ECLI:DE:BGH:2017:200717UIIIZR296.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 296/15 Verkündet am: 20. Juli 2017 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2 Ob grob fahrlässige Unkenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegt, wenn ein Kapitalanleger eine Risikohinweise enthaltende Beratungsdokumentation "blind" unterzeichnet, muss der Tatrichter aufgrund einer umfassende n tatric h- terlichen Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls feststellen (For t- führung von Senat, Versäumnisurteil vom 23. März 2017 - III ZR 93/16, BeckRS 2017, 107457). BGH, Urteil vom 20. Juli 2017 - III ZR 296/15 - OLG München LG München I - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2017 durch den V orsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Reiter und die Richterinnen Dr. Liebert, Pohl und Dr. Arend für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers und der Drittwider beklagten wird der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 8. Zivilsenat - vom 19. August 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger verlangt von den Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht seiner drittwiderbeklagten Ehefrau Schadensersatz wegen einer seinen Angaben zufolge fehlerhaften Anlageberatung. Der Bekl agte zu 2 begehrt die Feststellung , dass der D rittwiderbeklagten insoweit keine Schadensersatza n- sprüche gegen ihn zustehen. 1 - 3 - Der als Finanzberater tätige Beklagte zu 2 ist der Schwiegersohn des Klägers und der Drittwiderbeklagten. Am 16. September 2007 schlug er seinen Schwiegereltern eine " Optimierung " ihrer aus Sparbüchern, einer Lebens - und einer Rentenversicherung sowie einem Bausparvertrag mit Guthaben von in s- gesamt bestehenden Vermögensanlagen durch zwei Beteiligu n- g en an der F . Premium Select GmbH & Co. KG ( nachfolgend umfirmiert in A . Premium Select GmbH & Co. KG ) vor , deren Anlagekonzept a uf die Realisierung kurzfristiger Kursgewinne aus dem Handel mit Wertpapieren und Finanzinstrumenten aller Art abzielte . Am selben Tag unterzeichneten d er Kl ä- ger und seine Ehefrau Beitrittserklärungen, mit denen sie sich mittelbar über die Beklagte zu 1 als Gründungs - und Treuhandkommanditistin an de r Fondsg e- sellschaft beteilig ten. Der Kläger und seine Ehefrau lösten ihre bisherigen Vermögensanlagen auf und erbrachten die aufgrund der Beteiligungen geschuldeten Einlagen. Der Kläger macht geltend, der Beklagte zu 2 habe ihn und die Drittwide r- b eklagte in dem Beratungsgespräch über eine Vielzahl von Eigenschaften der empfohlenen Kapitalanlagen falsch beraten beziehungsweise im Unklaren g e- lassen. Er verlangt Ersatz des Zeichnungsschadens und vorgerichtlicher A n- waltskosten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die hiergegen eingelegten Berufung en des Klägers und der Dritt - widerbeklagten sind erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen R e- vision verfolg en der Kläger sein Klagebegehren und die Drittwiderbe klagte ihr Ziel der Abweisung der Widerklage weiter. 2 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers und der Drittwiderbeklagten führt zur Aufh e- bung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverwe isung der Sache an das Oberlandes gericht. I. Das Beru fungsgericht hat ausgeführt, der Klä ger sei hinsichtlich der b e- haupteten Beratungsfehler beweisfällig ge blie ben. Eine Partei vernehmung nach § 448 ZPO zum Inhalt des Beratungsg e- sprächs vom 16. September 2007 sei weder auf der Grundlage der nicht zum erf orderlichen " Anbeweis " führenden erstinstanzlichen An hörung des Klägers und der Drittwiderbeklagten noch nach den Rechtsprechungsgrundsätzen zum " Vier - Augen - Gespräch " in Betracht gekommen . Einer Parteiverneh mung nach § 447 ZPO habe die Beklagte zu 1 nicht zugestimmt. Die unterbliebene Ve r- nehmung der Zeugin H . D . (der bei dem Gespräch