BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 295/08 Verk374ndet am: 22. Oktober 2009 S t r a u s s Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 50 Abs. 1; BGB 247 839 Abs. 1 Satz 1 A, Cb, Fm a) Eine Arbeitsgemeinschaft nach 247 44b SGB II ist in Anlehnung an die von der Rechtsprechung zur Rechts- und Parteif344higkeit der (Au337en-)Gesellschaft b374rger-lichen Rechts entwickelten Grunds344tze (BGHZ 146, 341) im Zivilprozess rechts- und parteif344hig. b) Zur Passivlegitimation einer Arbeitsgemeinschaft nach 247 44b SGB II im Amtshaf-tungsprozess c) Die Amtspflicht zur sorgf344ltigen Ermittlung und Feststellung des im Rahmen von 247 19 SGB II entscheidungserheblichen Sachverhalts obliegt der Bundesagentur f374r Arbeit bzw. der Arbeitsgemeinschaft nach 247 44b SGB II nicht im Drittinteresse der gesetzlichen Krankenkassen. BGH, Urt. vom 22. Oktober 2009 - III ZR 295/08 - OLG Braunschweig LG Braunschweig - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 22. Oktober 2009 durch den Vizepr344sidenten Schlick sowie die Richter D366rr, W366stmann, Hucke und Seiters f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 29. Oktober 2008 wird zu-r374ckgewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kl344gerin, eine gesetzliche Krankenversicherung, verlangt von der Beklagten, einer nach 247 44b SGB II gegr374ndeten Arbeitsgemeinschaft zwischen der Bundesanstalt f374r Arbeit und der Stadt S. , Ersatz von Krankenbe-handlungskosten, die sie im Jahre 2005 f374r ihr Mitglied Heike S. aufgewen-det hat. Frau S. war wegen eines chronischen Nierenleidens Dialysepatien-tin und zu 100 % schwerbehindert. Sie lebte in einer nicht ehelichen Lebens-gemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II). Auf Antrag ihres Le-bensgef344hrten bewilligte die Beklagte mit Bescheiden vom 9. Dezember 2004 sowie 15. Juni 2005 diesem und Frau S. f374r die Zeit vom 1. Januar bis 1 - 3 - 31. Mai 2005 sowie vom 1. Juni bis 30. November 2005 jeweils Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II). 247 19 SGB II sieht entsprechende Zahlungen f374r erwerbsf344hige Hilfebe-d374rftige vor. Erwerbsf344hig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit au337erstande ist, unter den 374blichen Bedingungen des allgemei-nen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden t344glich erwerbst344tig zu sein (247 8 Abs. 1 SGB II). Der Leistungsbezug f374hrt nach 247 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V ("Ver-sicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, f374r die sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch beziehen. 205") grunds344tzlich zur Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, wobei 304nderungen (".. dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung gef374hrt hat, r374ckwirkend aufge-hoben oder die Leistung zur374ckgefordert oder zur374ckgezahlt worden ist.") be-z374glich der Mitgliedschaft keine R374ckwirkung entfalten. F374r nicht erwerbsf344hige Personen, die mit erwerbsf344higen Hilfebed374rftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ist statt Arbeitslosengeld II die Leistung von Sozialgeld nach 247 28 SGB II oder - bei dauernder Erwerbsminderung - eine Grundsicherung nach 247 41 SGB XII vorgesehen. Bezieher von Sozialgeld sind nicht gesetzlich krankenversi-chert, allerdings nach 247 48 SGB XII krankenhilfeberechtigt, wobei die Kranken-kasse die Krankenbehandlung nach 247 264 Abs. 1 SGB V gegen Kostenerstat-tung durch den Sozialhilfetr344ger 374bernehmen kann. 2 Frau S. war aufgrund ihres Antrages vom 22. Dezember 2004 seit dem 1. Januar 2005 bei der Kl344gerin gesetzlich krankenversichert. Die Kl344gerin hatte f374r Frau S. bereits zuvor im Jahr 2004 die Krankenversicherung 374ber-nommen, allerdings gegen Kostenerstattung durch die Stadt S. (247 264 SGB V). 