BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 295/09 Verk374ndet am: 18. Februar 2010 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BBodSchG 247 2 Abs. 3, 5, 247 3 Abs. 1 Nr. 11, 247 4 Abs. 1, 3, 247 7 Satz 1, 247 24 Abs. 2; BlmSchG 247 3 Abs. 1, 247 5 Abs. 1; Th374rOBG 247 11 Abs. 2 a) Zu den Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs nach 247 24 Abs. 2 BBodSchG. Eine analo-ge Anwendung dieser Vorschrift kommt auch dann nicht in Betracht, wenn eine Inanspruchnah-me des St366rers nach Ma337gabe des Bundes-Bodenschutzgesetzes nur deshalb ausscheidet, weil gem344337 247 3 Abs. 1 Nr. 11 BBodSchG die Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorrangig sind. Erst recht l344sst sich diese Vorschrift nicht als Ma337stab eines allgemeinen Aus-gleichs zwischen mehreren St366rern im Sinne des Ordnungsrechts heranziehen. b) Zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche des Bundes-Bodenschutzgesetzes und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. c) Eine sch344dliche Bodenver344nderung im Sinne des 247 2 Abs. 3 BBodSchG liegt nur vor, wenn eine physikalische, chemische oder biologische Ver344nderung der Beschaffenheit des Bodens einge-treten ist. Allein die Gefahr einer Ver344nderung ist nicht ausreichend. d) Zu den Voraussetzungen einer Altlast im Sinne des 247 2 Abs. 5 BBodSchG. e) Solange f374r ein Grundst374ck die Zwangsverwaltung angeordnet ist, kommt eine ordnungsrechtli-che Inanspruchnahme des Eigent374mers als Zustandsst366rer nach 247 11 Abs. 2 Th374rOBG regel-m344337ig nicht in Betracht. BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 - III ZR 295/09 - OLG Jena LG Meiningen - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 18. Februar 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, W366stmann, Hucke und Seiters f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten zu 1 und 2 wird das Urteil des Th374-ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 22. Oktober 2008 aufge-hoben. Auf die Berufung des Beklagten zu 1 wird das Urteil des Landge-richts Meiningen vom 12. M344rz 2008 teilweise abge344ndert und die gegen ihn gerichtete Klage abgewiesen. Der Kl344ger hat die au337ergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 zu tragen. Im 334brigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Be-rufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Erstattung von Kosten f374r die Beseitigung von Reststoffen, die sich auf dem Grundst374ck des Beklagten zu 1 befanden, 1 - 3 - das die Beklagte zu 2 zuvor vom Beklagten zu 1 gemietet hatte und das der Zwangsverwaltung mit dem Kl344ger als Zwangsverwalter unterlag. Die Beklagte zu 2 hatte auf dem vom Beklagten zu 1 gemieteten Grund-st374ck eine Abfallrecyclinganlage betrieben. Der Kl344ger beendete das Mietver-h344ltnis mit der Beklagten zu 2. Beide Parteien schlossen einen Vergleich, nach dem das Grundst374ck von der Beklagten zu 2 Ende August 2006 ger344umt he-rausgegeben werden musste. 2 Da der Kl344ger das Grundst374ck bereits ab 1. September 2006 an eine neue Mieterin vermietet hatte und eine vollst344ndige R344umung seitens der Be-klagten zu 2 nicht erfolgt war, lie337 er am 7. September 2006 das Grundst374ck zwangsr344umen. Auch danach waren auf dem Grundst374ck noch Reststoffe verblieben. Im Oktober 2006 wies das Staatliche Umweltamt S. den Kl344ger darauf hin, dass die Lagerung von ca. 400 t (700 m 3 ) nicht verwertbarer Abf344lle auf dem Grundst374ck, die als Hinterlassenschaft von der zwangsger344umten Be-klagten zu 2 verblieben seien, nicht zul344ssig sei. Deshalb forderte das staatli-che Umweltamt den Kl344ger auf, unverz374glich zu veranlassen, dass diese Abf344l-le von dem Grundst374ck entfernt und ordnungsgem344337 entsorgt werden. 