ECLI:DE:BGH:2015:271015UIIZR296.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 296/14 Verkündet am: 27. Oktober 2015 Stoll Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: Ja BGHZ: Ja BGHR: Ja AktG § 87 Abs. 2 a) Das Recht zur Herabs etzung der Bezüge gemäß § 87 Abs. 2 AktG ist ein einseitiges Gestaltung s- recht der Aktiengesellschaft, das durch eine Gestaltungserklärung ausgeübt wird, die der Au f- sichtsrat in Vertretung der Gesel l schaft gegenüber dem Vorstandsmitglied abgibt. b) Eine Ver schlechterung der Lage der Gesellschaft im Sinne von § 87 Abs. 2 AktG tritt jedenfalls dann ein, wenn die Gesellschaft insolvenzreif wird. Die Weiterzahlung der Bezüge ist unbillig im Sinne des § 87 Abs. 2 Satz 1 AktG, wenn der Vorstand pflichtwidrig gehan delt hat oder ihm zwar kein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen ist, die Verschlechterung der Lage der Gesellschaft j e- doch in die Zeit seiner Vorstandsverantwortung fällt und ihm zur e chenbar ist. c) Die Herabsetzung der Bezüge muss mindestens auf einen B etrag erfolgen, dessen Gewährung angesichts der Verschlechterung der Lage der Gesellschaft nicht mehr als unbillig angesehen we r- den kann. Die Vorschrift erlaubt andererseits keine Herabsetzung der Bezüge des Vorstandsmi t- glieds, die weiter geht, als es die Billigkeit angesichts der Verschlechterung der Lage der Gesel l- schaft erfordert. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 - II ZR 296/14 - OLG Stuttgart LG Tübingen - 2 - ECLI:DE:BGH:2015:271015UIIZR296.14.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 201 5 durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Prof. Dr. Str ohn, die Richterin Caliebe und die Richter Born und Sunder für Recht erkannt: Auf d ie Revision des Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgericht s Stutt gart vom 1. Oktober 2014 aufgeh o- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger war seit dem 1. Juli 2010 der für den Finanzbereich zuständ i- ge Geschäftsführer der U . GmbH . Die Gesellschaft 3,4 . I m Frühjahr 2011 wurde die Ge sellschaft in die U . AG umgewandelt. Der Kläger wurde als Chief Financial Officer (CFO) Mitglied des Vorstand s . Nach dem Anstellung s- vertrag vom 14. April 2011, der bis zum 31. Dezember 2012 fest abgeschlossen wurde, betrug se Vergütung in Höhe von 1,5 % des Betriebsergebnisses nach Steuern. Im Übr i- gen zahlte die Gesellschaft Beiträge zur Altersversorgung, zur Kranken - und 1 - 3 - Pflegeversicherung und zur Unfall - und D&O - Vers icherung und stellte dem Kl ä- ger einen Dienstwagen. Im Laufe des Jahres 2011 geriet die Gesellschaft in Schieflage. Auf Drängen der Banken berief der Aufsichtsrat den Kläger am 31. Dezember 201 1 als Vorstand ab und stellte ihn unter widerruflicher Ankündi gung der Fortza h- lung seiner Bezüge frei. Ab Januar 2012 zahlte die Gesellschaft dem Kläger keine Bezüge mehr. Auf einen Eigenantrag der Gesellschaft vom 3. Februar 2012 auf Eröf f- nung des Insolvenzverfahrens wurde der Beklagte am 6. Februar 2012 zum vorl äufigen Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 7. März 2012 forde r- te er d ie Aufsichtsrat smitglieder unter Hinweis auf deren Verpflichtung gemäß § 87 Abs. 2 AktG auf, die Vergütung der Vorstände zu begrenzen. In dem Schreiben heißt es: he ich in Anbetracht des beantragten Insolvenzverfahrens von einem Maximalbetrag pro Vorstand vo Der Aufsichtsrat befasste sich in seiner Sitzung vom 15. März 2012 mit diesem Begehren. I n dem Protokoll d er Aufsichtsratssitzung heißt es : Der Aufsichtsrat erörterte den Inhalt des S chreibens des vorläufigen Inso l- v enzverwalters J . S . vom 7. März 2012 und fasste einstimmig den fo l- genden Beschluss: ab Insolvenzeröffnung herabzusetzen. Nachdem das Insolvenzverfahren am 30. März 201 2 eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter ernannt worden war, kündigte er mit Schre i- ben vom selben Tage, dem Kläger zugegangen am 31. März 2012, den Anste l- lungsvertrag des Klägers zum 30. Juni 2012. Der Beklagte verweigerte weitere 2 3 4 5 - 4 - Zahlungen unter Hinweis darauf, dass der Kläger ihm keine Auskünfte über e i- ne anderweitige Beschäftigung und über den Bezug von Arbeitslosengeld erteilt habe. Am 10. April 2012 beschloss der Aufsichtsrat, die Reduzierung der Vo r- standsbezüge rückwirkend aufzuheben. De r Kläger meldete seine Gehaltsansprüche für Januar bis März 2012 in sowie den " Verfr ü- hungsschaden " für die Monate Juli bis Dezember 2012 zur Insolvenztabelle an. Der Beklagte best ritt die Forderungen. Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung dieser Forderungen zur Insolvenztabelle und die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des vereinbarten Gehalts für die Mon a- te April bis Juni 2012 nebst Zinsen ) und zur Ers tattung außerg e- richtlicher Anwaltskosten beantragt . Daneben hat er die Feststellung begehrt , dass der Aufsichtsratsbeschluss vom 15. März 2012 unwirksam sei . Das Landgericht hat den Teil des Rechtsstreits, der die Beiträge zur g e- setzlichen Kranken - und Pflegeversicherung betrifft, abgetrennt und an das z u- ständige Sozialgericht verwiesen. Sodann hat es den Beklagten verurteilt, an den Kläger das reduzierte Gehalt für die Monate April bis Juni 2012 in Höhe von zusammen to nebst Zinsen zu zahlen und Forderungen in der b e- a n tragten ( restliches Gehalt für Januar bis März 2012) und in Höhe von (reduziertes Gehalt für Juli bis Dezember 2012 abzü g- lich des Arbeitslosengeldes) zur Tabelle festzustelle n. Hinsichtlich der übrigen vom Kläger geltend gemachten Ansprüche und des Feststellung santrags b e- züglich des Aufsichtsratsbeschlusses vom 15. März 2012 hat es die Klage a b- gewiesen. 