BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILI ZR 297/99Verkündet am: 19. Dezember 2002FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ : neinBGHR : ja EternaEinigVtg Anl. I Kap. III Sachgeb. E Abschn. II Nr. 2; UrhG § 17a)Sind im Rahmen einer vor dem 3. Oktober 1990 erfolgten urheberrechtlichenNutzungsrechtseinräumung die Lizenzgebiete zwischen Lizenzgeber und Li-zenznehmer in der Weise aufgeteilt worden, daß das fragliche Werk von demeinen in der DDR und von dem anderen in der Bundesrepublik Deutschlandeinschließlich West-Berlin verbreitet werden durfte, verbleibt es auch nach derWiedervereinigung bei den gespaltenen Lizenzgebieten. Eine räumlicheErstreckung des jeweiligen Nutzungsrechts auf den anderen Teil Deutsch-lands findet nicht statt.b)Bringt der in dieser Weise beschränkt Nutzungsberechtigte ein Werkstück in-nerhalb seines Lizenzgebietes in Verkehr, kann der für den anderen TeilDeutschlands Berechtigte die Weiterverbreitung in seinem Lizenzgebiet nichtmit Hilfe des ihm zustehenden Verbreitungsrechts unterbinden.BGH, Urt. v. 19. Dezember 2002 I ZR 297/99 KammergerichtLG Berlin - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 19. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann unddie Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffertfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechts-mittels im übrigen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichtsvom 5. November 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, alsdie Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung (Ziff. 1 Buchst. a desTenors des landgerichtlichen Urteils) sowie zur Auskunftserteilung hin-sichtlich der Auswertung der unter Ziff. 1 Buchst. a aufgeführten Ein-spielungen in der Zeit nach dem 2. Februar 1996 (Ziff. 1 Buchst. b desTenors des landgerichtlichen Urteils) bestätigt worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der früheren Kläge-rin, der M. Tonträger Produktionsgesellschaft mbH, eines Unternehmens, das - 3 -Tonträger hergestellt und unter den Marken Ars Vivendi und Lunar vertriebenhat (im folgenden: Gemeinschuldnerin). Die Beklagte ist ebenfalls Tonträgerher-stellerin; sie vertreibt ihre Produktionen u.a. unter den Marken Eterna und BerlinClassic. 1993 erwarb sie von der DSB Deutsche Schallplatten GmbH (im folgen-den: DS GmbH) der Rechtsnachfolgerin des VEB Deutsche Schallplatten dieweltweiten Leistungsschutzrechte an deren gesamtem Repertoire klassischer Mu-sik. Mit der Klage wendet sich der Kläger dagegen, daß das Repertoire, das derGemeinschuldnerin vom VEB Deutsche Schallplatten zur ausschließlichen Nut-zung überlassen worden sei, auch von der Beklagten genutzt wird.Die Gemeinschuldnerin schloß 1987 mit dem VEB Deutsche Schallplatteneinen Vertrag über die kommerzielle Verwertung von in den Anlagen zum Ver-trag aufgeführten Produktionen klassischer Musik, den sogenannten Grundver-trag. Zu dem Grundvertrag gehören drei Anlagen, in denen insgesamt 78 Ein-spielungen darunter auch die sechzehn im Streit befindlichen Titel aufgeführtsind. Nach dem Grundvertrag sollte der VEB Deutsche Schallplatten der Gemein-schuldnerin jeweils das Band mit der digitalen Aufnahme zu einem festen Preisliefern (§ 5). Der Gemeinschuldnerin wurde das Recht eingeräumt, von den Auf-nahmen CDs herzustellen (§ 1 Abs. 1) und diese während einer beschränktenAuswertungszeit von zunächst drei Jahren, beginnend mit dem 1. Januar 1988(§ 1 Abs. 2), weltweit mit Ausnahme der Staaten des Ostblocks, teilweise auch mitAusnahme von USA, Kanada und Japan (§ 2), exklusiv zu vermarkten. Die Ge-meinschuldnerin verpflichtete sich, die CDs jeweils innerhalb eines Jahres nachBandübergabe erscheinen zu lassen (§ 6 Abs. 1). Für den Fall der Nichteinhaltungdieser Frist war ein Heimfall der Rechte an den VEB Deutsche