BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 296/11 Verkündet am: 14. März 2013 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 31, 311 Abs. 2 Nr. 2; BZRG §§ 33 ff, 45 ff a) Zur Repräsentantenhaftung einer Anlageberatungsgesellschaft für einen von ihr mit der Anlageberatung und - vermittlung betrauten selbständigen Handelsve r- treter, wenn dieser Anlagegeschäfte im eigenen Namen tätigt. b) Einer Anlageberatungsgesellschaft obliegt zum Schutz der Rechtsgüter ihrer Kunden gemäß § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB grundsätzlich die Pflicht, nur solche Handelsvertreter mit der Anlageberatung zu betrauen, von deren Z u- v erlässigkeit sie sich auf der Grundlage eines polizeilichen Führungszeugnisses überzeugt hat. Diese Pflicht umfasst auch den Schutz der Kunden vor solchen Schäden, die ihnen von dem einschlägig wegen Betrugs vorbestraften Handel s- vertreter durch den Abschlu ss von kriminellen Eigengeschäften zugefügt we r- den. c) Die Dauer der Schutzwirkung einer solchen Pflicht bestimmt sich nach den U m- ständen des Einzelfalls; sie endet spätestens mit Ablauf der Tilgungsfristen nach Maßgabe des Bundeszentralregistergesetzes. BGH, Urteil vom 14. März 2013 - III ZR 296/11 - OLG München LG Ingolstadt - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Hucke, Seiters, Tombrink und D r. Remmert für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. Dezember 2011 aufgeh o- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrecht szugs, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger machen gegen die b eklagte D . V . AG wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten und unter dem Gesichtspunkt der Repräsentante nhaftung Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit zwei Vermögensanlageverträgen geltend , die sie am 1. Dezember 2001 und 14. Juli 2002 mit dem Handelsvertreter G . F . geschlossen haben . 1 - 3 - Die Beklagte gehört zur A . Ver sicherung . Sie hat mit dieser sowie deren Muttergesellschaft G . und anderen konzer n- zugehörigen Gesellschaften Handelsvertreterverträge geschlossen, aufgrund derer sie für diese Gesellschaften Versicherungsverträge und Kapitalanla gen aller Art vermittelt. Die Beklagte ist in hierarchisch aufgebaute Unterorganisat i- onen - sogenannte Direktionen - strukturiert. Die einer Direktion zugeordneten Partner - sogenannte Vermögensberater - sind selbständige Handelsvertreter. Sie vermitteln f ür die Beklagte Produkte der genannten Partnergesellschaften. Zu diesen Handelsvertretern zählte - jedenfalls ab 1998 bis zu seinem Tod im Jahr 2007 - auch G . F . , dem für seine Tätigkeit von der Bekla g- ten verschiedene Werbemittel, insbeso ndere ein Briefpapier mit dem Logo der Beklagten zur Verfügung gestellt wurden. F . war am 25. August 1993 zu e i- ner zweijährigen Freiheitsstrafe auf Bewährung und am 11. Januar 1995 zu e i- ner weiteren Freiheitsstraf e von 10 Monaten auf Bewährung, jeweils unter a n- de rem wegen Betrug e s in mehreren Fällen verurteilt worden. Der Beklagten, die entgegen ihrer Einstellungspolitik in diesem Fall kein polizeiliches Führung s- zeugnis eingeholt hatte, war dies nicht bekannt. Im Februar 2001 wurde F. in einer Brosc hüre der Beklagten als " Gruppenleiter des Monats " vor gestellt. Er firmierte in I . unter der Bezeichnung " D . V. - G . F. " . Nach dem Vortrag der Klä ger unterzeichneten diese am 1. Dezember 2001 ( Kläger zu 2) und am 14. Juli 2002 (Kläger zu 1 und 2) in den mit zahlre i- chen Werbemitteln und Em blemen der Beklagten ausgestatteten Büroräumen des G . F . sogenannte " Gelbe Verträge " . In den Verträge n wurden die Kläger als Kunden und F . als Anleger aufgeführt; sie wiesen im rechten Teil der Kopfzeile das Logo der Beklagte n auf. Inhaltlich versprach F. den Kl ä- 2 3 4 - 4 - gern darin jeweils eine in einem bestimmten Anlagezeitraum mit jährlich 10,65 % beziehungsweise 10,85 % zu verzinsende Anlage . Dabe i sollte da s ihm nach dem Vortrag der Kläger bar übergebe ne G eld auf ein Sonderkonto der S . Bank eingezahlt werden . Bei dieser B ank konnten nach seinem Tod keine Gelder und Konten für den Verstorbenen festgestellt werden. Das Landgericht hat die au f Zahlung von insgesamt 48.514,86 Zinsen sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewi e- sen. In der Berufungsinstanz haben die K läger die Klage erweitert. Das Obe r- landesgericht hat die Berufung der Kläger unter Abweisung (auch) der erweite r- ten Klage zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision der Kläger hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Ber