6 7 8 - 5 - Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht der Klage in vo l- l em Umfang stattgegeben. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen R e- vision verfolgt der Beklagte sein en Antrag auf Zurückweisung der Berufung we i- ter . Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg und führt unter Aufhebung des angefochtenen U r teils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht (OLG Stuttgart, ZIP 2014, 2497) hat seine En t- scheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Aufsichtsratsb e- schlusses vom 15. März 2012 sei zulässig, da der Kläger , insbesondere hi n- sichtlich der Ansprüche aus der Sozialversicherung , ein rechtliches Interesse an der Feststellung habe. Der Aufsichtsratsbeschluss über die Herabsetzung der Vergütung der Vorstandsmitglieder sei j edenfalls dem Kläger gegenüber unwirksam. Das beruhe zwar nicht auf dem nachfolgenden Beschluss, mit dem die Reduzierung habe rückgängig gemacht werden soll e n . Denn insoweit fehle es jedenfalls an der Zustimmung des Beklagten als Insolvenzverwalter. Der Anwendungsb e- reich des § 87 Abs. 2 AktG sei zwar vorliegend grundsätzlich eröffnet . So sei mit Eintritt der Insolvenzreife ohne weiteres von einer Verschlechterung der L a- ge der Gesellschaft und einer Unbilligkeit der Fortzahlung der ungekürzten B e- züge auszu gehen, und der Kläger habe auch einen Verursachungsbeitrag zu der späteren Krise geleistet. Damit begegne die grundsätzliche Entscheidung zur Herabsetzung der Vorstandsvergütung keinen Bedenken. Der Beklagte h a- 9 10 11 12 13 - 6 - be aber nicht dargelegt, dass die Entscheidung des Aufsichtsrats über die kün f- tige Höhe der abgesenkten Bezüge auf einer nachvollziehbaren und von sac h- fremden Erwägungen freien Ermessen sausübung beruhe. So sei aus dem Vorbringen der Parteien schon nicht zu entnehmen, dass sich der Aufsichtsrat sein es Ermessens überhaupt bewusst gewesen sei. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass er allein die Aufforderung des Beklagten h a- be umsetzen wollen, ohne eigene Erwägungen zur Angemessenheit der red u- zierten Vergütung anzustellen. D amit stimme auch überein , da ss de m Kläger später die Entscheidung des Aufsichtsrats nicht näher begründet worden sei. Es fehle auch sonst an Anhaltspunkten, dass der beschlossene Betrag Es sei jedenfalls ermessenfehlerhaft, bei der Neufestsetzung der Vergütung allein auf die weiterhin von dem betroffenen Vorstand zu erbringende Tätigkeit und deren Nutzen für die Gesellschaft abzustellen. Auch das bloße Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds entbinde den Aufsichtsrat noch nicht von einer Erme s- sensausübung. Es sei jedenfalls nicht gerechtfertigt, das Gehalt de s Vo r- standsmitglieds unter die Gehälter der leitenden Angestellten abzusenken. E r- wägenswert sei dagegen, das Gehalt nach dem Betrag zu bestimmen, der e i- nem neu angestellten Vorstandsmitglied gezahlt werden würde. Nach allem hätte berücksichtigt werden müss en, dass die Vergütung des Klägers - mit Ausnahme seines variablen Vergütungsanteils - um etwa 84 % herabgesetzt worden sei und der Kläger bereits durch den völligen Wegfall seines variablen Ver gütungsanteils eine Gehaltseinbu ße erlitten habe. Daneben s prächen systematische Gründe gegen eine Anwendung des § 87 Abs. 2 AktG nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Denn dem Inso l- venzverwalter stünde mit der Möglichkeit einer Kündigung der Anstellungsve r- träge ein abgestuftes System zur Verfügung, um einen Int eressenausgleich 14 15 16 - 7 - zwischen den Organmitgliedern und den übrigen Gesellschaftsgläubigern he r- beizuführen . Ließe man eine darüber hinausgehende umfassende Gehaltskü r- zung nunmehr über den Umweg des § 87 Abs. 2 AktG zu, bliebe zudem ung e- klärt, weshalb im Falle d er Insolvenz allein der (ausgeschiedene) Vorstand e i- ner Aktiengesellschaft und nicht zugleich der Geschäftsführer einer GmbH ein derartiges Sonderopfer erbringen müsste , da § 87 Abs. 2 AktG auf Geschäft s- führer nicht anwendbar sei. Daneben sei der Aufsic htsratsbeschluss auch deshalb unwirksam, weil er nicht ausreichend bestimmt sei. So sei nicht klar, ob nur amtierende oder auch ausgeschiedene und freigestellte Vorstandsmitglied er gemeint und welche Gehaltskomponenten erfasst seien. Der Senat könne au ch keine eigene Entscheidung über die Höhe der a n- gemessenen Vorstandsbezüge treffen. Zum einen widerspräche das der g e- setzlichen Regelung des § 87 Abs. 2 AktG, nach der zunächst eine nachprüfb a- re Ermessensentscheidung des Aufsichtsrats vorliegen müsse. Zum anderen fehle es auch an hinreichenden Anknüpfungstatsachen, um eine eigene En t- scheidung treffen zu können. II. Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkt en revisions rechtlicher Prüfung stand. 