BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 293/11 Verkündet am: 2. Juli 2013 Stoll Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AktG § 256 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 6 Satz 1; BGB § 280 Abs. 1; HGB § 319 Abs. 1 Satz 3; WPO § 57a a) Auf den Jahresabschluss einer prüfungspflichtigen mittelgroßen GmbH sind die Vorschriften des § 256 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 6 Satz 1 AktG entsprechend a n- wendbar. b) Ein Wirtschaftsprüfer verletzt se ine ihm gegenüber der zu prüfenden mitte l großen GmbH obliegenden Pflichten aus dem Vertrag über die Prüfung des Jahresa b- schlusses, wenn er die Prüfung durchführt, obwohl er nicht über den nach § 319 Abs. 1 Satz 3 HGB erforderlichen Qualitätsnachweis (B e sch einigung nach § 57a WPO) verfügt und dies der Auftraggeberin nicht mitteilt. Er haftet gegenüber der GmbH auf Ersatz der durch die Pflichtverletzung entstandenen Kosten. Dazu g e- hören auch Kosten, die dadurch entst e hen, dass die GmbH trotz der nach Ablauf d er Fristen des § 256 Abs. 6 Satz 1 AktG geheilten Nichtigkeit des geprüften Ja h- resabschlusses die B i lanzwerte des Jahresabschlusses erneut prüfen lässt (sog. Herausford e rungsfall). BGH, Urteil vom 2. Juli 2013 - II ZR 293/11 - LG Wuppertal AG Solingen - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 28. Mai 2013 durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Bergmann , de n Richter Dr. Strohn, die Richterin Caliebe und die Richter Dr. Drescher und Sunder für Recht erkannt: Auf d ie Revision der Klägerin w ird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 10. August 2011 aufgehoben . D ie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwie sen . Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin , eine mittelgroße GmbH, nimmt den Beklagten, einen Wir t- schaftsprüfer und Steuerberater, auf Schadensersatz in Anspruch. Sie beau f- tragte den Beklagten mit der Durchführung der Jahresabschlussprüfung für da s Geschäftsjahr 2006. Der Beklagte, der zu diesem Zeitpunkt nicht über die g e- mäß § 319 Abs. 1 Satz 3 HGB für eine derartige Prüfung erforderliche Besche i- nigung über die Teilnahme an der Qualitätskontrolle nach § 57a WPO verfügte, führte den Auftrag aus, oh ne die Klägerin über das Fehlen der Bescheinigung zu informieren. Der Jahresabschluss der Klägerin wurde am 22. Februar 2008 1 - 3 - im Bundesanzeiger veröffentlicht. Nachdem die Klägerin Kenntnis davon erlangt hatte, dass der Beklagte zur Durchführung der Prüfung nicht berechtigt gew e- sen war, ließ sie für den Jahresabschluss 2007 die Salden des Jahresa b- schlusses 2006 durch einen anderen Wirtschaftsprüfer nochmals prüfen. Die dafür und für vorbereitende Arbeiten einer Steuerberatungsgesellschaft angefa l- lenen Kosten in Höhe von 3.520 r- setzt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelasse nen Revision. Entscheidungsgründe : Die Revision der Klägerin hat Erfolg und führt unter Aufhebung de r ang e- fochtenen Entscheidung zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht . I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlich en ausgeführt: Zwar sei eine Pflichtverletzung des Beklagten darin zu sehen, dass er für die Klägerin die Prüfung des Jahresabschlusses 2006 durchgeführt habe, ohne über die gemäß § 319 Abs. 1 Satz 3 HGB erforderliche Bescheinigung zu ve r- fügen und ohne a uf diesen Umstand hinzuweisen. Daraus sei der Klägerin aber infolge der Heilung des in entsprechender Anwendung von § 256 Abs. 1 Nr. 3 AktG nichtigen Jahresabschlusses gemäß § 256 Abs. 6 Satz 1 AktG nach A b- lauf der Frist von sechs Monaten seit der Bekanntm achung kein ersatzfähiger Schaden entstanden. Es sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Prüfung