u- fungsurteils und zu r Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen den Klägern Ansprüche gegen die Beklagte weder aus Vertrag oder Delikt noch wegen einer vorvertra g- lichen Pflichtverletzung zu. 5 6 7 - 5 - Eine Haftung der Beklagten im Wege der Zurechnung des Verhaltens des F. analog §§ 30, 31 BGB komme nicht in Be tracht, da dieser nicht als Repräsentant der Beklagten tätig gewesen sei. Er sei weder inkassobefugt noch abschlussberechtigt gewesen. Auch habe er innerh alb d er Struktur der Beklagten weder eine wesensmäßige Funktion gehabt noch sei er als Fü h- rungskraft geführt worden. Die Handlungen des F . seien der Beklagten im Wege der Repräsentantenhaftung auch deshalb nicht zuzurechnen, weil sie nicht " in Ausführung d er ihm zustehenden Verrichtungen " begangen worden seien. Beim Abschluss von Anlageverträgen im eig enen Namen, mit eigener Haftung und mit freier Hand bei der Geldanlage - also Anlage ohne Vermittlung von Produkten der Beklagten - handele ein Vermögensberat er für jeden Auße n- stehenden erkennbar außerhalb des allgemeinen Rahmens der ihm übertrag e- nen Aufgaben. Eine Haftung der Beklagten aus culpa in contrahendo scheide aus, da der Beklagten keine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit den Anlagevertr ä- gen aus den Jahren 2001 und 2002 zum Vorwurf gemacht werden könne. Zwar bestehe für eine Vermögensberatungsgesellschaft wie die Beklagte grundsät z- lich die Pflicht, gemäß ihrer selbst propagierten Einstellungspolitik jedenfalls dann, wenn sie einen einschlägig vor bestraften Vermögensberater beschäftige, potentielle Kunden auf das damit einhergehende " Gefahrenrisiko " hinzuweisen, da sie diese dessen Einfluss ausgesetzt habe. Eine solche Hinweispflicht habe jedoch vorliegend nach Ablauf der in Bezug au f die Verurteil ung des F . vom 25. August 1993 gemäß § 34 BZRG geltenden siebenjährigen Tilgungsfrist und damit spätestens seit Ende August 2000 nicht mehr bestanden. Ab diesem Zeitpunkt hätte die Vor strafe nicht mehr in einem Führungszeugnis erscheinen dürfen ; danac h sollte sie mithin keine nachteiligen Folgen mehr für den Veru r- teilten und Weiterungen bezüglich Dritter zeitigen. Die streitgegenständlichen 8 9 - 6 - Verträge seien nach diesem Zeitpunkt geschlossen worden. Vorkontakte bezi e- hungsweise Vorverträge vor diesem Zeitr aum hätten die Kläger nicht nachg e- wiesen. II. Diese Beurteilung hält der recht lichen Überprüfung nicht in vollem U m- fang stand. 1. Nach den insoweit rechtsfehlerfreien und von der Revision auch nicht a n- gegriffenen Ausführungen des Berufungsgerich ts kommt eine Zurechnung des (betrüge rischen) Fehlverhaltens des F. nur unter dem Aspekt der Repräse n- tantenhaftung analog §§ 30, 31 BGB in Betracht. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht und mit zutreffender Begründung eine Repräsentanten ha f- tun g der Beklagten verneint. a) Nach § 31 BGB ist die juristische Person für den Schaden veran t- wortlich, den ein Organ oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schaden sersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. Über den Wor t- laut der §§ 30, 31 BGB hinaus hat die Rechtsprechung eine Repräsentante n- haftung für solche Personen entwickelt, denen durch die allgemeine Betriebsr e- gelung und Handhabung bedeutsame, wesens mäßige Funktionen der jurist i- schen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, so dass sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentieren (vgl. nur BGH, Urteil vom 30. Oktober 1967 - VII ZR 82/65, BGHZ 49, 19, 21 f; S e- nat, Urteile vom 5. März 1998 - III ZR 183/96, NJW 1998, 1854, 1856 mwN und 10 11 12 - 7 - vom 10. Februar 2005 - III ZR 258/04, WM 2005, 701, 704; MünchKommBGB/ Reuter, 6. Aufl., § 31 Rn. 20 ff). Da es der juristischen Person nicht freisteht, selbst darüber zu entschei den, für wen sie ohne Entlastungsmöglichkeit haften will, kommt es nicht entscheidend auf die Frage an, ob die Stellung des " Vertr e- t- sprechende rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht verfügt. Entscheidend ist bei selbständigen Handelsvertretern vor allem, ob der Vertreter Abschlussvollmac h- ten und Inkassobefugnisse besitzt oder sonst eine in der Hierarchie des Unte r- nehmens herausgehobene Position als Führungskraft inne hat (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1967 aaO; Senat, Urteile vom 5. März 1998 und 10. Februar 2005, jeweils aaO). b) Unter Anwendung dieser Grundsätze ist eine Repräsentantenste l- lung des F . in Bezug auf die Beklagte nicht gegeben. F. übte laut des (von den Klägern