1. Das Recht zur Herabsetzung der Bezüge gemäß § 87 Abs. 2 AktG ist ein einseitiges Gestaltungsrecht der Aktiengesellschaft, das durch eine Gesta l- tungserklärung ausgeübt wird, die der Aufsichtsrat in Vertretung der Gesel l- schaft (§ 112 AktG) gegenüber dem Vorstandsmitglied abgibt ( Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl ., § 87 Rn. 30; Kort in Großkomm. AktG, 5. Aufl., § 87 Rn. 432; Fleischer in Spindler/Stilz , AktG, 3. Aufl., § 87 Rn.74; MünchKommAktG/ Spindler, 4. Aufl., § 87 Rn. 205 mwN). Die für die Vertretung wie auch sonst erforderliche Willensbildung des Aufsichtsr ats erfolgt durch ausdrücklichen B e- 17 18 19 20 - 8 - schluss nach § 108 Abs. 1 AktG (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2013 - II ZB 1/11, ZIP 2013, 483 Rn. 11 ; Kort in Großkomm. AktG, 5. Aufl., § 87 Rn. 433). Macht das Vorstandsmitglied wie im vorliegenden Fall geltend, d ie au f- grund eines Aufsichtsratsbeschlusses vorgenommene Herabsetzung seiner Bezüge sei unwirksam, ist bei der gerichtlichen Überprüfung zu unterscheiden, ob die angeführten Unwirksamkeitsgründe (nur) die interne Willensbildung des Aufsichtsrats betreffen o der (auch) Auswirkungen auf die im Außenverhältnis dem Vorstandsmitglied gegenüber abgegebene Gestaltungserklärung haben. Dabei ist zu beachten, dass bei etwaige n Mängel n eines Aufsichtsratsbeschlu s- ses nach ständiger Rechtsprechung nicht entsprechend den § § 241 ff. AktG zwisch en nichtigen und anfechtbaren Beschlüssen zu unterscheiden ist, so n- dern Aufsichtsratsbeschlüsse, die in verfahrensmäßiger oder inhaltlicher Bezi e- hung gegen zwingendes Recht verstoßen, grundsätzlich nichtig sind (BGH, U r- teil vom 17. Mai 1993 - II ZR 89/92, BGHZ 122, 342, 351; Urteil vom 21. April 1997 II ZR 175/95, BGHZ 135, 244, 247 ). Aus Gründen der Rechtssicherheit können allerdings Einschränkungen der Folgen der Nichtigkeit in persönlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht gebote n sein ( BGH, Urteil vom 17. Mai 1993 II ZR 89/92, BGHZ 122, 342, 351 ). Es kann daher nicht ohne weiter es davon ausgegangen werden , dass ein bestimmter Beschlussmangel auch von einer nicht dem Aufsichtsrat angehörigen Person geltend gemacht werden kann. W e i- ter ist anerkannt , dass die vom Aufsichtsrat aufgrund eines mangelhaften B e- schlusses vorgenommenen Rechtshandlungen nicht grundsätzlich gleichfalls unwirksam sind ( vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2013 II ZR 56/12, BGHZ 196,195 Rn. 22 ff. mwN) . 2. Von diesen Grundsätzen ausgehend ist d ie Herabsetzung der Verg ü- tung nach § 87 Abs. 2 AktG aufgrund des vor Eröffnung des Insolvenzverfa h- rens gefassten Beschluss es des Aufsichtsrats vom 15. März 2012 nicht schon 21 22 - 9 - deshalb unwirksam, weil sie für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzve r- fahrens beschlossen worden ist. a) Der Anwendungsbereich des § 87 Abs. 2 ZPO erfasst entgegen den vom Berufungsgericht im Hinblick auf die durch § 113 InsO eingeräumte Mö g- lichkeit der Kündigung des Anstellungsvertrags g eäußerten Bedenken - auch die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens . Das ergibt sich schon aus der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Angemessenheit der Vo r- standsvergütung (VorstAG), durch das § 87 Abs. 2 AktG neu gefasst worden ist. Dari n heißt es , im Falle der Insolvenz sei stets die Voraussetzung eine r Ve r- schlechterung der Lage der Gesellschaft im Sinne von § 87 Abs. 2 Satz 1 AktG erfüllt (BT - Drucks. 16/12278, S. 6) . Aber auch nach Sinn und Zweck der Norm kann nichts anderes gelten. Der Aufsichtsrat soll mit der Regelung des § 87 Abs. 2 AktG eine Handhabe erhalten, unter Abweichung von dem Grundsatz "pacta sunt servanda" den Vorstand im Rahmen von dessen Treuepflicht (vgl. Fleischer in Fleischer, Handbuch des Vorstandsrechts, 2006, § 9 Rn. 2 ) an dem Schicksal der Gesel l- schaft teilhaben zu las sen ( OLG Düsseldorf, ZIP 2004, 1850, 1854 ; MünchKommAktG/Spindler, 4 . Aufl., § 87 Rn. 159 ; Weller, NZG 2010, 7, 10 f. ; Diller, NZG 2009, 1006, 1007 ) . Da die Vorstandsmitglieder grundsätzlich darau f vertrauen dürfen, die vertraglich vereinbarte Vergütung bis zum Ablauf ihres Anstellungsvertrages in voller Höhe zu erhalten, ist § 87 Abs. 2 AktG im Lichte de r Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG restriktiv auszulegen. Eine Privilegierung gerade für die Ze it nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens , etwa im Hinblick auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 113 InsO, ist gleichwohl nicht gebot en. Sie würde im Falle einer Kündigung des A n- stellungsvertrages durch den Insolvenzverwa lter dazu führen, dass die Verg ü- tungen , die während der dreimonatigen Kündigungsfrist des § 113 Satz 2 InsO als Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO) anfallen (Hir te in 23 24 - 10 - Uhlenbruck/Hirte/Vallender, Insolvenz ordnung, 14. Aufl., § 11 Rn. 127), in de r ursprünglichen, dann aber unangemessenen Höhe gezahlt werden müssten. Auch wäre bei der Bemessung des zur Tabelle festzustellenden Schadense r- satzanspruch s des Vorstandsmitglieds aus § 113 Satz 3 InsO, § 87 Abs. 3 AktG das Gehalt in der nicht herabgesetzt en Höhe maßgeblich . Dass § 87 AktG auf GmbH - Geschäftsführer nicht entsprechend anwen d- bar ist ( vgl. Beschlussempfehlung des Rechtsaussc husses, BT - Drucks. 16/13433, S. 10; dazu ferner Oetker, ZHR 175 [2011], 527, 531; Lindemann, GmbHR 2009, 737, 739), sp ielt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine Rolle. Die unterschiedliche Behandlung von Geschäftsführern und Vo r- ständen hinsichtlich ihrer Vergütung ist im Gesetz angelegt . Ihr kann entno m- men werden, dass die Treuepflicht des Vorstands, der anders als der G e- schäftsführer einer GmbH die Gesellschaft in eigener Verantwortung lei tet ( § 76 Abs. 1 AktG ) , bei einer dem Vorstand zurechenbaren Verschlechterung der L a- ge der Gesellschaft in besonderem Maße aus Billigkeitsgründen eine Herabse t- zung der Vergütu ng gebieten kann. b) Eine andere Frage ist, ob das Recht aus § 87 Abs. 2 AktG für die Zeit nach Insolvenzeröffnung nur vom Insolvenzverwalter ausgeübt werden kann (so Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 87 Rn. 30; Kort in GroßKomm . AktG, 5. Aufl., § 87 Rn . 