Abschrift BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIII ZR 295/02 vom5. Dezember 2002in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2002 durch denVorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galkebeschlossen:Der Kläger wird, nachdem er die Nichtzulassungsbeschwerde gegendas am 30. Juli 2002 verkündete Urteil des 1. Zivilsenats desOberlandesgerichts Nürnberg - 1 U 1761/00 - zurückgenommen hat,dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihm auferlegt(§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO).Eine übereinstimmende Erledigungserklärung kommt nach Rücknahmeder Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr in Betracht.Streitwert: 45.732,50 RinneStreckSchlickKapsaGalke
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