3 - 4 - Mit Schreiben vom 17. Februar 2005 holte die Beklagte eine amts344rztli-che Stellungnahme zur Arbeitsf344higkeit von Frau S. ein. Unter dem 4. April 2005 teilte die Amts344rztin mit, dass voraussichtlich die Voraussetzungen der Erwerbsunf344higkeit gem344337 den gesetzlichen Richtlinien der Rentenversiche-rungstr344ger gegeben seien. Nachdem in der Folgezeit die Frage zeitweiliger oder dauerhafter Erwerbsunf344higkeit abgekl344rt worden war, erkl344rte die Beklag-te gegen374ber der Kl344gerin mit Schreiben vom 13. Oktober 2005, Frau S. sei wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit r374ckwirkend ab Antragstellung Sozial-geld zu gew344hren; ein Anspruch auf eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ab 1. Januar 2005 bestehe nicht. Die Kl344gerin wandte sich daraufhin an die Stadt S. , die eine 334bernahme der der Kl344gerin in der Zeit bis 31. Juli 2005 f374r Frau S. entstandenen Aufwendungen unter Hinweis auf 247 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V ablehnte. 4 Die Kl344gerin hat die Beklagte auf Schadensersatz in H366he von 19.675,13 200 in Anspruch genommen. Frau S. sei von Anfang an erwerbsun-f344hig gewesen, so dass die Beklagte kein Arbeitslosengeld II, sondern nur So-zialgeld h344tte zahlen d374rfen. Dies habe sie pflichtwidrig verkannt und insoweit durch ihre Entscheidung zu Unrecht die gesetzliche Pflichtversicherung f374r Frau S. begr374ndet. Bei korrekter Verfahrensweise h344tte ihr (Kl344gerin) auch f374r diese Zeit ein Anspruch auf Kostenersatz gegen die Stadt S. nach 247 264 SGB V zugestanden. 5 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, da die Beklagte ihre Pflicht zur ordnungsgem344337en und raschen Sachaufkl344rung verletzt habe. Die hierge-gen gerichtete Berufung der Beklagten hat Erfolg gehabt. Gegen die Abweisung ihrer Klage wendet sich die Kl344gerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelasse-nen Revision. 6 - 5 - Entscheidungsgr374nde Die zul344ssige Revision ist unbegr374ndet. 7 I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Kl344gerin kein An-spruch aus 247 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu. Die Kl344gerin k366nne sich nicht dar-auf berufen, dass die Beklagte die Erwerbsf344higkeit von Frau S. unzurei-chend gepr374ft habe, da sie nicht in den pers366nlichen Schutzbereich der verletz-ten Amtspflicht falle und deshalb keine Dritte im Sinne des 247 839 Abs. 1 BGB sei. Zwar k366nnten Amtspflichten auch einer juristischen Person des 366ffentlichen Rechtes gegen374ber bestehen. Letztere sei aber nur dann gesch374tzte Dritte, wenn sie dem Amtstr344ger in einer Weise gegen374berstehe, wie es f374r das Ver-h344ltnis zwischen dem Staat auf der einen und einem Staatsb374rger auf der ande-ren Seite charakteristisch sei. Diese Voraussetzungen l344gen hier nicht vor. Die Pr374fung der Erwerbsf344higkeit nach dem SGB II diene dem 366ffentlichen Interes-se an einer funktionierenden Sozialverwaltung und entfalte keine materiell-rechtliche Schutzwirkung f374r die einzelnen Sozialversicherungstr344ger. Die ge-setzlichen Krankenkassen und die sog. Arbeitsgemeinschaften erf374llten eine gemeinsame Aufgabe, n344mlich Hilfebed374rftigen im Krankheitsfall Unterst374tzung zu gew344hren, bei der sie gleichsinnig und nicht zur Wahrung widerstreitender Interessen zusammenwirkten. 8 - 6 - II. Diese Ausf374hrungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. 