nicht anwesenden Tochter des Klägers und der Drittwiderbeklagten und Ehefrau des Beklag ten zu 2) sei zum einen mangels genauer Angaben zu m Beweisangebot mit der Beru fung nur unwirksam gerügt wor den . Z um anderen sei es unerheblich, da die Zeugin n icht zur entscheidenden Frage des konkreten Gesprächsverlaufs zwischen den Parteien benannt worden sei. Danach komme es auf ohnehin nicht geltend ge machte und nach dem Vor bringen des Klägers für die Anlageentscheidung nicht ursächliche Prospek t- fehler, auf den vom Landgericht angenommenen und durch das Berufungsvo r- 5 6 7 8 - 5 - bringen nicht entkräfteten kenntnisab hängigen Verjährungseintritt sowie auf die nach den Äußerungen des Klägers und der Drittwiderbeklagten bei ihrer ersti n- stanzlichen Anhörung nach Auffassung des Landg erichts fehlende Kausalität einzelner Beratungsfehler des Beklagten zu 2 nicht ent scheidend an. II. Die Revision ist begründet . D ie getroffene Beweislastentsche idung h ält der Nachprü fung nicht stand. Nach dem bisherigen Sach - und Streitstand und den daz u getroffenen Feststellungen kommt vielmehr ein Schadensersatza n- spruch des Klägers gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen Schlechterfüllung eines Anlageberatungs - ode r Anlagevermittlu ngsvertrags in Betracht . 1. Mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts ist im Revisionsverfahren davon auszugehen, dass sich die Beklagte zu 1 als Grü n- dungsgesellschafterin für die vertraglichen Verhandlungen über den Beitritt von Anlegern zu der Fondsgesellschaft eines Vertriebs bedi ente sowie diesem und den von diesem eingeschalteten Untervermittlern - hier dem Beklagten zu 2 - die geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überließ und deshalb für deren u nrichtige oder unzureichende Angaben haftet (vgl. nur BGH, Urteile vom 14. Mai 2012 - II ZR 69/12, NJW - RR 2012, 1316, 1317 Rn. 11 ; vom 1. März 2011 - II ZR 16/10, NJW 2011, 1666 Rn. 7 und vom 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, NJW - RR 2003, 1393, 1394). Die pers önliche Haftung des Beklagten zu 2 kommt wegen einer aufgrund der familiären Beziehung zu dem Kläger und der Drittwiderbeklagten naheliegenden Inanspruchnahme besonderen persönl i- chen Vertrauens in Betracht (§ 311 Abs. 3 BGB). 9 10 - 6 - 2. a) Das Berufungsg ericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass die Haftung der Beklag ten voraussetzt, dass der Beklagte zu 2 den Kläger und die Drittwiderbeklagte mündlich unrichtig oder unvollständig beraten hat. Denn von eine r Aufklärung des Klägers und der Drittwide rbeklagten allein mi t- tels eines rechtzeitig vor Zeichnung übergebenen fehlerfreien Pros pekts ist nach dem beiderseitigen Parteienv orbringen nicht a uszugehen . Der Kläger und die Drittwiderbeklagte haben in Abrede gestellt, dass ihnen überhaupt ein Pro s- pekt ausgehändigt worden ist . Nach dem Vor trag der Beklagten soll der Emiss i- onsp rospekt - in Übereinstimmung mit der datierten und unterschriebenen Em p- fangsbestätigung auf dem Zeichnungsschein - (erst) bei m G espräch am Zeic h- nungstag, dem 16. September 2007 , bei dem er dem Beklagten zu 2 als Ber a- tungsg rundlage gedient habe , übergeben worden sein . Auch mit de r nachfo l- gend e n Behauptung des Beklagten zu 2 , den Prospekt schon zuvor bei einem ersten - zeitlich nicht näher benannten - G esprächstermin überreicht zu habe n, ist dessen rechtzeitig e Ü berlassung nicht hinreichend dar getan . b) Zu Recht hat die Vorinstanz auch angenommen , dass der Kläger für die von ihm behaupteten Aufklärungs - und Beratungsmängel darlegungs - und beweisbelastet ist - mit der Einschränkung, dass die mit dem Nachweis negat i- ver Tatsachen verbundenen Schwierigkeiten dadurch ausgeglichen werden, dass die andere Partei im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast die b e- hauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darle gen mus s, wie im Ei n- zelne n beraten beziehungsweise aufgeklärt worden sein soll , und dem A n- spruchsteller sodann der Nachweis obliegt, dass diese D arstellung nicht zutrifft (st. Rspr. z.B. Senat, Urteil vom 5. Mai 2011 - III ZR 84/10, BeckRS 2011, 13871 Rn. 17 und BGH, Urteil vom 24 . Januar 2006 - XI ZR 320/04, BGHZ 166, 56, 60 Rn . 