BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILI ZR 296/00Verkündet am: 26. Juni 2003WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:jaBGHR: ja BGB § 12a)Bereits in der Registrierung eines fremden Namens als Domain-Name liegt eineNamensanmaßung und damit eine Verletzung des Namensrechts derjenigen,die diesen bürgerlichen Namen tragen. - 2 -b)Das Pseudonym ist dem namensrechtlichen Schutz zugänglich, wenn der Ver-wender unter diesem Namen im Verkehr bekannt ist, also mit diesem NamenVerkehrsgeltung besitzt.BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 I ZR 296/00 OLGKölnLGKöln - 3 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 26. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und dieRichter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffertfür Recht erkannt:Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Zivilsenats desOberlandesgerichts Köln vom 6. Juli 2000 unter Zurückweisung desweitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und im Umfang dernachfolgenden Abänderung aufgehoben.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 14. Zivilkammer desLandgerichts Köln vom 23. Februar 2000 teilweise abgeändert und ins-gesamt wie folgt neu gefaßt:Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Domain-Namen zu nutzen.Im übrigen wird die Klage abgewiesen.Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger ein Viertel und derBeklagte drei Viertel zu tragen.Von Rechts wegen - 4 -Tatbestand: Die Parteien streiten um den Domain-Namen , der für den Be-klagten registriert ist.Der Kläger heißt mit bürgerlichem Namen Werner Maxem. Er ist Partner derRechtsanwaltskanzlei Maxem, Klaft und Theisen in Düsseldorf. Der Beklagte ver-wendet Maxem seit 1991/92 als Aliasnamen für die Kommunikation in Netzwer-ken, insbesondere im Internet. Den Aliasnamen hat er aus dem Vornamen seinesGroßvaters und den Anfangsbuchstaben des Vornamens seines Vaters und deseigenen Vornamens gebildet (Max, Erhardt, Matthias). Seit 1998 unterhält der Be-klagte unter www. eine private Homepage. Auf der ersten Seite dieserHomepage, auf der ein Ritter aus einer Märchenwelt abgebildet ist, wird der Be-trachter mit dem Text Welcome to EverQuest! You have entered West Freeport.begrüßt. Maxem ist auch der Name, unter dem sich der Beklagte im Internet aneinem privaten Rollenspiel (Multiuser-Rollenspiel) beteiligt.Der Kläger möchte sich und seine Anwaltskanzlei unter im Inter-net präsentieren. Er ist der Ansicht, der Beklagte verletze sein Namensrecht. Erhat beantragt,den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, den Namen Maxemin Form einer E-Mail-Adresse und Internet-Homepage zu nutzen.Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er steht auf dem Standpunkt,ihm stünden an dem Namen Maxem, den er als Aliasnamen führe, ebenfallsRechte aus § 12 BGB zu. - 5 -Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Köln JurPC Web-Dok.232/2000). Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen(OLG Köln CR 2000, 696).Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revisiondes Klägers, mit der er seinen Klageantrag weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt,die Revision zurückzuweisen.Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht hat einen namensrechtlichen Unterlassungsan-spruch des Klägers verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:In der Verwendung des Domain-Namens Maxem sei zwar ein Namensge-brauch zu sehen. Der Namensgebrauch sei jedoch nicht unbefugt, weil der Be-klagte ein Recht habe, diesen Namen zu führen. Der Beklagte verwende den Na-men Maxem als Pseudonym, also als einen von seinem bürgerlichen Namenverschiedenen Wahlnamen, der seiner Kennzeichnung im Internet diene. Er ver-wende den Namen nicht nur als Internetadresse, sondern trete auf seiner Home-page unter diesem Namen auf, ohne einen direkten Hinweis auf seinen bürgerli-chen Namen zu geben. Wesentlich für die Namensfunktion sei die individualisie-rende Unterscheidungskraft zur Kennzeichnung einer Person. Auf Verkehrsgel-tung komme es nur an, wenn das gewählte Pseudonym von Haus aus nicht unter-scheidungskräftig sei.Der Namensgebrauch sei aber auch deshalb nicht unbefugt, weil die Ver-wendung des Namens durch den Beklagten keine schutzwürdigen Interessen des - 6 -Klägers verletze. Es bestehe keine Gefahr, daß der Kläger aufgrund des Namens-gebrauchs in irgendeiner Weise mit dem Beklagten in Verbindung gebracht werde.Der Ausdruck aus einer handelsüblichen Telefonbuch-CD zeige, daß es noch einenicht unerhebliche Anzahl von Personen gebe, die ebenfalls diesen Namen trü-gen. Der Kläger habe unter seinem Namen auch nicht eine solche Bekanntheiterlangt, daß die durch die Homepage des Beklagten angesprochenen Personeneinen Bezug zum Kläger herstellten. Zwar habe der Kläger ein ideelles oder wirt-schaftliches Interesse daran, einen seinem bürgerlichen Namen entsprechendenDomain-Namen zu verwenden. Solange sich der Kläger jedoch nicht auf eine Zu-ordnungs- und Identifikationsverwirrung stützen könne, werde ein solches Interes-se von § 12 BGB nicht geschützt. Der Kläger könne sich auch nicht auf ein besse-res Recht an dem Namen Maxem berufen. Der Schutz des bürgerlichen Namensgenieße keinen Vorrang vor dem Schutz des Pseudonyms. Ohne Bedeutung seies daher, daß der Kläger seinen Namen zeitlich vor dem Beklagten erworben ha-be. Schließlich lasse sich ein Schutz des Namens des Klägers auch nicht unterdem Gesichtspunkt des Domain-Grabbing aus Treu und Glauben herleiten; dennder Beklagte habe den Namen Maxem nicht gewählt, um den Kläger zu behin-dern oder ihn wirtschaftlich unter Druck zu setzen.II.Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben zueinem wesentlichen Teil Erfolg.Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts greift der Beklagte mit derRegistrierung und Verwendung der Internet-Adresse in das Namens-recht des Klägers nach § 12 BGB ein (dazu 1.). Dieser Gebrauch ist unbefugt, weildem Beklagten keine eigenen Rechte an dem Namen Maxem zustehen (da-zu 2.). Der Unterlassungsanspruch des Klägers bezieht sich indessen allein aufden Domain-Namen und damit auch auf sämtliche davon abgeleitetenE-Mail-Adressen; dagegen wird das Interesse des Klägers nicht durch jede Ver- - 7 -wendung des Namens oder Namensbestandteils maxem im Rahmen einer E-Mail-Adresse tangiert (dazu 3.).1.Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt in der Verwendung derInternet-Adresse durch den Beklagten ein Eingriff in das Namens-recht des Klägers.a)Dem Kläger als dem Träger des bürgerlichen (Nach-)Namens Maxemsteht an diesem Namen ein Namensrecht aus § 12 BGB zu. Aus diesem Rechtkann der Kläger unter anderem gegen jeden unbefugten Gebrauch seines Na-mens also gegen jede Namensanmaßung vorgehen.b)Läßt ein nichtberechtigter Dritter diesen Namen als Internet-Adresse re-gistrieren, liegt darin eine Namensanmaßung, gegen die der berechtigte Trägerdieses Namens aus § 12 BGB vorgehen kann.aa)Verwendet ein Nichtberechtigter ein fremdes Kennzeichen als Domain-Namen, ist darin eine Namensanmaßung, nicht dagegen eine Namensleugnungzu sehen (BGHZ 149, 191, 198 f. ). Eine stets rechtswidrige Na-mensleugnung würde voraussetzen, daß das Recht des