vorgelegten) Vermögensberater - Vertrags vom 25. Mai / 28. Juni 2007 seine Vermittlungstätigkeit für die Bekla g- te als ein Handelsvertreter " in der Stufe eines Agenturleiter - Probe (AL - P) oder einer höheren Stufe " aus . Selbst als Regionalgeschäftsstel lenleiter - diese Pos i- tion bekleidete er nach dem Vortrag der Beklagten noch nicht in den Jahren 2001 bis 2003 - befand er sich ausweislich der in dem Vermögensberater - Vertrag unter Ziffer VI. abgebildeten Hierarchie erst auf der zweiten von insg e- samt sieb en " Vermögensberater - Stufen " . Zudem war er gemäß Ziffer II. des Vermögensberater - Vertrags ausdrücklich nicht befugt, " Zahlungen von oder an Kunden auch nur zur bloßen Weiterleitung entgegenzunehmen " und " die A n- nahme, Ablehnung oder Verlängerung von Versich erungs - bzw. Bausparantr ä- gen zu erklären " . Das Fehlen einer Abschlussvollmacht und jeglicher Inkas s- obefugnisse spricht indes nach der vorstehend dargestellten Rechtsprechung 13 14 - 8 - des Bundesgerichtshofs deutlich gegen eine Repräsentantenstellung des F . . Auc h ist weder ersichtlich noch festgestellt, dass ihm zum Zeitpunkt der Anl a- geverträge vom 1. Dezember 2001 und 14. Juli 2002 weitergehende Befugnisse zustanden als nach dem (späteren) Vermögensberater - Vertrag vom 25. Mai / 28. Juni 2007. Die Außendarst ellung des F . rechtfertigt keine hiervon abweichende Wertung. Die von der Revision angeführten Umstände, F . habe die " Regi o- nalgeschäftsstelle für D . V. - G. F . " geführt, er habe fünf Mitarbeitern vo rgestanden und sei im Februar 2001 als " Gruppenleiter des Monats " der Beklagten geehrt worden, begründen eine Repräsentantenste l- lung nicht. Insbesondere lassen sie nicht erkennen, dass F . bedeutsame, wesensmäßige oder gar Führungsfunktionen der Beklagt en wahrnahm. Allein das Auftreten des Handelsvertreters unter der Bezeichnung der Gesellschaft, deren Produkte er vermittelt, und unter Hinzusetzen seines Namens begründet noch nicht eine solche Stellung. Auch ist weder ersicht lich noch festgestellt, dass der - auf der zweiten von sieben Hierarchiestufen angesiedelte - Regi o- nalgeschäfts stelle, selbst wenn sie von F. bereits im Zeitraum der Anlageve r- träge vom 1. Dezember 2001 und 14. Juli 200 2 betrieben worden sein sollte, eine solch hervorgehobene Posit ion zukam, dass der Rechtsverkehr F. als den ( Haupt - ) " Repräsentant en " der Beklag ten im Raum I . hätte wah r- nehmen müssen . c) Unabhängig von der - zu verneinenden - Repräsentantenstellung des F . scheidet eine Haftung der Beklagten na ch den Grundsätzen der Repr ä- sentantenhaftung auch deshalb aus, weil die den Schaden der Kläger verurs a- chenden Handlungen des F . nicht " in Ausführung der ihm zustehenden Ve r- 15 16 - 9 - richtungen " begangen wurden und daher der Beklagten nicht entsprechend §§ 30, 31 BGB zuzurechnen sind. In Ausführung der zustehenden Verrichtungen geschieht eine Handlung, die noch in den Kreis der Maßnahmen fällt, welche die Ausführung der dem Vertreter zustehenden Verrichtungen darstellen. Es muss ein enger objektiver Zusammenh ang mit diesen Maßnahmen bestehen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH , Urteile vom 30. Oktober 1967 - VII ZR 82/65, BGHZ 49, 19, 23; vom 8. Juli 1986 - VI ZR 47/85, BGHZ 98, 148, 151 f und vom 13. Januar 1987 - VI ZR 303/85, BGHZ 99, 298, 300). Auch eine v orsätzliche Überschreitung des Auftrags, ein Missbrauch der Vollmacht schließen die Haftung nicht aus, so lange der Handelnde sich aus Sicht des Außenstehenden nicht so weit von se i- nem Aufgabenkreis entfernt, dass der allgemeine Rahmen der ihm übertrag e- nen Obliegenheiten überschritten erscheint (BGH, Urteil e vom 30. Oktober 1967, 8. Juli 1986 und vom 13. Januar 1987, jew. aaO mwN). Indes handelt, wie das Berufungsgericht zutreffend aus geführt hat , ein für ein Ver mögensberatungs - oder Kapitalanlagevermi ttlungs - Unternehmen ge - werblich tätiger Handelsvertreter bei Abschluss von Anlageverträgen im eig e- nen Namen, mit eigener Haftung und mit freier Hand bei der Geldanlage auch für einen Außenstehenden erkennbar nicht mehr im Rahmen seines Aufgabe n- kreises als Handelsvertreter . Dieser wird bestimmt durch die Beratung zu und die Vermittlung von Anlagegeschäften im Auftrag und im Interesse des Unte r- nehmens (vgl. § 86 Abs. 1 HGB), das selbst wiederum ein Handelsvertreter sein kann (vgl. § 84 Abs. 3 HGB) . Dazu gehör t nicht der Abschluss von Anlag e- verträgen im eigenen Namen und mit eigener Haftung. Ein solches Eigeng e- schäft des Vermögensberaters lässt einen inneren Zusammenhang mit dem allgemeinen Rahmen der ihm übertragenen Geschäfte nicht mehr erkennen. Es 17 18 - 10 - erfolgt n ur bei Gelegenheit, nicht aber in Ausführung der ihm zustehenden Ve r- richtungen und begründet kein schützenswertes Vertrauen des Geschädigten in ein Handeln des F . als Repräsentant der Beklagten. Eine Repräsentante n- haftung der Beklagten wird hierdurch nicht begründet. 