15 jew eils mwN ) . 11 12 - 7 - c ) Soweit d er Kläger sich auf eine unzutreffende mündliche Beratung durch den Beklagten zu 2 berufen hat, hat er konkrete Beratungsfehler - ma n- gelnde Aufklärung über fehlende Eignung zur Altersvorsorge, über den unte r- nehmerischen Charakter der Beteiligung, über die Risiken des Totalverlusts und eines Renditeausfalls, über die fehlende Fungibilität der Anlage, über die Ve r- pflichtung zur Weiterzahlung der Raten bei Insolvenz der Fondsges ellschaft und über die fehlende Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung der Beteiligung und eines Zugriffs au f das eingezahlte Kapital u.a. - b e hauptet und insoweit seine nachfolgend drittwiderbeklagte Ehefrau als Zeugin an geboten (Klageschrift S. 6) . Zum Beweis der fehlerhaften Beratung hat er außerdem die Parteive r- nehmung des Beklagten zu 2 (Klageschrift S. 9) beantragt sowie die Verne h- mung der Zeugin H . D . und weiterer Zeugen zu der Behauptung, der Beklagte zu 2 habe auch gegenüber andere n Anleger n , darunter mehreren F a- milienangehörige n , die Risiken der Anlage verschwiegen beziehungsweise ve r- harm lost (Schriftsätze vom 22. Mai 2013, S. 2 und vom 25. Oktober 2013, S. 5) . Gegenüber der Zeugin H . D . habe der Beklagte zu 2 sogar aus drüc k- lich geäußert , dass die ihren Eltern vermittelte Anlage s icher und zur Altersvo r- sorge geeignet sei (Schriftsatz vom 25. Oktober 2013, S. 6) . Nach Hinweis des Landg erichts , dass die Drittwiderbeklagte nicht mehr als Zeugin zur Verfügung stehe, ha ben si e und d er Kläger ihre eigene Parteivernehmung zu den behau p- teten Aufklärungsfehlern beantragt (Schriftsatz vom 14. Januar 2015, S. 4) . Das Berufungsgericht ist keinem dieser Beweisantritte nachgegangen und hat auch von Amts wegen keine Parteivernehmung nac h § 448 ZPO durchgeführt . Dies ist nicht frei von Rechtsfehlern . 13 - 8 - d ) Verfahrensfehlerhaft h at das Berufungsgericht von einer Parteive r- nehmung abgesehen. Auf d ie hier vorliegende Fallkonstellation eines nur zw i- schen den Parteien selbst ohne Zeugen gefüh rten Gesprächs finden die Vo r- schriften der §§ 445 ff ZPO über die Parteivernehmung Anwendung , die su b- sidiär gegenüber der vorrangigen Ausschöpfung anderweitiger - hier nicht zur Verfügung stehender - Beweismittel ist. Danach kann die beweispflichtige Parte i n ach § 445 ZPO die Vernehmung des Gegners oder nach § 447 ZPO ihre eig e- ne beantragen, deren Durchführung jeweils von der Mitwirkung (§ 446 ZPO) beziehungsweise Zustimmung der Gegenpartei abhängig ist . Eine außerdem mögliche Parteiver nehmung von Amts wege n nach § 448 ZPO hat grundsät z- lich das Bestehen einer gewissen Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der B e- hauptungen de r beweisbelasteten Partei aufgrund des bisherigen Verhan d- lungsergeb nisses bei e iner non - liquet - Situation im Übrigen zur Voraussetzung . Dieser sogenannte " Anbeweis " kann sich aus einer schon durchgeführten B e- weisaufnahme oder aus dem sonstigen Verhandlungsinhalt, insbesondere aus einer Anhörung nach § 141 ZPO oder aus Ausführungen de r Partei nach § 137 Abs. 4 ZPO e rgeben (st. Rspr., z.B. S enat, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 24 /09, BGHZ 186, 152, 155 Rn. 15; BGH, Urteile vom 19. Dezember 2012 - VII ZR 176 /02, NJW - RR 2003, 1002, 1003; vom 19. April 2002 - V ZR 90/01, BGHZ 150, 334, 342 und vom 16. Juli 1998 - I ZR 32/96, NJW 1999, 363, 36 4 mwN; Zöller - Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 448 Rn. 4 ). aa ) O b das - von der Vorinstanz nicht begründete - Unterlassen der zum Bew eis einer unzutreffenden Beratung nach § 445 ZPO beantragten Parteive r- nehmung des Gegners verfahrens fehlerhaft ist , kann dahin stehen. Hierfür spricht, dass weder festgestellt noch er kennbar ist, dass d er Beklagte zu 2 , der selbst gegenbeweislich seine eigene Parteivernehmung angeboten hat (Schrif t- satz vom 17. April 2013, S. 6), sich seiner Vernehmung verweigert oder hierzu 14 15 - 9 - auf Verlangen des Gerichts keine Erklärung abgegeben hätte (§ 446 ZPO) . Dies wird mit der Revision indes nicht gerügt und ist deshalb vom Senat nicht zu prüfen , § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO. bb ) Zu Recht beanstandet aber die Revision, dass das Berufungsge richt den Kläger und die Drittwiderbeklagte nicht nach § 448 ZPO als Parteien ve r- nommen hat . Die Entscheidung über die Vernehmung einer Partei nach § 448 ZPO liegt zwar im Ermessen des Tatrichters und ist im Revisionsverfahren nur daraufhin überprüfbar, ob die rechtliche n Voraussetzungen verkannt sind oder das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt worden ist (BGH, Urteil vom 19. D e- zember 2002 - VII ZR 17 6/02, NJW - RR 2003, 1002, 1003). Ein solcher Ermessensfehlgebrauch liegt jedoch in Bezug auf die Ei n- schä tzung vor, dass der für eine Parteivernehmung von Amts wegen erforderl i- che " Anbeweis " , also das Bestehen einer gewissen Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des klägerischen Vorbringens nicht erbracht sei. Insoweit hat sich d as Berufungsgericht a uf die e rstinstanzliche Anhörung des Klägers und der Drittwiderbeklagten sowie auf die von ihnen unter schriebenen Aufklärungsb e- stätigungen in den drei seitigen Beitrittserklärungen berufen , auf die sich auch das Landgericht zur Begründung des von ihm angenommenen V erjährungsei n- tritts gestützt hat. Dabei hat es den Prozessstoff nicht ausgeschöpft und unberücksichtigt ge lassen , dass der Kläger bei seiner informatorischen Anhörung in der ersti n- stanzlichen Verhandlung nach § 141 ZPO unter anderem ausdrücklich angeg e- ben hat, ihm und der Drittwiderbeklagten sei bei dem Beratungsgespräch am 16. September 2007 erklärt worden, dass sie " Zinsen bekommen und eine A l- tersvorsorge haben " und außerdem " immer an das Geld herankommen " würden (Sitzungsprotokoll S. 2). Die Geeigne theit der empfohlenen Kapitalanlagen als 16 17 18 - 10 - Altersvorsorge und die jederzeitige Verfügbarkeit der angelegten Gelder haben beide Eheleute dabei übereinstimmend als ursächlich für ihre Anlageentsche i- dung bezeichnet. Dies e Angaben erscheinen plausibel. Für ihre Richtigkeit spricht insbesondere die unstreitig gebliebene, aber vorinstanzlich ebenfalls außer Acht gelassene Tatsache , dass die als Arbeiter und Altenpflegerin tätigen und zum Zeichnungszeitpunkt noch ungefähr zehn Jahre vor Rentenbeginn stehenden Eheleu te ihr ganzes , nicht übermäßig großes Vermögen bis zu de s- sen " Optimierung " durch den Beklagten zu 2 nur in sehr s ichere n und als kla s- sische Altersvorsorgeanlagen zu bezeichnenden Kapitalanlagen wie Sparb ü- cher n, Lebens - und Renten versicherungen sowie Bauspa rverträgen angelegt hatten . Das Beruf ungsgericht hat in diesem Zusammenhang auch nicht in B e- tracht gezogen, dass die streit igen unternehmerische n Beteiligung en an einem spekulativen Handel mit Wertpapieren und Finanzinstrumenten unzweifelhaft demgegenüber keine sichere und zur Altersvorsorge geeignete Anla ge sind . Soweit es die erwähnten , mit grafisch unauffälligen Risikohinweisen verseh e- nen Au fklärungsbestätigungen auf den Zeichnungsscheinen betrifft, hat es die naheliegende Möglichkeit, dass der Kläger un d die Drittwiderbeklagte diese am Schluss des Beratungsgesprächs in familiärem Vertrauen auf ihren Schwiege r- sohn " blind " unterschrieben haben, nicht bedacht . Nach alldem ist nicht auszuschließen, dass die Vorinstanz bei Berüc k- sichtigung (auch) der vor genannten Umstände zu der Beurteilung gelangt wäre, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine un zutreffende Beratung spricht und auf dieser Grundlage eine Parteivernehmung des Klägers und der Drittw i- derbeklagten und g egebenenfalls auch des Beklagten z u 2 nach § 448 ZPO durchgeführt hätte. Schon deshalb ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsg e- richt zurückzuverweisen. 