ECLI:DE:BG H:2017:190117BIIIZR296.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 296/16 vom 19 . Januar 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19 . Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterinn en Dr. Liebert und Dr. Arend beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der R e- vision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgeric hts München vom 14. April 2016 - 29 U 4650/15 - wird als unzulässig verworfen. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Bes chwerdeverfahren wird auf 2.500 fes t- gesetzt. Gründe: I. Der in der Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Kläger verlangt von dem beklagten Tele kommunikationsunternehmen, es zu unterlassen, in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingun g en für Verträge über kombinierte Leistungen beste hend aus Internet - und Festnetztelefonanschluss eine Klausel zu verwenden, wonach für die Zusendung einer Papier rechnung jeweils ein Entgelt von 1,50 Euro zu zahlen ist. Die Verträge, auf die diese Klauseln Anwendung finden, können sowohl über das Internet als auch in e i- nem Ladengeschäft abgeschlossen werden. 1 - 3 - Das Berufungsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt u nd den Streitwert auf 2.500 festgesetzt. Die Revision hat es nicht zugelassen . Hie r- gegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde. Mit der beabsichtigten Revision möchte sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen. Sie meint, i hre Beschwer be tra . II. Die Nichtzulassung s beschwerde der Be klagten ist unzulässig, weil der gemäß § 26 Nr. 8 EGZ PO erforderliche Mindestbetrag nicht erreicht ist. Die B e- schwer der Beklagte n beträgt lediglich 2.500 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientiert sich die Beschwer in Verfahren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts - und anderen Verst ößen regelmäßig an dem Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der strittigen Klauseln. Um die Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Gemeinint e- resse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgeme i- nen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen, hat die wirtsc haftliche Bedeutung der Verbote, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer hingegen keine ausschlagg e- bende Bedeutung (st. Rspr., z.B. Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 2015 - III ZR 64/15, BeckRS 2015, 19182 Rn. 5 und III ZR 36/15, Be ckRS 2015, 1918 1 Rn. 4; vom 8. September 2011 - III ZR 229/10, BeckRS 2011, 23098 Rn. 1; vom 28. September 2006 - III ZR 33/06, NJW - RR 2007, 497 Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, BeckRS 2015, 065 18 Rn. 5; vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, BeckRS 2014, 23598 Rn. 5; vom 6. März 2013 - IV ZR 211/11, BeckRS 2013, 05735 Rn. 3; vom 26. S eptember 2 3 4 - 4 - 2012 - IV ZR 203/11, BeckRS 2012, 21855 Rn. 20 und IV ZR 208/11, NJW 2013, 875 Rn. 20). Dies gilt nicht nur für die Beschwer eines Verbrauche r- schutzverbandes, sondern auch für die Bemessung der Beschwer des im Unterlassungsprozess unterliegenden Verwenders (st. Rspr., z.B. Senatsb e- schlüsse vom 28. Oktober 2015 - III ZR 64/15 aaO und III ZR 36/15 aaO; vom 8. September 2011 aaO Rn. 2; BGH, Besch lüs se vom 9. Dezember 2014 a aO und vom 6. März 2013 aaO Rn. 4 jew eils mwN). Diesen Wert setzt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung mit 2.500 je angegriffener Teilklausel an (z.B. Senatsbeschlüsse vom 28. Ok - tober 2015 - III ZR 64/15 aaO Rn. 6 und III ZR 36/15 aaO Rn. 5; vom 8. Sep - tember 2011 aaO Rn. 1 und vom 28. September 2006 aaO Rn. 3; BGH, B e- schlüsse vom 6. März 2013 aaO Rn. 3; vom 26. September 2012 - IV ZR 203/11, aaO Rn. 21 und IV ZR 208/11, aaO Rn. 21). Die s ist auch in dem vo r- li e genden Fall angemessen . Gründe dafür, den Wert der Beschwer ausnahm s- weise über diesem Betrag anzusetzen, bestehen nicht. Zwar ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, der herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer Klausel für die betroffenen Verke hrskreise im Einzelfall ausnahms weise durch die Be mess ung mit einem höhe ren Wert Rechnung zu tragen, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausel nicht nur für d e- ren Verwender und die Vertragspartner, sondern für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist. Dies kommt etwa in Betracht, wenn es um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnis sen gestri tten wird (Senatsb eschlüsse vom 28. Oktober 2015 - III ZR 64/15 aaO und III ZR 36/15 aaO; BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2015 aaO Rn. 6; vom 9. Dezember 2014 aaO R n. 6 und vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 5 - 5 - 40 5/12, BeckRS 2013, 22513 Rn. 6 ). Umstände, die im St reitfall eine solche Abweichung rechtfertigen könnten, sind weder d argetan noch sonst ersichtlich. Soweit die Beklagte geltend macht, eine höhere Beschwer liege deshalb vor, weil die gegenständliche Klausel bei DSL - Verträgen branchenüblich und die Umst ellung von Papier - auf Onlinerechnungen in vielen Branchen marktü b- lich sei, trifft dies nicht zu. Die wesentliche streitentscheidende Frage, ob eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikation s- dienstleisters, nach der für die Zusend ung einer Rechnung in Papierform ein gesondertes Entgelt anfällt, unwirksam ist, wenn der Anbieter sein Produkt - wie hier - nicht allein über das Internet vertreibt, ist bereits durch das Urteil des S e- nats vom 9. Oktober 2014 (III Z R 32/14, NJW 2015, 328 Rn. 39 f ) grundsätzlich - zum Nachteil der Telekommunikationsunternehmen - entschieden und hat damit keine Bedeutung für den all gemeinen Rechtsverkehr mehr. Die von der Beschwer de aufgeworfene Frage , ob eine entsprechende Klausel auch bei Ve r- trägen über " k ombinierte Leistungen aus Internet - und Festnetztelefona n- schluss " unwirk sam ist, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme einer höheren Beschwer als 2.500 r- kehr . Die Verbindung von Internet - und Festnetztelefonanschluss ist insoweit nicht entscheidend. Maßgeblich ist nicht, welche Kommunikationswege über den Anschluss eröffnet we rden, sondern ob ein reiner " O nlinevertrag " vorliegt , der indizieren kann, dass der Kunde seinen privaten Rechtsverkehr mit dem Anbieter im Wesentlichen über das Internet abwickelt ( vgl. Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2015 - III ZR 64/15, aaO Rn. 9 ) . Allein der Umstand, dass nach dem Vertragsinhalt ein Internetanschluss zur Verfügung gestellt wird , g e- nügt hierfür nicht ( Senat aaO) . Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Anwendungsbereich der streitigen Klausel nicht auf über das Internet zustande geko mmene Verträge beschränkt. Deshalb ist 6 - 6 - entgegen der Auffassung der Beschwerde auch nicht erheblich, dass der Ve r- trag ein hohes Daten übertragungsvolumen beinhaltet. Nach oben genannten Kriterien führt auch das Vorbringen der B e- schwerde, dass die Versend ung einer Papierrechnung die Umwelt belastet und die Sache deshalb grundsätzliche gesamtgesellschaftliche Bedeutung habe, nicht zu einer höheren Beschwer der Beklagten. Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für die Bemessung des Streitwerts des Nic htzulassungsbeschwerdeverfahrens. Herrmann Seiters Reiter Liebert Arend Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 12.11.2015 - 12 O 3995/15 - OLG München, Entscheidung vom 14.04.2016 - 29 U 4650/15 - 7 8
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