2. Nach den bisherigen Feststellungen kommt jedoch eine Haftung der B e- klagten nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo in Betracht, die seit de m 1. Januar 2002 in § 241 Abs. 2 i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB kodifiziert sind (vgl. Art. 1 Nr. 4, 13 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. N o- vembe r 2001, BGBl. I S. 3138 ) . a) Auf der Grundlage des revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Kl ä- gervortrags bestand zwischen den Parteien ein Schuldverhältnis, das die B e- klagte zu r Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der Kläger ve r- pflichtete. Ein solches Schuldverhältnis entsteht auch durch die Anbahnung e i- nes Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsg e- schäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf se i- ne Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut. Hie r- für ist es ausreichend, wenn ein potenzieller Kunde zur Anbahnung geschäftl i- cher Kontakte das Geschäftslokal eines Unternehmens aufsuch t. Für die Recht s lage vor dem 1. Januar 2002 ergibt sich dies aus den von der Rechtspr e- chung entwickelten Grundsätzen zur culpa in contrahendo (vgl. nur BGH, Urteile vom 26. September 1961 - VI ZR 92/61, NJW 1962, 31, 32 und vom 28. Januar 1976 - VIII ZR 2 46/74, BGHZ 66, 51, 54 f), für die Rechtslage ab dem 1. Januar 2002 unmittelbar aus § 241 Abs. 2 i.V.m. § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB (vgl. P a- landt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 311 Rn. 23). 19 20 - 11 - Die Kläger haben vorgetragen, sie hätten vor Abschluss der Anlageve r- träge vom 1. Dezember 2001 und 14. Juli 2002 das Büro d es F. aufgesucht. Dieser habe die Regionalgeschäftsstelle der Beklagten in I . geleitet und dort unter " D . V . - G. F . " firmiert. In diese r Form sei seine Tätigkeit im Einverständnis mit der Beklagten nach außen durch We r- bemaßnahmen, Beschilderungen, Briefpapier und Visitenkarten beworben wo r- den . In seinem Büro hätten sich Ordner, Akten und Werbegeschenke mit Au f- schriften der Beklagten befun den . Auf der Grundlage dieses - revisionsrechtlich zugrunde zu legenden - Vortrags handelte es sich bei den Büroräumen des G . F . um ein G e- schäftslokal der Beklagten. Der Umstand, dass die Räumlichkeiten nicht von der Beklagten, sondern von F . als selbständigem Handelsvertreter angemietet worden waren, ist in dem vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung. Grundlegend für die Haftung aus culpa in contrahendo ist das vertragsähnliche Vertrauensverhältnis, das entsteht, wenn sich der später Ge schädigte zum Zweck von Vertragsverhandlungen in den Einflussbereich des anderen Teils begibt (BGH, Urteil vom 28. Januar 1976 aaO mwN; Palandt/Grüneberg aaO Rn. 11 mwN). Maßgeblich ist daher nicht, wer Eigentümer oder Mieter des G e- schäftslokals ist. Entsc heidend ist vielmehr, wem nach der Außendarstellung des Geschäftsl okals dieses zuzurechnen ist, das heißt in wessen Einflussb e- reich sich der Kunde aus seiner Sicht begibt und wem er dort in der Situation der Vertragsanbahnung seine Rechtsgüter anvertraut. Danach handelte es sich bei den von F . angemieteten Räumlichkeiten in Anbetracht der nach dem Kläge r- vortrag dort zahlreich vorhandenen Hinweise auf eine Geschäftstätigkeit für die Be klagte um deren Geschäftslokal . Mit dem Betreten dieses Geschäftslokal s vor Abschluss der Anlageverträge v om 1. Dezember 2001 und vom 14. Juli 2002 21 22 - 12 - wurde zwischen den Parteien ein Vertragsanbahnungsverhältnis im vorgenan n- ten Sinn begründet. Etwas anderes könnte zwar dann anzunehmen sein, wenn die Kläger, a ls sie die Bür oräume des F . betraten, bereits entschlossen waren, ausschließlich mit F . persönlich zu kontrahieren und nicht über ihn - als deren Vertreter - e i- nen Anlage beratungs - oder einen Auskunfts vertrag mit der Beklagten zu schli e- ßen. Mangels entsprechende r Feststellungen des Berufungsgerichts kann hie r- von indes nicht ausgegangen werden. b) Der Beklagten oblag zum Schutz der Rechtsgüter ihrer Kunden nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo die vorvertragliche Pflicht, nur solche Handelsvertreter m it der Vermittlung von Anlageverträgen zu betrauen, von d e- ren Zuverlässigkeit sie sich auf der Grundlage eines polizeilichen Führung s- zeugnisses überzeugt hatte. aa) Umfang und Inhalt vorvertraglicher Schutzpflichten sind nicht einhei t- lich für alle Sch uldverhältnisse bestimmbar. Sie hängen vielmehr vom Zweck des Schuldverhältnisses, der Verkehrssitte und den Anforderungen des redl i- chen Geschäftsverkehrs ab (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 238/08, NJW 2010, 1135 Rn. 1 5 ; Palandt/Grüneber g aaO § 241 Rn. 7). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Verkehrssicherungspflichten innerhalb eines Vertrag s- verhältnisses zugleich Vertragspflichte n sind (Palandt/Grüneberg aaO § 280 Rn. 28 mwN). Nichts anderes gilt für vorvertragliche Schutzpflichten im Si nne der Grundsätze der culpa in contrahendo. Auch zu ihrer Bestimmung können Verkehrssicherungspflichten herangezogen werden. 23 24 25 - 13 - bb) Begründet die Tätigkeit eines Unternehmens typischerweise erhöhte Gefahren für die Rechtsgüter anderer, können sich hiera us besondere Pflichten des Unternehmens bei der Auswahl der Personen ergeben, die von ihm mit der Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben betraut werden. Ihrem Wesen nach handelt es sich dabei um eine dem Unternehmen selbst unmittelbar obli e- gende Verkehrss icherungspflicht. So muss sich der Geschäftsherr von der Z u- verlässigkeit seines Verrichtungsgehilfen überzeugen, wenn die Tätigkeit, die ihm übertragen wird, mit Gefahren für das Eigentum Dritter verbunden ist (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2002 - VI ZR 182/0 1, NJW 2003, 288, 289 f). Bei Einste l- lung eines Lastzugfahrers hat sich der Firmeninhaber in Anbetracht der hohen von einem Lastzug ausgehenden Gefahren auch über etwaige Vorstrafen des Lastzugfahrers zu erkundigen (BGH, Urteil vom 7. Juni 1966 - VI ZR 130 /65, VersR 1966, 929, 930; MünchKommBGB/Wagner, 5. Aufl., § 831 Rn. 38; zur Erkundigungspflicht des Geschäftsherrn betreffend die Vorstrafen des Türst e- hers einer Diskothek vgl. OLG Hamm, Urteil vom 1. Oktober 1998 - 27 U 43/98, j uris Rn. 24). Im Rahmen ein es Arbeitnehmerüberlassungsvertrags stellt es eine Pflichtverletzung des " Verleihers " dar, wenn er den als Buchhalter vermittelten Arbeitnehmer nicht zur Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses vera n- lasst (BGH, Urteil vom 13. Mai 1975 - VI ZR 2 47/73 , NJW 1975, 1695, 1696 f). Auch die Anlagevermittlung und - beratung ist ein Bereich, der - im Hi n- blick auf das Vermögen der Anleger - ein erhöhtes Gefahrenpotenzial aufweist. Die Kunden des Anlag eberaters sind angesichts des häufig zwischen ihnen und dem Anlageberater bestehenden großen Kompetenz - und Informationsgefälles in besonderem Maße auf die Seriosität der Beratung und die persönliche Zuve r- lässigkeit des Beraters angewiesen. Zugleich legen sie im Vertrauen hierauf nicht selten einen erheblichen Teil ihres Vermögens " in die Hände " des Ber a- ters, indem sie seinem Rat folgen. Die damit gegebene besondere Vertrauen s- 26 27 - 14 - empfindlichkeit der Anlageberatung erfordert daher neben der notwendigen Sachkunde auch die Zuverlässigkeit und Integrität der hiermit bet rauten Person . Aus diesem Grund darf nach der durch das Anlegerschutz - und Funktionsve r- besserungsgesetz vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 528) in das Gesetz eingefügten Vorschrift des § 34d Abs . 1 Satz 1 WpHG ein Wertpapierdienstleistungsunte r- nehmen einen Mita rbeiter nur dann mit der Anlageberatung betrauen, wenn di e- ser sachkundig ist und über die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit verfügt (vgl. Gesetzesbegründung zu § 34d WpHG, BT - Drucks. 17/3628 S. 22) . Nach § 6 der WpHG - Mitarbeiteranzeigeverordn ung vom 21. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3116) hat die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 34d Abs. 1 Satz 1 WpHG in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Beginn einer anze i- gepflichtigen Tätigkeit wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unte r- schlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers, einer Insolvenzstraftat, einer Steuerhinterziehung oder au f- grund des § 38 WpHG rechtskräftig verurteilt worden ist. Nach Auffassung des Senats ist - unabh ängig vom sachlichen und zeitl i- chen Geltungsbereich der vorgenannten Normen - die diesen Vorschriften z u- grunde liegende Wertung des Gesetz - und Verordnungsgebers, dass durch ei n- schlägige Vorstrafen die Zuverlässigkeit des Mitarbeiters eines Wertpapie r- diens tleistungsunternehmens