BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 294/11 Verkündet am: 31. Oktober 2013 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mü ndliche Verhandlung vom 31. Oktober 2013 durch den V izepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des 19. Zivi l- senats des Oberlandesger ichts Mün chen vom 19. Dezember 2011 im Kostenpunkt und in soweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 1 er kannt worden ist . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrecht s- zugs , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger in macht aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes gegen die Beklagte zu 1 und den vormaligen , im Revisionsverfahren nicht mehr beteiligten Beklagten zu 2 Ersatzansprüche im Zusam menhang mit einer Be teiligung an dem Medienfonds M . KG (im Folgenden: M . KG II) geltend. Der Zedent zeichnete am 27. Dezember 20 00 eine Kommanditeinlage an dem 1 - 3 - Fonds über 26 0.000 DM zuzüglich 5 % Agio . D er Anteil wurde treuhänderisch von einer anderen Gesellschaft gehalten. Die Anlage wurde anhand eines Emissionsprospekts vertrieben, aus dem sich unter anderem die Mittelverwend ungskontrolle durch eine international tät i- ge Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ergab, deren Firma " aus standesrechtlichen Gründen " nicht genannt wurde. Diese Aufgabe übernahm die Beklagte zu 1 . Der Mittelverwendungskontrollvertrag war mit der Fondsgesellsch aft und der Treuhänderin abgeschlossen worden. Der vormalige Beklagte zu 2 war G e- schäftsführer der Komplementärgesellschaft des Fonds. Er hatte außer dem hier maßgeblichen Medienfonds auch die Fondsgesellschaften Medienfonds M . Co. KG und M . NY 121 KG initiiert und als Geschäftsführer der jeweiligen Komplementär - GmbH geleitet. Der zw ischen der Fondsgesellschaft M. KG II, der Treuhänderin und d er Beklagten zu 1 geschlossene Mittelverwendungskontro llvertrag war in dem Emissi onsprospekt abgedruckt. § 4 des Vertrags enthielt für den Mittelverwe n- dungskontrolleur detaillierte Regelungen zu den Voraussetzungen der Mittelb e- reitstellung und - freigabe. Die Bestimmung lautete auszugsweise: " 1. Der Mittelver wendungskontrolleur wird, soweit die auf dem Anderkonto I vorhandenen Mittel ausreichen, die für die Re a- lisierung der jeweiligen Projekte erforderlichen Mittel auf e i- nem gesonderten Produktionskonto bereitstellen. Der Mitte l- verwendungskontrolleur hat für j edes einzelne Projekt ein gesondertes Anderkonto (nachfolgend: " Produktionskonto " ) einzurichten, das als " Produktionskonto " unter Hinzufügung 2 3 - 4 - 5.1 Die Freigabe der auf einem Produktionskonto verfügbaren Pro duktionsmittel zur Zahlung von Produktionskosten zur Herstellung von Kino - und Fernsehfilmen darf nur erfolgen, wenn eine fällige Forderung gegen die M. KG II aufgrund eines Co - Produktions - oder eines Auftragsproduktionsvertr a- ges besteht. 6. Die Fr eigabe der ersten Rate darf nur erfolgen, wenn a) die M . KG II folgende Unterlagen übergeben hat: aa) unterzeichneter Vertrag über eine unechte Auftrag s- produktion sowie abgeschlossener Co - Produktions - vertrag; ab) Nachweis einer Fertigstellungsgarant ie durch Vorlage entsprechender Unterlagen oder Bestätigungserkl ä- rungen oder eines Letter of Commitment einer Co m- pletion Bond Gesellschaft; ac) Vorlage von Kopien der Versicherungspolicen der a b- geschlossenen Ausfall - , Negativ - bzw. Datenträgerver - sicherun g; 11.1 Der Mittelverwendungskontrolleur kann nach pflichtgem ä- ßem Ermessen fällige Beträge für Produktionen auch au s- zahlen, wenn für die fälligen Beträge ein oder mehrere Nachweise nach diesem Vertrag noch nicht vorliegen und die Auszahlung erforderlich ist und/oder dazu dient, die Einste l- lung der Produktion und/oder finanzielle Schäden von der M. KG II und/oder ihren Gesellschaftern abzuwenden. 