9 1. Die Beklagte ist parteif344hig im Sinne des 247 50 Abs. 1 ZPO. Dies folgt zwar nicht schon daraus, dass in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung aner-kannt ist, dass eine auf der Grundlage des 247 44b SGB II errichtete Arbeitsge-meinschaft die Beteiligtenf344higkeit nach 247 70 SGG besitzt. Denn an sozialge-richtlichen Streitigkeiten kann nach 247 70 Nr. 2 SGG auch eine nichtrechtsf344hige Personenvereinigung beteiligt sein; 247 70 SGG ist insoweit also weiter gefasst als 247 50 ZPO (vgl. BSGE 97, 217, 227 f, Rn. 30). Jedoch ist die Rechts- und Parteif344higkeit der Beklagten im Zivilprozess in Anlehnung an die von der Rechtsprechung zur Rechts- und Parteif344higkeit der (Au337en-)Gesellschaft b374r-gerlichen Rechts entwickelten Grunds344tze (BGHZ 146, 341, 343 ff; 154, 88, 94; 172, 169, 172 Rn. 9) zu bejahen (im Ergebnis ebenso OLG Zweibr374cken, OLGReport 2007, 617, 619; offen gelassen in KG, OLGReport 2009, 261 f; sie-he auch die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BT-Drucks. 15/4709 S. 2, wonach 247 44b SGB II voraussetzt, dass die Arbeitsgemeinschaft als solche rechtserheblich handeln, klagen und verklagt werden kann, somit rechts- und prozessf344hig zu sein hat, ohne dass es darauf ank344me, sie als juris-tische Person des 366ffentlichen Rechts zu qualifizieren). Die nach Ma337gabe von 247 44b SGB II durch 366ffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Agentur f374r Ar-beit B. /Gesch344ftsstelle S. und der Stadt S. errichtete Beklagte ist berechtigt, zur Erf374llung der ihr 374bertragenen Aufgaben Verwal-tungsakte und Widerspruchsbescheide gem344337 247 44b SGB II zu erlassen (247 3 Abs. 5 des Vertrags). Ihre Organe sind der Lenkungsausschuss (Tr344gerver-sammlung) und die Gesch344ftsf374hrung (247 4 Abs. 1 des Vertrags). Diese besteht 10 - 7 - aus dem Gesch344ftsf374hrer, der die ARGE gerichtlich und au337ergerichtlich vertritt, sowie dem stellvertretenden Gesch344ftsf374hrer (247 7 des Vertrags). Damit ist die Beklagte rechtlich und organisatorisch verselbst344ndigt sowie eigenst344ndiger Tr344ger von Rechten und Pflichten. Ihre Struktur ist der einer Gesellschaft des b374rgerlichen Rechts zumindest ebenb374rtig, wobei es in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung der Frage bedarf, ob es sich bei der Beklagten um eine Gesellschaft des 366ffentlichen Rechts (vgl. hierzu etwa das Merkblatt des Bun-desministeriums f374r Wirtschaft und Arbeit f374r Arbeitsgemeinschaften nach 247 44b SGB II, Stand: 24. August 2004, S. 2 unter Ziffer 2 "Rechtliche Gestaltungs-m366glichkeiten"; Strobel, Die Rechtsform der Arbeitsgemeinschaften nach 247 44b SGB II, NVwZ 2004, 1195, 1198 f) oder um eine 366ffentlich-rechtliche Organisa-tion bzw. Einrichtung sui generis handelt (vgl. zur ARGE "Jobcenter in der Re-gion Hannover": SG Hannover, NVwZ 2005, 976; siehe allgemein nur Kersten, Arbeitsgemeinschaften (247 44b SGB II), ZfPR 2005, 130, 145 ff; Berlit in M374nder, Lehr- und Praxiskommentar, SGB II, 2. Aufl., 247 44b, Rn. 20 ff, jew. m.w.N.). Die Rechts- und Parteif344higkeit der Beklagten wird nicht dadurch in Fra-ge gestellt, dass das Bundesverfassungsgericht durch Urteil vom 20. Dezember 2007 erkannt hat, dass Arbeitsgemeinschaften gem344337 247 44b SGB II dem Grundsatz eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung durch die Gemeinden und Gemeindeverb344nde widersprechen und diese Vorschrift deshalb Art. 28 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 83 GG verletzt (BVerfGE 119, 331, 361 ff). Denn ungeachtet der Unvereinbarkeit von 247 44b SGB II mit dem Grundgesetz bleibt diese Bestimmung nach dem Ausspruch des Bundesverfassungsgerichts bis zum 31. Dezember 2010 weiter anwendbar. 11 - 8 - 2. Allerdings bestehen erhebliche Bedenken gegen die von den Vorinstan-zen ohne n344here Begr374ndung bejahte Passivlegitimation der Beklagten. 12 a) Nach 247 44b SGB II haben die Tr344ger der Leistung erhebliche Gestal-tungsspielr344ume, in welcher Form sie die Arbeitsgemeinschaften errichten und organisatorisch ausgestalten wollen; insbesondere haben sie nach Absatz 1 Satz 1 dieser Bestimmung die Wahl, ob sie die Arbeitsgemeinschaften durch privatrechtlichen oder 366ffentlich-rechtlichen Vertrag errichten. 