3 Mit der Beseitigung dieser Abf344lle beauftragte der Kl344ger die neue Miete-rin, die ihm f374r ihre Leistungen die Klagesumme einschlie337lich der darin enthal-tenen Umsatzsteuer in H366he von 100.955,60 200 in Rechnung stellte. Nachdem der Kl344ger einen entsprechenden Vorschuss von dem die Zwangsvollstreckung in das Grundst374ck betreibenden Gl344ubiger angefordert und erhalten hatte, zahl-te der Kl344ger den Rechnungsbetrag, dessen Erstattung er von den Beklagten zu 1 und 2 verlangt. 4 - 4 - Die Klage hat gegen die Beklagten zu 1 und 2 vor dem Landgericht Er-folg gehabt. Die gegen die Beklagte zu 3 - eine fr374here Mieterin - erhobene Klage ist abgewiesen worden. Die Berufung der Beklagten zu 1 und 2 hat kei-nen Erfolg gehabt. 5 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Be-klagten zu 1 und 2 ihren Klageabweisungsantrag weiter. 6 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. 7 I. Das Berufungsgericht (Th374rVBl. 2009, 126) hat die gegen die Beklagten zu 1 und 2 geltend gemachten Zahlungsanspr374che f374r begr374ndet erachtet und als Anspruchsgrundlage daf374r 247 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG herangezogen. Sowohl der Kl344ger als auch beide Beklagten seien Verpflichtete nach dem Bun-des-Bodenschutzgesetz. Die von der Beklagten zu 2 betriebene Abfallbeseiti-gungsanlage habe eine Altlast dargestellt. Die vom Beklagten zu 2 hinterlasse-nen Abf344lle seien nach 247 7 BBodSchG zu beseitigen gewesen. Die Beweisauf-nahme habe im 334brigen ergeben, dass 460 t Abfall - wie abgerechnet - entsorgt worden seien. Die Entsorgungskosten seien auch 374blich und angemessen und dem Kl344ger stehe auch die in den Rechnungen enthaltene Mehrwertsteuer zu. 8 II. - 5 - Das Berufungsurteil h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 9 1. Revision der Beklagten zu 2 10 Die Revision der Beklagten zu 2 ist begr374ndet und f374hrt insoweit zur Auf-hebung des Berufungsurteils und Zur374ckverweisung der Sache an das Beru-fungsgericht, da die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist. 11 a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 2 sei nach 247 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG zur Zahlung des Klagebetrages verpflichtet, trifft nicht zu. Nach 247 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG haben mehrere Verpflichtete un-tereinander unabh344ngig von ihrer Heranziehung einen Ausgleichsanspruch, der sich mangels anderweitiger Vereinbarung danach bemisst, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht wurde. 12 Im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichts ist die Beklagte zu 2 nicht Verpflichtete im Sinne des 247 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG. 13 aa) Eine Verpflichtung zur Gefahrenabwehr ergibt sich f374r die Beklagte zu 2 nicht aus 247 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG. Danach hat der Verursacher einer sch344dlichen Bodenver344nderung oder Altlast den Boden und Altlasten sowie durch die sch344dlichen Bodenver344nderungen oder durch Altlasten verursachte Verunreinigung von Gew344ssern zu sanieren, so dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Bel344stigungen f374r den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. 