Schallplatten ver-einbart (§ 6 Abs. 2). Zusammen mit dem Grundvertrag unterzeichnete die Ge-meinschuldnerin eine vom VEB Deutsche Schallplatten nachgereichte Änderungs- - 4 -vereinbarung, nach der die Auswertungszeit von drei Jahren um weitere siebenJahre bis zum 31. Dezember 1997 verlängert wurde.In der Folge stellte die Gemeinschuldnerin von den ihr überlassenen Ein-spielungen CDs her und brachte diese zwischen August 1989 und Oktober 1990auf den Markt. Die im Grundvertrag festgelegte Jahresfrist wurde dabei hinsicht-lich einiger Aufnahmen überschritten. Am 20. September 1990 trafen die DSGmbH und die Gemeinschuldnerin eine Vereinbarung, wonach die begrenzteAuswertungszeit von 3 + 7 Jahren sich automatisch verlängert, solange die imGrundvertrag beschriebenen Produktionen weiter auf den Labeln der ... [Gemein-schuldnerin] oder deren Rechtsnachfolgern veröffentlicht sind. Für den Fall vonKatalogstreichungen sollte es bei dem Heimfall der Rechte verbleiben.Ferner bestand zwischen der DS GmbH und der Gemeinschuldnerin ein Re-pertoire-Lizenz-Vertrag (die Vertragsurkunde ist mit dem Datum des 31.5.1991versehen), der aber andere als die Einspielungen betraf, die Gegenstand desGrundvertrages aus dem Jahre 1987 waren. Durch diesen Repertoire-Lizenz-Vertrag wurde eine 1990 geschlossene Vereinbarung über eine Repertoire- undLizenzgemeinschaft geändert und ergänzt. In diesem Zusammenhang regelten dieDS GmbH und die Gemeinschuldnerin in einer Vereinbarung über abwicklungs-technische Modalitäten (im folgenden: Abwicklungsvertrag) einleitend, daß jederVertragspartner ... sein eigenes bzw. ihm aufgrund anderer Verträge zur Verfü-gung stehendes Repertoire künftig eigenständig auswerten sowie auf Tonträgernvervielfältigen und vertreiben wird. Ferner heißt es in dieser Vereinbarung:Die Ergänzung bzw. Änderung des Vertrages über die Repertoire- und Vertriebsge-meinschaft wird unter folgenden Voraussetzungen wirksam:1.Die als Warenzeichen der ... [der Gemeinschuldnerin] geschützten Labelbezeich-nungen Ars Vivendi, lunar/cd und Dorado werden von DS für eigene Veröffentlichun-gen künftig nicht mehr benutzt. Das bisher auf diesen Labels veröffentlichte Reper- - 5 -toire fällt im Rahmen der Bestimmungen des Repertoire-Lizenz-Vertrages in das allei-nige Auswertungsrecht der ... [Gemeinschuldnerin]. ...Die Gemeinschuldnerin hat die Ansicht vertreten, ihr stünden an den sech-zehn noch im Streit befindlichen Einspielungen Auswertungsrechte zu; im Ab-wicklungsvertrag seien diese Rechte auf eine weltweite Nutzung erstreckt worden.Soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung, hat die Gemeinschuld-nerin die Beklagte hinsichtlich sechzehn im einzelnen benannter Aufnahmenauf Unterlassung in Anspruch genommen; dabei handelt es sich um Titel, die zudem der Gemeinschuldnerin im Grundvertrag überlassenen Repertoire gehörenund unter einem ihrer Label (Ars Vivendi oder Lunar) erschienen, darüber hinausaber auch von der Beklagten unter dem Label Berlin Classic oder Eterna auf denMarkt gebracht worden sind. Ferner hat die Gemeinschuldnerin im Wege der Stu-fenklage Auskunft begehrt und nach erteilter Auskunft einen bezifferten Zahlungs-antrag angekündigt.Hinsichtlich dieser sechzehn Einspielungen hat das Landgericht der Klagemit den Unterlassungs- und Auskunftsanträgen in einem Teilurteil stattgegeben.Im Laufe des Berufungsverfahrens wurde über das Vermögen der Gemein-schuldnerin durch Beschluß des Amtsgerichts Charlottenburg vom 1. Januar 1996das Konkursverfahren eröffnet. Mit Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom2. Februar 1996 kündigte die Beklagte das von der Gemeinschuldnerin behaup-tete ausschließliche Nutzungsrecht an den Einspielungen, die ihr von der [DSGmbH] in Lizenz übertragen worden sein sollen. Zur Erläuterung heißt es in die-sem