des Beklagten abgesehen von dem formellen Mangel wegen der fe h- 2 3 4 5 - 4 - lenden Bescheinigung in der Sache selbst fehlerhaft gewesen sei und dazu gefüh rt habe, dass ein inhaltlich fehlerhafter Jahresabschluss 2006 festgestellt worden sei, der noch hätte korrigiert werden müssen oder können. Anderes ergebe sich auch nicht aus dem IDW - Prüfungsstandard PS 205 (Stand: 9. September 2010). II. Das hält revis ionsrechtlicher Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand. Der Klägerin steht trotz Heilung der Nichtigkeit des Jahresa b- schlusses 2006 entsprechend § 256 Abs. 6 Satz 1 AktG gegen den Beklagten ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 Satz 1, § 249 BGB auf Ersat z der - revision s- rechtlich zugunsten der Klägerin in der geltend gemachten Höhe unterstellten - Kosten für die Nachprüfung der Salden de s Jahresabschluss es 2006 zu. 1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Vorschrift e n de s § 256 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 6 AktG auf den Jahre s- abschluss einer prüfungspflichtigen mittelgroßen (§ 316 Abs.1 Satz 1, § 267 Abs. 2 HGB) GmbH entsprechend anwendbar sind ( vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1992 III ZR 151/91, BGHZ 118, 142, 149; MünchK ommAktG/Hüffer, 3 . Aufl. , § 256 Rn. 88 ; Hüffer in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, § 46 Rn. 24; Hachenburg/Raiser, GmbHG, 8. Aufl. , Anh. § 47 Rn. 72, 74 ; Haas in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20 . Aufl., § 42a Rn. 2 7, 32 ; Bayer in Lutter/ Hommelhoff, GmbHG, 1 8 . Aufl ., Anh. § 47 Rn. 24; Scholz/ K.Schmidt, GmbHG, 10 . Aufl., § 46 Rn. 36 f. ; Brete/Thomsen, GmbHR 2008, 176, 177 ff.; siehe hie r- zu auch BT - Drucks. 10/426 8 , S. 130 f. ) . Es gibt keine Besonderheiten bei der GmbH, die eine r Anwendung des § 256 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AktG sowie der Fri s- ten und der Heilungsfolgen des § 256 Abs. 6 AktG entgegenstehen (vgl. auch Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., Bd. 4, § 256 AktG Rn. 96, 102 mwN) , zumal die Jahresabschlüsse be i- der Gesellschafts formen übereinstimmenden Regelungen unterliege n. 6 7 - 5 - Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht gesehen, dass umstritten und bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist, ob die Heilung des Jahresa b- schlusses mit Ablauf der Fristen des § 256 Abs. 6 Satz 1 A ktG zur Wirksamkeit des Jahresabschlusses führt oder lediglich bewirkt, dass sich niemand mehr auf die Nichtigkeit des Jahresabschlusses berufen kann (zum Meinungsstand vgl. Schwab in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 256 Rn. 37; Rölike in Spindler/ Sti lz , AktG, 2. Aufl., § 256 Rn. 74; Brete/Thomsen, GmbHR 2008, 176 , 180 f. ; W. Müller, Festschrift Quack, 1991, S. 359, 369 ). 2. Im vorliegend en Fall kann die Frage der Rechtsfolge des Ablaufs der Heilungsfristen des § 256 Abs. 6 Satz 1 AktG offen bleiben . Das Berufungsg e- richt hat rechtsfehlerhaft verkannt, dass der Beklagte für auf Seiten der Klägerin entstandene Prüfungskosten unabhängig von den F olgen haftet, die nach A b- lauf der Heilungsfristen des § 256 Abs. 6 Satz 1 AktG eintreten . a) D er Beklagte h at, wie auch das Berufungsgericht zutreffend ang e- nommen hat, seine ihm der Klägerin gegenüber obliegenden Pflichten aus dem Vertrag über die Prüfung des Jahresabschlusses 2006 dadurch verletzt, dass er die für die Klägerin nach § 316 Abs. 1 Satz 1 HGB erfo rderliche Prüfung des Jahresabschlusses 2006 durchgeführt hat, obwohl er worüber er die Klägerin nicht aufgeklärt hat nicht über den gemäß § 319 Abs. 1 Satz 3 HGB erforderl i- chen Qualitätsnachweis (Bescheinigung über die Teilnahme an der Qualität s- kontro lle nach § 57a WPO) verfügte. Die aus dieser Pflichtverletzung folgende Nichtigkeit des Jahresabschlusses 2006 (§ 256 Abs. 1 Nr. 3 Alt . 