BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 296/98 vom 18. Mai 2000 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Mai 2000 durch den Vo r - sitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. D r. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt, desgleichen der Antrag auf Aussetzung des Verfa h - rens. Gründe: Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts gemäß § 78 b ZPO sind in keiner Richtung erfüllt. Der Beklagte trägt lediglich pauschal vor, es sei ihm nicht gelungen, e i - nen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, ohne im einzelnen darzulegen, bei welchen Rechtsanwälten er sich konkret um Übe r - nahme eines Mandats bemüht hat. Überdies erscheint sein Rechtsmittel aussichtslos, wie sich bereits aus dem Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1999 ergibt, durch den sein Antrag auf Heraufsetzung der Beschwer auf über 60.000, - - DM zurückgewiesen wo r - den ist. - 3 - Bei dieser Sachlage kommt auch eine Aussetzung des Verfahrens nicht in Betracht. Röhricht Hesselberger Goette Kurzwelly Kraemer
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