BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 294/05 Verk374ndet am: 11. Januar 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 278; EKrG 247 14 Abs. 1 Im Bereich einer Eisenbahnkreuzung besteht zwischen dem Stra337enbau-lasttr344ger und dem Eisenbahnunternehmer in Bezug auf die Unterhaltung der Kreuzungsanlagen eine rechtliche Sonderverbindung, die zur An-wendung von 247 278 BGB im Verh344ltnis beider Kreuzungsbeteiligten f374hrt. BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 294/05 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 11. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, D366rr und Dr. Herrmann f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. September 2005 wird zu-r374ckgewiesen. Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat die Kl344gerin zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die klagende Gemeinde verlangt Feststellung, dass sie der Beklag- ten, der Betreiberin des bundesweiten Schienennetzes, nicht zum Schadens-ersatz f374r eine Verunreinigung des Schotters und des Fahrdrahts der Bahn-strecke zwischen D. und L. verpflichtet ist. Die Kl344gerin ist Baulast-tr344ger f374r die in ihrem Gemeindegebiet gelegene Stra337e "Am Viadukt" ein-schlie337lich einer die Gleise der Beklagten 374berquerenden Br374cke. 1998 schlos-sen die Kl344gerin und die im Auftrag der D. B. AG handelnde P. B. , D . E. mbH im Zusammenhang mit dem Ausbau der Bahnstrecke eine Kreuzungsvereinbarung nach dem Eisenbahn-kreuzungsgesetz. Die Kl344gerin lie337 zwischen September und November 2002 1 - 3 - nach Abstimmung mit der Beklagten nachts w344hrend ein- bis dreist374ndiger Fahrpausen unter Einschaltung der Streithelferinnen Spritzbetonarbeiten an der Stra337enbr374cke ausf374hren. Die Beklagte hatte zuvor diesen Bauma337nahmen zugestimmt und dabei unter anderem gefordert, dass Gleisschotter und Fahr-dr344hte nicht beeintr344chtigt werden d374rften und bei Strahl- und Spritzbetonarbei-ten durch zus344tzliche Abdeckungen vor Verschmutzungen zu sch374tzen seien. Nach Abschluss der Arbeiten monierte die Beklagte Verunreinigungen des Schotterbettes sowie der Fahrdrahteinrichtungen und forderte die Kl344gerin zur Beseitigung der M344ngel auf. 2 Das Landgericht hat festgestellt, dass die Beklagte lediglich Anspr374che in H366he von 6.625 200 gegen die Kl344gerin habe. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Re-vision der Kl344gerin. 3 Entscheidungsgr374nde I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, die negative Feststellungsklage sei abzuweisen, weil die Streithelferinnen als Erf374llungsgehilfen der Kl344gerin bei der Durchf374hrung der Bauma337nahmen ihre Sorgfaltspflichten verletzt h344tten und f374r den Eintritt eines hieraus resultierenden k374nftigen Schadens der Be-klagten eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehe. Zwar folge aus der Kreu-zungsvereinbarung aus dem Jahre 1998 kein Schuldverh344ltnis betreffend die Ausf374hrung von Unterhaltungsarbeiten an der Stra337enbr374cke, da dieser Vertrag 4 - 4 - lediglich den Ausbau der Bahnstrecke zum Gegenstand gehabt habe. Die Par-teien verbinde aber als an einer Kreuzung im Sinne des Eisenbahnkreuzungs-gesetzes Beteiligte ein Gemeinschaftsverh344ltnis, aus dem ihnen eine Reihe ge-setzlicher Pflichten erw374chsen. Jedenfalls aber sei eine rechtliche Sonderver-bindung durch die Absprachen vor Beginn der Bauma337nahmen begr374ndet wor-den. Aufgrund der erhobenen Beweise