BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 295/06 Verk374ndet am: 15. November 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 13, 14, 312 Zur Abgrenzung von Unternehmer- und Verbraucherhandeln und zu einer Haust374rsituation bei einem Rechtsgesch344ft, das der Vorbereitung einer Exis-tenzgr374ndung dient (Fortf374hrung der Grunds344tze des Senatsbeschlusses BGHZ 162, 253). BGH, Urteil vom 15. November 2007 - III ZR 295/06 - LG Kiel AG Rendsburg - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 15. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, D366rr, W366stmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 3. November 2006 wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagte beabsichtigte, sich als Mitinhaberin eines Fitness-Studios selbst344ndig zu machen, indem sie in die Gesellschaft b374rgerlichen Rechts, die dieses Studio betrieb, eintrat. Auf Einladung der Beklagten und ihres Ehemanns suchte der klagende Steuerberater die Eheleute am 7. Januar 2004 in deren Wohnung auf, um die steuerliche Situation der Eheleute zu "beleuchten". Der Kl344ger behauptet, bei dieser Gelegenheit sei er von der Beklagten mit der Er-stellung eines Existenzgr374ndungsberichts beauftragt worden, der insbesondere der Erlangung von F366rdermitteln habe dienen sollen. F374r die Ausarbeitung des Berichts stellte der Kl344ger der Beklagten ein Honorar f374r 40 Stunden zu je 80 200 zuz374glich Mehrwertsteuer in Rechnung. Diesen Betrag nebst vorgerichtlichen Anwaltskosten und Zinsen hat er im vorliegenden Rechtsstreit eingeklagt. 1 - 3 - Mit Schriftsatz vom 14. September 2005 hat die Beklagte den Vertrag gem344337 247247 312, 355 BGB vorsorglich widerrufen. 2 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungs-gericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seine Forderung weiter. 3 Entscheidungsgr374nde Die Revision ist nicht begr374ndet. Beide Vorinstanzen haben zutreffend angenommen, dass der vom Kl344ger behauptete Vertrag 374ber die Erstellung des Existenzgr374ndungsberichts ein Haust374rgesch344ft im Sinne des 247 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB n.F. gewesen ist. Dementsprechend stand der Beklagten das Widerrufsrecht nach 247 355 BGB zu, das sie wirksam ausge374bt hat. 4 1. Die Beklagte war bei der Erteilung des Auftrags vom 7. Januar 2004 Verbraucherin im Sinne des 247 13 BGB, der Kl344ger Unternehmer im Sinne des 247 14 BGB. 5 a) Der Auftrag konnte weder der gewerblichen noch der selbst344ndigen beruflichen T344tigkeit der Beklagten zugerechnet werden. Zwar hat der Senat entschieden, dass Unternehmer- und nicht Verbraucherhandeln schon dann vorliegt, wenn das betreffende Gesch344ft im Zuge der Aufnahme einer gewerbli-chen oder selbst344ndigen beruflichen T344tigkeit (sogenannte Existenzgr374ndung) geschlossen wird (Senatsbeschluss BGHZ 162, 253, 256 f). Entscheidend hier-f374r ist die - objektiv zu bestimmende - Zweckrichtung des Verhaltens. Das Ge-setz stellt nicht auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein gesch344ftlicher 6 - 4 - Erfahrung, etwa aufgrund einer bereits ausge374bten gewerblichen oder selb-st344ndigen beruflichen T344tigkeit, ab; vielmehr kommt es darauf an, ob das Verhalten der Sache nach dem privaten - dann Verbraucherhandeln - oder dem gewerblich-beruflichen Bereich - dann Unternehmertum - zuzuordnen ist. Rechtsgesch344fte im Zuge einer Existenzgr374ndung, z.B. die Miete von Ge-sch344ftsr344umen, der Abschluss eines Franchisevertrags oder der Kauf eines An-teils an einer freiberuflichen Gemeinschaftspraxis, sind nach den objektiven Umst344nden klar auf unternehmerisches Handeln ausgerichtet (Senatsbeschluss aaO S. 257 m.w.N.). b) Mit diesen Fallkonstellationen ist die vorliegende - wie beide Vorin-stanzen mit Recht hervorgehoben haben - indessen nicht vergleichbar. Es ging hier n344mlich gerade nicht um ein Rechtsgesch344ft im Zuge der Existenzgr374n-dung, sondern um ein solches, das die