11.2 Dem Mittelverwendungskontrolleur ist vor Auszahlung eine schriftliche Erklärung des Co - Produzenten der M . KG II oder des unechten Auftragsproduzenten vorzulegen, die den Eintritt entscheidungsrelevanter Tatsachen i.S.v. § 4 Ziff. 11.1 dieses Vertrages darlegt. Diese Erklärung ist vom Mi t- telverwendungskontrolleur auf Plausibilität zu prüfen, im Ü b- rig en gilt § 3 Ziff. 5 dieses Vertrages. " - 5 - Der Zedent gewährte der Fondsgesellschaft am 12. Jul i 2004 weiterhin Die Kläger in hat behaupt et, die Beklagte zu 1 habe ab Oktober 2000 s e- rienmäßig als Regelfall von § 4 Nr. 11.1 de s Mittelverwendungskontrollvertrags Gebrauch ge macht und zudem die erste Rate bei allen Projekten immer abwe i- chend von dem Prospekt freigegeben. Sie hat ge meint, die Beklagte zu 1 habe den Zedenten vor der Zeichnung der Anlage auf diese im Widerspruch zum Gesamtkonzept der Anlage stehende, bereits vor der Beitrittserklärung ausg e- übte Praxis hinweisen müssen, da eine effektive Mittelverwendungskontrolle so nicht zu erreichen gewesen sei. Wären dem Zedenten Hinweise auf diese Handhabung erteilt worden, wäre d ieser dem Fonds nicht beigetreten. Die Beklagte zu 1 hat unter anderem die Einrede der Verjährung erh o- ben. Das Landgericht hat die im Wesentlichen auf Ersatz des Zeichnung s- schadens und des Darlehensbetrags gerichtete Klage abgewiesen. Hingegen hat d as Berufungsgericht die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 und den vormaligen Beklagten zu 2 weitgehend zuerkannt. Hiergegen ric h- tet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten zu 1 (im Folgenden nur noch Beklagte) . 4 5 6 7 - 6 - Entscheid ungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Ihr Rechtsmittel führt, soweit sie durch das angefochtene Urteil beschwert ist, zu des s en Aufh e- bung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe gegenüber dem Zedenten bestehende vorvertragliche Hinweispflichten verletzt. Der Mittelve r- wendungskontrollvertrag habe Schutzwirkung zugunsten der Anleger entfal tet. A ls Mittelverwendungskontrolleurin habe die Bekl ag te die Pflicht gehabt, potentielle Anleger darauf hinzuweisen, dass von der Ausnahmevorschrift des § 4 Nr. 11 des Mittelverwendungskontrollvertrags voraussichtlich in einem U m- fang Gebrauch gemacht werden solle, den der Prospekt und der Vertrag nach ihrem G esamteindruck nicht nahelegten. Die Kläger in ha be dies hinreichend dargelegt. Die im Oktober 2000 plötzlich einse tzenden, zahlreichen Mittelfreig a- ben aufgrund der Ausnahmevo rschrift belegten zur Überzeugung des Gerichts einen offensichtlichen Wandel im Vol lzug der Mittelfreigabe, über den die B e- klagte den Zedenten vor seinem Beitritt im Dezember 2000 hätte aufklären müssen. Darüber hinaus habe die Beklagte auch die in § 4 Nr. 11.2 des Mitte l- verwendungskontrollvertrag bestimmten Bedingungen für die Anwendung der Ermessensklausel des § 4 Nr. 11.1 des Vertrags regelmäßig nicht eingehalten. Die Schadensersatzfor derung sei nicht verjährt. 