BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 295/12 vom 13. März 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 13. März 2014 durch den Viz e- präsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert beschl ossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revis i- on in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberla n- desgerichts vom 11. September 2012 - 4 U 533/09 - 153 - wird als unzulässig verworfen. Die Kläger haben die Kosten des Beschwe rdeverfahrens zu tr a- gen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gründe: Die Kläger sind Miteigentümer eines im Grundbuch von S . eingetragenen, im Außenbereich gelegenen Wiesengrundstücks. Unter diesem Grundstück verläuft ein Abwass erkanal, der im Jahr 1972 von der Gemeinde S . - nach Darstellung der Kläger - unrechtmäßig verlegt wurde und der von dem Beklagten genutzt wird. Die Kläger behaupten, erstmals aus einem Schreiben vom 29. August 2006 im Zusammenhang mit ein er erforderlichen Sanierung vom Vorhandensein dieses Kanals erfahren zu haben. Sie verlangen für die mit dessen Nutzung verbundene Inanspruchnahme ihres Grundstücks 1 - 3 - ein " Durchleitungsentgelt " , das sie für die Ze it vom 19. Mai 1992 bis zum 23. Februar 2009 jäh r lich (Klageantrag zu 2) beziffert haben. Den Streitwert haben sie in der Kl a- gesch Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; auf die Berufung der Kläger hat das B und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kl ä- ger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Beide Vorinstanzen haben den Strei t- II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzu lässig, weil die gemäß § 26 Nr. r- reicht wird. Der Auffassung der Beschwerde, zu dem Wert des bezifferten Klagea n- den Klageantrag zu 2 hinzuzurechnen, ist nicht zu folgen. 1. Inanspruchnahme des Grundstücks durch den Beklagten abgegolten werden soll, ist § 9 ZPO, der den Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder 2 3 4 5 - 4 - Leistungen bestimmt, für die Festsetzung des Werts des Klageantrags zu 2 nicht unmittelbar anwendbar. 2. Auch § 8 ZPO ist für die Bemessung der Rechtsmittelbeschwer hinsich t- lich dieses Klageantrags nicht einschlägig. Diese Vorschrift erfasst nur Miet - und Pachtverhältnisse (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1988 - VIII ZR 260/88, NJW - RR 1989, 381; MüKoZPO/Wöstmann, 4. Aufl. § 8 Rn. 6 mwN). Ein solches liegt hier ebenso wenig vor wie e in miet - oder pachtähnliches Nu t- zungsverhältnis (vgl. zur Anwendung des § 8 ZPO hierauf BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2004 - XII ZB 106/04, NZM 2005, 157, 158). Soweit die Beschwerde geltend macht, diese Bestimmung sei jedenfalls entsprechend anzuwend en, so dass der 25 - fache Betrag des jährlichen " Durc h- leitungsentgelts " r- den. Die Vorschrift des § 8 ZPO dient ebenso wie die §§ 6, 7 und 9 ZPO der Rechtssicherheit sowie der Vereinfachung und Ve reinheitlichung der Streitwer t- bemessung (vgl. MüKoZPO/Wöstmann, aaO § 8 Rn. 1 mwN; Musielak/Heinrich, ZPO, 10. Aufl., § 3 Rn. 2). Sie ist grundsätzlich keiner ausdehnenden An - wendung zugänglich (vgl. zu Wärmelieferungsv erträgen BGH, Beschluss vom 14. Dezem ber 1988, aaO). Auch für die vorliegende Fallgestaltung kommt eine analoge Anwendung nicht in Betracht. Die Sachlage ist nicht mit einem Recht s- verhältnis, bei dem es um die entgeltliche Überlassung zum Gebrauch geht und bei dem das vereinbarte Nutzungsentg elt eine adäquate Bewertung des Nu t- zungsinteresses darstellt, wie dies für § 8 ZPO vorausgesetzt wird, vergleic h- bar. 6 7 8 - 5 - 3. Der Streitwert und der Wert der Beschwer sind danach gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu bestimmen. Allerdings kann auch im Anwendu ngsb e- reich dieser Vorschrift der in §§ 8, 9 ZPO zum Ausdruck kommende gesetzg e- berische Leitgedanke mit berücksichtigt werd en (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 1992 - IV ZR 241/91, NJW - RR 1992, 608; MüKo ZPO/Wöstmann, aaO § 3 Rn. 11). Das Berufungsgericht hat seiner Streitwertfestsetzung den 3½ - fachen Betrag des geltend gemachten jährlichen " Durchleitungsentgelts " (insgesamt Dies ist nicht ermessensfehlerhaft , da § 8 ZPO, den die Beschwerde berüc k- sichtigt sehen möchte, grundsätzlich auf die darin genannten Vertragsverhäl t- nisse beschränkt ist. 4. Diese Wertfestsetzung hat im Übrigen auch der Sichtweise der Kläger in den Tatsacheninstanzen entsprochen. So ha ben die Kläger in der Klageschrift s- instanz haben sie keine abweichenden Vorstellungen geäußert; die ihrer Wer t- angabe entsprechenden Streitwertfestsetzungen in den Vorinstanzen haben sie nicht beanstandet. Aufgrund dessen können sie im Verfahren der Nichtzula s- sungsbeschwerde grundsätzlich nicht mehr damit gehört werden, der Wert sei abweichend zu berechnen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Mai 2013 - III ZR 87/12, BeckRS 2013, 09523). 9 10 11 - 6 - Der Wert der Beschwer für den Klageantrag zu 2 beträgt somit lediglich Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 29.09.2009 - 4 O 83/09 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 11.09.2012 - 4 U 533/ 09 - 153 - 12
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