stehe fest, dass im Kreuzungsbereich deutliche Verunreinigungen an Schienen, Schienenbefestigungen sowie am Tragseil des Fahrdrahts eingetreten seien, die durch das fachgerechte Abde-cken des Gleisbereichs und der Oberleitung h344tten vermieden werden k366nnen. Es bestehe auch eine gewisse Wahrscheinlichkeit daf374r, dass die Verunreini-gungen 374ber die sichtbaren optischen Beeintr344chtigungen hinaus zu Verm366-genssch344den der Beklagten f374hrten, weil sich nach den 374berzeugenden Aus-f374hrungen der Sachverst344ndigen jedenfalls die Unterhaltungsintervalle des Gleisbettes verk374rzten. II. Dies h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand, so dass die Revision unbe-gr374ndet ist. 5 1. a) Die R374gen der Kl344gerin, die Berufung der Beklagten sei unzul344ssig gewesen beziehungsweise gar nicht eingelegt worden, soweit die Schadens-position "Verschmutzung der Fahrdrahteinrichtungen" betroffen sei, und das Berufungsgericht habe 374ber einen Schadensersatzanspruch der Beklagten ent-schieden, dessen sich diese gar nicht ber374hmt habe und der demgem344337 auch nicht Gegenstand der negativen Feststellungsklage geworden sei, hat der Se- 6 - 5 - nat gepr374ft und nicht f374r durchgreifend erachtet. Von einer Begr374ndung wird gem344337 247 564 Satz 1 ZPO abgesehen. 2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht einen dem Grunde nach be-stehenden Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen die Kl344gerin gem344337 247 280 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 247 278 Satz 1 BGB angenommen. 7 a) Zwischen den Parteien besteht eine rechtliche Sonderverbindung, die ein Schuldverh344ltnis (247 241 Abs. 1 BGB) begr374ndet, welches zur Anwendbarkeit von 247 278 BGB f374hrt. 8 aa) Dem widerspricht entgegen der Ansicht der Revision nicht, dass die Unterhaltungsma337nahmen an der Stra337enbr374cke der Kl344gerin gem344337 247 10 Abs. 1 Satz 1 S344chsStrG als hoheitliche Aufgabe oblagen. Die sinngem344337e Anwendung des vertraglichen Schuldrechts als Ausdruck allgemeiner Rechts-gedanken auch auf 366ffentlich-rechtliche Verh344ltnisse entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn eine besonders enge, mit ei-nem privatrechtlichen Schuldverh344ltnis vergleichbare Beziehung des Einzelnen zum Staat oder zur Verwaltung begr374ndet worden ist und mangels ausdr374ckli-cher gesetzlicher Regelung ein Bed374rfnis f374r eine angemessene Verteilung der Verantwortung innerhalb des 366ffentlichen Rechts vorliegt (z.B.: Senat, BGHZ 166, 268, 276, Rn. 17; BGHZ 131, 200, 204; Senat , BGHZ 21, 214 , 218 ; siehe auch Senatsurteil vom 14. Dezember 2006 - III ZR 303/05 - Urteilsumdruck S. 5). Zwischen den Parteien besteht aus den nachfolgenden Gr374nden im Kreuzungsbereich ein solches auf Dauer angelegtes, besonders enges Verh344lt-nis, das infolge der Verflechtung der Anlagen beider Seiten ein Bed374rfnis be-gr374ndet, auch im Rahmen der hoheitlichen T344tigkeit der Kl344gerin zu angemes- 9 - 6 - senen Ergebnissen zu kommen, wie es die Vorschriften des vertraglichen Schuldrechts und im Besonderen die Bestimmung des 247 278 BGB erm366glichen. bb) An Kreuzungen von Eisenbahnen und Stra337en besteht ein Gemein-schaftsrechtsverh344ltnis, an dem gem344337 247 1 Abs. 6 EKrG sowohl das Unter-nehmen, welches die Baulast des Schienenweges der kreuzenden Eisenbahn tr344gt, als auch der Tr344ger der Baulast der kreuzenden Stra337e beteiligt sind (BVerwGE 116, 312, 316 m.w.N.). Liegen die