Namensträgers zur Füh-rung seines Namens bestritten würde (Schwerdtner in MünchKomm.BGB, 4. Aufl.,§ 12 Rdn. 167 u. 170; Weick/Habermann in Staudinger, BGB [1995], § 12Rdn. 248). Auch wenn jeder Domain-Name aus technischen Gründen nur einmalvergeben werden kann, fehlt es bei der Registrierung als Domain-Name an einemsolchen Bestreiten der Berechtigung des Namensträgers.Anders als die Namensleugnung ist die Namensanmaßung an weitere Vor-aussetzungen gebunden. Sie liegt nur dann vor, wenn ein Dritter unbefugt dengleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst und - 8 -schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt (vgl. BGHZ 119, 237, 245 Universitätsemblem, m.w.N.). In der Senatsrechtsprechung ist anerkannt, daßdiese Voraussetzungen im Falle der Verwendung eines fremden Namens als In-ternet-Adresse im allgemeinen vorliegen (BGHZ 149, 191, 199 ).bb)Schon jeder private Gebrauch des fremden Namens durch einen Nicht-berechtigten führt zu einer Zuordnungsverwirrung (vgl. Weick/Habermann in Stau-dinger aaO § 12 Rdn. 262). Hierfür reicht aus, daß der Dritte, der diesen Namenverwendet, als Namensträger identifiziert wird. Nicht erforderlich ist dagegen, daßes zu Verwechslungen mit dem Namensträger kommt (vgl. BGHZ 124, 173, 181 röm.-kath.). Eine derartige Identifizierung tritt auch dann ein, wenn ein Dritter denfremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internet-Adresse verwendet.Denn der Verkehr sieht in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nichtsogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internet-Adresse einenHinweis auf den (bürgerlichen) Namen des Betreibers des jeweiligen Internet-Auftritts. Zwar wiegt diese Verwirrung über die Identität des Betreibers für sich ge-nommen nicht besonders schwer, wenn sie durch die sich öffnende Homepagerasch wieder beseitigt wird. Aber auch eine geringe Zuordnungsverwirrung reichtfür die Namensanmaßung aus, wenn dadurch das berechtigte Interesse des Na-mensträgers in besonderem Maße beeinträchtigt wird.Diese Voraussetzung ist im Streitfall gegeben. Wird der eigene Name durcheinen Nichtberechtigten als Domain-Name unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain .de registriert, wird dadurch über die Zuordnungsverwirrung hin-aus ein besonders schutzwürdiges Interesse des Namensträgers beeinträchtigt.Denn die mit dieser Bezeichnung gebildete Internet-Adresse kann nur einmal ver-geben werden. Jeder Träger eines unterscheidungskräftigen Namens hat das be-rechtigte, in der Regel mit einer größeren Zahl gleichnamiger Namensträger ge-teilte Interesse, mit dem eigenen Namen unter der im Inland üblichen und am mei- - 9 -sten verwendeten Top-Level-Domain .de im Internet aufzutreten. Zwar muß jederNamensträger hinnehmen, daß ein anderer Träger dieses Namens ihm zuvor-kommt und den Namen als Internet-Adresse für sich registrieren läßt. Er brauchtaber nicht zu dulden, daß er aufgrund der Registrierung durch einen Nichtberech-tigten von der Nutzung seines eigenen Namens ausgeschlossen wird.2.Der Gebrauch des Namens Maxem in der beanstandeten Internet-Adresse ist unbefugt, weil dem Beklagten entgegen der Ansicht desBerufungsgerichts keine eigenen Rechte an diesem Namen zustehen. Der Um-stand, daß der Beklagte den Namen Maxem seit einigen Jahren im Internet undzuvor in anderen elektronischen Netzwerken als Aliasnamen benutzt, führt nichtzu einer eigenständigen namensrechtlichen Berechtigung, die den Beklagten ge-genüber dem Kläger als Gleichnamigen ausweisen würde. Hierfür wäre erforder-lich, daß der Beklagte mit dem Aliasnamen Verkehrsgeltung erlangt