BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 297/05 Verk374ndet am: 28. Februar 2008 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 28. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, D366rr, W366stmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 22. September 2005 im Kostenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung 374ber die au337erge-richtlichen Kosten der Beklagten zu 2 - und insoweit aufgehoben, als die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abgewiesen wor-den ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechts-zugs, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger zeichnete am 13. Dezember 2000 - unter Einschaltung der D. GmbH als Treuh344nderin - eine Kommanditeinlage 374ber 50.000 DM zuz374glich 5 v.H. Agio an dem Filmfonds V. Dritte KG. Die Fondsgesellschaft geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang mit der Insolvenz der Produktionsdienstleisterin in eine wirtschaftliche Schief- 1 - 3 - lage. Es stellte sich heraus, dass an die Produktionsdienstleisterin 374berwiesene Gelder nicht zur374ckzuerlangen waren und Erl366sausfallversicherungen f374r auf-genommene Produktionen nicht abgeschlossen waren. Wegen behaupteter M344ngel des Prospekts begehrt der Kl344ger Zug um Zug gegen Abtretung aller Anspr374che aus der Beteiligung R374ckzahlung des eingezahlten Betrags von 26.842,82 200 nebst Zinsen. Der Kl344ger h344lt die Beklagte zu 1 - Tochtergesellschaft einer international t344tigen Gro337bank - als (Mit-)Initiatorin und Hintermann f374r prospektverantwortlich. Diese war von der Fondsgesellschaft mit der Beratung bei der Auswahl und Heranziehung poten-tieller Vertragspartner und der Optimierung des gesamten Vertragswerks sowie der gesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs und von der Herausgebe-rin des Prospekts mit der Erstellung eines Prospektentwurfs beauftragt worden und nahm als Einzahlungstreuh344nderin f374r die Fondsgesellschaft die Gelder der Anleger entgegen. Die Beklagte zu 2, eine Wirtschaftspr374fungsgesellschaft, hat der Kl344ger wegen behaupteter Fehler bei der ihr von der Beklagten zu 1 aufge-tragenen Pr374fung des Prospekts in Anspruch genommen. 2 Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Senat nur in Bezug auf die Beklagte zu 1 zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sei-nen Klageantrag gegen diese weiter. 3 Entscheidungsgr374nde Die Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-r374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es die gegen die Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagte) gerichtete Klage betrifft. 4 - 4 - I. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Beklagte als "Vorder- und Hintermann" im Sinne der h366chstrichterlichen Rechtsprechung zur Pros-pekthaftung zu den Prospektverantwortlichen z344hle. Sie habe eine Garanten-stellung eingenommen, indem sie auf Seite 18 des Prospekts als mit "der Opti-mierung des gesamten Vertragswerks" beauftragter Berater sowie als "Koordi-nator des Eigenkapitalvertriebs" und Einzahlungstreuh344nder aufgetreten sei Dadurch habe sie ihr Mitwirken am Emissionsprospekt als Teil des Vertrags-werks deutlich gemacht und einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Die von ihr in Anspruch genommene Fachkunde ergebe sich aus dem Umfang des Auf-trags, mit dem gew366hnlich nur Wirtschaftspr374fungsgesellschaften betraut w374r-den, und nicht zuletzt auch daraus, dass die Firma der Beklagten deutlich auf ihr Tochterverh344ltnis zu einer internationalen Gro337bank hinweise. 