entscheidend in Frage gestellt wird, Ausdruck e i- ner für den gesamten Bereich der Anlageberatung und Anlagevermittlung anz u- stellenden Interessenbewertung und - abwägung. Vermögens - und Anlageber a- ter haben gegenüber den (potenziellen) A nlegern und deren Vermögen eine Schlüsselposition inne, die in diesem für Vermögensstraftaten anfälligen Bereich ihre Zuverlässigkeit und Integrität in besonderem Maße erfordert. Beratungsg e- sellschaften, die Handelsvertreter mit der Anlageberatung und - ver mittlung b e- trauen, haben daher im Rahmen der ihnen gegenüber ihren Kunden obliege n- 28 - 15 - den vertraglichen und vorvertraglichen Schutzpflichten - in den Grenzen der Zumutbarkeit - Erkundigungen zu einschlägigen Vorstrafen des Handelsvertr e- ters einzuholen. Hierzu gehört im Regelfall die an den Handelsvertreter gericht e- te Aufforderung zur Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses. Ergeben sich aus dem polizeilichen Führungszeugnis einschlägige Vorstrafen - etwa w e- gen Betruges - oder verweigert der Handelsvertre ter die Vorlage eines polizeil i- chen Führungszeugnisses, darf er grundsätzlich nicht mit der Anlagevermittlung und - beratung betraut werden. c) Im Schutzbereich der Pflicht zur Einholung eines polizeilichen Fü h- rungszeugnisses lagen - auf der Grundlage des Klägervortrags - in der vorli e- genden Fallkonstellation auch solche Schäden der Kläger , die ihnen von F . durch den Abschluss von betrügerischen (Kapitalanlage - )Eigengeschäften zug e- fügt wurden. aa) Zwar ist nicht nur für das Vertrags - und Delik tsrecht, sondern auch für den Bereich vorvertraglicher Schuldverhältnisse anerkannt, dass der Verstoß gegen eine Rechtspflicht mit begrenztem Schutzzweck nur zum Ersatz der Schäden verpflichtet, deren Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern sollte ( BGH, Urteil vom 19. Dezember 2000 - XI ZR 349/99, NJW 2001, 962, 963 mwN). Der Schutzzweck von Pflichten bei der Auswahl von Personen, die mit gefahrenträchtigen Tätigkeiten betraut werden, besteht darin, den (künftigen) Vertragspartner vor Schäden zu bewa hren, die dadurch entstehen können, das s dieser im Rahmen der Anbahnung oder Durchführung des Vertrags seine Rechtsgüter der Einwirkungsmöglichkeit der ausgewählten Person aussetzt (zum Prinzip des allgemeinen Rechtsgüterschutzes als Grundlage der Haftung aus culpa in contrahendo vgl. MünchKommBG B/Emmerich, 6. Aufl., § 311 Rn. 42). Die im Fall eines Vertragsanbahnungsverhältnisses bestehenden 29 30 - 16 - Schutzpflichten erstrecken sich daher in der Regel nur auf die " anzubahne n- den " Verträge und die Tätigkeit der ausgew ählten Person bei der Anbahnung dieser Verträge. Dagegen liegt es grundsätzlich nicht im Schutzbereich der g e- nannten Pflichten, (potenzielle) Vertragspartner vor jeglichen Schäden zu b e- wahren, die ihnen durch die ausgewählte Person unabhängig von dem Ve r- tr agsverhältnis oder der Ver tragsanbahnungssituation, das heißt nur gelegen t- lich der Vertragsanba hnung zuge fügt werden können . bb) Eine solche Begrenzung des Schutzbereichs der Pflichten bei der Auswahl von Personen, deren Einfluss und Einwirkungsmöglic hkeit die Recht s- güter des Kunden ausgesetzt werden, ist indes dann nicht gerechtfertigt, wenn die Pflichtverletzung in der durch die fehlerhafte Personalauswahl geschaffenen Gefahrensituation erfahrungsgemäß und typischerweise auch zu Schäden der Kunden fü hren kann, die ihnen durch die ausgewählte Person zwar nicht bei der Anbahnung von Verträgen mit dem schutzpflichtigen Unternehmen, aber inne r- halb der in der Anbahnungssituation bestehenden Vertrauenssphäre und anläs s- lich dieser Gelegenheit durch den Absch luss von " einschlägigen " - das heißt mit den eigentlich anzubahnenden " Fremdgeschäften " vergleichbaren und daher regelmäßig (auch) durch das Vertrauen in die Seriosität und die Kompetenz des Unternehmens beförderten - Eigengeschäften mit der ausgewählten P erson z u- gefügt werden. Eine derartige Situation ist insbesondere gegeben, wenn ein Anlagebe r a- tungsunternehmen einen einschlägig wegen Betrug e s vorbestraften Handelsve r- treter mit Tätigkeiten der Anlageberatung und - vermittlung betraut, ohne sich von ih m zuvor ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen zu lassen. Es besteht - auch aus Sich t des Unternehmers - ein hinreichender Grund für die Annahme, dass ein vorbest rafter Betrüger, der unter seinem organisatorischen Dach e r- 31 32 - 17 - neut die Gelegenheit erhält, s ein bisheriges kriminelles Verhalten fortzusetzen, dies nicht nur im Hinblick auf Vermittlun