14 - 6 - (1) Im vorliegenden Fall kann aufgrund der Feststellungen des Beru-fungsgerichts nicht davon ausgegangen werden, dass eine sch344dliche Boden-ver344nderung verursacht wurde. Nach 247 2 Abs. 3 BBodSchG sind sch344dliche Bodenver344nderungen im Sinne des Gesetzes Beeintr344chtigungen der Boden-funktion, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Be-l344stigungen f374r den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuf374hren. Eine physikalische, chemische oder biologische Ver344nderung der Beschaffenheit des Bodens muss jedoch bereits eingetreten sein (BT-Drucks. 13/6701, S. 19; Versteyl in: Sondermann/Versteyl, BBodSchG, 2. Aufl., 247 4 Rn. 77; Bickel, BBodSchG, 4. Aufl., 247 2 Rn. 12). Nach den Feststellungen des Berufungsge-richts lagerten zwar Abf344lle auf dem Grundst374ck und es bestand die Gefahr, dass durch den Einfluss der Witterung mit Polyoxymethylen verunreinigter Staub in den Boden h344tte gelangen k366nnen. Das Berufungsgericht stellt damit jedoch nur die Gefahr von Bodenver344nderungen fest, nicht jedoch, dass solche bereits eingetreten sind, was jedoch Voraussetzung f374r eine Inanspruchnahme der Beklagten zu 2 unter dem Blickwinkel der Verursachung einer sch344dlichen Bodenver344nderung ist. 15 (2) Eine Verpflichtung des Beklagten zu 2 als Verursacher einer Altlast scheidet ebenfalls aus, da aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts die Voraussetzungen einer Altlast nach 247 2 Abs. 5 Nr. 1 BBodSchG nicht vorlie-gen. 16 (a) Eine Altlast nach 247 2 Abs. 5 Nr. 1 1. Alternative BBodSchG kommt nicht in Betracht, weil hier keine stillgelegte Abfallbeseitigungsanlage vorliegt. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass auch eine Abfallverwer-tungsanlage, wie sie hier betrieben wurde, zu den Abfallbeseitigungsanlagen im Sinne des Gesetzes geh366rt (vgl. Sondermann/Hejma in: Versteyl/Sondermann 17 - 7 - aaO, 247 2 Rn. 60). Stillgelegt im Sinne des Gesetzes ist jedoch eine solche An-lage fr374hestens mit der Beendigung aller Stilllegungsma337nahmen (vgl. Sonder-mann/Hejma aaO Rn. 61; Sanden in: Sanden/Schoeneck, BBodSchG, 247 2 Rn. 74). Da vorliegend die Abfallverwertungsanlage nach wie vor betrieben wurde, wenn auch durch den neuen Mieter, so war die Anlage damit nicht still-gelegt und stellte auch keine Altlast im Sinne des 247 2 Abs. 5 Nr. 1 1. Alternative BBodSchG dar. (b) Eine Altlast liegt aber auch nicht nach 247 2 Abs. 5 Nr. 1 2. Alternative BBodSchG vor. Bei dem Grundst374ck des Beklagten zu 1 handelte es sich nicht um ein sonstiges Grundst374ck, auf dem Abf344lle behandelt, gelagert oder abgelagert worden waren. 18 Voraussetzung ist auch insoweit, dass es sich nicht um ein Grundst374ck einer noch im Betrieb befindlichen Abfallbeseitigungsanlage handelt (vgl. BT-Drucks. 13/6701 S. 30; Bickel, aaO 247 2 Rn 26; Erbguth/Stollmann, Boden-schutzrecht, 2001, Rn. 210). Im vorliegenden Fall lagerten die Reststoffe der Beklagten zu 2 auf dem Betriebsgel344nde der Abfallverwertungsanlage und nicht au337erhalb. Gegenteiliges ist weder vorgetragen noch vom Berufungsgericht festgestellt worden. Da die Anlage durch den neuen Mieter weiterbetrieben wurde und noch nicht stillgelegt worden war, handelt es sich bei den Ablage-rungen nicht um solche auf einem sonstigen Grundst374ck im Sinne des 247 2 Abs. 5 Nr. 1 2. Alternative BBodSchG. 