13 Im ersten Falle scheidet eine (als Beliehene anzusehende) Arbeitsge-meinschaft als Haftungsobjekt von vorneherein aus, da nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs K366rperschaft im Sinne des Art. 34 Satz 1 GG nur eine solche des 366ffentlichen Rechts sein kann (BGHZ 49, 108, 116; Senatsurteile vom 5. Juli 1990 - III ZR 166/89 - NVwZ 1990, 1103 und vom 27. Januar 1994 - III ZR 109/92 - NVwZ 1994, 823; jew. m.w.N.). 14 Im zweiten - hier vorliegenden - Fall kann nach der Rechtsprechung des Senats haftpflichtige K366rperschaft im Sinne des Art. 34 Satz 1 GG grunds344tzlich jede K366rperschaft und jede selbst344ndige Anstalt des 366ffentlichen Rechts sein; beamtenrechtliche Dienstherreneigenschaft muss sie nicht besitzen (Urteil vom 31. Januar 1991 - III ZR 184/89 - NVwZ 1992, 298 f). Demzufolge kommt eine Arbeitsgemeinschaft im Sinne des 247 44b SGB II ohne weiteres als haftpflichtige K366rperschaft in Betracht, wenn die zwischen dem kommunalen Tr344ger und der Bundesagentur f374r Arbeit getroffene Vereinbarung die Errichtung einer Anstalt des 366ffentlichen Rechts zum Inhalt hat, wie es 247247 2a, 2b Abs. 1 Satz 1 Nds. AG SGB II eigentlich vorsieht. Dies ist hier jedoch nicht geschehen. Vielmehr hei337t es in 247 1 Abs. 1 Satz 1 des Vertrags nur allgemein, dass durch diesen 366ffent-lich-rechtlichen Vertrag eine Arbeitsgemeinschaft gem344337 247 44b SGB II zur 15 - 9 - Wahrnehmung der den Vertragspartnern nach SGB II obliegenden Aufgaben errichtet wird. In Vollzug des Vertrags wurde deshalb keine Anstalt des 366ffentli-chen Rechts, aber eine Rechtsform geschaffen, die gleichwohl Tr344ger von Rechten und Pflichten ist. Ob eine solche "366ffentlich-rechtliche Gesellschaft" oder "366ffentlich-rechtliche Organisation bzw. Einrichtung sui generis" nicht nur rechts- und parteif344hig ist, sondern auch haftpflichtige K366rperschaft im Sinne des Art. 34 Satz 1 GG sein kann, hatte der Senat bisher noch nicht zu ent-scheiden. b) Die Passivlegitimation der Beklagten wird jedenfalls durch den Um-stand entscheidend in Frage gestellt, dass sie nicht 374ber eigenes Personal ver-f374gt, sondern dieses nach 247 11 Abs. 1 des Vertrags der ARGE von den Ver-tragspartnern mit der Ma337gabe zur Verf374gung gestellt wird, dass f374r alle dienst- und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten der jeweilige Vertragspartner als Dienstherr/Arbeitgeber zust344ndig bleibt (vgl. zur fehlenden Passivlegitimation der Berliner Jobcenter mangels eigenen Personals KG OLGReport 2009, 261, 262 f). 16 Nach Art. 34 Satz 1 GG trifft bei Pflichtverletzungen eines Amtstr344gers die Verantwortlichkeit aber grunds344tzlich den Staat oder die K366rperschaft, in deren Dienst er steht. Entscheidend ist mithin, wer dem Amtstr344ger das Amt, bei dessen Aus374bung er fehlerhaft handelte, anvertraut, wer mit anderen Wor-ten dem Amtstr344ger die Aufgabe, bei deren Wahrnehmung die Amtspflichtver-letzung erfolgte, 374bertragen hat. Es haftet daher im Regelfall die K366rperschaft, die den Amtstr344ger angestellt und ihm damit die M366glichkeit zur Amtsaus374bung er366ffnet hat. Ob auch die konkrete Aufgabe, bei deren Erf374llung die Pflichtver-letzung begangen wurde, in den Aufgabenkreis der Anstellungsk366rperschaft f344llt, ist grunds344tzlich unbeachtlich. Lediglich dann, wenn die Ankn374pfung an die 17 - 10 - Anstellung versagt, weil kein Dienstherr oder mehrere Dienstherren vorhanden sind, richtet sich das Haftungssubjekt danach, wer dem Amtstr344ger die konkrete - fehlerhaft erf374llte - Aufgabe anvertraut hat (vgl. nur Senat, BGHZ 87, 202, 204; 99, 326, 330; Urteile vom 5. Dezember 1991 - III ZR 167/90 - NVwZ 1992, 298 und vom 27. Januar 1994 - III ZR 109/92 - NVwZ 1994, 823; BGHZ 160, 216, 228; Beschluss vom 12. April 2006 - III ZR 35/05 - VersR 2007, 1560, Rn. 6). Ausgehend von diesen