BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 297/11 vom 16. April 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundes gerichtshofs hat am 16. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn , die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born beschlossen: Die Gegenvorstellung der Streithelferin gegen den Beschluss des Senats vom 5. März 2013 wird zurückgewiesen. Gründe: Die Gegenvorstellung gibt zu einer Änderung des Beschlusses vom 5. März 2 013 keine Veranlassung. Eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO setzt eine versehentliche A b- weichung des vom Gericht Erklärten von dem von ihm Gewollten voraus. Eine falsche Willensbildung des Gerichts kann dagegen nicht mit Hilfe dieser B e- stimmung kor rigiert werden . Die Abweichung muss zudem "offenbar" sein, d.h. sie muss sich aus dem Zusammenhang des Urteils oder Beschlusses selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei seinem Erlass o der seiner Verkündung nach außen deutlich ergeben und damit auch für Dritte ohne weiteres erken n- bar sein (BGH, Urteil vom 12. Januar 1984 III ZR 95/82, NJW 1985, 742; B e- schluss vom 9. Februar 1989 V ZB 25/88, BGHZ 106, 370, 373). Hat der Ric h- ter dagegen einen bestimmten Ausspruch auch versehentlich nicht gewollt, 1 2 - 3 - ko mmt eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht, sondern nur eine fristgebundene Ergänzung nach § 321 ZPO. Nichts anderes ergibt sich aus der von der Gegenvorstellung herangezogenen Entscheidung des IX. Zivi l- senats (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 IX ZR 110/09, juris). Die offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO kann sich wie in den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 1993 IX ZR 192/91, BGHR ZPO § 319 Nicht annahmebeschluss 1, und vom 22. September 2009 IV ZR 128/08 , AnwBl 2010, 68, aus dem völligen Fehlen einer Kostenen t- scheidung im Beschlusstenor ergeben. Sie kann auch dadurch zum Ausdruck kommen, dass in der Entscheidung der für die Kosten der Streithilfe geltende § 101 ZPO erwähnt wird (Thüringer Obe rlandesgericht Jena, Beschluss vom 5. März 2009 5 W 34/09, MDR 2009, 1066). Auch sonst sind vielfältige Fallg e- staltungen denkbar, in denen eine offenbare Unrichtigkeit aus dem Beschluss oder Urteil oder aus den Umständen bei seinem Erlass oder seine r Ver kündung hergeleitet werden kann. Die bloße Erwähnung der Streithelferin im Rubrum genügt dafür aber noch nicht (a.A. OLG München, Beschluss vom 2. Mai 2011 1 U 4559/10, MDR 2011, 1005). I mmer ist der Einzelfall zu prüfen, so dass der Verweis der Gegenvor stellung auf die Entscheidung des III. Zivilsenats vom 15. Dezember 2011 (III ZR 173/10) keinen Anlass zu einer Änderung der En t- scheidung in der vorliegenden Sache geben kann. 3 - 4 - Umstände, die eine offenbare Unrichtigkeit begründen könnten, sind hier nic ht ersichtlich. Vielmehr deutet das Fehlen solcher Umstände darauf hin, dass der Senat bei seiner Willensbildung eine Entscheidung über die Kosten der Streithilfe versehentlich nicht getroffen hat. Bergmann Str ohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 29.01.2010 - 26 O 161/09 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.05.201 1 - 6 U 44/10 - 4
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