BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 297/11 vom 5 . März 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundes gerichtshofs hat am 5. März 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn , die Richterin Dr. Reichart sow ie die Richter Dr. Drescher und Born beschlossen: Der Antrag der Streithelferin, die Kostenentscheidung in dem Urteil des Senats vom 24. Juli 2012 klarzustellen, wird zurückg e- wiesen. Gründe: Die versehentlich unterbliebene Entscheidung über die durch die Nebe n- intervention verursachten Kosten (§ 101 Abs. 1 ZPO) kann nicht im Wege der Klarstellung oder Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO, sondern nur durch E r- gänzung gemäß § 321 Abs. 1 ZPO nachgeholt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. August 2009 II ZR 157/08, juris, mwN). Der Antrag auf Klarstellung ist nicht in einen Ergänzungsantrag umz u- deuten, weil ein Ergänzungsantrag ke i nen Erfolg hätte. Die Ergänzung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils an die Streithelferin beginnt, beantragt werden (§ 321 Abs. 2 ZPO). Der Antrag der 1 2 - 3 - Streithelferin ist erst nach Fristablauf am 15. Februar 2013 eingegangen. Das Senatsurteil vom 24. Juli 2012 wurde der Streithelferin im August 2012 zug e- stellt. Bergmann Strohn Reichart Dresc her Born Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 29.01.2010 - 26 O 161/09 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.05.2011 - 6 U 44/10 -
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