Grunds344tzen d374rften vorliegend als Anstellungs-k366rperschaft f374r das bei der Beklagten t344tige Personal entweder die Bundesan-stalt f374r Arbeit oder die Stadt S. in Betracht kommen. Die Beklagte w374r-de f374r ein Fehlverhalten der die ihr 374bertragenen Aufgaben wahrnehmenden Mitarbeiter nur dann einzustehen haben, wenn diese, 344hnlich wie dies bei der Abordnung eines Beamten zu einem anderen Dienstherrn der Fall ist, vollst344n-dig aus der Organisation seiner Anstellungsk366rperschaft herausgel366st worden w344ren (vgl. Senatsurteil BGHZ 160, 216, 228). Daf374r besteht kein hinreichender Anhalt, zumal 247 22 des Vertrags eine Vereinbarung enth344lt, wonach "im Falle von Amtshaftungsanspr374chen oder bei sonstigen Anspr374chen auf Schadenser-satz, die gegen die ARGE geltend gemacht werden, der Arbeitgeber/Dienstherr des Besch344ftigten, der den Anspruch verursacht hat, nach den gesetzlichen Bestimmungen allein" haftet. 18 3. Die Frage der Passivlegitimation der Beklagten braucht aber letztlich nicht entschieden zu werden, sodass es auch nicht darauf ankommt, welche Bedeutung dem Umstand beizumessen ist, dass die Beklagte sich auf den Pro-zess eingelassen und erstmals in der Revisionsinstanz ihre Passivlegitimation in Abrede gestellt hat. Denn das Berufungsgericht hat im 334brigen zutreffend festgestellt, dass die Kl344gerin bez374glich einer etwaigen der Beklagten zuzu- 19 - 11 - rechnenden Amtspflichtverletzung eines f374r diese t344tigen Amtswalters nicht ge-sch374tzte Dritte im Sinne des 247 839 BGB gewesen ist. a) Ob der durch eine Amtspflichtverletzung Gesch344digte Dritter ist, be-stimmt sich danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch - den Zweck hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begr374ndenden und sie umrei337enden Bestimmun-gen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgesch344ftes ergibt, dass der Ge-sch344digte zu dem Personenkreis z344hlt, dessen Belange nach dem Sinn und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgesch344ftes gesch374tzt und gef366rdert werden sollen, besteht ihm gegen374ber bei schuldhafter Pflichtverletzung eine Scha-densersatzpflicht. Hingegen ist anderen Personen gegen374ber, selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich f374r sie mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat, eine Ersatzpflicht nicht begr374ndet. Es muss mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem gesch344digten Dritten bestehen (Senat, BGHZ 93, 87, 91 f; 106, 323, 331; 110, 1, 8 f; 134, 268, 276). 20 b) Der Umstand, dass es sich bei der Kl344gerin um eine juristische Person des 366ffentlichen Rechtes handelt, steht ihrer Einbeziehung in den Schutzbe-reich allerdings nicht von vornherein entgegen. Zwar werden im Allgemeinen die zwischen verschiedenen K366rperschaften des 366ffentlichen Rechts bestehen-den Pflichten lediglich solche sein, die eine ordentliche Verwaltung gew344hrleis-ten. Der Amtstr344ger handelt insoweit in Wahrnehmung des allgemeinen 366ffentli-chen Interesses an einer rechtm344337ig funktionierenden Verwaltung. Auch dann, wenn der Dienstherr des Amtstr344gers und eine andere K366rperschaft bei der Er-f374llung einer ihnen gemeinsam 374bertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammen wirken, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, 21 - 12 - k366nnen jene Pflichten, die dem Amtstr344ger im Interesse der F366rderung des ge-meinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung au337enrechtliche Amtshaftungsanspr374che der gesch344digten K366rperschaft ausl366st. Eine juristische Person des 366ffentlichen Rechtes kann aber dann Dritte sein, wenn sie der Anstellungsk366rperschaft des Amtstr344gers in der Weise gegen374ber steht, wie es f374r das Verh344ltnis zwischen dem Dienstherrn des Amtstr344gers und dem B374rger, der