19 Unerheblich ist insoweit, ob die neue Mieterin die Abfallbeseitigung in der Anlage umgestellt hatte und ob es sich bei den beseitigten Reststoffen um sol-che handelte, die ausschlie337lich im Rahmen der Betriebsabl344ufe der Vormiete-rin entstanden sein konnten oder nur f374r Zwecke der Vormieterin ben366tigt wur- 20 - 8 - den. Der Betrieb einer Anlage gilt nur dann als stillgelegt, wenn die Produktion v366llig eingestellt wird; kein Fall der Stilllegung liegt dagegen vor, wenn nach ei-ner Produktions344nderung lediglich in einer neuen Variante produziert wird. Im Falle einer weiteren Fortf374hrung kommt eine Stilllegung nur dann in Betracht, wenn sich der Betrieb als ein aliud darstellt (vgl. Sanden aaO 247 2 Rn. 74; Kothe VerwArch 1997, 456, 459). Solches ist weder vom Berufungsgericht festgestellt noch von den Parteien vorgetragen worden. (3) Eine Altlast kann auch nicht nach 247 2 Abs. 5 Nr. 2 BBodSchG in Form eines Altstandortes bejaht werden. Ein Altstandort liegt nach der Vorschrift bei Grundst374cken stillgelegter Anlagen oder bei sonstigen Grundst374cken vor, auf denen mit umweltgef344hrdenden Stoffen umgegangen worden ist. Insoweit scheiden ebenfalls Grundst374cke aus, die - wie hier - zu noch im Betrieb befind-lichen Anlagen geh366ren (BT-Drucks. 13/6701 S. 30; Bickel aaO 247 2 Rn. 29). 21 bb) Die Beklagte zu 2 ist auch nicht Verpflichtete im Sinne des 247 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG, weil sie vorsorgepflichtig nach 247 7 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG war. Die entgegenstehende Annahme des Berufungsgerichts h344lt der rechtlichen Nachpr374fung ebenfalls nicht stand. 22 - 9 - Gem344337 247 3 Abs. 1 Nr. 11 BBodSchG ist die Vorschrift im vorliegenden Fall nicht auf die Beklagte zu 2 anzuwenden. Nach 247 3 Abs. 1 Nr. 11 BBodSchG findet das Bundes-Bodenschutzgesetz auf sch344dliche Bodenver344n-derungen und Altlasten nur dann Anwendung, wenn die Vorschriften des Bun-des-Immissionsschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen 374ber die Errichtung und den Betrieb von Anlagen unter Ber374cksichtigung von Absatz 3 des 247 3 BBodSchG Einwirkungen auf den Bo-den nicht regeln. 23 Eine die Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes verdr344ngende Spezialregelung ist hier 247 5 Abs. 1 BImSchG. Nach 247 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbed374rftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass sch344dliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Bel344stigungen f374r die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden k366nnen. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist im vorliegenden Fall erf374llt. 24 (1) Die Errichtung und der Betrieb der vorliegenden Abfallverwertungsan-lage bedurfte der Genehmigung nach 247 4 Abs. 1 BImSchG. Dies wird von den Beklagten unwidersprochen vorgetragen und ergibt sich im 334brigen auch aus dem (Anh366rungs-)Schreiben des Umweltamts S. vom 23. Oktober 2006, in dem auf den Genehmigungsbescheid f374r die Anlage Bezug genommen wird. 25 (2) Die vom Berufungsgericht festgestellten Gefahren - der Eintrag von Schadstoffen in den Boden durch Witterungseinfl374sse und insbesondere Re-gen - werden auch von der Sache her von 247 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erfasst. Die Schutzpflicht bezieht sich auch im gewissen Umfang auf sch344dliche Um-welteinwirkungen in der Zukunft und dient damit auch der vorbeugenden Gefah- 26 - 10 - renabwehr (vgl. BVerwGE 