an den Kläger gerichteten Schreiben u.a.:Wir wenden uns an Sie in Ihrer Eigenschaft als Konkursverwalter in dem am 1.1.1996vom Amtsgericht Charlottenburg eröffneten Konkursverfahren ... über das Vermögender ... [Gemeinschuldnerin]. Wir vertreten ständig die Interessen der ... [Beklagten], so - 6 -u.a. auch in einem derzeit vor dem KG Berlin anhängigen Rechtsstreit zwischen unse-rer Mandantin und der Gemeinschuldnerin (Az. 5 U 2413/95). In diesem Rechtsstreitmacht die Gemeinschuldnerin Unterlassungsansprüche gegen unsere Mandantin we-gen des Vertriebs bestimmter Einspielungen klassischer Musik geltend. Sie beruft sichin diesem Zusammenhang auf ein ihr angeblich zustehendes ausschließliches Nut-zungsrecht an den streitgegenständlichen Einspielungen; diese Rechte will sie vonder ... [DS GmbH], der Nachfolgegesellschaft eines VEB der DDR erworben haben.Unsere Mandantin ist wiederum die Rechtsnachfolgerin der ... [DS GmbH] für derenRepertoire klassischer Musik.Das von der Gemeinschuldnerin behauptete ausschließliche Nutzungsrecht an denEinspielungen, die ihr von der ... [DS GmbH] in Lizenz übertragen worden sein sollen,kündigen wir namens und im Auftrag unserer Mandantin mit sofortiger Wirkung.Im folgenden wurden die vertraglichen Grundlagen dargestellt. Im Zusam-menhang mit dem sog. Abwicklungsvertrag heißt es in dem Schreiben ferner:Zwar sind unserer Ansicht nach die Einspielungen, über die derzeit vor dem KG Berlinzwischen unserer Mandantin und der Gemeinschuldnerin gestritten wird, nicht von derLizenzgewährung in diesem Repertoire-Lizenz-Vertrag umfaßt und auch nicht durchden sogenannten Vertrag über die abwicklungstechnischen Modalitäten ... hineinge-nommen. Die Gemeinschuldnerin beruft sich jedoch darauf, daß sie die ausschließli-chen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Einspielungen durch Ziffer 1 die-ses letztgenannten Abwicklungsvertrages eingeräumt bekommen habe. ...Sofern durch den Abwicklungsvertrag in Verbindung mit den Bestimmungen des Re-pertoire-Lizenz-Vertrages der Gemeinschuldnerin ein ausschließliches Lizenzrecht anEinspielungen aus dem ehemaligen Repertoire der ... [DS GmbH] eingeräumt wordensein sollte, so kündigen wir diese Lizenzvergabe mit sofortiger Wirkung. ...Nachdem der Kläger das aufgrund der Konkurseröffnung unterbrocheneVerfahren aufgenommen hatte, hat das Kammergericht auf die Berufung der Be-klagten die ausgesprochene Verurteilung zur Unterlassung und Auskunftserteilungin der Weise beschränkt, daß sie sich bei keiner der sechzehn Einspielungen aufden Vertrieb in den Staaten des ehemaligen Ostblocks (einschließlich der ehema-ligen DDR) sowie bei einigen, im einzelnen aufgeführten Aufnahmen nicht auf Ja-pan, USA und Kanada beziehe. - 7 -Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klageab-weisungsantrag weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuwei-sen.Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht hat angenommen, daß dem Kläger ein territorialbeschränkter Unterlassungs- und Auskunftsanspruch aus § 97 Abs. 1, § 85Abs. 1 UrhG zusteht. Zur Begründung hat es ausgeführt:Durch den Grundvertrag mit dem VEB Deutsche Schallplatten habe die Ge-meinschuldnerin für das dort angeführte Vertriebsgebiet die ausschließlichen Lei-stungsschutzrechte des Tonträgerherstellers hinsichtlich der in Rede stehendensechzehn Einspielungen erworben. Die Rechte seien nicht nach § 6 Abs. 2 desGrundvertrages an den VEB Deutsche Schallplatten zurückgefallen. Dabei seinicht entscheidend, ob die Gemeinschuldnerin ihrer Verpflichtung nach § 6 Abs. 1nachgekommen sei, die Aufnahmen jeweils innerhalb eines Jahres nach Band-übergabe erscheinen zu lassen. Dies ergebe sich daraus, daß sich die Vertrags-parteien zu einem Zeitpunkt auf eine Verlängerung der Auswertungszeit geeinigthätten, zu dem bereits