Voraussetzungen des 247 3 EKrG vor, besteht eine gemeinsame Kreuzungsbaulast. Aus ihr ergibt sich eine ge-meinschaftliche Pflicht zur Beseitigung von kreuzungsbedingten Gef344hrdungen. Aus diesem kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverh344ltnis folgen weitere wechselseitige Rechte und Pflichten. Insbesondere k366nnen Kostenerstattungs-anspr374che entstehen (vgl. 247247 11 bis 13 EKrG sowie 247 16 Abs. 1 Nr. 1 EKrG in Verbindung mit der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung vom 2. September 1964 - BGBl. I S. 711). Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang auch eine Pflicht zur R374cksichtnahme auf berechtigte Belange des anderen Kreuzungsbeteiligten angenommen. Danach hat der eine Kreuzungsbauma337-nahme veranlassende Partner die entstehenden umlagef344higen Kosten m366g-lichst gering zu halten hat (BVerwGE aaO m.w.N.). 10 cc) Eine zur Anwendung von 247 278 BGB f374hrende rechtliche Sonderver-bindung zwischen den Kreuzungsbeteiligten besteht nicht nur in der Phase des Kreuzungsbaus, sondern auch dar374ber hinaus. Diese kommt insbesondere bei Erhaltungsma337nahmen (247 14 Abs. 1 EKrG) zum Tragen. Die Rechtsprechung des V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, nach der im nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverh344ltnis 247 278 BGB mangels schuldrechtlicher Beziehungen grunds344tzlich nicht anzuwenden ist (z.B. BGHZ 42, 374, 377 f; BGH, Urteile vom 27. Januar 2006 - V ZR 26/05 - VersR 2006, 985, 986 m.w.N. und vom 11 - 7 - 10. November 2006 - V ZR 62/06 - Urteilsumdruck S. 5 Rn. 8; zustimmend: Bamberger/Roth/Gr374neberg, BGB, 247 278 Rn. 6; Staudinger/L366wisch, BGB, Neubearb. 2004, 247 278 Rn. 10; a.A.: z.B. Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., 247 278 Rn. 3 m.w.N.), ist entgegen der Ansicht der Revision nicht auf das Kreu-zungsrechtsverh344ltnis 374bertragbar. Im Rechtsverh344ltnis zwischen zwei Grundst374cksnachbarn gelten die be-sonderen, auf dem Grundsatz, dass jeder Eigent374mer mit seiner Sache nach Belieben verfahren kann (247 903 BGB), fu337enden Vorschriften der 247247 905 ff BGB. Diese konkretisieren im Wesentlichen die Pflicht zur gegenseitigen R374ck-sichtnahme und haben haupts344chlich eine einschr344nkende und ausgleichende Bedeutung, begr374nden jedoch im Allgemeinen keine dar374ber hinaus gehenden selbst344ndigen Anspr374che (BGHZ 42, 374, 377). Hiervon unterscheidet sich die Rechtslage beim Eisenbahnkreuzungsrechtsverh344ltnis auch nach dem Bau der Kreuzungsanlagen grundlegend. Im Verh344ltnis der Kreuzungsbeteiligten unter-einander besteht ein Geflecht wechselseitiger Duldungs-, Mitwirkungs- und Leistungspflichten, die 374ber das blo337e R374cksichtnahmegebot und den Interes-senausgleich hinausgehen. 12 Anders als im Nachbarschaftsverh344ltnis nutzen die Beteiligten im Bereich der Bahnkreuzung nicht verschiedene Grundst374cke, sondern gemeinsam ein und dieselbe Fl344che. Die jeweilige auf die einzelnen Anlagen im Kreuzungsbe-reich bezogene Erhaltungspflicht der Baulasttr344ger, die f374r die Schienenweg-betreiber unter anderem aus 247 4 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (in der hier ma337geblichen Fassung des Gesetzes zur 304nderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 11. Februar 1998, BGBl. I S. 342) und f374r die Tr344ger der Stra337enbaulast aus den f374r sie geltenden Bestimmungen des Stra337enrechts (vgl. Marschall/Schweinsberg, Eisenbahnkreuzungsgesetz, 