19 - 11 - Danach kommt es für die Entscheidung nicht mehr darauf an , o b die Vor - instanz im Rahmen ihrer Prüfung einer Parteivernehmung nach § 448 ZPO e r- m essensfehlerfrei da von absehen durfte, den Kläger und die Drittwiderbekla g- ten erneut nach § 141 ZPO anzuhören oder ihnen Gelegenheit zur Äußerung nach § 137 Abs. 4 ZPO zu geb en . cc ) Zutreffend hat das Berufungsgericht dagegen angenommen, nicht nach den Rechtsprechungsgrundsätzen z um " Vier - Augen - Gespräch " zu einer Parteivernehmung ohne zuvor gelungenen (vgl. dazu: Senat, Urteile vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09 , BGHZ 186, 152, 155 f Rn. 16 und vom 12. Juli 2007 - III ZR 83/06, NJW - RR 2007, 1690, 1691 Rn. 10; Beschlüsse vom 30. September 2004 - III ZR 369/03, BeckRS 2004, 09779 und vom 25. Se p- tember 2003 - III ZR 384/02, NJW 2003, 3636; BGH, Urteile vom 24. Janua r 2006 - XI ZR 320/04, BGHZ 166, 56, 64 f Rn. 28 f; vom 27. September 2005 - XI ZR 216/04, NJW - RR 2006, 61, 63 und vom 16. Juli 1998 - I ZR 32/96, NJW 1999, 363, 364; BVerfG, NJW 2001, 2531 f; EGMR, NJW 1995, 1413, 1414) verpflichtet zu sein , weil das zwi schen den Parteien geführte Beratungsg e- spräch vom 16. September 2007 kein " Vier - Augen - ist , das eine Pa r- teivernehmung ohne " Anbeweis " zur Wahrung der Waffengleichheit erforderte . Denn d er den Hauptbeweis schuldige und nicht über einen Zeugen verfü gende Kläger befindet sich zwar in Beweisnot, ist aber gegenüber den Beklagten , die für den Gegenbeweis ebenfalls keinen Zeugen haben, nicht in seiner prozess u- alen Waffengleichheit beeinträchtigt. Dass eine beweispflichtige Partei nicht oder nicht mehr auf einen Zeugen zurückgreifen kann, ist nicht selten und stellt ein allgemeines Prozessrisiko dar. Diesem wird durch die Regelungen der §§ 445 ff ZPO bereits hinreichend Rechnung getragen , ohne dass dabei auf das Erfordernis eines " Anbeweises " zum Ausgleich einer - hier nicht vorhandenen - prozessualen Ungleichheit verzichtet werden müsste . 20 21 - 12 - 3. Soweit dem Kläger und der Drittwiderbeklagten der Nachweis von Ber a- tungsfehlern gelingt, besteht für deren Ursächlichkeit für den Anlageentschluss eine auf Lebenser fahrung beruhende tatsächliche Vermutung (vgl. st. Rspr. , z.B. Senat, Urteil von 16. März 2017 - III ZR 489/16, WM 2017, 708 Rn. 32 mwN). Dass der Beklagte zu 2 die Beratungsfehler zu vertreten hat, wird g e- setzlich vermutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). 4 . Die angefochtene Entsche idung stellt sich auch nicht aufgrund der vom Berufungsgericht nicht beanstandeten Ausführungen des Landgerichts zur Ve r- jährung als richtig dar (§ 561 ZPO). D ie Annahme des Verjährungseintritts info l- ge grob fahrlässiger Unkenntnis einzelner Anlagerisiken im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB wird durch die Erwägungen im erst instanzlichen Urteil nicht getragen. Das Landgericht hat sich allein darauf gestützt, dass der Kläger und die Drittwiderbeklagte die Risikohi nweise in dem von ihn en unterschriebenen Beratungsprotokoll auf der letz ten Seite des drei seitigen Zeichnungsscheins nicht gelesen haben. Mit der mangelnden optischen Auffälligkeit dieser Hinwe i- se hat es sich lediglich insoweit auseinandergesetz t, als es eine deutlichere grafi sche Gestaltung nur für Widerrufsbelehrungen für erforderlich und im Übr i- gen eine " Sensibilisierung des Anlegers " durch unterschriftliche Bestätigung der Hinweise für ausreichend gehalten hat. Diese vom Beru fungsgericht von se i- nem Rechtsstandpunkt aus folg erichtig nicht korrigierte (H inweisbeschluss vom 17. Juli 2015, S. 4) Würdigung ist rechtsfehlerhaft . 