BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 295/05 vom 28. September 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein BGB 247 658 Abs. 1 Die durch 366ffentliche Bekanntmachung erfolgte Auslobung kann nicht nur all-gemein, sondern durch eine besondere Mitteilung auch gegen374ber bestimmten Personen widerrufen werden. BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - III ZR 295/05 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, D366rr und Dr. Herrmann beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 28. Juli 2005 - U (K) 1834/05 - wird zur374ckgewie-sen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kl344ger zu tragen. Streitwert: 40.940 200 Gr374nde: Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grunds344tzli-che Bedeutung hat (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Rechtsfortbildung nicht erforderlich ist (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 Insbesondere bedarf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die durch 366ffentliche Bekanntmachung erfolgte Auslobung nicht nur allgemein, sondern durch eine besondere Mitteilung auch gegen374ber bestimmten Perso-nen widerrufen werden kann, keiner Kl344rung durch ein Urteil des Revisionsge-richts. Sie ist unter Ber374cksichtigung der Gesetzgebungsmaterialien zu 247 658 2 - 3 - Abs. 1 BGB (Prot. II S. 347 f) und der Kommentarliteratur eindeutig zum Nach-teil des Kl344gers zu beantworten. Auch den Ausf374hrungen von Seiler (M374nch-KommBGB, 4. Aufl., 247 658 Rn. 3 f) ist entgegen der Ansicht der Beschwerde nichts zugunsten der Rechtsauffassung des Kl344gers zu entnehmen. Die in Randnummer vier der Kommentierung enthaltenen Fallbeispiele f374r die Anwen-dung von 247 658 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB sind nicht abschlie337end. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. 3 Schlick Wurm Streck D366rr Herrmann Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 21.12.2004 - 33 O 15954/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 28.07.2005 - U(K) 1834/05 -
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