434 ; Spindler, DB 2015, 908; Göcke /Greubel, ZIP 2009, 2086, 2087 f.; Undritz/Röger, InsVZ 2010, 123, 125 ; a.A. Hirte in Uhlenbruck/Hirte/Vallender, Insolvenzordnung, 14. Aufl., § 11 Rn. 185 ). Das muss im vorliegenden Fall nicht entschieden werden . Denn d er vor Insolvenzeröffnung gefasste Aufsichtsrat s- beschluss vom 15. März 2012 bezieht sich zwar auf die Zeit nach Insolvenze r- öffnung. Er ist aber mit Zustimmung des Beklagten als des vorläufigen Inso l- venzverwalters zustande gekommen, der Beklagte verteidigt ihn als Insolven z- verwalter und macht nicht geltend, dass der Beschluss von ihm hätte gefasst werden müssen. Es kann daher offenbleiben, ob der Aufsichtsrat für eine auf 25 26 - 11 - die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerichtete Beschlussfas sung zuständig i st oder nicht, weil sich bei einer Sachlage wie hier nach Treu und Glauben keiner der Beteiligten auf eine fehlende Zuständigkeit des Aufsicht s- rats berufen könnte . 3 . Soweit das Ber ufungsgericht angenommen hat , der Beschluss vom 15. März 2012 sei dem K läger gegenüber deshalb unwirksam, weil er nicht au s- reichend bestimmt sei, da er weder den betroffenen Personenkreis noch die Höhe der herabgesetzten Vorstandsbezüge erke nnen lasse , hält die Auslegung des Beschlusses durch das Berufungsgericht der revision srechtlichen Nachpr ü- fung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Aufsichtsratsb e- sch luss vom 15. März 2012 nicht wegen Unbestimmtheit unwirksam. Auch wenn Aufsichtsratsbeschlüsse aus Gründen der Rechtssicherheit ausdrücklich g efasst werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2010 II ZR 24/09, ZIP 2010, 1437 Rn. 14; MünchKommAktG/Habersack , 4 . Aufl. § 108 Rdn. 12 f. mwN) , sind sie gleichwohl der Auslegung zugänglich. Diese ist nicht auf den Wortlaut des Beschlusses beschränk t, sondern kann auch außerhalb des B e- schlusstext es zum Ausdruck kommende Umstände einbeziehen (vgl. BGH, U r- teil vom 19. Dezember 1988 II ZR 74/88, ZIP 19 89, 294, 295 f.; Urteil vom 17. Dezember 2001 II ZR 288/99, ZIP 2002, 216, 217; MünchKommAktG/ Habe rsack, 4. Aufl., § 108 Rn. 13 mwN). Entgegen der Auffa ssung des Ber u- fungsgerichts sind allerdings nicht geäußerte bloß subjektive Vorstellungen der Aufsichtsratsmitglieder bei der Beschlussfassung für deren Auslegung ohne Bedeutung. Auf das Beweisangebot des Klägers, dass die von ihm als Zeugen benannten Aufsichtsratsmitglieder den Beschlussinhalt so verstanden hätten, dass er nur für amtierende Vorstandsmitglieder gelten sollte, kam es daher nicht an. 27 28 - 12 - Das Berufungsgericht hätte aber berücksichtigen müs sen, dass der Au f- sichtsrat ausweislich sein es Sitzungsprotokolls vom 15. März 2012 vor der B e- schlussfassung das Schreiben des Beklagten vom 7. März 2012 erörtert hatte. Mit diesem Schrei ben hatte der Insolvenzverwalter die Aufsichtsratsmitglieder darauf hi ngewiesen, dass sich die Lage der Gesellschaft nach Festsetzung der Vergütung der Vorstände massiv verschlechtert habe, die Weitergewährung der festgesetzten Vergütung deshalb für die Gesellschaft unbillig und es Aufgabe des Aufsichtsrats sei, diese auf ei ne angemessene Höhe herabzusetzen, wobei r- öffnung ausgehe. Da der Kläger zwar als Vorstand abberufen war, sein Anste l- lungsvertrag aber noch weiterlief und di e Verschlechterung der La ge nach Festsetzung seiner Vergütung eingetreten war, besteht kein Anlass für die A n- nahme, der Aufsichtsrat habe diese Aufforderung des Beklagten dahin versta n- den, nur die Vergütungen für die amtierenden Vorstandsmitglieder zu kürzen, dem Kläger aber trotz der Freistellung das volle Gehalt weiterzuzah len, und habe deshalb bei der ausdrücklich alle Vorstandsmitglieder umfassenden B e- schlussfassung nur die amtierenden gemeint. Der Umstand, dass die einzelnen im Anstellungsvertrag vereinbarten Gehaltskompon enten in dem Herabsetzungsbeschluss nicht im Einzelnen a n- gesprochen sind, führt nicht zu dessen Unbestimmtheit. Auch insoweit ist der Beschluss auslegungsfähig. Im Zusammenhang mit dem Schreiben des B e- kla g ten vom 7. März 2012 ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Betrag a- ximalbetrags eine anteilige Kürzung der einzelnen Bestandteile vorzunehmen ist und gegebenenfalls in welchem Verhältnis sie zu erfolgen hat , ist gleichfalls der Au slegung unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks der einzelnen G e- haltsbestandteile und deren Bedeutung angesichts der durch die Freistellung 29 30 - 13 - des Klägers und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens veränderten Sachlage zugänglich. 4. Nach dem vom Kläger nicht bestrittenen Vorbringen des Beklagten ist dem Kläger der Aufsichtsratsbeschluss vom 15. März 2012 vor Eröffnung des Insolvenzverf ahrens zugegangen. Die Kundgabe des Herabsetzungsbeschlu s- ses gegenüber dem Vorstandsmitglied genügt in der Regel, um die Gesta l- tungswirkung und damit die Änderung der Vergütungsvereinbarung eintreten zu lassen. Dass hier ausnahmsweise eine andere Beurteilung in Betracht kommt, kann nach dem der revisionsrechtlichen Überprüfung zugrunde zu legenden Tatsachenstoff nicht angeno mmen werden. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zu den näheren Umständen getroffen, unter denen dem Kläger der Aufsichtsratsbeschluss vom 15. März 2012 zugegangen ist. Für die revis i- onsrechtliche Beurteilung ist daher zu Gunsten des Beklagten da von auszug e- hen, dass auch im vorliegen den Fall die Mitteilung des Aufsichtsratsbeschlu s- ses über die Herabsetzung der B ezüge für den Eintritt der Gestaltungswirkung genügt. Dass die - zu unterstellende - Vorstellung der Aufsichtsratsmitglieder, die Herabset zung betreffe nur die amtierenden Vorstandsmitglieder, dem Kl ä- ger gegenüber im Zusammenhang mit dem Zugang des Aufsichtsratsbeschlu s- ses geäußert worden ist oder eine sonstige sich von dem durch objektive Au s- legung ergebende n Beschlussinhalt abweichende Erk lärung abgegeben wurde, ist nicht festgestellt. 5 . Die Herabsetzung der Vergütung des Klägers aufgrund des Aufsicht s- ratsbeschluss es vom 15. März 2012 ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht durch den nachfolgenden Beschluss vom 10 . April 2012 gegenstandslos geworden. Mit diesem Beschluss hat der Aufsichtsrat die Herabsetzung rückwirkend aufgehoben. Diese Beschlussfassung hat jedenfalls im Außenverhältnis gegenüber dem Kläger keine Wirkung erlangt. Denn zu di e- sem Zeitpunkt war das I nsolvenzverfahren bereits eröffnet. Damit hätte der B e- 31 32 - 14 - klagte als Insolvenzverwal ter ein er Rückgängigmachung der Herabsetzung der Bezüge, die wie die Herabsetzung selbst im Außenverhältnis zum Kläger erst durch eine durch das zuständige Vertretungsorgan abg egebene Erklärung Wi r- kung erlangen konnte, wegen Betroffenheit der Insolvenzmasse nach § 80 Abs. 1 InsO zumindest zustimmen müssen, da nicht ersichtlich ist, dass die g e- genüber der Herabsetzung dann wieder erhöhten Bezüge zu Lasten eines etwa insolvenzfrei en Vermögens hätten gezahlt werden können (vgl. dazu MünchKommAktG/J. Koch, 4. Aufl., § 264 Rn. 70 mwN). An einer solchen Z u- stimmung fehlt es. 6 . Dem Berufungsgericht kann aus Rechtsgründen auch nicht darin g e- folgt werden, dass die Herabsetzung der Bezü ge aufgrund des Beschlusses vom 15. März 2012 dem Kläger gegenüber (schon) deshalb unwirksam ist, weil der Beklagte nicht dargetan habe, dass der Beschluss auf einer nachvollziehb a- ren und von sachfremden Erwägungen freien Ermessensausübung des Au f- sichtsrat s beruhe. a) Das Berufungsgericht geht , nachdem es ausgeführt hat, dass die V o- raussetzungen für die Herabsetzung der Bezüge gemäß § 87 Abs. 2 Satz 1 AktG gegeben und der Aufsichtsrat daher grundsätzlich zur Herabsetzung ve r- pflichtet gewesen sei, ohne we itere Begründung unter Bezugnahme auf eine Kommentierung zu § 315 BGB davon aus, dass der Aufsichtsrat bei seiner En t- scheidung nach § 87 Abs. 2 AktG zugleich nachvollziehbare und von sachfre m- den Gesichtspunkten freie Erwägungen zur künftigen Höhe der abges enkten Bezüge hätte anstellen müssen, was der sich auf die wirksame Herabsetzung berufende Beklagte darzulegen und zu beweisen habe. Sodann meint es, es sei bereits nicht erkennbar, das sich der Aufsichtsrat am 15. März 2012 überhaupt des ihm eingeräumten Ermessens bewusst gewesen sei und konkrete Erme s- hätte. Vielmehr sei von einem Ermessensausfall auszugehen, weil der Au f- 33 34 - 15 - sichtsrat erkennbar allein die Aufforderung des Beklagten habe umsetzen wo l- len, wie schon daraus folge, dass der Aufsichtsrat ausweislich des Sitzungspr o- tokolls vor Beschlussfassung den Inhalt des Schreibens des Beklagten erörtert habe. Weder dem Protokoll noch dem sonstigen Parteivorbringen könnten, so das Berufungsgericht weiter, Hinweise auf einen eigenen Abwä gungsp rozess des Aufsichtsrats entnommen werd en. Hiermit stimme auch überein, dass die Gehal tsreduzierung auf 2.500 über dem Kläger und den noch amti e- renden Vorstandsmitgliedern inhaltlich zu keinem Zeitpunkt näher begründet worden sei. b) Ungeachtet der vom Berufungsgericht bei seinen später en E rwägu n- gen dann unentschieden gelassenen F rage, ob dem Aufsichtsrat bei der En t- scheidung über eine Herabsetzung der Bezüge gemäß § 87 Abs. 2 AktG übe r- haupt ein Ermessen im Sinne des § 315 BGB zusteht oder ob er von Gesetzes wegen die Bezüge auf einem bestimmten Betrag herabzusetzen hat ( vgl. dazu Kort in G roßkomm . AktG , 5. Aufl., § 87 Rn. 440; Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 87 Rn. 27; Seibt in K. Schmidt/Lutter , AktG, 3. Aufl., § 87 Rn. 19 f., jeweils mwN sowie unten unter 6 b bb ), führte der Um stand, dass dem Sitzungsprot o- koll und dem sonstigen P arteivorbringen , wie das Berufungsgericht meint, eig e- ne Erwägungen des Aufsichtsrats zur Höhe der Herabsetzung nicht zu entne h- men seien , nicht dazu, dass die Herabsetzung schon aus diesem Grunde dem Kläger gegenüber insgesamt unwirksam ist , ohne dass im ge richtlichen Verfa h- ren die als solche von Gesetzes wegen gebotene Herabs etzung nicht auch der Höhe nach noch zu überprüfen wäre. Selbst wenn man mit dem Berufungsg e- richt davon ausgehen wollte, dass der Aufsichtsrat allein die Aufforderung des Beklagten habe umsetzen wollen, ohne eigene Erwägungen zur Angemesse n- heit der reduzierten Vergütung anzustellen, und darin einen Mangel der inte r- nen Willensbildung des Aufsichtsrats sehen wollte, stünde dies der Annahme, dass die Herabsetzung im Außenverhältnis gleichwo hl wirksam erklärt worden 35 - 16 - ist, wenn sie auch in der Höhe den gesetzlichen Vorgaben entspricht, nicht en t- gegen. Es ist von Rechts wegen nicht geboten, dass derartige Mängel bei der internen Willensbildung des Aufsichtsrats ohne weiteres auf die Wirksamkeit der im Außenverhältnis abgegebenen Gestaltungserklärung durchschlagen. Das Vorstandsmitglied ist hinrei chend dadurch geschützt, dass es unabhängig davon gerichtlich überprüfen lassen kann, ob die Herabsetzung seiner Bezüge sowohl dem Grunde als auch der Hö he nach den gesetzlichen Vorgaben des § 87 Abs. 2 AktG entspricht . 