13 - 8 - 5. Aufl., 247 14, Anm. 3, S. 175 mit Angaben zu den einzelnen Vorschriften, hier: 247 9 Abs. 1 S344chsStrG) folgt, betrifft deshalb ebenfalls ein einziges Grundst374ck im Rechtssinne. Die Erhaltung ihrer Kreuzungsanlagen obliegt den Beteiligten als Dauerverpflichtung, die alle Ma337nahmen umfasst, die erforderlich sind, um die Kreuzung in einem zur Erf374llung ihres 366ffentlichen Zwecks brauchbaren Zu-stand zu erhalten (Marschall/Schweinsberg, aaO, Anm. 2.3, S. 171). Wegen der 366rtlichen N344he und der funktionalen Verzahnung ihrer Anlagen sind die Kreu-zungsbeteiligten bei der Erf374llung dieser einem gemeinsamen Belang dienen-den Pflichten - bei der notwendigen typisierenden Betrachtung - im Unterschied zu Grundst374cksnachbarn regelm344337ig darauf angewiesen, sich bei Erhaltungs-ma337nahmen untereinander abzustimmen und arbeitsteilig zusammenzuwirken. Erhaltungsma337nahmen an den Anlagen des einen Kreuzungspartners f374hren oftmals zu Beeintr344chtigungen der Funktionsf344higkeit und der Sicherheit des anderen Verkehrswegs. In diesen F344llen k366nnen die notwendigen Arbeiten nur durchgef374hrt werden, wenn sie der andere Kreuzungsbeteiligte duldet, was eine Abstimmung der Partner untereinander erforderlich macht. 334berdies m374ssen sie sich in der Regel nicht nur 374ber das Ob der Ma337nahmen verst344ndigen, son-dern im Hinblick auf die wechselseitigen Belange auch 374ber die einzelnen Mo-dalit344ten ihrer Durchf374hrung. Dar374ber hinaus ist vielfach die aktive Mitwirkung des einen Kreuzungsbeteiligten an den Erhaltungsma337nahmen des anderen notwendig, wie auch der vorliegende Sachverhalt zeigt. So sind etwa Arbeiten an der Unterseite von 334berf374hrungen nur m366glich, wenn der andere Kreu-zungsbeteiligte den Verkehr auf seiner Trasse sperrt oder beschr344nkt. Ber374hren die Arbeiten an der Stra337e die elektrischen Fahrdr344hte der Bahn, muss diese 374berdies den Strom abschalten. Da sowohl die Eisenbahnen als auch die Stra-337enbaulasttr344ger zur Erhaltung ihrer Anlagen im Bereich der Kreuzungen ver-pflichtet sind, sind die Kreuzungspartner auch in ihrem Gemeinschaftsverh344ltnis untereinander nicht allein auf die freiwillige Mitwirkung angewiesen (vgl. 247 14 - 9 - Abs. 1 EKrG). Vielmehr besteht aufgrund der dargestellten Gemengelagen zwi-schen den Kreuzungsbeteiligten auch bei Erhaltungsma337nahmen eine Vielzahl wechselseitiger Anspr374che, die eine schuldrechtliche Sonderbeziehung begr374n-den. b) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass Erf374llungsgehilfen der Kl344-gerin die gegen374ber der Beklagten bestehenden Schutzpflichten bei Ausf374hrung der Spritzbetonarbeiten schuldhaft verletzt haben. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 14 aa) Die Revision r374gt in diesem Zusammenhang zu Unrecht, das Beru-fungsgericht habe den unter Beweis gestellten Vortrag der auf der Seite der Kl344gerin beigetretenen Streithelferin zu 1 374bergangen, der gesamte Bereich der Arbeiten sei mit Folien ausgelegt sowie das Ger374st und der Fahrleitungsbereich abgeh344ngt worden. 334berdies sei unter Angebot der Einholung eines Sachver-st344ndigengutachtens vorgetragen worden, aufgrund der K374rze der Sperrzeiten, des Windes, der Technologie des Aufbringens des Betons und der 366rtlichen Gegebenheiten sei eine Staubentwicklung weder tats344chlich noch technolo-gisch zu verhindern gewesen. 