5 Das Berufungsgericht verneint gleichwohl Schadensersatzanspr374che des Kl344gers, weil der Prospekt nicht unrichtig oder unvollst344ndig sei. Aus dem Pros-pekt werde hinreichend deutlich, dass Erl366sausfallversicherungen erst f374r ein-zelne, konkrete Filmprojekte abzuschlie337en seien und dass sie Teil eines Absi-cherungskonzepts seien, das von der Gesch344ftsf374hrung der Fondsgesellschaft erst noch umzusetzen gewesen sei. Hiervon ausgehend treffe auch die auf Sei-te 38 des Prospekts dargestellte "Restrisiko-Betrachtung" zu, da sie unter der Voraussetzung stehe, dass das Absicherungskonzept von der Ge-sch344ftsf374hrung umgesetzt werde. Das Gesamtrisiko der Beteiligung werde nicht unzul344ssig verharmlost. Soweit in den "Leitgedanken" zu Beginn des Prospekts davon gesprochen werde, dass das Verlustrisiko durch ein Sicherheitsnetz be-grenzt werde, werde im selben Zusammenhang klargestellt, dass es sich hier-bei (nur) um ein "Konzept" handele. Im 334brigen werde aber in den "Vorbemer- 6 - 5 - kungen" darauf hingewiesen, dass die Investoren "in vollem Umfang unterneh-merische Risiken tragen". Auf Seite 7 des Prospekts finde sich schlie337lich der Hinweis, dass im Extremfall das eingesetzte Kapital vollst344ndig verloren gehen k366nne. Der Prospekt betone ausdr374cklich, dass die Mittelverwendungskontrolle erst nachtr344glich durch einen Wirtschaftspr374fer stattfinden solle. Dass es sich dabei um ein von vornherein ungeeignetes Absicherungskonzept handele, das nicht h344tte prospektiert werden d374rfen, sei nicht ersichtlich. II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen 334berpr374fung nicht in jeder Hinsicht stand. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Prospekt nicht zu beanstanden sei. Auch die Prospektverantwortlichkeit der Beklagten bedarf einer n344heren 334berpr374fung. 7 1. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrund-s344tzen hat der Prospekt 374ber ein Beteiligungsangebot, der f374r einen Beitritts-interessenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsm366glichkeit darstellt, den Anleger 374ber alle Umst344nde, die f374r seine Entschlie337ung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein k366nnen, sachlich richtig und vollst344ndig zu unterrich-ten (vgl. BGHZ 79, 337, 344; 116, 7, 12; 123, 106, 109 f; BGH, Urteile vom 29. Mai 2000 - II ZR 280/98 - NJW 2000, 3346; vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04 - NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 7). Dazu geh366rt eine Aufkl344rung 374ber Um-st344nde, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gef344hrden k366nnen (vgl. BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 26. September 1991 - VII ZR 376/89 - NJW 1992, 228, 230 ). Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollst344ndig ist, ist daher nicht 8 - 6 - allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Ge-samtbild zu beurteilen, das er von den Verh344ltnissen des Unternehmens vermit-telt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81 - NJW 1982, 2823, 2824). Dabei d374rfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgf344ltige und ein-gehende Lekt374re des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (vgl. BGH, Ur-teil vom 31. M344rz 1992 - XI ZR 70/91 - NJW-RR 1992, 879, 881). Hiervon geht auch das Berufungsgericht zutreffend aus. 2. Gemessen an diesen Grunds344tzen hat das Berufungsgericht die sach-liche Richtigkeit und Vollst344ndigkeit des Prospekts jedoch in einem ma337geben-den Punkt nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Bei seiner Sicht ber374cksichtigt es n344mlich nicht hinreichend den in den Leitgedanken vorbereiteten und durch die als "worst-case-Szenario" bezeichnete "Restrisiko-Betrachtung" vermittelten Gesamteindruck, dass der Anleger mit seiner Beteiligung ein nur begrenztes Risiko eingehe. Insbesondere