BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 296/99 Verkündet am: 25. April 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in d em Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Teilunterwerfung BGB § 133 C, § 151, § 157 C, Gb und Gh, § 397 Abs. 1 a) Eine Teilunterwerfung beinhaltet nur dann das Angebot auf Abschluß eines Erlaßvertrages im übrigen, wenn dies in der Erklärung unmißverständlich zum Ausdruck kommt. b) Die Annahme einer unbedingten Teilunterwerfungserklärung läßt den weite r - reichenden Unterlassungsanspruch grundsätzlich unb e rührt. c) Die Übersendung einer Unterwerfungserklärung beinhaltet nur dann den Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung, wenn die Unterwerfungse r - klärung nicht oder zumindest nicht in einem wesentlichen Punkt von demj e - nigen abweicht, was der Anspruchsteller insoweit verlangt hat. BGH, Urt. v. 25. April 2002 - I ZR 296/99 - OLG Hamm LG Bielefeld - 2 - Der I. Zivilsen at des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 25. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Bscher und Dr. Schaffert fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. September 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht z u - rckverwi e sen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin produziert und vertreibt als Masterbatch bezeichnete Far b - konzentrate zum Einfrben von Kunststoffen, und zwar sowohl granuliertes Material, das gleichmûig gekörnt und damit leichter zu verarbeiten ist, als auch nicht granuliertes Material. Seit dem Frhsommer 1998 liefert sie nach ihrer Darstellung auf Wunsch des Kunden nicht erst, wie bis dahin, ab einer Menge von 300 kg, so n dern unabhngig von der Abnahmemenge granulierte Ware. Die Beklagte zu 1 war seit dem Jahr 1981 dami t befaût, das von der Kl - gerin hergestellte Masterbatch - teilweise als deren Handelsvertreterin und tei l - weise als Eigenhndlerin - in Norddeutschland an die kunststoffverarbeitende - 3 - Branche zu veruûern. Sie kndigte das insoweit zwischen den Parteien best e - hende Vertragsverhltnis fristgerecht zum 31. Oktober 1998. Die Klgerin kndigte ihrerseits am 17. September 1998 das Vertrag s - verhltnis aus wichtigem Grund fristlos und teilte dies den Kunden mit am 21. und 22. September 1998 per Fax versandtem Rundsch reiben mit. Ende September 1998 kam es zwischen dem bei der Firma V. in B. unter anderem fr den Einkauf zustnd i - gen Zeugen S. Vo. und der seit Anfang 1998 bei der Beklagten zu 1 b e - schftigten Beklagten zu 2 zu einem Telefonat, bei dem es um die Frage ging, ob die Beklagte zu 1 die Firma V. weiterbeliefern könne. Die Beklagte zu 2 gab dabei zwei Äuûerungen ab, hinsichtlich der sich die Beklagte zu 1 nach mit Schreiben der Klgerin vom 5. Oktober 19 98 erfolgter Abmahnung gegenber dieser mit Antwortschreiben vom 8. Oktober 1998 strafbewehrt unterworfen hat. Nach der Darstellung der Klgerin erklrte die Beklagte zu 2 bei dem Telefonat weiter, die Klgerin könne kein granuliertes Masterbatch li e fern. Die Klgerin hat beantragt, die beiden Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschftlichen Verkehr in der Kunststoffbranche gegenber Dritten zu behaupten, daû die Klg e - rin kein granuliertes Masterbatch liefern kann. Die Beklagten haben bestritten, daû die Beklagte zu 2 die fragliche Ä u - ûerung gemacht habe. Der Zeuge Vo. sei von der Klgerin im brigen als "Lockspitzel" eingesetzt worden. - 4 - Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurckweisung die Beklagten beantragen, e r - strebt die Klgerin die Wiederherstellung des Urteils erster Instanz. Entscheidungsgrnde: I. