem A ußer krafttre ten des Fleischhygieneg eset zes im Jahre 2005 (unter anderem) auf Bestimmungen des Lebensmittel - und Fu t- 11 12 - 9 - termittelgesetzbuch s vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) - dort vor allem § 13 - gestützt ; im Mittelpunkt des Gesetzes steht insoweit die Abwehr von G e- fahren für die menschliche Gesundheit beziehungsweise der Schutz der Ve r- braucher (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1) . b ) Die BSE - Untersuchungsverordnung selbst nimmt in § 1 bezüglich der Durchführung der BSE - Tests Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 9 99/2001 des Europäischen Parlaments und d es Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien ( ABl. L 147 vom 31. Mai 2001, S. 1 ) sowie auf die Veror d- nung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Über - wachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs " (ABl. L 139 vom 30. April 2004, S. 206, L 226 vom 2 5. Juni 2004, S. 83 ). Beide Verordnungen verweisen einleitend als Rechtsgrundlage auf Art. 152 Abs. 4 Buchst. b EGV (jetzt Art. 166 AEUV) . D iese Norm hat im Rahmen de s Abschnitts Gesundheitspolitik Maßnahmen des Rates im Bereich Ve terinärwesen zum G egen stand , " die unmittelbar den Schutz der Bevölkerung zum Ziel haben " . In den Erwägungsgründen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 - Nr. 2, 3; siehe auch Nr. 4, 5 und 10 - sowie der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 - Nr. 4 und 6 - wird insoweit auf die Gesundhei t der Bevölkerung beziehung s- weise auf die Gesundheit von Mensch und Tier als Schutzgut ve r wiesen . 13 14 - 10 - Die Erwähnung auch des Binnenmarktes i m Erwägungsgrund Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ( " Diese Verordnung ist von unmittelbarem B e- lang für die Ges undheit der Bevölkerung und bezieht sich auf das Funktionieren des Binnenmarktes " ) sowie der Lebensmittelunternehmen im Erwägungsgrund Nr. 6 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 ( " Art und Umfang der amtlichen Übe r- wachung sollten von einer Bewertung der Risiken für die Gesundheit der Bevö l- kerung, der Tiergesundheit, g egebenenfalls des Wohlbefindens der Tiere sowie der Art und des Umfangs der durchgeführten Prozesse und des Lebensmitte l- unternehmers abhängen " ) besag en demgegenüber nichts über eine Einbezi e- hung der k lägeri schen Vermögensinteresse n in den Schutzbereich der verlet z- ten Amtspflicht. Dass die Verordnung Nr. 999/2001 den Binnenmarkt be trifft , folgt aus ihrem Regelungsgegenstand, nämlich der Produktion und d em Inve r- kehrbringen von lebenden Tieren und tieri schen Erzeugnissen innerhalb der Gemeinschaft (Erwägungsgrund Nr. 5, Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Buchst. b). Mit der Bezugnahme auf den Binnenmarkt wird verdeutlicht , dass sich jede Umsetzung der Verordnung auch auf de ssen Funktionsfähigkeit auswirkt , l e- b ensmittelrechtliche Kontrollen insoweit wirtschaftliche Implikationen haben und eine einheitliche Regelung der BSE - Untersuchungspflichten für das Funktioni e- ren des Binnenmarkts von Bedeutung ist. Kein Anhaltspunkt besteht aber für die Annahme, diese Bezugn ahme solle zum Ausdruck bringen , dass durch die Einführung der BSE - Untersuchung die wirtschaftlichen Interessen aller unte r- nehmerischen Teilnehmer des Binnenmarkts einen besonderen Schutz geni e- ßen. Vielmehr wird im Erwägungsgrund Nr. 3 selbst noch einmal a usdrücklich auf den Schutz der Bevölkerung Bezug genommen ( " Es empfieh l t sich daher, Art. 152 Abs . 4 Buchstabe b des Vertrags als Rechtsgrundlage zu wählen . " ) . Die Erwähnung des Lebensmittelunternehmers im Erwägungsgrund Nr. 6 e r- folgt mit Rücksicht auf Sin n und Zweck der Vorschrift, um zu verdeutlichen, dass bei der Umsetzung der Verordnung in konkrete Handlungsanweisungen 15 - 11 - eine ausgew ogene Zweck - Mittel - Relation be achtet werden muss . Ohne das Ziel des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier aus den Augen zu verli e- ren, soll vermieden werden, dass die wirtschaftliche Freiheit des Lebensmitte l- unternehmers durch besonders engmaschige Kontrollen erstickt wird. Der e u- ropäische Verordnungsgeber wollte