BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 297/05 vom 31. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, D366rr, W366stmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Auf die Beschwerde des Kl344gers wird die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 22. September 2005 - 19 U 5614/04 - zugelassen, soweit es die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage betrifft. Im 334brigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl344gers ge-gen das genannte Urteil zur374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwer-de, soweit sie zur374ckgewiesen wurde, und die au337ergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf 26.842,82 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: Die Voraussetzungen f374r eine Zulassung der Revision liegen in Bezug auf die Beklagte zu 2 nicht vor. 1 1. Der Senat hat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung an derselben Fondsgesellschaft betrafen, entschieden, dass der Emissions-prospekt im Hinblick auf die im Abschnitt 204Risiken der Beteiligung223 angef374hrte, als "worst-case-Szenario" bezeichnete "Restrisiko-Betrachtung" den Anleger nicht deutlich genug darauf hinweist, dass seine Beteiligung dem Risiko eines Totalverlustes und nicht lediglich eines begrenzten Verlustes unterliegt, und hat darin einen Prospektmangel gesehen (III ZR 300/05 - WM 2007, 1507, 1508 f Rn. 13 f; III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1504 f Rn. 14 f). Er hat ferner eine Haftung der mit der Erstellung des Prospektpr374fungsgutachtens betrauten Be-klagten zu 2 nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grunds344tzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter f374r m366glich gehalten, wenn sich der Anleger das Prospektpr374fungsgutachten hat aush344ndigen lassen (Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 300/05 - WM 2007, 1507, 1510 Rn. 21), und sie ver-neint, wenn der Anleger nur darauf vertraut, dass seinem Vermittler der Inhalt des Pr374fberichts bekannt sei und dieser ihn 374ber etwaige Unzul344nglichkeiten des Prospekts aufkl344ren w374rde, falls Beanstandungen in dem Gutachten enthal-ten seien (Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1507 Rn. 28 f). 2 2. Nach diesen Ma337st344ben kommt eine Haftung der Beklagten zu 2 nicht in Betracht. Der Kl344ger, der sich das Prospektpr374fungsgutachten nicht vor seiner Anlageentscheidung hat aush344ndigen lassen, kann eine Haftung der Beklagten zu 2 nicht mit seinem Vortrag begr374nden, sein Steuerberater habe ihm die Be- 3 - 4 - teiligung empfohlen und er - der Kl344ger - habe auf die im Prospektpr374fungsgut-achten enthaltenen Angaben vertraut. Wie der Senat unter Heranziehung fr374he-rer Entscheidungen befunden hat, kommt es f374r die Erstreckung der Schutzwir-kung und die Haftung nach den Grunds344tzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter im Bereich der Expertenhaftung entscheidend darauf an, dass der Anleger von dem Gutachten Gebrauch macht und hierdurch ein Vertrauen des Anlegers erzeugt und auf seinen Willensentschluss Einfluss genommen wird (Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06 - aaO Rn. 28). Ferner ist zu be-r374cksichtigen, dass das Ma337 der Erstreckung der Schutzpflicht nicht allein aus der Sicht des am Vertrag nicht beteiligten Dritten zu bestimmen, sondern dass dies in erster Linie Sache der Vertragsparteien ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 138, 257, 261). Im vorliegenden Fall ist insoweit darauf abzustellen, was zu dem Prospektpr374fungsgutachten - f374r alle Anleger lesbar - in dem Prospekt verlaut-bart worden ist. Wenn es dort hei337t, dass "der Bericht nach Fertigstellung den von den Vertriebspartnern vorgeschlagenen ernsthaften Interessenten auf An-forderung zur Verf374gung gestellt" werde, kann der Anleger den Drittschutz grunds344tzlich nur dann in Anspruch nehmen, wenn er das Gutachten f374r seine Zwecke anfordert und es auf diese Weise zur Grundlage seiner Entscheidung macht. Soweit die Beschwerde meint, dem Kl344ger m374sse im Hinblick auf die Se-natsurteile vom 14. Juni 2007 durch eine Aufhebung des Berufungsurteils und durch Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht Gelegenheit zu weiterem Vortrag gegeben werden, besteht hierf374r kein rechtfertigender Grund. Der Kl344ger hatte vielmehr aufgrund der bisher bereits bekannten Rechtspre-chung zu den Grunds344tzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter und mit R374cksicht auf den Vortrag der Beklagten zu 2, er habe den Prospekt-pr374fungsbericht vor seiner Anlageentscheidung nicht erhalten und er sei f374r sei- 4 - 5 - ne Entscheidung nicht kausal gewesen, hinreichenden Anlass zu weitergehen-dem Vortrag. Schlick Wurm D366rr W366stmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 19.10.2004 - 28 O 9467/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 22.09.2005 - 19 U 5614/04 -
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