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage unabhngig davon unbegrndet, ob die mit ihr beanstandete uûerung der Beklagten zu 2 tatschlich gefallen ist. Der dadurch etwa entstandene gesetzliche Unterla s - sungsanspruch der Klgerin sei jedenfalls durch die Unterwerfungserklrung der Beklagten zu 1 und deren Annahme durch die Klgerin auf eine neue - vertragliche - Grundlage gestellt worden. Damit sei entweder das Recht s - schutzbedrfnis fr das mit der Klage verfolgte Verbotsbegehren entfallen oder eine vergleichsweise Erledigung durch einen Verzicht der Klgerin auf den "berschieûenden Teil" des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs eingetreten. Der Vorspann der Unterwerfungserklrung sowie die Tatsache, daû die B e - klagte zu 1 in ihrem Antwortschreiben vom 8. Oktober 1998, in dem die Unte r - werfungserklrung enthalten gewesen sei, die beanstandete uûerung noc h - mals ausdrcklich in Abrede gestellt habe, htten hinreichend deutlich gemacht, daû die Beklagte zu 1 mit der Unterwerfung den Streit mit der Klgerin ber den Inhalt der drei beanstandeten uûerungen, die in einem einheitlichen Zusa m - menhang gefallen seien, endgltig und vollstndig habe beilegen wollen. Die Klgerin habe, da sie die Klage wie auch schon das vorangegangene Verfahren der einstweiligen Verfgung nur auf die von der Unterwerfungserklrung nicht erfaûte uûerung erstreckt habe, diese Unterwerfungserklrung ohne Vorbehalt - 5 - angenommen. Sie knne daher weder gegenber der Beklagten zu 1 noch g e - genber der nach dem Sinn und Zweck der Vereinbarung mit in diese einbez o - genen Beklagten zu 2 mehr auf ihren gesetzlichen Unterlassungsanspruch z u - rc k greifen. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klgerin hat E r - folg. Sie fhrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Begrndung, mit der dieses die auf die §§ 1, 3, 14 und 15 UWG g e - sttzte Klage abgewiesen hat, hlt der revisionsrechtlichen Nachprfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht davon ausg e - gangen werden, daû mit der Unterwerfungserklrung vom 8. Oktober 1998 das Rechtsschutzbedrfnis fr das streitgegenstndliche Verbotsbegehren entfallen oder jedenfalls ein vergleichsweiser Verzicht auf den weiterreichenden gesetzl i - chen Unterlassungsanspruch anzunehmen sei. Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung zu Unrecht davon ausgegangen, die Klgerin habe d a - durch, daû sie wegen der weiteren zwei Erklrungen, hinsichtlich der sich die Beklagte zu 1 am 8. Oktober 1998 unterworfen habe, keine weiteren rechtlichen Schritte unternommen habe, ein in diesem Schreiben enthaltenes Angebot der Beklagten zu 1 zum Abschluû einer Vereinbarung angenommen, die smtliche in dem Abmahnschreiben vom 5. Oktober 1998 enthaltenen Beanstandungen erledigte. 1. Das Berufungsgericht hat die in dem Antwortschreiben vom 8. Oktober 1998 enthaltene Teilunterwerfung dahingehend verstanden, daû sie eine G e - samtregelung darstellte und die Klgerin mit der Annahme der Erklrung der Beklagten zu 1 zugleich auf den mit der Klage geltend gemachten Unterla s - sungsanspruch verzichtet habe. Diese Beurteilung findet weder im Wortlaut des - 6 - Antwortschreibens noch auch, wie die Revision mit Recht als Verstoû gegen § 286 ZPO rgt, im Vortrag der Beklagten eine Sttze. Sie widerspricht im br i - gen dem Grundsatz, daû empfangsbedrftige Willenserklrungen mglichst nach beiden Seiten hin interessengerecht auszulegen sind (vgl. BGHZ 131, 136, 138; 146, 280, 284; BGH, Urt. v. 18.10.2001 - I ZR 91/99, GRUR 2002, 280, 281 = WRP 2002, 221 - Rcktrittsfrist; Urt. v. 7.2.2002 - I ZR 304/99, WRP 200 2, 552, 555 - Unikatrahmen). Das Berufungsgericht ist daher zu U n - recht davon ausgegangen, daû zwischen der Beklagten zu 1 und der Klgerin eine Vereinbarung zustande gekommen ist, nach der diese gemû § 397 Abs. 1 BGB auf die Geltendmachung von Ansprchen hinsichtlich der streitgege n - stndlichen uûeru n gen verzichtete. a) Das Abmahnschreiben der Klgerin vom 5. Oktober 1998 enthielt den Antrag auf Abschluû einer Unterlassungsvereinbarung, deren Annahme die B e - klagte zu 1 in ihrem Antwortschreiben vom 8. Okto ber 1998 ausdrcklich abg e - lehnt hat. b) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 1 habe durch ihr Schreiben vom 8. Oktober 1998 ihrerseits ein umfassendes Angebot g e - macht, indem sie hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht habe, daû es ihr mit der Unterwerfungserklrung um die endgltige Erledigung aller mit der A b - mahnung vom 5. Oktober 1998 geltend gemachten Unterlassungsansprche gegangen sei, wird durch den Inhalt dieses Schreibens und die ihm zugrund e - liegenden Umstnde nicht belegt. Dies gilt zumal im Hinblick darauf, daû