gsgeschäfte für das Unternehmen , so n- dern - unter Ausnut zung des ihm von dem Unternehmen mit Wirkung auf p o- tenzielle Kunden eröffneten Einfluss - und Tätigkeitsbereic hs - auch im Wege von betrügerischen Eigengeschäften tun wird (vg l. BGH, Urteil vom 5. Mai 1970 - VI ZR 1/69, NJW 1970, 1314: Haftung der Inhaberin eines Maklerbüros wegen Schädigung der Kunden durch ein kriminelles Eigengeschäft des wegen ve r- schiedener Ve rmögensdelikte mehrfach vorbestraften " Geschäftsführers " des Maklerbüros). Die inhaltliche Nähe der Straftaten des Handelsvertreters zum Geschäfts feld des Unternehmers und die durch den Unternehmer geschaffene Gefahr ihrer Fortset zung in seinem Organisati onsbereich gebieten in diesem Fall eine Ausweitung des Schutzbereichs der vorgenannten Auswahlpflichten auf kriminelle, (potenzielle) Vertrags partner des Unternehmers schädigende Eigengeschäfte des Vertreters. Eine Differenzierung zwischen Schäden, die dem Anleger durch die ausgewählte Perso n im Rahmen der mit oder für das Anlageb eratungs unternehmen anzubahnenden Verträge zugefügt werden, und solchen Schäden, die ihnen innerhalb des Organi sationsbereichs des Unte r- nehmens und d er von ihm geschaffenen Vertrau enssphäre durch Eigeng e- schäfte der ausgewählten Person zugefügt werden, ist in solchen Fällen sac h- lich nicht gerechtfertigt. d) Die Beklagte hat, als sie (spätestens) im Jahr 1998 das Handelsvertr e- terverhältnis mit F . begründete, ohne sich von ih m ein polizeiliches Fü h- rungszeugnis vorlegen zu lassen, gegen die ihr (auch) den Klägern gegenüber obliegende Schutzpflicht zur Einholung eines polizeilichen Führungszeugnisses verstoßen. Aus einem zu diesem Zeitpunkt eingeholten polizeilichen Führung s- zeug nis hätten sich die einschlägigen Vorstrafen des F . (noch) ergeben , die - was letztlich die Beklagte nicht anders sieht - angesichts ihres Gewichts dazu 33 - 18 - geführ t hätten, dass die Beklagte F. nicht mit der Anlagevermittlung und - beratung betraut h ätte. Der zeitliche Wirkungsbereich dieser Schutzpflicht u m- fasste vorliegend - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - auch den Zeitraum der Jahre 2001 und 2002, in dem die streitgegenständlichen Anlag e- verträge vom 1. Dezember 2001 und 14. Juli 200 2 zwischen den Klägern und F . geschlossen wurden. aa) Allerdings ist - mit dem Berufungsgericht - davon auszugehen, dass die Schutzwirkung einer Pflicht zur Einholung eines polizeilichen Führung s- zeugnisses betreffend einen für die Vermögensberatun g auszuwählenden Ha n- delsvertreter und - daraus folgend - zur Ablehnung des vorbestraften Bewerbers zeitlich nicht unbegrenzt besteht. Anleger, die sich lange Zeit nach Begehung der Straftaten und Begründung des Handelsvertreterverhältnisses in dem G e- schäft slokal der Beratungsgesellschaft in eine Vertragsanbahnungssituation begeben, sind nicht mehr von dem Schutzbereich der vorgenannten Pflicht u m- fasst. bb) Zu Recht hat das Berufungsgericht bei der Bemessung des Zei t- raums der Schutzwirkung der Pflicht d er Beklagten zur Einholung eines polize i- lichen Führungszeugnisses die Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes herangezogen. Entgegen seiner Auffassung stellt jedoch die in §§ 33, 34 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, §§ 36, 38 BZRG geregelte Frist betreffend die Aufnahme von Vorstrafen in das polizeiliche Führungszeugnis nicht die absolute Grenze dar, bis zu der Erkenntnisse aus einem eingeholten Führungszeugnis zum Nachteil des Bewerbers verwendet werden dürfen; diese Grenze wird vielmehr (erst) durch die Tilgun gsfristen nach § § 45 ff BZRG gezogen . 34 35 - 19 - (1) Das Bundeszentralregistergesetz unterscheidet zwischen den Fristen, die die Aufnahme von Vorstrafen in das polizeili che Führungszeugnis betreffen ( §§ 33, 34, 36, 38 BZRG ), einerseits und denjenigen, die die Ti lgung der Ein - tragungen in das Bundeszentralregis ter zum Gegenstand haben ( Tilgungsfri s- ten gemäß §§ 45 ff BZRG ), andererseits. Nach Ablauf der die Aufnahme in das polizeiliche Führungszeugnis betreffenden Fristen darf si ch der Verurteilte zwar gemäß § 53 A bs. 1 Nr. 1 BZRG als unbestraft be zeichnen; auch braucht er den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren. Die Tat und die Verurteilung dürfen dem Betroffenen im Recht sverkehr gemäß dem in § 51 Abs. 1 BZRG bestimmten Verwertungsve rbot jedoch erst nach Ablauf der Tilgungsfristen gemäß §§ 45 ff BZRG nicht mehr vorgehalten werden. (2) Die Ausgestaltung der Regelungen über die Erteilung von Führung s- zeugnissen beruh t auf dem