15 Dieses Vorbringen ist nicht entscheidungserheblich. Gerade weil bei der Ausf374hrung der Arbeiten das Auftreten von Betonstaub unvermeidlich war, hat-ten die Erf374llungsgehilfen der Kl344gerin die erforderlichen Schutzvorkehrungen gegen374ber den Anlagen der Beklagten zu treffen. Dass zu diesem Zweck Folien angebracht und sonstige Ma337nahmen ergriffen wurden, wie die Streithel-ferin zu 1 - unbestritten - behauptet hat, l344sst allein den Verschuldensvorwurf nicht entfallen. Vielmehr h344tte die Kl344gerin weiter nachweisen m374ssen (247 280 Abs. 1 Satz 2 BGB), dass diese Vorkehrungen in ausreichendem Umfang und 16 - 10 - mit der gebotenen Sorgfalt getroffen wurden. In diesem Fall w344ren nach den Feststellungen des von den Vorinstanzen herangezogenen Gutachters die Ver-unreinigungen zu vermeiden gewesen. Diesen Nachweis hat die Kl344gerin nicht gef374hrt. Im Gegenteil sind den Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen zufolge die Sorgfaltsanforderungen nicht beachtet worden. Umst344nde, die Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Gutachters begr374nden (vgl. 247 412 Abs. 1 ZPO), hat die Kl344gerin nicht vorgebracht. bb) Unbegr374ndet ist auch die R374ge der Kl344gerin, das Berufungsgericht habe den unter Beweis gestellten Vortrag 374bergangen, dass die Arbeiten, so wie sie ausgef374hrt worden seien, mit der Beklagten abgestimmt gewesen seien. Insbesondere habe die Beklagte den nunmehr f374r erforderlich gehaltenen Schalwagen zur Sicherung der Eisenbahneinrichtungen, dessen Einsatz auch technisch nicht m366glich gewesen sei, nicht gew374nscht. Die Kl344gerin meint, bei Ber374cksichtigung dieses Vortrags habe das Berufungsgericht nicht ohne weite-re Beweisaufnahme vom Verschulden ihrer Erf374llungsgehilfen ausgehen d374rfen 17 Dies trifft nicht zu. Eine Abstimmung 374ber die konkrete Durchf374hrung der Schutzma337nahmen ist dem Vortrag der Kl344gerin und ihrer Streithelferinnen nicht zu entnehmen. In ihrer schriftlichen Zustimmung zu den von der Kl344gerin beabsichtigten Bauma337nahmen vom 19. November 2001 gab die Beklagte le-diglich vor, dass "im Br374cken-/Baubereich 205 das Schotterprofil, der Bahnk366rper und das Grundst374ck der DB AG gegen Fremdk366rper/-stoffe zu sichern" seien. Ferner forderte die Beklagte, wasserdichte Abdeckungen herzustellen, um die Umwelt nicht zu verunreinigen. Weitere Vorgaben zur Art und zum Umfang der Schutzma337nahmen sind in dem Schreiben nicht enthalten. Auch das weitere, von der Revision als 374bergangen ger374gte Vorbringen ist f374r die Rechtsposition der Kl344gerin unbehelflich. Aus den von der Revision in Bezug genommenen 18 - 11 - Aktenstellen mag sich zwar ergeben, dass der Beklagten die Planung der Schutzma337nahmen zur Verhinderung von Verunreinigungen an den Bahnan-lagen bekannt war, nicht aber, dass die Parteien auch Abreden 374ber deren kon-krete Ausf374hrung getroffen hatten. Soweit die Kl344gerin geltend macht, die Aus-f374hrung der Arbeiten sei von Vertretern der Beklagten 374berwacht und nicht be-anstandet worden, lie337e dies das Verschulden der Erf374llungsgehilfen der Kl344ge-rin unber374hrt und k366nnte allenfalls zu einer K374rzung des Schadensersatzan-spruchs nach 247 254 Abs. 1 BGB f374hren (siehe dazu unten Buchstabe d). c) Gleichfalls rechtsfehlerfrei ist die Feststellung des Berufungsgerichts, es bestehe eine gen374gende Wahrscheinlichkeit, dass die Pflichtverletzung zu einem Schaden am Verm366gen der Beklagten gef374hrt habe. 19 aa) Entgegen der Ansicht der Revision ist ein ersatzf344higer