das Angebot auf Abschluû eines Erlaûvertrages von der dadurch begnstigten Partei angesichts dessen, daû ein Verzicht auf Rechte in der Regel nicht zu vermuten ist (vgl. BGH, Urt. v. 31.3.1982 - I ZR 69/80, WM 1982, 671 , 673; Urt. v. 13.1.1999 - XII ZR 208/96, NJW-RR 1999, 593, 594), unmiûverstndlich e r - klrt werden muû (BGH, Urt. v. 10.5.2001 - VII ZR 356/00, NJW 2001, 2325). - 7 - Die Beklagte zu 1 hat in dem Schreiben vom 8. Oktober 1998 ausgefhrt, die Abmahnung sei berwiegend unbegrndet, weil die mit ihr beanstandeten uûerungen nicht oder jedenfalls nicht wie dort dargestellt gefallen seien. Hi n - sichtlich der klagegegenstndlichen uûerung hat sie geltend gemacht, fr eine solche wider besseres Wissen erfolgende Aussage habe keinerlei Anlaû b e - standen. Zugleich hat sie hinsichtlich der beiden anderen beanstandeten Erkl - rungen eine strafbewehrte Unterlassungserklrung abgegeben. Die dieser E r - klrung vorangehende uûerung, damit sei der Unterlassungsanspruch erfllt und die Wiederholungsgefahr beseitigt, hatte demgegenber sowohl nach i h - rem Wortlaut als auch nach der Interessenlage nicht die Bedeutung einer B e - dingung, daû die Klgerin ihrerseits auf weitergehende Ansprche verzichtete; denn dann wre die Unterlassungserklrung insoweit bedingt und daher jede n - falls zunchst auch nicht wirksam gewesen. c) Ist mithin davon auszugehen, daû die in dem Antwortschreiben vom 8. Oktober 1998 enthaltene Unterlassungserklrung eine unbedingte Teilunte r - werfung darstellte, so lieû ihre Annahme durch die Klgerin deren wegen der klagegegenstndlichen uûerung geltend gemachten Unterlassungsanspruch und dessen Durchsetzbarkeit unberhrt (vgl. Schulte in Pastor/Ahrens, Der Wettbewerbsprozeû, 4. Aufl., Kap. 15 Rdn. 17; Teplitzky, Wettbewerbs rechtl i - che Ansprche, 7. Aufl., Kap. 8 Rdn. 16c). 2. Im brigen wre auch dann, wenn man dem Berufungsgericht im A n - satz folgte und von einer nur bedingten Teilunterwerfung der Beklagten zu 1 ausginge, nicht anzunehmen, daû die Klgerin durch die Annahme des en t - sprechenden Angebots auf den Klageanspruch verzichtet habe. - 8 - Die Übersendung einer Unterwerfungserklrung beinhaltet nur dann den Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklrung, wenn die Unterwerfungserkl - rung nicht oder zumindest nicht in einem wesentlichen Punkt von demjenigen abweicht, was der Anspruchsteller insoweit verlangt hat (OLG Frankfurt am Main GRUR 1986, 626, 627; KG WRP 1986, 680, 682; OLG Karlsruhe WRP 1990, 51, 52 f.; OLG Hamm OLGR 1992, 90 f.; OLG Hamm OLGR 1994, 90, 91; OLG Mnchen OLGR 1999, 358; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Einl. UWG Rdn. 289). Diese Voraussetzung war im Streitfall schon deshalb nicht erfllt, weil die Beklagte zu 1 sich in dem Antwortschreiben vom 8. Oktober 1998 ausdrcklich geweigert hat, sich a uch hinsichtlich der klageg e - genstndlichen uûerung strafbewehrt zu unterwerfen. Dementsprechend ist die vom Berufungsgericht angenommene Vereinbarung, mit der die Klgerin auf den Klageanspruch verzichtet haben sollte, weder nach § 151 Satz 1 BGB noch durch eine von der Klgerin gegenber den Beklagten abgegebene Erklrung zustande gekommen. Insbesondere kann auch die Tatsache, daû die Klgerin im vorliegenden Rechtsstreit sowie im vorangegangenen Verfahren der eins t - weiligen Verfgung nicht mehr auf die uûerungen zurckgekommen ist, hi n - sichtlich derer sich die Beklagte zu 1 in dem Schreiben vom 8. Oktober 1998 unterworfen hatte, nicht als eine solche Annahmeerklrung gewertet werden. Die Klgerin hat in beiden Verfahren nmlich jeweils deutlich gemacht, daû sie auf den klagegegenstndlichen Anspruch keineswegs ve r zichten wollte. III. Das angefochtene Urteil konnte danach keinen Bestand haben; es war aufzuh e ben. - 9 - Im Rahmen der neuen Tatsachenverhandlung wird das Berufungsgericht der zwischen den Parteien streitigen Frage nachzugehen haben, ob, wie die Klgerin vorgetragen und das Landgericht angenommen hat, die Beklagte zu 2 bei dem Telefonat mit dem Zeugen Vo. die klagegegenstndliche uûerung abgegeben hat. Erdmann v. Ungern-Sternberg Pokrant Bscher Schaffert
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