deutlich gewesen sei, daß einzelne Aufnahmen erst nachAblauf der Jahresfrist und zwei Aufnahmen noch gar nicht erschienen seien. DieAufteilung der Verbreitungsgebiete bestehe auch nach der Wiedervereinigung fort.Nach dem Beitritt der DDR bestehe diese zwar nicht mehr als selbständigesStaatsgebiet, wohl aber als tatsächliches Verbreitungsgebiet.Die Beklagte habe den Grundvertrag auch nicht wirksam gekündigt. Mit demSchreiben vom 2. Februar 1996 sei nicht die hier in Rede stehende Lizenzverga- - 8 -be, sondern allein der Abwicklungsvertrag gekündigt worden. Dieser Vertrag ent-halte lediglich eine Regelung für die Titel, die im Anhang zum Repertoire-Lizenz-Vertrag aufgeführt seien, nicht dagegen auch für die Titel, die Gegenstand desGrundvertrags gewesen seien.Schließlich sei die Auswertungszeit auch nicht deswegen beendet, weil dieProduktionen nicht mehr auf einem der Label der Gemeinschuldnerin oder ihrerRechtsnachfolger veröffentlicht seien (Heimfall bei Streichung der Aufnahmen ausdem Katalog). Denn die Beklagte habe keinen Beweis dafür angeboten, daß CD Produktionsgesellschaft mbH keine Rechtsnachfolgerin der Gemein-schuldnerin sei.II.Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht in allen Punktenstand. Sie führen insoweit, als das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklag-ten zur Unterlassung sowie zur Auskunftserteilung hinsichtlich der Zeit nach Zu-gang der (per Telefax übermittelten) fristlosen Kündigung vom 2. Februar 1996bestätigt hat, zur Aufhebung und Zurückverweisung. Im übrigen also hinsichtlichder Auskunftserteilung für die Zeit bis 2. Februar 1996 ist die Revision nicht be-gründet.1.Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-fungsgerichts, die der Gemeinschuldnerin übertragenen Rechte an den Einspie-lungen seien nicht wegen Überschreitung der Einjahresfrist an den VEB DeutscheSchallplatten oder an die DS GmbH als seine Rechtsnachfolgerin zurückgefallen.Das Berufungsgericht hat der Vereinbarung vom 20. September 1990, nachder sich die auf zehn Jahre begrenzte Auswertungszeit unter bestimmten Voraus-setzungen automatisch verlängerte, entnommen, daß die Regelung über denHeimfall der Rechte abbedungen und durch eine andere Regelung ersetzt worden - 9 -sei. Diese tatrichterliche Auslegung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Siewird auch durch das von der Revision als übergangen gerügte Parteivorbringennicht in Zweifel gezogen.Im September 1990 waren zwölf der hier in Rede stehenden sechzehn Ein-spielungen bereits unter einem der Label der Gemeinschuldnerin erschienen, wo-bei die im Grundvertrag ausbedungene Jahresfrist nach dem Vortrag der Beklag-ten in sechs Fällen überschritten worden war, und zwar bei vier Aufnahmen ummaximal einen Monat und bei zwei Einspielungen um etwa acht Monate. Für dievier noch nicht erschienenen Aufnahmen war die Jahresfrist am 20. September1990 seit drei Wochen abgelaufen. Die entsprechenden CDs erschienen nachdiesem Vortrag im Oktober 1990; ihr Erscheinen stand also zum Zeitpunkt desAbschlusses der Zusatzvereinbarung unmittelbar bevor. Unter diesen Umständenhätte es nahegelegen, daß die DS GmbH wenn sie sich auf den Heimfall hätteberufen wollen die Vertragsverlängerung nur für die vier Einspielungen, bei de-nen die Aufnahmen unter einem der Label der Gemeinschuldnerin wirklich inner-halb eines Jahres auf den Markt gekommen waren, gewährt und hinsichtlich deranderen acht Einspielungen auf den eingetretenen Heimfall der Rechte verwiesenhätte.Im übrigen wird die vom Berufungsgericht gefundene Auslegung durch denzweiten Absatz der Vereinbarung vom 20. September 1990 (im Falle von Katalog-Streichungen gilt der Heimfall nach § 6 Abs. 2 des Grundvertrages) gestützt.Denn die Neuregelung des Heimfalls verstärkt den Eindruck, daß die Parteien nachdem