entwertet das Berufungsgericht das in den Leit-gedanken des Prospekts n344her beschriebene zentrale (Verkaufs-)Argument der Risikobegrenzung durch ein "Sicherheitsnetz", das aus "pr344zise definierten Kri-terien f374r das T344tigen einer Investition" und "aus einem intelligenten Konzept von Versicherungen und aus einer breiten Risikostreuung" bestehen soll, in un-zul344ssiger Weise, wenn es insoweit davon spricht, hierbei handele es sich "nur" (dieses Wort steht nicht im Prospekt) um ein Konzept. Damit wird das Ver-st344ndnis des hinreichend sorgf344ltigen und kritischen Anlegers nicht richtig er-fasst. Wegen der Einzelheiten seiner Beurteilung nimmt der Senat insoweit auf seine Urteile vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung an derselben Fondsge-sellschaft betrafen (III ZR 300/05 - NJW-RR 2007, 1329, 1331 Rn. 13 f; III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1504 f Rn. 14 f) und an der er - nach erneuter 334ber-pr374fung - in seinem Urteil vom 22. November 2007 (III ZR 210/06) festgehalten hat, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. 9 - 7 - 3. Zutreffend legt das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde, dass die Schadensersatzanspr374che des Kl344gers nicht verj344hrt w344ren. 10 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verj344hren Prospekt-haftungsanspr374che im engeren Sinn bei einer gesellschaftsrechtlichen Beteili-gung in analoger Anwendung der in den gesetzlich geregelten F344llen der Pros-pekthaftung bestimmten kurzen Verj344hrung (247 20 Abs. 5 KAGG, 247 12 Abs. 5 AuslInvestmG, jeweils in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung) in - sei-nerzeit - sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektmangels, sp344testens jedoch in drei Jahren nach dem Beitritt (vgl. BGHZ 83, 222, 224; BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - X ZR 283/02 - NJW 2004, 3420, 3421; Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2007 - III ZR 258/05 - Rn. 7; Senatsurteil vom 22. November 2007 - III ZR 210/06 - Rn. 13). Geht man davon aus, wie die Beklagte es f374r richtig h344lt, dass der Kl344ger jedenfalls seit dem 19. August 2002, dem Datum des Einladungsschreibens zur au337erordentlichen Gesellschafterversammlung vom 5. September 2002, Kenntnis von m366glichen Prospektm344ngeln erlangt habe (der hier festgestellte Mangel der unklaren Aussage 374ber das Ausma337 der mit der Beteiligung einzugehenden Risiken wird in diesem Schreiben jedoch so nicht dargestellt), ist der Eintritt der Verj344hrung durch die Zustellung des Mahn-bescheids vom 10. Januar 2003 am 15. Januar 2003 gehemmt worden (247 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Die Revisionserwiderung f374hrt nichts gegen die Feststellung des Berufungsgerichts an, wonach das sich anschlie337ende Verfahren nicht l344n-ger als sechs Monate nicht betrieben worden sei (247 204 Abs. 2 BGB). 11 - 8 - 4. Eine Verantwortlichkeit der Beklagten f374r diesen Prospektmangel hat das Berufungsgericht nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. 12 a) Nach Ziffer 3.4.1 und 3.5 des Prospekts (S. 18, 21) ist die Beklagte allerdings nicht dessen Herausgeber. Vielmehr ist die V. M. GmbH von der Fondsgesellschaft mit am 9./10. Oktober 2000 unterzeichneten Vertrag mit der Konzeption eines Investoren-Modells zur Einwerbung des erfor-derlichen Eigenkapitals und mit der Konzeption, textlichen Redaktion, graphi-schen Gestaltung und Herstellung eines Beteiligungsprospekts beauftragt wor-den. Sie durfte zur Erf374llung ihrer vertraglichen Pflicht Dritte einschalten. Dies und die hierf374r vereinbarte Verg374tung von 0,7 v.H. des Kommanditkapitals (In-vestitionsvolumens) sind im Prospekt unter dem Stichwort Projektaufbereitung (Ziffer 3.4.1) ausgewiesen. Dar374ber hinaus wird die V. M. GmbH unter Ziffer 3.5 (Partner im 334berblick) als f374r die Prospektherausgabe verantwortlich bezeichnet. Sie ist daher - neben der urspr374nglichen Komple-ment344rin der Fondsgesellschaft, der V. F. GmbH, die in dem an-gef374hrten Vertrag als "Initiator" genannt wird - f374r den Inhalt des Prospekts ver-antwortlich. 