sich auf die Verletzung einer ihm gegen374ber bestehenden Amtspflicht beruft, charakteristisch ist. Die Ersatz verlangende K366rperschaft muss der Anstellungsk366rperschaft des die Amtspflicht verletzenden Bediensteten im Hinblick auf die wechselseitigen - widerstreitenden und vom Amtstr344ger eben um des Schutzes der anderen K366rperschaft willen zu wahrenden - Interessen der Beteiligten gewisserma337en als "Gegner" gegen374ber stehen (st344ndige Senatsrechtsprechung, vgl. nur BGHZ 116, 312, 315; 148, 139, 147; 153, 198, 201 f; 177, 37, 39 f, Rn. 11). c) Die Amtspflicht zur sorgf344ltigen Ermittlung und Feststellung des im Rahmen von 247 19 SGB II entscheidungserheblichen Sachverhalts obliegt dem jeweiligen Amtstr344ger zum einen im Interesse des Antragstellers, der im Falle der Erwerbsf344higkeit und Hilfebed374rftigkeit einen Rechtsanspruch auf diese So-zialleistung hat, zum anderen im allgemeinen 366ffentlichen Interesse an einer geordneten Sozialverwaltung, da bei fehlender Erwerbsf344higkeit oder Hilfebe-d374rftigkeit kein Arbeitslosengeld II, sondern gegebenenfalls andere oder keine Sozialleistungen zu erbringen sind. 22 aa) Dass eine Bewilligung von Arbeitslosengeld II aufgrund der in ande-rem Zusammenhang vom Gesetzgeber getroffenen Regelung in 247 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V zur Pflichtversicherung und deshalb - falls die Aufwendungen f374r die betreffende Person h366her liegen als die im Rahmen der Leistungen zur Si- 23 - 13 - cherung des Lebensunterhalts nach 247 19 SGB II gezahlten Krankenkassenbei-tr344ge - zu Belastungen des Krankenversicherungstr344gers f374hrt, stellt f374r sich gesehen keinen Umstand dar, der die Krankenkassen zu Dritten im Sinne des 247 839 BGB machen w374rde. Denn allein, dass die Bewilligung auch die Interes-sen der Krankenkassen ber374hrt und sich eine etwaige Amtspflichtverletzung f374r sie nachteilig auswirkt, reicht ebenso wenig wie der Umstand, dass die Kran-kenkassen ein zweckgebundenes Verm366gen haben und sich ihre Aufgaben von denen der Beklagten unterscheiden. Wesentlich ist allein das Vorliegen einer besonderen Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem gesch344-digten "Dritten", d.h. dass erkennbar dessen Verm366gensinteressen durch die Amtspflicht gesch374tzt werden sollen. bb) Dies ist hier aber nicht der Fall. Entgegen der Auffassung der Kl344ge-rin l344sst sich eine auf sie bezogene Drittgerichtetheit der streitgegenst344ndlichen Amtspflicht insbesondere auch nicht aus der in 247 44a Abs. 1 Satz 2 SGB II vor-gesehenen Einrichtung einer Einigungsstelle ableiten. 24 Eine Beteiligung der gesetzlichen Krankenkassen am Verfahren der Einigungsstelle war zum Zeitpunkt der Entscheidungen der Beklagten 374ber-haupt nicht vorgesehen. 25 247 44a SGB II in der Fassung des Vierten Gesetzes f374r moderne Dienst-leistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I 2954) lautete: 26 "Die Agentur f374r Arbeit stellt fest, ob der Arbeitsuchende erwerbs-f344hig und hilfebed374rftig ist. Teilt der kommunale Tr344ger oder ein Leistungstr344ger, der bei voller Erwerbsminderung zust344ndig w344re, die Auffassung der Agentur f374r Arbeit nicht, entscheidet die Eini-gungsstelle. Bis zur Entscheidung der Einigungsstelle erbringen - 14 - die Agentur f374r Arbeit und der kommunale Tr344ger Leistungen der Grundsicherung f374r Arbeitsuchende." N344here Einzelheiten zur Einigungsstelle enthielt 247 45 SGB II und die auf-grund 247 45 Abs. 3 SGB II erlassene Einigungsstellen-Verfahrensverordnung vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2916). 