1 AktG) hat der Beklagte, wie das Berufungsgericht weiter zutreffend gesehen hat, zu vertreten. b) Die Revision rügt jedoch zu Recht die Ansicht des Berufungsgerichts als rechtsfehlerhaft, die vom Kläger aufgewandten Kosten der erneuten Prüfung der B ilanzwerte stellten keinen ersatzfähigen Schaden dar, der auf der Pflich t- 8 9 10 11 - 6 - verletzung des Beklagten beruhe , weil die Nichtigk eit des Jahresabschlusses 2006 wegen der Heilung nach § 256 Abs. 6 Satz 1 AktG für die Klägerin folge n- los gewesen sei und daher kein Anlass für eine erneute Prüfung bestanden h a- be. Das Berufungsgericht hat zu strenge Anforderungen an die Darlegungslast der Klägerin für die Zurechnung des durch die Pflichtverletzung des Beklagten verursachten Schadens in dem hier vorliegenden sog . H erausforderungs fall g estellt. aa) D er Zurechnung und damit der Ersatzfähigkeit de r Prüfungskosten steht nicht bereits der Ums tand entgegen, dass ihre Entstehung unmittelbar auf einem Willensent schluss der Klägerin beruht, wie auch das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend gesehen hat. Der Zurechnungszusammenhang von Folgen, die auf eine r Pflichtverletzung des Schädigers beruhen und durch einen selbs t- ständigen Entschluss des Geschädigten mitverursacht sind , bleibt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehen , wenn der Entschluss des Verletzten durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert ist und k eine ungewöhn liche Reaktion auf die Schädigung darstellt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13. Juli 1971 V ZR 125/70, NJW 1971, 1980 , 1981 ; Urteil vom 3. Dezember 1992 IX ZR 61/92, NJW 1993, 1139, 1141; Urteil vom 4. Juli 1994 II ZR 126/93, NJW 1995, 126 , 127 ; Urteil vom 17. Oktober 2000 X ZR 169/99, NJW 2001, 512 , 513 ). Die Umstände, aus denen sich ergibt, dass sich der Geschädigte zu seiner Reaktion auf das haftungsbegründe nde Verhalten des Schädigers herausgefordert fühlen durfte, hat der Geschädigte darzulegen un d zu beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1980 VI ZR 231/79, NJW 1981, 570 f.; MünchKommBGB/Oetker, 6. Aufl., § 249 Rn. 177 mwN). bb) Die Klägerin hat insoweit ihrer Darlegungslast bereits dadurch g e- nügt, dass sie dargelegt hat, dass eine Pflich tverletzung des Beklagten zur 12 13 - 7 - Nichtigkeit des Jahresabschlusses 2006 geführt hat und diese Nichtigkeit für sie der Anlass war, die Schlusssalden des Jahresabschlusses 2006 erneut prüfen zu lassen. Die Klägerin musste weder vortragen, dass und in welchen Pu nkten der Jahresabschluss 2006 inhaltlich fehlerhaft war, noch dass sie den konkr e- ten Verdacht hegte, dass es zu Prüfungsfehlern mit Folgen für die inhaltliche Richtigkeit des Jahresabschlusses gekommen sein könnte. Sie durfte sich vie l- mehr bereits deshalb herausgefordert fühlen, die Werte des Jahresabschlusses 2006 erneut überprüfen zu lassen, weil der Beklagte die Prüfung ohne die e r- forderliche Bescheinigung nach § 57a WPO vorgenommen hatte. Der En t- schluss, einen anderen Prüfer mit der Überprüfung des Jah resabschlusses 2006 zu beauftragen, stellt keine die Zurechnung beseitigende ungewöhnliche Reaktion der Klägerin auf die vom Beklagten pflichtwidrig verursachte Nichti g- keit des Jahresabschlusses 2006 dar. Zwar trifft es zu, dass die mangelnde Berechti gung des Beklagten zur Prüfung des Jahresabschlusses der Klägerin lediglich ein formeller Prüfung s- mangel war, der zudem innerhalb der kurzen Frist von sechs Monaten nach Veröffentlichung des Jahresabschlusses geheilt worden war (§ 256 Abs. 6 Satz 1 AktG). D urch d ie Heilung des nichtigen Jah resabschlusses nach Ablauf