mithin bei der Ausgestaltung der BSE - Untersuchungspflichten i n diesem Punkt auch auf die Belange der Unterne h- men Rücksicht nehmen, sie also nicht übermäßig mit Pflichten belasten. Ein besonderer Schutz der Handelsunternehmen oder der weiterverarbeitende n Betriebe in dem hier betroffenen vermögensrechtlichen Bereich war damit aber er kennbar nicht intendiert. c ) Soweit die Klägerin - im Übrigen erstmals in der Revisionsinstanz (§ 559 Abs. 1 ZPO) - auf zwei Artikel zur BSE - Krise in Spiegel Online vom 28. November 2000 und 19. Januar 2001 verweist, lässt sich aus de ren Inhalt nichts für ihre Auffassung ableiten, sie sei bezüglich des entstandenen Sch a- dens in den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht einbezogen ; dies gilt u n- abhängig davon, dass a uf dem Höhepunkt der BSE - Krise der deutsche Fleischmarkt vor dem Zusam menbruch stand und insoweit durch die gesetzl i- chen Maßnahmen das Vertrauen der Verbraucher in die gesundheitliche Unb e- denklichkeit des zum Verkauf angebotenen Fleisches gestärkt und damit letz t- lich auch der Fleischabsatz wiederbelebt wurde. 3. Zu Unrec ht beruft sich die Klägerin auf die R echtsprechung des Senats (Urteil vom 2. Februar 2006 - III ZR 131/05, VersR 2006, 698 Rn. 12, Beschluss vom 15. Februar 2007 - III ZR 137/06, VersR 2007, 1372 Rn. 6; siehe auch U r- teil vom 14. Oktober 2004 - III ZR 169/0 4, BGHZ 161, 6; vgl. aus der instanzg e- richtlichen Rechtsprechung OLG Stuttgart OLGR 2005, 580, 584 , OLG Mü n- chen, Urteil vom 27. April 2006 - 1 U 2537/05, juris Rn. 94 ff , OLG Bremen 16 17 - 12 - OLGR 2009, 250, 253 f) , wonach die bei der Durchfüh rung einer BSE - Unter - su chung an einem testpflichtigen Rind bestehenden Amtspflichten im Verhältnis zum betroffenen Schlachtbetrieb drittbezogen sind und insoweit d er Veterinär beziehungsweise etwaige mit der Laboruntersuchung beauftragte Verwaltung s- helfer bei ihrer Tätigkeit auc h und gerade auf die Interessen des Schlachthofs in individualisierter und qualifizierter Weise Rücksicht zu nehmen h a ben . Vorli e- gend geht es nicht darum, dass ein Schlachthofbetreiber durch Fehler der z u- ständigen Behörden oder ihrer Verwaltungshelfer (Unt ersuchungslabors) unmi t- telbar an der (gewinnbringenden) Verwertung seines Eigentums gehindert wu r- de, sei es , dass Fleisch zu Unrecht beschlagnahmt und in der Folge verdorben oder vernichtet worden ist (so der den Senatsurteilen vom 14. Oktober 2004 und vom 2. Februar 2006 zugrunde liegende Sachverhalt) , sei es, dass vorlä u- fig sichergestelltes Fleisch zu Unrecht freigegeben und in der Folge nicht mehr verkauft werden durfte beziehungsweise bereits vollzogene Kaufverträge rüc k- abgewickelt werden mussten (vgl. die Entscheidung des OLG München vom 27. April 2006; die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch den Senatsbeschluss vom 15. Februar 2007 zurückgewiesen). Vielmehr ist Streitgegenstand der S chaden eine s in der weiteren Abnehmer - und Vera r- b eitungskette stehenden Unternehmen s . Insoweit besteht aber regelmäßig ke i- ne Drittwirkung der verletzten Amtspflicht ; diese schützt nicht die individuellen Vermögensinteressen dieser Gruppe am Absatz von Tierprodukten zum Zw e- cke der Gewinnerzielung . Die Haf t ung des Staates würde ansonsten - obwohl mit dem Kriterium, dass drittbezogen Amtspflichten sind, bei denen in qualif i- zierter und zugleich individualisierbarer Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu ne hmen ist - kontu r- los und wäre letztlich nur noch eine Frage der Kausalität. Al lein der Umstand, dass jemand durch eine Amtspflichtverletzung kausal geschädigt wird, genügt aber nicht, um ihn als Dritten anzusehen. Insbesondere bei denjenigen, die in - 13 - ihren eigenen Interessen erst als Folge ihrer schuldrechtlichen Beziehungen zu den unmittelbar von der Ausübung der Amtspflicht betroffenen Personen und Unternehmen berührt werden, hat der Senat regelmäßig keine Drittwirkung z u- erkannt ; denn grundsätzlich hat es der geschützte Dritte nicht in der Hand, durch den Abschluss von Verträgen den Schutzbereich der ihm gegenüber o b- liegenden Amtspflichten auf den Vertragspartner zu er strecken (vgl. nur Urteil