27 Erst durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung f374r Ar-beitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) wurde 247 44a SGB II unter anderem wie folgt neu gefasst: 28 "(1) Die Agentur f374r Arbeit stellt fest, ob der Arbeitsuchende er-werbsf344hig und hilfebed374rftig ist. Sofern 1. der kommunale Tr344ger, 2. ein anderer Leistungstr344ger, der bei voller Erwerbsminde-rung zust344ndig w344re oder 3. die Krankenkasse, die bei Erwerbsf344higkeit Leistungen der Krankenversicherung zu erbringen h344tte, der Feststellung widerspricht, entscheidet die gemeinsame Einigungsstelle; 205" Allerdings wurde den Krankenkassen lediglich das Recht einger344umt, die Einigungsstelle anzurufen und an deren Sitzungen teilzunehmen; eine personel-le Beteiligung an der Einigungsstelle hat der Gesetzgeber in diesem Zusam-menhang nicht vorgesehen (247 45 SGB II in der ge344nderten Fassung vom 20. Juli 2006 i.V.m. der ebenfalls durch dieses Gesetz ge344nderten Einigungs-stellen-Verfahrensverordnung, BGBl. I S. 1706, 1712, 1719). 29 - 15 - Zwar wurde im Gesetzgebungsverfahren darauf hingewiesen, dass "von den finanziellen Folgen eines rechtswidrigen Bezugs von Arbeitslosengeld II aufgrund fehlender Erwerbsf344higkeit auch die Krankenkassen betroffen sind" (BT-Drucks. 16/1410, S. 27). Begr374ndet wurde deren Einbeziehung allerdings im Abschnitt "Verbesserung der Verwaltungspraxis" (BT-Drucks. 16/1410, S. 16) mit einer Optimierung der Rahmenbedingungen f374r die Leistungsgew344h-rung. Um die Verfahren zur Feststellung, ob Hilfebed374rftige, die Leistungen der Grundsicherung f374r Arbeitslose beantragen oder erhalten, erwerbsf344hig sind, zu beschleunigen, sollten zuk374nftig auch die Krankenkassen in Zweifelsf344llen die Einigungsstelle anrufen und sich mit ihrer Sachkenntnis am Verfahren beteiligen k366nnen. 30 Letztlich handelt es sich bei dem Einigungsstellenverfahren um kein Verwaltungsverfahren im Sinne des 247 8 SGB X und bei der Entscheidung der Einigungsstelle um keinen Verwaltungsakt im Sinne des 247 31 SGB X (vgl. nur Ehrhardt in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, Teil I, SGB II - Grundsicherung f374r Arbeitsuchende, 247 45, Rn. 3, Stand: Juli 2005; H344nlein in Gagel, SGB II/SGB III, 247 45 SGB II, Rn. 5, 33, Stand: Januar 2008; Berlit in M374nder, Lehr- und Praxiskommentar, SGB II, 2. Aufl., 247 45, Rn. 9). Das Verfahren soll intern zwischen den 366ffentlich-rechtlichen Leistungstr344gern eine schnelle und einheitliche Entscheidung 374ber die Hilfebed374rftigkeit und Erwerbs-f344higkeit eines Antragstellers herbeif374hren; dieser soll - siehe auch 247 44a Abs. 1 Satz 3 SGB II - vor den Folgen eines Streits der Beteiligten gesch374tzt werden (vgl. Mayer in Oestreicher, SGB XII/SGB II, 247 44a SGB II, Rn. 1, Stand: M344rz 2007; Hoehl in Schlegel/Voelzke, jurisPK - SGB II, 2. Aufl., 247 44a, Rn. 14; H344n-lein, aaO, 247 44a SGB II, Rn. 2, 19). Die Einigungsstelle 204dient der verbindlichen Kl344rung interner Differenzen zwischen den verschiedenen Tr344gern der Sozial-versicherungsleistungen223 bzw. der "Kl344rung verwaltungsinterner Differenzen" 31 - 16 - (BR-Drucks. 759/04, S. 6); das Verfahren bewegt sich "im Binnenraum der Verwaltung" (H344nlein, aaO, Rn. 19, 22). Die Einbeziehung der Krankenkassen in das Einigungsstellenverfahren beruht damit auf ihrer Stellung als Teil der 366ffentlichen Sozialverwaltung; die Krankenkassen treten den anderen Beteiligten und damit auch den Arbeitsge-meinschaften nach 247 44b SGB II in diesem Rahmen nicht wie der B374rger dem Staat gegen374ber. Der Sachverhalt ist insoweit bez374glich der fehlenden Drittge-richtetheit der Amtspflichten nicht anders zu beurteilen, als es der Senat - unge-achtet der jeweiligen finanziellen Folgen entsprechender Amtspflichtverletzun-gen f374r die betroffene 366ffentlich-rechtliche K366rperschaft - z.B. f374r die Melde-pflichten zwischen den verschiedenen Tr344ger der Sozialversicherung (BGHZ 116, 312, 317 f) oder f374r die Bearbeitung von Antr344gen auf Zahlung einer Er-werbsunf344higkeitsrente im