119, 329, 332 f; Jarass, BImSchG, 7. Aufl., 247 5 Rn. 14). (3) Bodenver344nderungen, deren Eintritt das Berufungsgericht f374r die Zu-kunft als m366glich angesehen hat, stellen gem344337 247 3 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG sch344dliche Umwelteinwirkungen nach 247 3 Abs. 1, 247 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG dar, soweit sie durch Immissionen verursacht werden. Die Voraussetzung einer Immission ist dabei erf374llt, wenn die Schadstoffe durch ablaufendes Nieder-schlagswasser in den Boden eingetragen werden und dort die sch344dliche Bo-denver344nderung herbeif374hren (vgl. Dietlein in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht [Stand: Mai 2003] 247 5 BImSchG Rn. 75; Kotulla, BImSchG [Stand: November 2004] 247 5 Rn. 48). Von einer derartigen Gefahrenlage ist das Berufungsgericht ausgegangen. 27 (4) R344umlich wird die Umwelteinwirkung auf den Boden im Einwirkungs-bereich der Anlage von 247 5 Abs. 1 BImSchG erfasst (vgl. Dietlein aaO Rn. 74). Eine dar374ber hinaus gehende Umweltbeeintr344chtigung ist weder vorgetragen noch vom Berufungsgericht festgestellt worden. 28 cc) Eine Verpflichtung der Beklagten im Sinne des 247 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG ergibt sich auch nicht aus 247 4 Abs. 1 BBodSchG. 247 3 Abs. 1 Nr. 11 BBodSchG steht auch der Anwendung dieser Vorschrift entgegen. Die Vor-schrift entspricht dem Vorsorgegebot aus 247 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG (vgl. Versteyl aaO 247 4 Rn. 7; Dombert in: Landmann/Rohmer aaO [Stand: M344rz 2001] 247 4 BBodSchG Rn. 4). 29 b) Der geltend gemachte Anspruch des Kl344gers kann auch nicht auf eine analoge Anwendung des 247 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG gest374tzt werden. 30 - 11 - Eine solche analoge Anwendung wird in der Literatur vor allem dann f374r m366glich gehalten, wenn die Inanspruchnahme des ordnungsrechtlichen St366rers wegen 247 3 Abs. 1 Nr. 11 BBodSchG nicht auf die Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes gest374tzt werden kann, sondern insbesondere auf 247 5 Abs. 1 BImSchG (vgl. Wagner ZfIR 2003, 841, 843). 31 Eine solche analoge Anwendung scheidet jedoch aus. Bereits der Wort-laut des 247 3 Abs. 1 Nr. 11 BBodSchG schlie337t die Anwendung des gesamten Bundes-Bodenschutzgesetzes und damit auch dessen 247 24 ausdr374cklich aus. Dar374ber hinaus ist zu beachten, dass es keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz des 366ffentlichen Rechts gibt, wonach ein Ausgleich zwischen mehreren St366rern im Sinne des Ordnungsrechts stattzufinden hat (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 1981 - III ZR 39/80 - NJW 1981, 2457, 2458; BGHZ 158, 354, 360). Vielmehr hat der Gesetzgeber mit 247 24 Abs. 2 BBodSchG auf die st344ndige Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs reagiert, wonach gesetzliche Ausgleichsanspr374-che zwischen mehreren St366rern nicht auf eine analoge Anwendung des 247 426 BGB gest374tzt werden k366nnen (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 1981 - III ZR 39/80 - NJW 1981, 2457, 2458; BGHZ 158, 354, 360; BGH, Urteil vom 26. Sep-tember 2006 - VI ZR 166/05 - NJW 2006, 3628, 3631 m.w.N.; siehe auch Kobes NVwZ 1998, 786, 796). Dass der Gesetzgeber selbst davon ausging, mit 247 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG nur eine auf den Anwendungsbereich des Bundes-Bodenschutzgesetzes beschr344nkte Sonderregelung geschaffen zu