Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 296/06 vom 10. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. Oktober 2006 wird als unzul344ssig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 20.000,00 200 nicht 374bersteigt (247 26 Nr. 8 EGZPO). Der Kl344ger muss sich daran festhalten lassen, dass er den Streitwert in der Klageschrift mit nur 15.000,00 200 angegeben hat. Seine jetzt angef374hrten Gr374nde f374r eine Heraufsetzung der Beschwer sind nicht 374berzeugend. Im 334brigen w344re die Beschwerde aber auch unbegr374ndet, weil keiner der im Gesetz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gr374nde vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 ZPO). Streitwert: 15.000,00 200 Goette Kurzwelly Strohn Reichart Drescher Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 11.11.2005 - 28 O 585/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 27.10.2006 - 3 U 47/05 -
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