Gedanken einer schnellen Wiedereingliederung von Straftät ern in Beruf und Gesellschaft (R esozialisierung; Hase, BZRG, § 30 Rn. 3; Götz/ Tolzmann, BZRG , 4. Aufl., § 30 Rn. 7). Das Ziel der Resozialisi e- rung von Straftätern ist indes stets mit den Interessen Dritter und dem Schutz ihrer Rechtsgüter abzuwägen (vgl. G ötz/Tolzmann aaO). Aus dem Umstand, dass Vorstrafen ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr in ein polizeiliches Führungszeugnis aufzunehmen sind, folgt daher nicht ohne weiteres, dass die vor diesem Zeitpunkt durch Einholung eines Führungszeug nisses erla ngte Kenntnis von Vorstrafen danach nicht mehr zum Schutz der Interessen Dritter verwertet werden kann und gegebenenfal ls sogar verwertet werden muss. 36 37 - 20 - (3) Eine absolute zeitliche Grenze ergibt sich hinsichtlich der vorgenan n- ten Pflicht nur aus den für Eintragungen in das Bundeszentralregister geltenden Tilgungsfristen nach §§ 45 ff BZRG und dem aus ihnen folgenden umfassenden Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG (vgl. dazu Bücherl/Graf , BeckOK BZRG, § 51 Rn. 17 [2012] ; Hase aaO § 51 Rn . 3; Götz/Tolzm ann aaO § 51 Rn. 7 ff). Diese Fristen waren vorliegend bei Abschluss der Anlageverträge vom 1. Dezember 2001 und 14. Juli 2002 noch nicht abgela ufen (vgl. § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG) . cc) Die Pflicht, grundsätzlich keinen Handelsvertreter mit der Anlageve r- mittlung und - beratung zu betrauen , aus dessen polizeilichem Führungszeugnis sich einschlägige Vorstrafen ergeben, dient dem Schutz künftiger Kunden vor der Begehung von Vermögensdelikten d es Handelsvertreters zu ihrem Na chteil. Hieran ist d ie S chutzwirku ng d ies er Pflicht auch in zeitlicher Hinsicht zu orienti e- ren. Ihre Dauer bestimmt sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls. Der Zeitraum der Schutzwirkung kann etwa dann kürzer zu bemessen sein, wenn das Anlageberatungsunternehmen den Handelsvertreter , den es trotz seiner aus dem polizeilichen Führungszeugnis erkennbaren einschlägigen Vorstrafen mit der Anlagevermittlung und - beratung betraut hat, über einen längeren Zei t- raum hinweg eingehend überwacht und Handlungen des Handelsvertreters zum Nachteil der Anleger durch geeignete Kontrollmaßnahmen weitgehend au s- schließt. Derartige Maßnahmen können das Schutzniveau, dessen Einhaltung die verletzte Pflicht gewährleisten sollte, auf andere, gleichwertige Weise wa h- ren. Liegt die pflichtwidrige Betrauung des Handelsvertreters mit der Anlag e- vermittlung und - beratung erst verhältnismäßig kurze Zeit zurück, werden diese Maßnahmen besonders umfa ssend sein müssen, um ein en hinreichenden Schutz der Anleger sicherzustellen. Sie können m it zunehmender Dauer des 38 39 - 21 - Handel svertreterverhältnisses und der daraus gewonnenen Erkenntnis der Z u- verlässigkeit des Handelsvertreters r eduziert werden. Vorliegend ist eine Kontrolle des F . durch die Beklagte im vorgenan n- ten Sinne weder ersichtlich noch festgestellt. Von einem Ausgleich des durch die Pflichtverletzung bewirkten Schutzverlustes der Anleger durch ander weitige Maßnahmen kann daher nicht ausgegangen werden. Dementsprechend wurde auch die zeitliche Schutzwirkung der verletzten Pflicht nicht auf einen vor dem Abschlus s der streitgegenständlichen Verträ ge vom 1. Dezember 2001 und 14. Juli 2002 liegenden Zeit raum begrenzt. Sie bestand vielmehr z u m Zeitpunkt der Vertragsschlüsse noch fort . 3. Nach alledem kann aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht ausg e- schlosse n werden, dass die Beklagte gegen eine ihr zum Schutz (auch) der Kläger bestehende Schutzpflicht verstoßen hat und den Klägern infolge der Pflichtverletzung der Beklagten ein Vermögensschaden entstanden ist. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve r- weisen. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil das Ber u- fungsgericht zu den streitgegenständlichen An lageverträgen der Kläger vom 1. Dezember 2001 und 14. Juli 2002, dem Vortrag der Kläger zu den Umstä n- de n des Vertragsschlusses mit F. , der Bargeldübergabe an ihn in seinem Büro und dem Verbleib der Anlagebeträge - von seinem Standpunkt aus folge - 40 41 42 - 22 - richtig - keine Feststellungen get roffen hat und die Sache daher nicht zur E n- dentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Schlick Hucke Seiters Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Ingolstadt, Entscheidung vom 29.06.2011 - 42 O 1168/09 - OLG München, Entscheidung vom 05.12.2011 - 21 U 317 5/11 -
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