haben, zeigt auch der Umstand, dass er in 247 9 Abs. 2 des (auf den vorliegenden Sachverhalt noch nicht anwendbaren) Umweltschadensgesetzes (USchadG) vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666) eine eigenst344ndige Ausgleichsregelung f374r erforderlich gehalten hat. Die Begr374ndung zum Entwurf des Umweltschadensgesetzes l344sst erkennen, dass dem Gesetzgeber zwar die Vorschrift des 247 24 Abs. 2 32 - 12 - BBodSchG vor Augen gestanden hat, er aber gleichwohl einen Regelungsbe-darf gesehen und diesen nicht etwa deshalb in Frage gestellt hat, weil eine - unmittelbare oder entsprechende - Anwendung des 247 24 BBodSchG in Be-tracht komme (vgl. BT-Drucks. 16/3806 S. 26 f). In diesem Zusammenhang f344llt ins Gewicht, dass das Umweltschadensgesetz, was Anwendungsbereich und Regelungszweck angeht, dem Bundes-Bodenschutzgesetz jedenfalls nicht fer-ner steht als das Bundes-Immissionsschutzgesetz. c) Ob dem Kl344ger aus anderen Gr374nden der geltend gemachte Anspruch zustehen kann, hat das Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig nicht gepr374ft. Da hierzu weitere Feststellungen zu treffen sind, ist dem Senat eine abschlie337ende Entscheidung in der Sache nicht m366glich. 33 Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird insbesondere ein An-spruch auf Schadensersatz nach 247247 280, 281, 546 BGB in Betracht zu ziehen sein. Die der Beklagten zu 2 obliegende Pflicht, das Betriebsgrundst374ck nach dem Ende des Mietverh344ltnisses zu r344umen, umfasste auch die Verpflichtung, etwaige noch auf dem Grundst374ck befindliche Reststoffe zu beseitigen. Ob die-ser Anspruch scheitert, weil nach dem bisherigen Sachvortrag der Parteien die nach 247 281 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliche Fristsetzung zur Erf374llung der Leis-tung durch den Kl344ger nicht erfolgt ist, kann derzeit nicht abschlie337end beurteilt werden. Eine solche Fristsetzung w344re nach 247 281 Abs. 2 BGB entbehrlich ge-wesen, wenn die Beklagte zu 2 die Erf374llung ihrer R344umungspflicht ernsthaft und endg374ltig verweigert h344tte. An eine solche Weigerung sind zwar im Allge-meinen strenge Anforderungen zu stellen, die nur erf374llt sind, wenn der Schuld-ner eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen Verpflichtungen nicht nach-kommen, und es damit ausgeschlossen erscheint, dass er sich durch eine Auf-forderung zur Leistung umstimmen lie337e (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2008 34 - 13 - - V ZR 31/08 - NJW 2009, 1813, 1816 Rn. 29 m.w.N.). Bei Mietverh344ltnissen nimmt der Bundesgerichtshof jedoch eine derartige ernsthafte und endg374ltige Erf374llungsverweigerung bereits dann an, wenn der Mieter ohne die Vornahme der geschuldeten Instandsetzung auszieht und auch keine Anstalten f374r die Vorbereitung oder Ausf374hrung der erforderlichen Ma337nahmen getroffen hat (vgl. BGH, Urteile vom 19. November 1997 - XII ZR 281/95 - NJW 1998, 1303, 1304; vom 10. Juli 1991 - XII ZR 105/90 - NJW 1991, 2416, 2417; BGHZ 49, 56, 59 f jeweils f374r die Durchf374hrung von Sch366nheitsreparaturen nach Mietver-tragsende). Die Parteien haben im weiteren Verfahren Gelegenheit, zu diesem Punkt erg344nzend vorzutragen. Das Berufungsgericht wird sich im weiteren Verfahren gegebenenfalls auch mit den weiteren R374gen der Beklagten zu 2 zur Schadensh366he auseinan-derzusetzen haben, auf die n344her einzugehen der Senat im derzeitigen Verfah-rensstadium keine Veranlassung hat. 35 