13 b) Im Ausgangspunkt zutreffend zieht das Berufungsgericht aber eine Verantwortlichkeit der Beklagten als "Hintermann" bzw. - wie der Senat dessen Charakterisierung der Beklagten als "Vorder- und Hintermann" versteht - als (zumindest) Mitinitiatorin in Betracht (s. hierzu bereits Senatsurteile vom 14 Juni 2007 - III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1505 f Rn. 17-22; III ZR 185/05 - NJW-RR 2007, 1479 f Rn. 9-13). Nach der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs haften neben den Gr374ndern, Initiatoren und Gestaltern der Gesell-schaft - soweit sie das Management bilden oder beherrschen - als so genannte Hinterm344nner ebenso alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf 14 - 9 - ihr Gesch344ftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells besonderen Einfluss aus374ben und deshalb Mitverantwortung tragen (vgl. BGHZ 79, 337, 340; 115, 213, 217 f; Senatsurteil vom 1. Dezember 1994 - III ZR 93/93 - NJW 1995, 1025; BGH, Urteil vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03 - NJW 2004, 1376, 1379; Senatsurteil BGHZ 158, 110, 115). Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie in dieser Einflussnahme nach au337en in Erscheinung getreten sind oder nicht (vgl. BGHZ 72, 382, 387; 79, 337, 340). Ankn374pfungspunkt f374r die Haftung ist, da vertragliche oder pers366nliche vorvertragliche Beziehungen zur Anbahnung eines Vertragsverh344ltnisses zwischen dem Anleger und diesem Personenkreis nicht zustande kommen, dessen Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des in Frage stehenden Projekts (vgl. BGHZ 115, 213, 227; Senatsurteil vom 1. Dezember 1994 aaO). Als in diesem Sinn Verantwortliche kommen in erster Linie Gesch344ftsf374hrer und Mehrheitsgesellschafter in Betracht, weil diese die Geschicke der Initiatorengesellschaft bestimmen (vgl. BGHZ 111, 314, 318 f). In der Rechtsprechung sind auch schon mit 344hnlichem Einfluss versehene Perso-nen, etwa ein Generalbevollm344chtigter (vgl. BGHZ 79, 337, 343) und der Leiter einer f374r die Baubetreuung zust344ndigen "Planungsgemeinschaft" (vgl. BGHZ 76, 231, 233 f), der Prospekthaftung unterworfen worden. Die gesellschafts-rechtliche Ausgestaltung der wahrgenommenen Funktion ist nicht ausschlagge-bend, sondern der "Leitungsgruppe" (vgl. BGHZ 79, 337, 341) k366nnen alle Per-sonen zugerechnet werden, denen 344hnliche Schl374sselfunktionen zukommen. Das im jeweiligen Fall festzustellen, ist eine im Wesentlichen tatrichterliche Auf-gabe. c) Ausgehend hiervon ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungs-gerichts, dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Auflegung dieses Film-fonds wesentliche Aufgaben wahrzunehmen hatte. Nach Ziffer 3.4.3 (S. 18 des Prospekts) war sie von der Fondsgesellschaft mit der Beratung bei der Auswahl 15 - 10 - und Heranziehung potentieller Vertragspartner sowie der Optimierung des ge-samten Vertragswerks beauftragt worden, wof374r ihr im Vertrag vom 19./22. Mai 2000 eine Verg374tung von 1,8 v.H. des Kommanditkapitals versprochen war. Dar374ber hinaus war sie - ebenfalls durch am 19./22. Mai 2000 geschlossenen Vertrag - mit der Vermittlung des Eigenkapitals betraut, wof374r sie eine Provision von 9,8 v.H. der Kommanditeinlage und das Agio von 5 v.H. erhielt, wie sich aus einem