Schaden der Beklagten ungeachtet dessen eingetreten, dass das Verkehrswegegrundst374ck im Grundbuch als Eigentum der Bundesrepublik Deutschland, Bundeseisen-bahnverm366gen, eingetragen ist. 20 (1) Sofern es sich bei der Fl344che, wof374r alles spricht, um eine solche handelt, die unmittelbar und ausschlie337lich bahnnotwendig ist, geh366ren sie und die von Verunreinigungen betroffenen Sachen (247 94 Abs. 1 BGB) unabh344ngig von der Grundbucheintragung der Beklagten. Gem344337 247 21 des Gesetzes zur Zusammenf374hrung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. De-zember 1993 (BGBl. I S. 2378; 1994 I S. 2439) ging das Eigentum von der Bundesrepublik Deutschland mit der Eintragung der Deutschen Bahn AG im Handelsregister auf dieses Unternehmen 374ber. In einer zweiten Stufe wurde die Beklagte infolge ihrer mit der - von der Kl344gerin nicht bestrittenen - Eintragung im Handelsregister am 1. Juni 1999 vollendeten Ausgliederung aus der Deut- 21 - 12 - schen Bahn AG gem344337 247 123 Abs. 3 Nr. 2, 247 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG Eigen-t374merin an dem vormals intern dem Unternehmensbereich "Fahrweg" zugeord-neten Grundst374ck, ohne dass es hierzu einer Grundbucheintragung bedurfte (vgl. Bamberger/Roth/K366ssinger, BGB, 247 873 Rn. 13; Lutter/Winter/Teichmann, UmwG, 3. Aufl. 247 131 Rn. 1; Palandt/Bassenge, BGB, 66. Aufl., 247 873 Rn. 8; Schmitt/H366rtnagl/Stratz, UmwG und UmwStG, 4. Aufl., 247 131 UmwG Rn. 13). (2) Sollte der Verkehrsweg hingegen nicht auf einem unmittelbar und ausschlie337lich bahnnotwendigen Grundst374ck verlaufen, ist die Beklagte jeden-falls als unmittelbare Besitzerin berechtigt, die Aufwendungen ersetzt zu ver-langen, die zur Beseitigung der Verunreinigungen erforderlich sind oder die durch die Verk374rzung der Unterhaltungsintervalle zus344tzlich notwendig werden. Der unmittelbare Besitzer einer Sache kann Schadensersatz auch f374r Sub-stanzsch344den verlangen, jedenfalls sofern er - wie hier die Beklagte infolge ihrer Unterhaltungspflicht - im Verh344ltnis zum mittelbaren Besitzer oder Eigen-t374mer die Verantwortung f374r die Sachsubstanz tr344gt (vgl. z.B.: BGH, Urteil vom 9. April 1984 - II ZR 234/83 - NJW 1984, 2569, 2570). 22 bb) Weiterhin durfte das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision von einer Verunreinigung des Schotterbetts infolge der Spritzbetonar-beiten ausgehen, ohne weiter der durch das Angebot eines Sachverst344ndigen-gutachtens unter Beweis gestellten Behauptung der Streithelferin zu 2 nachzu-gehen, bei dem Schotter handele es sich um Recyclingmaterial, das ohnehin den ma337geblichen Qualit344tsanforderungen nicht gen374gt habe. Der Sachver-st344ndige, auf dessen Ausf374hrungen sich das Berufungsgericht bezogen hat, hat bereits ber374cksichtigt, dass der Schotter auch vor der Durchf374hrung der Arbei-ten der Streithelferinnen der Kl344gerin nicht den h366chsten Qualit344tsanforderun-gen gen374gte. Gleichwohl hat er festgestellt, dass die beanstandeten Verunrei- 23 - 13 - nigungen Folge der unsachgem344337en Ausf374hrung der Spritzbetonarbeiten waren und nicht schon zuvor bestanden. Das als 374bergangen ger374gte Vorbringen wurde demnach der Entscheidung zugrunde gelegt. Umst344nde, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Sachverst344ndigen begr374nden und die ein neues Gutachten erforderlich machen (247 412 Abs. 1 ZPO), hat die Revision nicht aufgezeigt. d) Schlie337lich ist die R374ge der