BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 294/00 vom 1. Oktober 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Oktober 2001 durch die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer und die Richterin Münke beschlossen: Der Antrag der Beklagten, den Wert der Beschwer auf einen B e - trag über 60.000,00 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Klägerin ist Gesellschafterin der beklagten GmbH und hat mit ihr einen Vertrag über eine atypisch stille Beteiligung geschlossen, in Erfüllung dessen sie den Einlagebetrag von 270.000,00 DM geleistet hat. Im Jahr 1998 kam es zu Meinungsverschiedenheiten unter den Gesellschaftern, die dazu geführt haben, daß die Gesellschafterversammlung der Beklagten den Au s - schluß der Klägerin aus der GmbH aus wichtigem Grund, die Übertragung i h - res Geschäftsanteils auf die übrigen Gesellschafter und die fristlose Kündigung der stillen Gesellschaft beschlossen haben. In Ausführung dessen erklärte die Beklagte unter dem 8. Oktober 1998 gegenüber der Klägerin die Kündigung der stillen Gesellschaft aus wichtigem Grund. Aufgrund rechtskräftigen Urteils des Oberlandesgerichts Naumburg steht fest, daß die Beschlüsse der Gesel l - schafterversammlung der Beklagten bezüglich des Ausschlusses der Klägerin und der Übertragung ihres Geschäftsanteils auf die Mitgesellschafter nichtig sind. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin festzustellen, daß die Kündigung der stillen Gesellschaftsbeteiligung vom 8. Oktober 1998 unwirksam - 3 - ist. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begrndung angefhrt, die Kndigung habe zwar nicht zu einer sofortigen Beendigung der stillen G e - sellschaft gefhrt, weil es an einem wichtigen Grund hierfr gefehlt habe, die fristlose sei jedoch in eine ordentliche Kndigung umzudeuten, die ab 30. Juni 1999 Wirkung entfaltet habe. Den Streitwert hat das Landgericht mit nherer Begrndung auf 50.000,00 DM festgesetzt. Auf die Berufung der Klgerin hat das Oberlandesgericht das ersti n - stanzliche Urteil abgendert und der Klage in vollem Umfang entsprochen; d a - bei hat es die Beschwer der Beklagten, ebenso wie den Streitwert, mit 50.000,00 DM beziffert. Die Beklagte, welche gegen dieses Urteil Revision ei n - gelegt hat, beantragt, die Beschwer auf einen 60.000,00 DM bersteigenden Betrag festzusetzen. Sie macht geltend, es drfe nicht von dem Wert des Au s - einandersetzungsguthabens der Klgerin, der im brigen trotz der frheren Verluste der Gesellschaft zwischen 181.000,00 DM und 332.000,00 DM liege, ausgegangen werden, im Streit stehe vielmehr die Frage, ob die Klgerin we i - ter atypisch stille Gesellschafterin der GmbH mit bestimmten Informations- und Kontrollrechten sei; die Beschwer sei deswegen nach dem Nominalwert der Beteiligung zu bemessen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Mit einem Betrag von 50.000,00 DM ist der Wert der Beschwer der Beklagten, auch wenn es, wie sie zutreffend ge l - tend macht, auf ihr Interesse an der Änderung der angefochtenen Entsche i - dung ankommt, nicht zu niedrig angesetzt worden. Die angefochtene Entscheidung beschwert die Beklagte lediglich ins o - fern, als die Kndigung nicht nur, wie das Landgericht entschieden hat, nicht zu einer sofortigen Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft fhrt, sondern berhaupt ohne Wirkung bleibt, so daû die Klgerin weiterhin Gesellschafterin der Beklagten ist und ihr auch bis zum nchst möglichen Termin einer ordentl i - chen Kndigung als stille Gesellschafterin verbunden bleibt. Da nach XV. Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages die Beklagte als Inhaberin die stille Gesellschaft mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum 30. Juni oder 31. Dezember eines - 4 - jeden Jahres kndigen kann, kann die Beschwer der Beklagten allein danach bemessen werden, daû sie das stille Gesellschaftsverhltnis um weitere sechs Monate aufrechterhalten muû. Dieses Interesse der Beklagten wre, wenn sie selbst auf Feststellung der Wirksamkeit der von ihr ausgesprochenen Knd i - gung geklagt und nicht die Klgerin negative Feststellungsklage erhoben htte, nach der stndigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 19, 172 ff.; ferner Zöller/Herget, ZPO 22. Aufl. § 3 Rdn. 16 "Ausschluû"; Thomas/Putzo, ZPO 23. Aufl. § 3 Rdn. 23) grundstzlich mit dem Wert der Beteiligung der Klgerin an der stillen Gesellschaft bemessen worden. Dieser liegt nach den eingehe n - den Ausfhrungen des Berichts der R. AG ber die Prfung des Jahresa b - schlusses der Beklagten zum 31. Dezember 1998 bei nicht mehr als 23.745,33 DM, dem Betrag des Einlagenkontos; angesichts der langjhrigen schlechten Ertragssituation der Gesellschaft und der fehlenden stillen Rese r - ven geht auch dieser Bericht (S. 8) davon aus, daû ein höherer Auseinande r - setzungsanspruch als der rechnerisch ausgewiesene Betrag des saldierten Einlagekontos nicht besteht. Der Umstand, daû die Initiative zur gerichtlichen Klrung der Wirksa m - keit der Kndigung nicht von der kndigenden Beklagten, sondern von der Kl - gerin als betroffener Gesellschafterin ausgegangen ist, rechtfertigt keine and e - re Bewertung, so lange die Beklagte nicht Grnde anfhrt und glaubhaft macht, die ausnahmsweise die Annahme erlauben, daû ihr Interesse an der Änderung der angefochtenen Entscheidung höher zu bewerten ist. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Die unter VI. des Gesellschaftsvertrages genannten Inform a - tions- und Kontrollrechte der stillen Gesellschafterin, die die Revision in diesem Zusammenhang anfhrt, belasten die Beklagte schon deswegen nicht ne n - nenswert, weil die Klgerin als Mitglied der Beklagten ohnehin informations- und kontrollberechtigt ist. Daû der Auseinandersetzungsanspruch der Klgerin am 30. Juni 1999 mehr als 50.000,00 DM ausmachen oder sogar die Revis i - onssumme bersteigen wrde, hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Das von ihr vorgelegte Schreiben der R. AG vom 11. Oktober 2000 belegt einen höheren Wert der Beteiligung der Klgerin an dem nunmehr maûgeblichen Stichtag 30. Juni 1999 nicht. Denn seine Zahlenau f - - 5 - stellungen, die teilweise von dem genannten Bericht derselben Wirtschaft s - prfungsgesellschaft abweichen, weisen auch fr den 31. Mrz 1999 keinen hheren Betrag des Einlagekontos der Klgerin aus, als er fr den 7. Oktober 1998 ermittelt worden war. Daû der Auseinandersetzungsanspruch berhaupt und aus welchen Grnden in den folgenden drei Monaten auf einen ber 60.000,00 DM liegenden Betrag angestiegen sein sollte, wird nicht nachvol l - ziehbar begrndet, sondern lediglich behauptet. Das gilt fr den Stand des Einlagekontos ebenso wie fr den angeblichen Anstieg der stillen Reserven und des Firmenwerts. Hesselberger Goette Kurzwelly Kraemer Mnke
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