e vom 23. Oktober 1958 - III ZR 91/57, VersR 1958, 886; vom 17. N ovember 1958 - III ZR 123/57, VersR 1959, 194; vom 14. Juni 1962 - III ZR 57/61, NJW 1962, 2100, 2102 und vom 8. Mai 1980 - III ZR 27/78, NJW 1980, 2578, 2579). Auch wären vorliegend die poten tiellen Schäden und die damit verbundenen Haftungsrisiken kaum a bsehbar und ausufernd , da die Verarbei tung selbst g e- ringer Mengen von verkehrsunfähi gen Fleischbestandteilen oder Nebenprodu k- ten dazu führen kann, dass gro ße Mengen der mit Hilfe dieser Stoffe hergestel l- ten End - oder Fer t ig produkt e unbrauchbar werden . D as s die Klägerin beim E r- werb des Rindertalgs auf die Einhaltung der BSE - Untersuchungsverordnung bei der Schlachtung vertraut hat und für sie - wie die Revision unter Hinweis darauf geltend macht, da ss ein BSE - Test nur anhand einer Probe aus dem Stammhirn mög lich ist und das Hirn als sogenanntes Risikomaterial im Anschluss an die Entnahme der Probe regelmäßig sofort vernichtet wird - keine Möglichkeit b e- stand, vor dem Kauf einen solchen Test nachholen zu lassen, ändert hieran nichts. Die Freigabe des Schlachtf leisches stellte für die Klägerin keine g e- schützte Verlässlichkeitsgrundlage für ihre wirtschaftlichen Dispositionen dar. Auch wenn die Prüfungen des Veterinärs, soweit sie ordnungsgemäß vorg e- nommen werden, für diejenigen, die mit den Tierprodukten als Hän dler oder weiterverarbeitender Betrieb in Berührung kommen, die für sie erfreuliche N e- benwirkung haben, dass sie nur BSE - freie Produkte vermarkten und insoweit der Gefahr enthoben sind, wegen des Inverkehrbringens von genussuntaugl i- chen Produkten von den K onsumenten, Vertragspartnern oder den staatlichen - 14 - Aufsichtsbehörden belangt zu werden, genügt dies nicht, um aus dieser refle x- haften Wirkung der einem anderen Zweck - Gesundheit von Mensch und Tier - dienenden Untersuchung eine Amtspflicht zum Schutz der w irtschaftlichen B e- lange dieser Personen zu begründen. Die Klägerin ist insoweit auf ihre etwa i- gen kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche gegen ihren Vorlieferanten zu verweisen. Soweit dies ihren Schaden nicht abdeckt, muss sie versuchen, sich zukünftig gegen eine fehlende Verkehrsfähigkeit der erworbenen Tierprodukte vertraglich ausreichend abzusichern. Etwaige Schwierigkeiten dabei rechtfert i- gen es jedenfalls nicht, die hier im Streit stehende Amtspflicht als zugunsten der Klägerin drittgerichtet einzus tufen. 4. Der Senat ist im Parallelverfahren III ZR 151/12 - Klägerin dort ist die hiesige Streithelferin zu 1 (aus eigenem Recht und aus abgetretenem Recht verschiedener Kunden) - in seinem Urteil vom heutigen Tag (zur Veröffentl i- chung in BGHZ vorgese hen) im Zusammenhang mit dem Inhalt der von den Veterinären des beklagten Landes im Zuge der Auslieferung des Rohfetts von der Streithelferin zu 2 an die Streithelferin zu 1 ausgestellten Begleitscheine von einer Verletzung zu Gunsten der Streithelferin zu 1 drittgerichteter Amtspflichten ausgegangen. Die Kunden der Streithelferin zu 1 hat der Senat jedoch nicht in den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht einbezogen. Abgesehen davon, dass das Berufungs gericht nicht festgestellt hat , dass die Begleitsche ine den Kunden im Zusammenhang mit dem Kauf der Produkte vorgelegt worden waren - auch die Revision hat insoweit keinen entsprechenden, vom Berufungsgericht übergangenen Sachvortrag aufgezeigt - , waren die Begleitscheine beziehung s- weise die diesbezüglich e rteilten Auskünfte des Veterinäramts unmittelbar nur an die Streithelferin zu 1 sowie den Schlachthof (hier: Streithelferin zu 2) geric h- tet. Diese wurden damit hinreichend individualisiert und aus der Allgemeinheit derjenigen Personen, die später mit den T ierprodukten in Berührung gekommen 18 - 15 - sind, herausgehoben. Nach Maßgabe dessen spielen die Begleitscheine im hiesigen Verfahren keine entscheidungserhebliche Rolle. Schlick Herrmann Wöstmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG Mosbach, Entscheidung vom 18.03.2 011 - 1 O 211/10 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.11.2011 - 12 U 85/11 -
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