Revision, das Berufungsgericht habe die unter Zeugenbeweis gestellte Behauptung 374bergangen, ein in Diensten der Be-klagten stehender Mitarbeiter habe die Ausf374hrung der Bauarbeiten 374berwacht und keine Beanstandungen erhoben - im derzeitigen Stand der rechtlichen Auseinandersetzung - unbegr374ndet. Es kann dabei auf sich beruhen, ob es sich bei dieser Behauptung um ein Vorbringen handelt, dessen Ber374cksichtigung durch das Berufungsgericht bereits nach 247 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen war. Die von der Kl344gerin behauptete Tatsache w374rde, ihre Richtigkeit unter-stellt, nur zu einer Minderung des Schadensersatzanspruchs der Beklagten gem344337 247 254 Abs. 1 BGB f374hren. Diese ist jedoch im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu ber374cksichtigen. Vielmehr kommt der Mitverschuldenseinwand erst in einem etwaigen Prozess um die H366he des Schadensersatzanspruchs der Be-klagten zum Tragen. 24 Grunds344tzlich hat ein Urteil, das eine negative Feststellungsklage aus sachlichen Gr374nden abweist, dieselbe Rechtskraftwirkung wie ein Urteil, das das Gegenteil dessen, was mit der negativen Feststellungsklage begehrt wird, positiv feststellt. Allerdings ergibt sich der Umfang der Rechtskraft - wie bei je-dem klageabweisenden Urteil - stets erst aus den Gr374nden, so dass er sich im Einzelfall verschieden gestalten kann (BGH, Urteil vom 9. April 1986 - IVb ZR 14/85 - NJW 1986, 2508 m.w.N.). Richtet sich die negative Feststellungsklage 25 - 14 - - wie hier - nicht gegen einen bestimmten, genau bezifferten Anspruch, bedeu-tet ihre Abweisung nichts anderes als die positive Feststellung, dass ein Scha-densersatzanspruch dem Grunde nach besteht, der H366he nach allerdings, da er noch nicht endg374ltig beziffert wurde, noch der Pr374fung bedarf. Die Bedeutung einer solchen Feststellung ist vergleichbar mit derjenigen eines Grundurteils f374r das sp344tere Betragsverfahren (vgl. BGH aaO, m.w.N.; OLG M374nchen, Urteil vom 21. November 2002 - 1 U 5247/01 - juris Rn. 60, insoweit nicht in VersR 2004 1319 f und OLGR 2004, 249 ff abgedruckt; OLG Dresden, Urteil vom 6. April 2001 - 6 U 780/00 - juris Rn. 131). F374r das Verh344ltnis zwischen Grund- und Betragsverfahren ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aner-kannt, dass dem Rechtsstreit 374ber die H366he des Anspruchs die Pr374fung des Mitverschuldens vorbehalten werden kann, wenn es nur geeignet ist, zu einer Minderung, nicht aber zu einer Beseitigung des Anspruchs zu f374hren ( BGHZ 110, 196 , 202; 76, 397, 400 m.w.N.; Senatsurteil vom 3. M344rz 2005 - III ZR 186/04 - VersR 2006, 76, 79). Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor. Aus dem Berufungsurteil geht hervor, dass es die Frage des Mitverschuldens offen ge-lassen hat. Es hat sich nur mit dem Problem auseinander gesetzt, ob der Be-klagten jeglicher Schadensersatzanspruch fehlt. Mit der Frage, in welchem - gegebenenfalls gem344337 247 254 BGB geminderten - Umfang ein solcher besteht, hat es sich nicht befasst. Weiter ist nicht erkennbar, dass ein etwaiges - 15 - Mitverschulden von Erf374llungsgehilfen der Beklagten bei der 334berwachung der Bauarbeiten so gewichtig w344re, dass eine Haftung der Kl344gerin vollst344ndig ent-fallen k366nnte. Schlick Wurm Streck D366rr Herrmann Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 23.12.2004 - 15 O 5921/03 - OLG Dresden, Entscheidung vom 21.09.2005 - 8 U 166/05 -
Full & Egal Universal Law Academy