hätte, ver-gleichbar mit einem Schriftsteller oder Künstler, der unter einem Pseudonym ver-öffentlicht oder in der Öffentlichkeit auftritt. Diese Voraussetzung ist im Streitfallnicht gegeben.a)Im Schrifttum ist umstritten, ob dem Decknamen oder Pseudonym schonmit der Aufnahme der Benutzung ein eigenständiger Namensschutz zukommtoder ob ein solcher Schutz voraussetzt, daß der Namensträger unter diesem Na-men im Verkehr bekannt ist, also mit diesem Namen Verkehrsgeltung besitzt. Die-se Frage ist mit einem Teil des Schrifttums im letzteren Sinne zu beantworten (vgl.Weick/Habermann in Staudinger aaO § 12 Rdn. 22; Schwerdtner in Münch-Komm.BGB aaO § 12 Rdn. 47; Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 12 Rdn. 28;a.A. Krüger-Nieland in RGRK, BGB, 12. Aufl., § 12 Rdn. 31; anders wohl auchBamberger in Bamberger/Roth, BGB, § 12 Rdn. 21). Auch in der Rechtsprechungdes Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist ein umfassender Namens-schutz für einen Künstlernamen nur in Fällen gewährt worden, in denen sich die- - 10 -ser Name im Verkehr durchgesetzt hatte (RGZ 101, 226, 228 f. 4 Uessems;BGHZ 30, 7, 8 f. Caterina Valente).Stünde jedem Decknamen sofort mit Benutzungsaufnahme ein namens-rechtlicher Schutz zu, würde dies zu einer erheblichen Beeinträchtigung desSchutzes derjenigen Namensträger führen, die für ihren eigenen bürgerlichenNamen Schutz beanspruchen. Denn dann könnte der Träger des Aliasnamensgegenüber Trägern desselben bürgerlichen Namens bereits mit Aufnahme derBenutzung die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen für sich in Anspruchnehmen. Dadurch würde der Namensschutz erheblich beeinträchtigt, weil jederNichtberechtigte sich auf den Standpunkt stellen könnte, er verwende nicht einenfremden Namen, sondern einen eigenen Aliasnamen.b)Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß der Beklagte sich mitdem Namen Maxem im Verkehr durchgesetzt hätte. Auch seinem Vorbringenläßt sich eine Verkehrsdurchsetzung nicht entnehmen. Der Beklagte verwendetdiesen Namen allein für seinen Internetauftritt; dort kommt dem Namen mehr dieFunktion eines Spitznamens als die eines den bürgerlichen Namen verdrängen-den Pseudonyms zu. Der Beklagte trägt selbst vor, daß es in der Cybergemein-de weitgehend üblich sei, statt des eigenen Namens einen Alias- oder Spitzna-men zu verwenden.3.Der Unterlassungsanspruch des Klägers bezieht sich indessen allein aufdie Verwendung des Namens Maxem als Internet-Adresse unter dem Top-Level-Domain .de. Nur insoweit wird der Kläger in seinen schutzwürdigen Interessenberührt, weil ihm durch die Registrierung seines Namens als Internet-Adresse zu-gunsten des Beklagten dieser Namensgebrauch streitig gemacht wird. Mit demVerbot, den Domain-Namen zu benutzen, ist gleichzeitig die Verwen-dung von E-Mail-Adressen untersagt, die sich aus dieser Internet-Adresse ableiten - 11 -(z.B. maxem@). Dagegen besteht keine Veranlassung, dem Beklag-ten den Gebrauch des Namens Maxem in anderer Form zu untersagen. Denn esist nicht ersichtlich, inwieweit die Interessen des Klägers berührt sein sollen, wennder Beklagte beispielsweise die E-Mail-Adresse maxem@ verwendet.III.Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben, soweit die Kla-geabweisung hinsichtlich der Nutzung des Domain-Namens bestätigtworden ist. In diesem Umfang ist das Urteil des Landgerichts abzuändern und derBeklagte dem Klageantrag entsprechend zur Unterlassung zu verurteilen.Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.Ullmannv. Ungern-SternbergBornkammPokrantSchaffert
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