nachtr344glichen Erg344nzungsblatt vom 14. Juli 2000 zum Prospekt ergibt. Mit der V. M. GmbH schloss sie einen undatierten Ver-trag, nach welchem sie gegen eine Verg374tung von 0,35 v.H des eingeworbenen Kommanditkapitals einen Prospektentwurf zur Einwerbung von Eigenkapital erstellen sollte. Sie erteilte auch der Beklagten zu 2 den von dieser mit Schrei-ben vom 2. Juni 2000 best344tigten Auftrag, den von ihr erarbeiteten Prospekt zu pr374fen, obwohl der zwischen der Fondsgesellschaft und der V. M. GmbH geschlossene Vertrag vorsah, dass die Fondsgesellschaft eine entsprechende Prospektpr374fung in Auftrag geben sollte. Gegen374ber Vertriebs-partnern wie der C. Bank und der B. Bank 374bernahm die Beklagte ne-ben der Fondsgesellschaft die Haftung f374r die Richtigkeit und Vollst344ndigkeit der von ihr zur Verf374gung gestellten Unterlagen, Daten und Fakten, insbesondere f374r die Richtigkeit und Vollst344ndigkeit des Fondsprospekts, und verpflichtete sich zu deren Freistellung von Haftungsanspr374chen f374r den Fall der Unrichtig-keit, Unvollst344ndigkeit oder irref374hrender Wirkungen des Prospekts. Gegen374ber den Anlegern trat sie als Einzahlungstreuh344nderin in Erscheinung, die f374r die Abbuchung der geschuldeten Kommanditeinlagen Sorge trug. d) Wenn auch jedes einzelne der genannten Elemente f374r sich gesehen nicht ausreicht, um den f374r die Verantwortlichkeit des Hintermanns erforder-lichen bestimmenden Einfluss auf die Initiierung des Projekts zu belegen - der Bundesgerichtshof hat die blo337e Mitwirkung an der Herausgabe des Prospekts 16 - 11 - (vgl. BGHZ 79, 337, 348 f) oder an dessen Gestaltung (Urteil vom 8. Dezember 2005 - VII ZR 372/03 - NJW-RR 2006, 610 f Rn. 14) f374r ebenso wenig ausrei-chend erachtet wie die nur in Teilbereichen ausge374bte Einflussnahme (Urteil vom 31. M344rz 1992 - XI ZR 70/91 - NJW-RR 1992, 879, 883 f) -, liegt hier doch eine Verbindung mehrerer wesentlicher T344tigkeiten vor, die zun344chst einmal auf eine erhebliche Einwirkung in tats344chlicher Hinsicht hinweisen. Es treten - wie der Kl344ger geltend gemacht hat - Umst344nde hinzu, die indiziell daf374r sprechen, dass die Beklagte in Bezug auf die Erstellung des Prospekts nicht darauf be-schr344nkt war, Vorarbeiten f374r die V. M. GmbH zu leisten. Hier-zu f344llt insbesondere auf, dass der Vertrag zwischen der Fondsgesellschaft und der V. M. GmbH erst am 9./10. Oktober 2000 und damit zu einem Zeitpunkt unterzeichnet worden ist, als der Prospekt l344ngst erstellt und durch die Beklagte zu 2 374berpr374ft war. Auf den Umstand, dass die Beklagte zu 2 den Pr374fauftrag durch die Beklagte erhielt und nicht - wie im Vertrag vom 9./10. Oktober 2000 vorgesehen - durch die Fondsgesellschaft, ist be- reits hingewiesen worden. Gegen eine normale gesch344ftsm344337ige Behandlung spricht auch der undatierte Vertrag zwischen der V. M. GmbH und der Beklagten 374ber die Erstellung eines Prospektentwurfs, der nur eine Sei-te umfasst und neben der Verg374tungsregelung (0,35 v.H. des Kommanditkapi-tals) den geschuldeten Leistungsinhalt nur in der Art eines Schlagworts enth344lt. e) Auch wenn aufgrund der genannten Umst344nde und Indizien die An-nahme einer Prospektverantwortlichkeit der Beklagten nahe liegen mag, kann der Beurteilung des Berufungsgerichts nicht beigetreten werden, dass sich al-lein aus der Schilderung der Einbindung der Beklagten in das Projekt eine ent-sprechende Garantenstellung ergibt. Eine Haftung als Garant wird in der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs f374r Personen angenommen, die mit R374ck-sicht auf ihre allgemein anerkannte und hervorgehobene berufliche und wirt- 17 - 12 - schaftliche Stellung oder ihre Eigenschaft als