7 . Soweit sich das Berufungsgericht im Weiteren an einer eigenen B e- stimmung der angemessenen Höhe der Bezüge gehindert sieht, weil dies eine nachprüfbare Ermessensentscheidung des Aufsic htsrats voraussetze, an der es aber ebenso fehle wie im Übrigen in Anbetracht des Beklagtenvorbringens an hinreichenden Anknüpfungstatsachen, vermögen diese Erwägungen die En t- scheidung des Berufungsgerichts gleichfalls aus Rechtsgründen nicht zu tr a- gen. In sbesondere durfte das Berufungsgericht nach der rechtsfehlerfreien Feststellung, dass hinsichtlich der vereinbarten Vergütung die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Bezüge gemäß § 87 Abs. 2 AktG gegeben sind, der Klage nicht in voller Höhe statt geben. a) Dass sich die Lage der Gesellschaft verschlechtert hat und die We i- tergewährung der Bezüge des Klägers unbillig für die Gesellschaft im Sinne des § 87 Abs. 2 Satz 1 AktG ist , hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festg e- stellt . a a) Eine V erschlechterung der Lage der Gesellschaft i n diesem Sinne tritt jedenfalls dann ein , wenn die Gesellschaft insolvenzreif wird ( Begründung des Entwurfs des VorstAG , BT - Drucks. 16/12278, S. 6 ; Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 87 Rn. 25 mwN ). Das war nach den Feststellungen des Berufung s- 36 37 38 - 17 - gerichts hier sowohl zum Zeitpunkt der Beschlussfassung als auch zum Zei t- punkt der Insolvenzeröffnung der Fall. b b) Die Weiterzahlung der Bezüge ist unbillig im Sinne des § 87 Abs. 2 Satz 1 AktG, wenn der Vorstand pflichtwidr ig gehandelt hat oder ihm zwar kein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen ist, die Verschlechterung der Lage der Gesellschaft jedoch in die Zeit seiner Vorstandsverantwortung fällt und ihm z u- rechenbar ist (BT - Drucks. 16/12278, S. 6). Diese Voraussetzung en sind hier erfüllt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war bei Abschluss des Anstellungsvertrages des Klägers die spätere Insolvenzreife der Gesellschaft noch nicht absehbar; die Gesellschaft war aber insolvenzreif, als de r Aufsichtsrat die Be züge der Vorstand smitglieder durch Beschluss vom 15. März 2012 herabgesetzt hat. Ferner hat es festg e- stellt, dass der wirtschaftliche Niedergang der Gesellschaft auch auf wirtschaf t- lichen Fehlentscheidungen des Kläg ers als Finanzvorstand beruht. Das Ber u- fu ngsgericht hat daher rechtsfehlerfrei angenommen, dass in dieser Lage die Weiterzahlung des vereinbarten Gehalts unbillig ist . c c) Die Regelung des § 87 Abs. 2 AktG erlaubt nicht nur die Herabse t- zung der Bezüge aktiver Vorstandsmitglieder, sondern betr ifft auch die Bezüge ausgeschiedener Vorstandsmitglieder, wie sich aus § 87 Abs. 2 Satz 2 AktG ergibt. Erfasst werden daher auch Ansprüche auf Auszahlung der für die Res t- laufzeit des Vertrages anfallenden Bezüge bei En tlassung ( vgl. Begründung, BT - Drucks. 16/12278, S. 6) oder - wie hier beim Kläger bei Abberufung des Vorstandsmitglieds ohne (gleichzeitige) Kündigung seines Anstellungsvertrags. b) Als Rechtsfolge sieht § 87 Abs. 2 Satz 1 AktG vor, dass der Aufsicht s- rat die Vergütung auf die angemessene Höhe herabsetz t . 39 40 41 42 - 18 - a a) Das aufgrund der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses durch das VorstAG eingefügte Wort " soll " macht deutlich, dass der Aufsichtsrat im Regelfall zu einer Herabsetzung verpflichtet ist und nur bei Vorlieg en beso n- derer Umständ en davon absehen darf (Beschlussempfehlung des Rechtsau s- sc husses, BT - Drucks. 16/13433, S. 10) . Dass hier derartige Umstände vor l a- gen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und ist auch sonst nicht ersich t- lich. b b ) Nach der B egründung des Gesetzese ntwurfs soll die Herabsetzung auf das Niveau erfolgen, " welches nach § 87 Absatz 1 Satz 1 AktG in dieser Situation angemessen wäre " (BT - Drucks. 16/12278, S. 6). Zu der früheren Fa s- sung des § 87 Abs. 2 AktG , nach der eine wesentliche Verschlechterung in den Verhältnissen der Gesellschaft, die zu einer schweren Unbilligkeit der Weite r- gewährung der Bezüge führte, den Aufsichtsrat zu einer " angemessenen He r- absetzung " berechtigte, wurde angenommen , dass das angemessene Maß der Herabsetzung erreicht sei, wenn die schwere Unbilligkeit für die Gesellschaft beseitigt sei (vgl. etwa Meyer - Landrut in Großkomm . AktG , 3. Aufl., § 87 Rn. 12 ; Fleischer in Spindler/Stilz , AktG, 1. Aufl., § 87 Rn. 33 ). Trotz des geänderten Wortlauts gilt für die jetzige Fassung im Ergebnis d as selbe, wie aus ihrem Ch a- rakter als Sollvorschrift folgt, die ein Absehen von einer Herabsetzung nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässt . Die Herabsetzung muss daher mi n- destens auf einen Betrag erfolgen, dessen Gewährung angesichts der Ve r- schlechter ung der Lage der Gesellschaft nicht m ehr als unbillig im Sinne des § 87 Abs. 2 Satz 1 AktG angesehen werden kann. Denn solange die Herabse t- zung nicht ein in diesem Sinne angemessenes Niveau erreicht hat, sondern die Gewährung auch des herabgesetzten Betrag s noch unbillig wäre, ist der Au f- sichtsrat nach § 87 Abs. 1 Satz 1 AktG zu einer weite ren Herabsetzung ve r- pflichtet. 