Entscheidung, ob es 374berhaupt zu einer Existenzgr374ndung kommen sollte, erst vorbereiten sollte, indem die betriebs-wirtschaftlichen Grundlagen daf374r ermittelt wurden. Erst das Ergebnis dieser Untersuchung er366ffnete der Beklagten 374berhaupt die M366glichkeit, mit Sachkun-de diese Entscheidung zu treffen. Da es - wie bereits ausgef374hrt - auf den ob-jektiven Zweck des Rechtsgesch344fts ankommt, ist es unerheblich, ob die Be-klagte subjektiv bereits fest zu einer Existenzgr374ndung entschlossen war. Ent-scheidend ist vielmehr, dass die getroffene Ma337nahme noch nicht Bestandteil der Existenzgr374ndung selbst gewesen war, sondern sich im Vorfeld einer sol-chen bewegte. Dementsprechend ist der Auftrag (noch) nicht dem unternehme-rischen, sondern dem privaten Bereich zuzuordnen. 7 - 5 - c) Die von der Revision hiergegen unter Praktikabilit344tsgesichtspunkten ge344u337erten Bedenken vermag der Senat nicht zu teilen. Die Unterscheidung zwischen Gesch344ften, die im Zuge einer Existenzgr374ndung vorgenommen wer-den, und solchen, die diese Gr374ndung vorbereiten sollen oder ihr vorgelagert sind, ist sachgerecht und bringt keine besonderen Abgrenzungsprobleme mit sich. 8 2. Auch eine "Haust374rsituation" im Sinne des 247 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB ist hier zu bejahen, da die m374ndlichen Verhandlungen im Bereich der Pri-vatwohnung der Beklagten stattgefunden haben. Der Ausnahmetatbestand des 247 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB liegt nicht vor. Nach dieser Bestimmung besteht ein Widerrufsrecht nicht, wenn die m374ndlichen Verhandlungen, auf denen der Ab-schluss des Vertrags beruht, auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers gef374hrt worden sind. Das Berufungsgericht hat hierzu tatrichterlich festgestellt, dass der Kl344ger in das Haus der Beklagten nicht zu dem Zweck bestellt worden war, um 374ber eine 334berarbeitung des Unternehmenskonzepts der Beklagten zu verhandeln. Vielmehr war der Zweck ausschlie337lich die steuerliche Situation der Beklagten und ihres Ehemanns im Falle der Aufnahme einer selbst344ndigen T344-tigkeit und die Er366rterung der damit zusammenh344ngenden Bedenken des Ehe-manns der Beklagten. Bei dieser Sachlage musste die Beklagte nicht damit rechnen, mit dem Angebot konfrontiert zu werden, einen Existenzgr374ndungsbe-richt zu erstellen (vgl. Staudinger/Th374sing, BGB [2005] 247 312 Rn. 159; M374nch-KommBGB/Masuch, 5. Aufl., 247 312 Rn. 98; siehe auch BGHZ 110, 308, 310; 109, 127, 135 f; BGH, Urteil vom 19. November 1998 - VII ZR 424/97 = NJW 1999, 575, 576). Dementsprechend sind die m374ndlichen Verhandlungen, auf denen die Erteilung des Auftrags beruht, nicht auf vorhergehende Bestellung der Beklagten gef374hrt worden. Entgegen der Betrachtungsweise der Revision vermag der Senat darin, dass diese Konstellation in die gesetzliche Widerrufs- 9 - 6 - regelung des 247 312 BGB einbezogen wird, keine 334berspannung des Verbrau-cherschutzes zu erkennen. 3. Da der Kl344ger die Beklagte unstreitig nicht in einer den gesetzlichen An-forderungen des 247 355 Abs. 2 BGB gen374genden Weise 374ber das Widerrufsrecht belehrt hat, konnte es noch im Laufe dieses Rechtsstreits wirksam ausge374bt werden. Eine Verwirkung dieses Rechts durch die Beklagte hat das Berufungs-gericht mit zutreffender Begr374ndung verneint; die Revision erhebt insoweit auch keinen Angriff. 10 4. Einen Wertersatzanspruch nach 247 356 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 247247 346 ff BGB haben die Vorinstanzen rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegrif-fen verneint. 11 - 7 - 5. Die Klage ist nach alledem mit Recht abgewiesen worden; die Revision des Kl344gers war zur374ckzuweisen. 12 Schlick Wurm D366rr W366stmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: AG Rendsburg, Entscheidung vom 05.01.2006 - 18 C 288/05 - LG Kiel, Entscheidung vom 03.11.2006 - 8 S 10/06 -
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