22 23 - 13 - a) Gr ob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheli e- gend e Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im geg e- benen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt h a- ben. Dem Gläubiger muss persönlich ein s chwerer Obliegenheitsverstoß in se i- ner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung, eine schwere Form von " Verschulden gegen sich selbst " vorgeworfen werden können. Sein Verhalten muss schlechthin unverständlich " beziehungsweise " unentschuldbar " sein. H ierbei unterliegt die Feststellung, ob die Unkenntnis des Gläubigers von ve r- jährungsauslösenden Umständen auf grober Fahrlässigkeit beruht, als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung einer Überprüfung durch das Revisionsgericht dahi n- gehend, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß g e- gen Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften gewürdigt worden ist, und ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässi g- keit verkannt oder bei der Beurteilung des Grads des Versch uldens wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat ( siehe nur Se nat, Versäumnisu rteil vom 23. März 2017 - III ZR 93/16, BeckRS 2017, 107457 Rn. 8 ; Urteile vom 17. März 2016 - III ZR 47/15, BeckRS 2016, 06152 Rn. 10 f und vom 7. Juli 2011 - III ZR 90/10, j uris Rn. 17 ). b) Die Annahme grob fahrlässiger Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann nicht allein darauf gestützt werden, dass der Anlageinteressent einen ihm überlassenen Emissionsprospekt (vgl. nur Senat, U rteil vom 17. März 2016, aaO Rn. 13 ; Urteile vom 7. Juli 2011, a aO Rn. 19 und vom 5. Mai 2011 - III ZR 84/10, BeckRS 2011, 13871 Rn. 19 ; BGH, Urteil vom 14. Mai 2012 - II ZR 69/12, NJW - RR 2012, 1316, 1318 Rn. 19 ) oder den Text eines ihm nach Abschluss der Anlageberatung zur Untersch rift vorgelegten Zeichnungsscheins 24 25 - 14 - nicht gelesen hat (vgl. Senat, Versäumnisu rteil vom 23. März 2017, aaO, Rn. 10). Desgleichen lässt sich weder allgemeingültig sagen, dass das ungel e- sene Unterzeichnen einer Beratungsdokumentation stets den Vorwurf grob fa h r lässiger Unkenntnis von hieraus ersichtlichen Pflichtverletzungen begrü n- det, noch ist es zutreffend, allgemein grobe Fahrlässigkeit abzulehnen, wenn ein Anleger eine Beratungsdokumentation ungelesen unterschreibt. Vielmehr ist eine umfassende Würdigung d er konkreten Umstände des Einzelfalls erforde r- lich , wie beispielsweise der inhaltliche n Erfassbarkeit und grafische n Auffälli g- keit der Hinweise, de s Ablauf s und Inhalt s des Beratungs gesprächs und de s Zeitpunkt s der Unterzeichnung der Beratungsdokumentation , d er im Zusa m- menhang damit getätigten Aussagen, de s Bildungs - und Erfahrungsstand s des Anlegers oder des Bestehens eines besonderen Vertrauensverhältnisses zum Berater. Der Kontext, in dem es zu der Unterzeichnung der Beratungsdokume n- tation gekommen ist, darf also nicht ausgeblendet werden (vgl. Senat, Ve r- säumnisu r teil vom 23. März 2017, aaO ). Dem entsprechend sind gegebenenfalls Feststellungen hierzu nachzuholen. 5. Der angefochtene Beschluss war danach aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Dieses wird in dem neuen Verfahren unter anderem auch Gelegenheit haben, das von der 26 - 15 - Revision gerügte Unterlassen einer Vernehmung der Zeugin H . D . zu überprüfen, auf das einzugehen der Senat keine Veranlassung hat. Herrmann Reiter Liebert Pohl Arend Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 27.02.2015 - 29 O 24891/13 - OLG München, Entscheidung vom 19.08.2015 - 8 U 1117/15 -
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