berufsm344337ige Sachkenner durch ihr nach au337en in Erscheinung tretendes Mitwirken am Emissionsprospekt ei-nen besonderen - zus344tzlichen - Vertrauenstatbestand schaffen und Erkl344run-gen abgeben, wobei ihre Einstandspflicht auf die ihnen selbst zuzurechnenden Prospektaussagen beschr344nkt ist (vgl. BGHZ 77, 172, 176 ff; Urteil vom 21. No-vember 1983 - II ZR 27/83 - NJW 1984, 865, 866; Senatsurteil vom 1. Dezem-ber 1994 - III ZR 93/93 - NJW 1995, 1025; BGHZ 145, 187, 196; Urteil vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03 - NJW 2004, 1376, 1379; Senatsurteile BGHZ 158, 110, 115; vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04 - NJW-RR 2006, 611, 613 Rn. 15, 19; vom 14. Juni 2007 - III ZR 185/05 - NJW-RR 2007, 1479, 1480 Rn. 15 und III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1506 Rn. 26). Dass die Beklagte insoweit im Prospekt mit eigenen Erkl344rungen hervor-getreten w344re, ist nicht erkennbar. Aus dem Prospekt ergibt sich zwar, dass die Beklagte mit der "Optimierung des gesamten Vertragswerks" betraut war. Was das im Einzelnen zu bedeuten hat, ist aber nicht n344her dargestellt; vor allem wird aus dem Prospekt nicht deutlich, dass die Beklagte mit der textlichen Redaktion, graphischen Gestaltung und Herstellung des Beteiligungsprospekts beauftragt war, so dass nicht zu erkennen ist, in welcher typisierten Weise ein Anleger darauf h344tte vertrauen k366nnen, dass die Beklagte f374r den Prospektin-halt einstehen wollte. Die Wiedergabe der Leistungsvertr344ge und der Partner im Prospekt (S. 18-21) dient vor allem der Unterrichtung der Anleger, um gege-benenfalls Verflechtungen erkennen und die Aufmerksamkeit hierauf richten zu k366nnen. Nat374rlich wird auch eine (verkaufsf366rdernde) Wirkung dadurch erzielt werden k366nnen, dass der Anleger 374ber die Mitwirkung eines als seri366s angese-henen Unternehmens bei der Vorbereitung eines gesch344ftlichen Vorhabens in-formiert wird. Daraus folgt jedoch nicht, dass dieses Unternehmen eine Garan-tenstellung f374r die von ihm bearbeiteten Bereiche einnimmt. Der Umstand, dass 18 - 13 - die Konzeption von Beteiligungsangeboten zum Gegenstand des Unterneh-mens geh366rt, bedeutet f374r sich gesehen kein Ma337 allgemein anerkannter beruf-licher Sachkunde, um allein hieraus eine Garantenstellung zu entwickeln, wie sie etwa f374r Rechtsanw344lte, Wirtschaftspr374fer, Steuerberater, Gutachter und Sachverst344ndige f374r ihren jeweiligen beruflichen Bereich anerkannt ist. Fehlen daher - wie hier - eigene Erkl344rungen der Beklagten, kommt ihre Prospektver-antwortlichkeit nur in Betracht, wenn sie in eigener Verantwortlichkeit wichtige Schl374sselfunktionen bei der Gestaltung des konkreten Projekts wahrgenommen hat. Dies kann tatrichterlich nicht festgestellt werden, ohne dass der Beweisan-tritt der Beklagten zur Gestaltung des Prospekts und zur Aufgabenverteilung zwischen der Prospektherausgeberin und ihr ber374cksichtigt wird. Dar374ber hin-aus hat der Kl344ger f374r eine Prospektverantwortlichkeit der Beklagten weiter an-gef374hrt und unter Beweis gestellt, die Vif Medienkonzeptions GmbH sei eigens zu dem Zweck aus einem GmbH-Mantel entwickelt worden, um anstelle der Beklagten f374r die Herausgabe des Prospekts verantwortlich zu zeichnen. Hier-374ber muss im gegebenen Fall ebenfalls Beweis erhoben werden. - 14 - 5. Die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, damit die notwendigen Feststellungen getroffen werden k366nnen. 19 Schlick Wurm D366rr W366stmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 19.10.2004 - 28 O 9467/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 22.09.2005 - 19 U 5614/04 -
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