der F risten des § 256 Abs. 6 AktG soll Rechtssicherheit u.a. für die geprüfte Gesellschaft und ihre Organe bewirkt werden (siehe zu den Heilungsfolgen MünchKommAktG/Hüffer, 3. Aufl., § 256 Rn. 6 8; Rölike in Spindler/Stilz , AktG, 2. Aufl., § 256 Rn. 74 f.; Schwab in K. Schmidt/Lutter, AktG, 10. Aufl., § 256 Rn. 36, 37 ; Brete/Thomsen, GmbHR 2008, 176, 180 f., jew. mwN ). D as bede u- tet aber nicht, dass das geprüfte Unternehmen sich mit der in ihr en Wirkungen zudem umstrittenen Heilung des nichtigen Jahresabschlusses begnügen muss und nicht dazu berechtigt ist, das aus seiner S icht Erforderliche zu veranlassen, um sicher zu geh en, dass der Jahresabschluss für das nachfolgende G e- schäftsjahr nicht nur auf einem geheilten, sondern auf einem in jeder Hinsicht 14 - 8 - ordnungsgemäßen Jahresabschluss aufbaut. D as geprüfte Unternehmen ist in dieser Situation vielmehr berechtigt, den aus sein er Sicht sichersten Weg zu wählen, für das zurückliegende Geschäftsj ahr ein en ordnungsgemäßen Ja h- resabschluss aufgestellt zu haben , und die aus sein er Sicht dazu erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass die B e- scheinigung nach § 57a WPO nur erteilt wird, wenn in der Praxis des Wir t- schaftsprüf ers ein Qu a litätssicherungssystem eingeführt ist , das i m Einklang mit den gesetzlichen und satzungsmäßigen Anforderungen steht und mit hinre i- chender Sicherheit eine ordnungsgemäße Abwicklung von Prüfung saufträgen gewährleistet (§ 57a Abs. 5 Satz 3, § 55b W PO) . Aus der Sicht des geprüften Unternehmens bedeutet das, dass der Gesetzgeber, indem er für die Prüfung einer mittelgroßen GmbH eine Bescheinigung nach § 57a WPO verlangt, die Ordnungsgemäßheit der Abschlussp rüfung nur dann als gewährleistet ansieht, we nn der Prüfer nicht nur in seiner Person, sondern auch in seiner Praxis die geforderte Qualität der Prüfung sicherstellt. Gemessen daran ist es nicht als ungewöhnlich e Reaktion anzusehen, wenn das geprüfte Unternehmen trotz Heilung des nichtigen Jahresabsc hlusses wegen Zweifel n auch an der (son s- tigen) Ordnungsgemäßheit der Prüfung Maßnahmen ergreift, um diese Zweifel zu beseitigen. cc) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung verst ieß d a s Vorg e- hen der Klägerin nicht gegen den Grundsatz der Bilanz kontinuität und Bilanz i- dentität. Die Überprüfung der Bilanzwerte diente nicht dazu, eine neue Eröf f- nungsbilanz unabhängig von der Schlussbilanz des Jahres 2006 aufzustellen, sondern war darauf gerichtet , etwaige Bewertungsfehler bei den unverändert übernom menen Eröffnungsbilanzwerten in dem Jahresabschluss 2007 , z.B. durch Abschreibung en , korrigieren zu können. 15 - 9 - dd) Auf die vom Berufungsgericht ebenfalls verneinte Frage, ob sich nicht sogar aus Nr . 12 des IDW - Prüfungsstandards PS 205 (Stand: 9. Septe mber 2010), derzufolge die Verwertbarkeit der Feststellungen des Vo r- jahresprüfers auch "von der fachlichen Kompetenz und der beruflichen Qualif i- kation des Vorprüfers" abhängt, möglicherweise eine Überprüfungspflicht ergibt, kommt es angesichts dessen nicht mehr an. III. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Das Berufungsgericht hat aus seiner Sicht folgerichtig zur Höhe der Prüfungskosten keine Festste l- lungen getroffen. Der Beklagte hat bestritten, dass die von der Klägerin geltend 16 17 - 10 - gemachte n und unter Beweis gestellten Kosten im Zusammenhang mit der Pr ü- fung der Bilanzwerte für das Geschäftsjahr 2006 entstanden und/oder erforde r- lich gewesen sind. Bergmann Strohn Caliebe Drescher Sunder Vorinstanzen: AG Solingen, Entscheidung vom 22.02.2011 - 13 C 372/10 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 10.08.2011 - 8 S 22/11 -
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