8 9 10 11 - 7 - II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 1. Entgegen der Ansicht de s Berufungsgerichts ist eine etwaige Schaden s- ersatzforderung der Klägerin gegen die Beklagte wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag verjährt. Auf solche Ansprüche findet § 51a WPO a.F. - gegebenenfalls nach M aßgabe des § 139b Abs. 1 WPO - Anwendung, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, gegen einen Wirtschaftsprüfer gerichtet sind . Dies hat der Senat in seinen dieselbe Beklagte und unter anderem denselben Fonds betreffenden U rteile n vom 11. April 2013 ( III ZR 79 /12, WM 2013 , 1016 Rn. 23 ff und III ZR 80/12, BeckRS 2013, 07847 Rn. 21 ff) entschieden. Auf die eingehende Begründung in diesen Urteilen wird verwiesen. D ie fünf Jahre betragende Verjährungsfrist des § 51a WPO a.F. ist vor Erhebung der Klage abgelau fen. In dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch en t- standen ist, beginnt der Lauf der Frist des § 51a WPO a.F. Die Kläger in leitet ihre Forderung gegen die Beklagte aus dem Vorwurf her, diese habe es unte r- lassen, den Zedenten vor dessen Beitrit t zu dem Fonds übe r die (von ihr b e- haupteten) Mängel der Mittelverwendungskontrolle aufzuklären. Ein hieraus erwachsener Schaden bestünde zum einen in der Eingehung der Be teiligung, welcher mit Eintritt der rechtlichen Bindung des Zedenten an seine Beteil i- gungsentscheidunge n entstanden wäre (vgl. Senatsur teile vom 11. April 2013 - III ZR 79/12 aaO Rn. 29; III ZR 80/12 aaO Rn. 27 jew eils mwN ). Der Z e dent erklärte den Beitritt am 27. Dezember 2000. D ie Annahme erklärung wurde ku r- ze Zeit später, mithin spätestens im ersten Quart al des Jahres 2001 angeno m- 12 13 14 - 8 - men . Die fünfjährige Verjährungsfri st wäre damit spätes tens am 31. März 2006, mithin vor der Klagerhebung im September 2010 abgelaufen. Zum anderen w ä- re ein Schaden durch die Darlehensgewährung am 12. Juli 2004 - z u mindest äquival ent kausal verursacht - eingetreten. Ein hieraus entstehender Anspruch wäre mit Ablauf des 12. Juli 2009 verjährt . Die Grundsätze der Sekundärhaftung greifen zugunsten der Klägerin nicht ein (Senatsurteile vom 11. April 2013 - III ZR 79/12 aaO Rn. 31; III ZR 80/12 aaO Rn. 29). 2. Allerdings ist die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Nach dem de r zeitigen Sach - und Streitstand und den vom Ber u- fungsgericht hierzu getroffenen Festste llungen kommt ein unverjährter Sch a- densersa tza n spruch der Klä gerin gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264 a Abs. 1 Nr. 1 , § 27 StGB sowie § § 826 , 830 BGB in Betracht , weil deren Mitar beiter , für die sie gemäß § 31 oder § 831 BGB haftbar ist, an delikt i- schen Handlungen des früheren Bek lagten zu 2 mitgewirkt haben könnten . Hierzu bedarf es jedoch weiterer tatsächlicher Feststellungen. Auch insoweit wird auf die Senatsurteile vom 11. April 2013 (III ZR 79/12 aaO Rn. 32, 36 ff und III ZR 80/12 aaO Rn. 30, 34 ff) verwiesen. 3. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, sich auch mit den übrigen Rügen der Revision zu befassen, auf die einzugehen der Senat im vorliegenden Verfahrensstadium keine Veranlassung hat. A nzumerken ist allerdings: Sollten die Voraussetzun gen eines deliktischen Schadens ersatza n- spruch s dem Grunde nach vorliegen, jedoch nicht festgestellt wer den können , dass die Beklagte in die Gewährung des Darlehens involviert war, wird erneut 15 16 17 18 - 9 - zu prüfen sein, ob zwischen einer Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten und der Gewährung des Darlehens durch den Zedenten noch ein Zurec h- nungszusammenhang besteht , der von der Revision mit bedenkenswer ten E r- wägungen in Frage gestellt wird . Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 16.05.2011 - 35 O 17532/10 - OLG München, Entscheidung vom 19.12.2011 - 19 U 2542/11 -
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