43 44 - 19 - Andererseits erlaubt die Vorschrift des § 87 Abs. 2 AktG keine Herabse t- zung der Bezüge des Vorstandsmitglieds, die weiter geht, als es die Billigkeit angesichts der Verschlechterung der Lage der Gesellschaft erfordert. Die für einen weitergehenden Eingriff in die vertraglich vereinbarte Vergütung durch einseitige Erklärung des Aufsichtsrats nach Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Ab s. 1 GG notwendig e g esetzliche G rundlage lässt sich der Vorschrift des § 87 Abs. 2 AktG nicht entnehmen (vgl. auch Mertens/Cahn in KK - AktG , 3. Aufl., Rn. 94, 104) . Die Befugnis zur Herabsetzung der vereinbarten Bezüge ist ersichtlich an die Bedingung geknüpft, dass deren W eitergewährung für die Gesellschaft a n- gesichts der dem Vorstand zurechenbaren Verschlechterung der Lage der G e- sellschaft unbillig ist , und kann daher nur eine Korrektur auf einen ( gerade noch) der Billigkeit entsprechenden Betrag rechtfertigen (im Ergebnis ebenso Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 87 Rn. 27 ; J. Koch, WM 2010, 49, 55 f.; aA Seibt in K. Schmidt/Lutter , AktG, 3. Aufl., § 87 Rn. 19a; Oetker, ZHR 175 [2011] , 527, 540 ; Fleischer in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 87 Rn. 66 mwN) . Die Befugnis zur ( einseitigen) Herabsetzung nach § 87 Abs. 2 AktG ist daher, soweit mit der Herabsetzung auf eine angemessene Höhe nach der Gesetzesbegründung eine in dieser Situation im Sinne des § 87 Absatz 1 Satz 1 AktG angemessene Höhe gemeint sein s oll, dahinge hend bes chränkt , dass die Bezüge, soweit dem Aufsichtsrat durch die in § 87 Abs. 1 Satz 1 AktG vorgegebenen Kriterien der Angemessenheitsprüfung ein Bemessungss piel raum eröffnet ist, (nur) auf den danach höchstmöglichen angemessenen Betrag herabgesetzt werden dürf en. Der Gesetzesfassung ist andererseits nunmehr (anders zur früheren Fassung etwa Kort in Groß komm. AktG, 5. Aufl., § 87 Rn. 412) zu entnehmen, dass nach der insoweit verf assungsrechtlich unbedenklichen Wertung des Gesetzg e- bers nach einer dem Vorstand smitglied zurechenbaren Verschlechterung der Lage der Gesellschaft die (Weiter)Gewährung über die angemesse ne Verg ü- tung hinausgehender Bezüge nicht (mehr) der Billigkeit entspricht. 45 - 20 - c) Begehrt das Vorstandsmitglied wie hier der Kläger mit seiner Klage Zahlung der vollen vereinbarten Vergütung, hat das Gericht zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Herabsetzung der Bezüge gemäß § 87 Abs. 2 Satz 1 AktG gegeben sind. Ist dies zu bejahen, kann der Kläger mit seiner Kl a- ge jedenfalls keinen vollen Erfolg haben. Entspricht die Herabsetzung der B e- züge auch der Höhe nach dem Gesetz, ist also die Weitergewährung einer über den herabgesetzten Betrag hinausgehenden Vergütung angesichts der Ve r- schlechterung der Lage der Gesellschaft für diese unbillig im Sinne des § 87 Abs. 2 Satz 1 AktG, so ist die Klage abzuweisen. Ergibt die rechtliche Prüfung der Voraussetzungen des § 87 Abs. 2 Satz 1 AktG dagegen, dass die Grenze der für die Gesellschaft unbilligen Vergütung (weiter) oberhalb des herabg e- set z ten Betrag es liegt, so ist der Klage unter Abweisung im Übrigen in Höhe des danach ermittelten für die Gesellschaft noch billigen Betrags stattzugeben. Dem Gericht ist es bei der Entscheidung über eine auf die volle oder auf eine oberhalb des herabgesetzten Betrag s liegende - Vergütung gerichtete Lei s- tungsklage hingegen schon aus verfahrensrechtlichen Gründen verwehrt, die Bezüge über den vom Aufsichtsrat beschlossene n Herabsetzung sbetrag hinaus zu mindern, selbst wenn die Vergütung nach den gesetzlichen Vorgaben n och weiter hätte herabgesetzt werden müssen. d) Bei der rechtlichen Prüfung der Billigkeit im Sin ne des § 87 Abs. 2 Satz 1 AktG hat das Gericht sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berüc k- sichtigen und gegeneinander abzuwägen ( Seibt in K. Schmidt/Lutte r , AktG, 3. Aufl., § 87 Rn. 18). Insbesondere hat es einerseits den Umfang der Ve r- schlechterung der Lage der Gesellschaft gegenüber dem Zeitpunkt der Verei n- barung der Vergütung sowie weiter zu berücksichtigen, in welchem Grad die Verschlechterung dem Vorst andsmitglied zurechenbar ist und ob er sie geg e- benenfalls sogar pflichtwidrig herbeigeführt hat (vgl. BT - Drucks. 16/12278 ; vgl. auch Kort in Großkomm . AktG , 5. Aufl., § 87 Rn. 409; Mertens/Cahn in 46 47 - 21 - KK AktG , 3. Aufl., § 87 Rn. 95 ). Andererseits dürfen, auch wenn das Gesetz nunmehr ausdrücklich auf die Unbilligkeit für die Gesellschaft abstellt, die pe r- sönlichen Verhältnisse des Vorstandsmitglieds bei der Billigkeitsprüfung nicht völlig außer Acht bleiben (vgl. Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 87 Rn. 27; Seibt in K. Schmidt/Lutter , AktG, 3. Aufl., § 87 Rn. 18; Fleischer in Spindler/Stilz , AktG, 3. Aufl., § 87 Rn. 65 mwN) . Denn die Beurteilung, ob die Zahlung eines b e- stimmten Betrags trotz der Verschlechterung der Lage der Gesellschaft für di e- se billig oder unbil lig ist, kann im Einzelfall davon abhängen, in welchem U m- fang die Herabsetzung der Vergütung dem Vorstandsmitglied wegen seiner persönlichen Verhältnisse noch zumutbar ist. Der rechtlichen Beurteilung ist der von den Parteien vorgetragene Tats a- chenstoff zugrunde zu legen . Da die Gesellschaft oder wie hier der Insolven z- verwalter mit der von ihr einseitig erklärten Herabsetzung von der vereinbarten Vergütung abweichen will, trägt sie grundsätzlich die Darlegungs - und Bewei s- last für das Vorliegen der ge setzlichen Voraussetzungen der Herabs etzung dem Grunde und der Höhe nach. Soweit es im Rahmen der Billigkeitsprüfung darauf ankommt, ob und in welchem Umfang die Herabsetzung für das Vo r- standsmit glied zumutbar ist, kann ihm hinsichtlich seiner persönlichen Verhäl t- nisse die sekundäre Darlegungslast obliegen . 7. Danach ist das angefochtene Urteil insgesamt a ufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu ver weisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin : a) Die Bezugnahme auf das nach § 87 Abs. 1 Satz 1 AktG in dieser Sit u- ation angemessene Niveau erfordert die Berücksichtigung der weiterhin durch das betroffene Vorstandsmitglied zu erbringenden Tätigkeit und deren weiteren Nutzen für die Gesellschaft , auch wenn dem Berufungsgericht insoweit bei z u- 48 49 50 51 - 22 - pflichten ist, dass darauf nicht ausschließlich abzustellen ist . Ob danach im Ei n- zelfall auch eine Herabsetzung der Bezüge auf Null in Betracht kommen kann, braucht gegenwärtig nicht entschieden zu werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich der angeführten Stelle der Begründung des Gesetzesentwur fs (BT - Drucks. 16/12278, S. 6) das Gegenteil jedenfalls nicht entnehmen. b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Gehälter der leitenden Ang e- stellten als Untergrenze der nach § 87 Abs. 2 AktG herabgesetzten Vorstand s- vergütung angesehen . Soweit sich da s Berufungsgericht dabei auf die B e- schlussempfehlung des Rechtsausschusses bezieht, ist der angeführten Stelle (BT - Drucks. 16/13433, S. 10) eine entsprechende Äußerung des Rechtsau s- schuss in der Begründung seiner Empfehlung zur Änderung des § 87 Abs. 2 Akt G nicht zu entnehmen. Falls das Berufungsgericht damit auf die Äußerungen des Rechtsausschusses zur Änderung des § 87 Abs. 1 AktG dahingehend, dass bei der Bemessung auch das Lohn - und Gehaltsgefüge im Unternehmen (Vertikalität) heranzuziehen sei, hat Bezu g nehmen wollen, ließe sich dem gleichfalls eine solche Untergrenze nicht entnehmen. Denn die Angemesse n- heitskriterien des § 87 Abs. 1 AktG sind bei der Herabsetzung nach § 87 Abs. 2 r e- rung der Lage der Gesellschaft abzustellen ist. Auch die herabgesetzte Verg ü- tung mag danach zwar im Regelfall noch höher sei n als die Gehälter der leite n- den Angestellten (so auch die hM, s. etwa Fleisc her in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 87 Rn. 74 mwN). Das beruht aber nicht auf einer rechtlichen Schra n- ke. Denn d ie Angestellten eines Unternehmens sind nicht verpflichtet, aufgrund einer besonderen, nur die Organmitglieder treff enden Treuebindung eine einse i- tig von der Gesellschaft verfügte Gehaltskürzung hinzunehmen. Damit könnte es nähme man eine entsprechende Untergrenze an in Fällen, in denen die 52 - 23 - Gehälter der leitenden Angestellten nahe an diejenige der Vorstände heranre i- chen, dazu kommen, dass die Vorstandsvergütung auch nach der Herabse t- zung noch - gemessen an anderen Unternehmen - unbillig hoch ist. Dass ein Vorstandsmitglied nur deshalb von einer Herabsetzung seiner Vergütung ve r- schont bleiben soll, weil den leitenden Angeste llten im Zweifel unangeme s- sen hohe Gehälter gezahlt werden, entspricht aber nicht dem Sinn des § 87 Abs. 2 AktG. In der Krise der Gesellschaft ein geringeres Gehalt als die leite n- den Angestellten zu bekommen, stellt auch keinen dem Vorstandsmitg lied u n- zumutbaren Makel dar. Dieser Umstand ist vielmehr Ausdruck der besonderen Treuebindung des Vorstands. c) Soweit das Berufungsgericht hinreichende n Vortrag des Beklagten zu den für eine wertende Vergleichsbetrachtung aus seiner Sicht notwendigen I n- formationen beanstandet hat, ist gleichfalls zunächst darauf hinzuweisen, dass der Sachvortrag auch insoweit im Lichte der geänderten Situation zu würdigen und schließlich unter Berück sichtigung der grundsätzlich dem Beklagten obli e- genden Darlegungs - und Beweislast zu entscheiden ist. In diesem Zusamme n- hang ist weiter darauf hinzuweisen, dass sich eine unterschiedliche Herabse t- zung der Vergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder schon daraus ergeben kann , dass die maßgebliche Grenze der Unbilligkeit sich ( auch) nach dem Grad der Zurechenbarkeit der Verschlechterung der Lage und den sonstigen indiv i- duellen persönlichen Verhältnissen richtet d ) Zutreffend hat das Berufungsgericht schließlich angenommen, bei der Abwägung nach § 87 Abs. 2 AktG sei auch zu be rücksichtigen, dass wegen der Verschlechterung der Lage der Gesellschaft gegebenenfalls der variable Teil der Vorstandsvergütung mangels erwirtschafteten Gewinns wegfällt und das Vorstandsmitglied auch schon deshalb eine Gehaltseinbuße erleidet ( J. Koch, W M 2010, 49, 52; Jaeger/Balke, ZIP 2010, 1471, 1475; K. Schmidt/Lutter /Seibt , 53 54 - 24 - AktG, 3. Aufl., § 87 Rn. 18 ; Dauner - Lieb in Henssler/Strohn, Gesell schaftsrecht, 2. A ufl., Akt G § 87 Rn. 36 ). Bergmann Strohn Caliebe Born Sunder Vorinstanzen: LG Tübingen, Ent scheidung vom 22.04.2013 - 20 O 48/12 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.10.2014 - 20 U 3/13 -
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