2. Revision des Beklagten zu 1 36 Die Revision des Beklagten zu 1 ist ebenfalls begr374ndet. 37 a) Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts, auch gegen den Beklagten zu 1 bestehe ein Anspruch der Kl344gerin in H366he der Klageforderung nach 247 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG, halten einer rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 38 Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen keine Verurteilung des Beklagten zu 1 nach 247 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG in seiner Eigenschaft als Eigent374mer des mit einer nach den Bestimmungen des Bundes-Immissions-schutzgesetzes genehmigten Anlage bebauten Betriebsgrundst374cks. Insoweit 39 - 14 - gilt das oben zu 1 a Gesagte entsprechend. Erg344nzend ist zu bemerken, dass der sich aus 247 3 Abs. 1 Nr. 11 BBodSchG ergebende Vorrang der Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mit Blick auf den Beklagten zu 1 auch nicht deshalb in Frage gestellt ist, weil 247 5 Abs. 1 BImSchG nur Pflichten f374r den Anlagenbetreiber und nicht f374r den davon personenverschiedenen Eigent374mer begr374ndet (vgl. Jarass, aaO 247 5 Rn. 10). Ein R374ckgriff auf das Bundes-Bodenschutzgesetz hinsichtlich der in 247 7 Satz 1 BBodSchG zus344tzlich genann-ten Adressaten wie den Grundst374ckseigent374mer kommt nicht in Betracht (vgl. Bickel, aaO 247 3 Rn. 18; Sch344ling, Grenzen der Sanierungsverantwortlichkeit nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, 2008, S. 80, 82; a.A. Nicklas LKV 2000, 376, 379). Auch aus der Gesetzesbegr374ndung ergibt sich kein Anhalt daf374r, dass der Gesetzgeber nur hinsichtlich bestimmter Adressaten den Vorrang des Bundes-Immissionsschutzgesetzes begr374nden und im 334brigen eine parallele Anwendung des Bundes-Bodenschutzgesetzes und des Bundes-Immissions-schutzgesetzes erm366glichen wollte. Vielmehr sollten anlagebezogene Anforde-rungen und die Abwehr sch344dlicher Umwelteinwirkungen einheitlich im Bundes-Immissionsschutzgesetz geregelt sein (BT-Drucks. 13/6701, S. 33). b) Das Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gr374nden im Ergebnis als richtig dar. 40 aa) Ein Anspruch des Kl344gers gegen den Beklagten zu 1 l344sst sich nicht auf 247247 683, 677, 670 BGB st374tzen, weil der Kl344ger durch die Beseitigung der Reststoffe auf dem Grundst374ck eine Verpflichtung des Beklagten zu 1 als des-sen Eigent374mer nicht erf374llt hat. 41 - 15 - (1) Eine Verpflichtung des Beklagten zu 1 zur Abfallbeseitigung ergab sich nicht aus dem Bundes-Bodenschutzgesetz, da insoweit die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes - wie ausgef374hrt - vorrangig sind. 42 (2) Eine Verpflichtung zur Beseitigung ergab sich auch nicht aus 247 5 Abs. 1 BImSchG, da sich insoweit nur Pflichten f374r den Anlagenbetreiber erge-ben, nicht jedoch f374r den davon personenverschiedenen Eigent374mer. 43 (3) Der Kl344ger hat auch keine Verpflichtung des Beklagten zu 1 im Hin-blick auf die Gefahrenabwehr nach dem allgemeinen Ordnungsrecht erf374llt. 44 (a) Eine Verpflichtung des Beklagten zu 1 nach 247 10 Abs. 1, 3 Th374rOGB scheidet aus. Der Vortrag des Kl344gers hierzu ersch366pft sich in dem Verweis auf die gesellschaftsrechtliche Stellung des Beklagten zu 1 als Gesellschafter und zugleich Vorstand der Beklagten zu 2 und ist nicht hinreichend, um eine pers366n-liche Inanspruchnahme des Beklagten zu 1 als Verursacher einer ordnungs-rechtlichen Gefahr im Sinne des 247 10 Th374rOBG zu begr374nden. 45 (b) Ebenso wenig kommt eine Inanspruchnahme des Beklagten zu 1 gem344337 247 11 Th374rOBG in Betracht. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift sind die Ma337nahmen zur Gefahrenabwehr gegen den Inhaber der tats344chlichen Gewalt zu richten, sofern die Gefahr von einer Sache ausgeht. Gem344337 247 11 Abs. 2 Th374rOBG k366nnen die Ma337nahmen auch gegen den Eigent374mer gerichtet wer-den, es sei denn, der Inhaber der tats344chlichen Gewalt 374bt diese ohne den Wil-len des Eigent374mers aus. 46 Im vorliegenden Fall 374bt der Kl344ger als Zwangsverwalter die tats344chliche Gewalt ohne den Willen des Beklagten zu 1 aus. Diesem ist gem344337 247 148 47 - 16 - Abs. 2 ZVG die Verwaltung und Nutzung des Grundst374cks entzogen. Er kommt deshalb als Zustandsst366rer w344hrend der laufenden Zwangsverwaltung grund-s344tzlich nicht in Betracht (vgl. G366tz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 14. Aufl., S. 78; R374hle/Suhr, Polizei- und Ordnungsbeh366rdengesetz Rheinland-Pfalz, 2000, S. 92; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl., 327 f, Duesmann, Die Verantwortlichkeit f374r sch344dliche Bodenver344nderungen und Altlasten nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, S. 77 f). Ob dies deshalb in Frage zu stellen ist, weil m366glicherweise dem Beklag-ten zu 1 mittels einer Duldungsverf374gung gegen den Kl344ger als Zwangsverwal-ter eine Einwirkung auf sein Grundst374ck, von dem die Gefahr ausging, h344tte aufgegeben werden k366nnen (vgl. VG W374rzburg, Urteil vom 23. Mai 2006 - W 4 K 05.592 - juris Rn. 28 ff f374r einen besonders gelagerten Einzelfall), kann hier dahinstehen. Solange nicht erkennbar ist, dass die Ordnungsbeh366rde selbst diesen Weg einschlagen will oder auch nur f374r gangbar h344lt, kann derjenige, der tats344chlich in Anspruch genommen wird oder dessen Inanspruchnahme ins Au-ge gefasst wird, sich unter dem Blickwinkel einer Gesch344ftsf374hrung ohne Auf-trag nicht darauf berufen, dass er eine fremde Verpflichtung durch die Beseiti-gung der die Gefahr erf374llt hat (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 1981 - III ZR 39/80 226 NJW 1981, 2457, 2458). Im vorliegenden Fall hat das Staatliche Um-weltamt mit seinem Schreiben vom 23. Oktober 2006 den Kl344ger angeh366rt und dessen Inanspruchnahme zur Entsorgung der Reststoffe in Aussicht gestellt. Der Anh366rung ist nicht zu entnehmen, dass die Beh366rde beabsichtigte, mit einer Duldungsverf374gung gegen den Kl344ger vorzugehen und dann den Beklagten zu 1 als Eigent374mer in Anspruch zu nehmen. Es verbleibt deshalb dabei, dass der Kl344ger zum Zeitpunkt der Beseitigung der Reststoffe keine Verpflichtung des Beklagten zu 1 erf374llt hat, so dass unter diesem Gesichtspunkt eine Ge-sch344ftsf374hrung ohne Auftrag durch den Kl344ger nicht in Betracht kommt. 48 - 17 - bb) Mangels Befreiung des Beklagten zu 1 von einer Verpflichtung im Hinblick auf die Entsorgung der Reststoffe scheiden auch Anspr374che des Kl344-gers gegen ihn aus ungerechtfertigter Bereicherung aus. 49 c) Hinsichtlich der Revision des Beklagten zu 1 kann der Senat selbst entscheiden, da die Sache zur Endentscheidung reif ist (247 563 Abs. 3 ZPO). 50 Schlick Herrmann W366stmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG Meiningen, Entscheidung vom 12.03.2008 - 3 O 209/07 - OLG Jena, Entscheidung vom 22.10.2008 - 7 U 316/08 -
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