Verh344ltnis Renten- und Krankenversicherungstr344ger (Urteil vom 26. Mai 1977 - III ZR 82/75 - VersR 1977, 765, 766 f) getan hat. Die jeweiligen Amtspflichten bestehen, auch soweit finanzielle Belange anderer Versicherungstr344ger ber374hrt sind, im 366ffentlichen Interesse an einer funktionie-renden Sozialverwaltung und haben keine materiell-rechtliche Schutzwirkung f374r die einzelnen Sozialversicherungstr344ger. 32 cc) Gegen die Drittbezogenheit der streitgegenst344ndlichen Amtspflicht und damit die M366glichkeit von Amtshaftungsanspr374chen der Krankenkassen bei fahrl344ssiger Fehlbeurteilung der Erwerbsf344higkeit hilfebed374rftiger Personen (247 19 SGB II) spricht letztlich auch die Regelung in 247 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V, soweit danach das Pflichtversicherungsverh344ltnis f374r die Vergangenheit unbe-r374hrt bleibt, wenn die Entscheidung, die zum Bezug von Arbeitslosengeld II ge-f374hrt hat, r374ckwirkend aufgehoben oder die Leistung zur374ckgefordert oder zu-r374ckgezahlt worden ist. Den Krankenkassen wird es insoweit von Gesetzes we- 33 - 17 - gen zugemutet, eine falsche Entscheidung der Agentur f374r Arbeit bzw. der ARGE (247 44b SGB II) hinzunehmen. H344tte der Gesetzgeber in einem solchen Fall einen Ausgleichs- oder Entsch344digungsanspruch der Krankenkassen schaf-fen wollen, h344tte es auch nahe gelegen, im Zusammenhang mit der Einbezie-hung der Krankenkassen in das Einigungsstellenverfahren eine entsprechende Regelung zu treffen. Stattdessen ist nach 247 44a Abs. 2 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung f374r Arbeitsuchende f374r den Fall, dass die Einigungsstelle entscheidet, dass ein Anspruch auf Leistun-gen der Grundsicherung f374r Arbeitsuchende nicht besteht, nur ein Erstattungs-anspruch der Agentur f374r Arbeit und des kommunalen Tr344gers entsprechend 247 103 SGB X vorgesehen. dd) Vergeblich beruft sich die Revision f374r ihre gegenteilige Rechtsauf-fassung auf das Senatsurteil vom 25. April 1960 (III ZR 65/57 - VersR 1960, 750). Dort hat der Senat ausgesprochen, dass die Pflicht der Meldebeh366rde einer bayerischen Gemeinde, Aufenthaltsbescheinigungen, die im konkreten Fall zum Nachweis der anspruchsbegr374ndenden Voraussetzungen der an den Wohnsitz ankn374pfenden Bestimmungen des Bayerischen Entsch344digungsge-setzes verwendet wurden, richtig und wahrheitsgem344337 auszustellen, auch als Amtspflicht gegen374ber dem Freistaat Bayern bestanden habe. Dieser Fall ist mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar (siehe auch Senatsurteil BGHZ 148, 139, 150). 34 Unter Ber374cksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen kann deshalb keine Rede davon sein, dass die Beklagte bei der Entscheidung 374ber die Bewil-ligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (247 19 SGB II) an Frau S. und ihren Lebensgef344hrten der Kl344gerin in einer Weise gegen374ber-stand, wie sie f374r das Verh344ltnis Staat-B374rger charakteristisch ist, und ihr die 35 - 18 - Amtspflicht, die Tatbestandsvoraussetzungen einer Zahlung gewissenhaft zu pr374fen, gerade auch zum Schutze der Kl344gerin bzw. in deren verm366gensrechtli-chem Interesse auferlegt worden ist. Vielmehr stellt sich das Verh344ltnis der Kl344-gerin zur Beklagten - anders als das Verh344ltnis des Hilfebed374rftigen im Rahmen des 247 19 SGB II zur Beklagten sowie im Rahmen des 247 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V zur Kl344gerin - bei wertender Betrachtung als Innenverh344ltnis im Rahmen der Sozialverwaltung, nicht als Au337enverh344ltnis mit drittsch374tzenden Amtspflichten dar. Schlick D366rr W366stmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 14.11.2007 - 7 O 483/07 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 29.10.2008 - 3 U 175/07 -
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