BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 296/12 vom 19. Februar 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichts hofs hat am 19. Februar 2013 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und de n Richter Dr. Strohn, die Ric h- terin Dr. Reichart, die Richter Dr. Drescher und Born be schlossen: Der Gegenstandswert für die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulas sung der Revision im Beschluss des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. August 2012 wird auf 2 . 000 fes t- gesetzt. Gründe: Der Wert des Beschwerdegegenstands für das beabsichtigte Revision s- verfahren, der hier sowohl für die Zulässigkeit der Nichtz ulassungsbeschwerde (§ 26 Nr. 8 EGZPO) als auch für den Gebührenstreitwert ( § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 62 Satz 1 GKG ) maßgebend ist, bemisst sich nach dem Interesse des Beklagten an der Abänderung des Beschlusses. Der Beklagte wurde als Geschäftsf ührer einer GmbH zur Erstattung von Zahlungen nach Insolvenzreife in Höhe von 36.661,39 verurteilt (§ 64 Satz 1 GmbHG). Der Beklagte begehrt die Zulassung der Revision, um den angefoc h- tenen Beschluss aufheben zu lassen, soweit ihm die Geltendmachung von Rechten gegen den Insolvenzverwalter nicht vorbehalten wurde. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde ist für die Beschwer des Beklagten nicht der gegen ihn zugesprochene Betrag maßgeblich. 1 2 - 3 - U m eine ungerechtfertigte Bereicherung der Insolvenzmasse zu verh i n- de rn, ist dem gemäß § 64 GmbHG verurteilten Geschäftsführer von Amts w e- gen vorzubehalten, nach Erstattung des Verurteilungsbetrages an die Masse seine Gegenansprüche, die sich nach Rang und Höhe mit den Beträgen d e- cken, welche die durch die verbotswidrig en Zahlungen begünstigten Gesel l- schaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätten, gegen den Kläger als Insolvenzverwalter zu verfolgen ( BGH, Urt eil v om 8. Januar 2001 II ZR 88/99, BGHZ 146, 264 , 279; Urt eil v om 11. Juli 2005 II ZR 235/03, ZIP 200 5, 1550, 1551 f. ). Es kann dahinstehen, ob angesichts des Umstands, dass dieser Vorb e- halt dem Geschäftsführer weder einen vollstreckbaren Titel noch einen durc h- greifenden Einwand in der Zwangsvollstreckung durch den Insolvenzverwalter verschafft, überhau pt ein an dem zukünftigen Anspruch des Geschäftsführers orientierter Betrag für die Bemessung der Beschwer maßgeblich sein kann oder ob nicht ein Regelwert von 3.000 jedenfalls durch die konkrete Aussicht des G eschäftsführers auf Durchsetzung seiner Ansprüche im Insolvenzverfahren der Höhe nach begrenzt, kann also maximal so hoch sein, wie die Insolvenzquote der Gläubiger, die die Zahlungen erhalten haben. Denn d er dem Geschäftsführer zustehende Anspruch deckt s ich nach Rang und Höhe mit dem Betrag, den der begünstigte Gesellschaft s- gläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätte (BGH, Urt eil v om 8. Januar 2001 II ZR 88/99, BGHZ 146, 264 , 279). 3 4 - 4 - Die Nichtzulassungsbeschwerde hat schon keine Angaben dazu g e- macht, ob den begünstigten Gläubigern im Insolvenzverfahren überhaupt ein Anspruch zugestanden hätte und wenn ja, in welchem Rang. Es fehlen zudem Ausführungen zu einer hypothetischen Insolvenzquote. Der erkennende Senat bewertet den vom Beklagten erstrebt en Vorbehalt deshalb mit ca. 5% des E r- stattungsanspruchs, mithin mit 2.000 Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 29.02.2012 - 100 O 31/11 - KG, Entscheidung vom 23.08.2012 - 23 U 67/12 - 5
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