die entsprechenden Titel erschienen waren oder ihr Erscheinen un-mittelbar bevorstand aus dem nicht rechtzeitigen Erscheinen der Einspielungenkeine Konsequenzen gezogen und sich statt dessen nunmehr auf die fortdauerndeMarktpräsenz als Voraussetzung für den Verbleib der Auswertungsrechte bei derGemeinschuldnerin geeinigt haben. - 10 -2.Begründet ist jedoch die Rüge, mit der sich die Revision dagegen wen-det, daß das Berufungsgericht in dem Schreiben vom 2. Februar 1996 lediglich ei-ne Kündigung des Abwicklungsvertrages, nicht hingegen des Grundvertrages er-blickt hat.a)Die tatrichterliche Auslegung ist für das Revisionsgericht nicht bindend,wenn gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetzeoder Erfahrungssätze verletzt sind. Zu den allgemein anerkannten Auslegungsre-geln gehört der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechtenAuslegung (BGHZ 131, 136, 138; 137, 69, 72; BGH, Urt. v. 5.3.1998 I ZR 250/95, GRUR 1998, 673, 676 Popmusikproduzenten; Urt. v. 18.10.2001 I ZR 91/99, GRUR 2002, 280, 281 = WRP 2002, 221 Rücktrittsfrist; BGHZ 149,337, 353; 150, 32, 39 Unikatrahmen, jeweils m.w.N.). Diesen Grundsatz hat dasBerufungsgericht nicht hinreichend beachtet.b)Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Annahme, die Beklagte habemit dem Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 2. Februar 1996 lediglichden Abwicklungsvertrag kündigen wollen, allein von einer Passage dieses Schrei-bens leiten lassen, die bei vordergründiger Betrachtung ein solches Verständnisnahelegen mag. Wird dagegen das gesamte Schreiben herangezogen, wird be-reits deutlich, daß es der Beklagten nicht um den Abwicklungsvertrag, sondernallein darum ging, die hier in Streit stehende Lizenzvergabe zu kündigen. DieKündigung des Abwicklungsvertrages erfolgte danach nurmehr hilfsweise für denFall, daß dieser Vertrag entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht für die Lizenzvergabe von Bedeutung sein sollte. Worum es der Beklagten in er-ster Linie ging, wird vor allem durch die Eingangspassage des Kündigungsschrei-bens deutlich: gekündigt werden sollte die Lizenzvergabe zugunsten der Gemein-schuldnerin gleichgültig, in welchem Vertrag die Übertragung oder Einräumungdes Nutzungsrechts erfolgt war. - 11 -c)Daß es aus der Sicht der Beklagten erforderlich schien, auch den Ab-wicklungsvertrag zu kündigen, ergibt sich nicht nur aus dem Kündigungsschreibenselbst, sondern darüber hinaus auch aus dem Prozeßverlauf. In erster Instanzhatte die Gemeinschuldnerin sich auf diesen Vertrag berufen, während die Be-klagte sich auf den Standpunkt gestellt hatte, der Abwicklungsvertrag betreffenicht die bereits durch den Grundvertrag von 1987 übertragenen Rechte. DasLandgericht hatte anders als später das Berufungsgericht in seinem Urteil vom16. Februar 1995 im Sinne der Gemeinschuldnerin entschieden und angenom-men, daß sich der Umfang ihrer Berechtigung an den vorliegend im Streit stehen-den Einspielungen aus Ziffer 1 des Abwicklungsvertrages ergebe. Diesem Um-stand trugen die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten in ihrem Kündigungs-schreiben Rechnung.d)Nach den bislang getroffenen Feststellungen kann nicht ausgeschlossenwerden, daß die Kündigung der Lizenzvergabe durch die Beklagte wirksam ist.Das Berufungsgericht hat aus seiner Sicht folgerichtig keine Feststellungendazu getroffen, ob der Beklagten ein Festhalten am Vertrag mit der Gemein-schuldnerin zuzumuten gewesen wäre. Hierfür ist zu klären, ob die Gemein-schuldnerin aus der Sicht der Beklagten in der Lage war, die Auswertungsver-pflichtung trotz der eingetretenen Insolvenz zuverlässig zu erfüllen. Für die Frageder Zumutbarkeit eines Festhaltens am Vertrag ist es auch von Bedeutung, ob dieDS GmbH für die Verlängerung der Auswertungszeit irgendeine Gegenleistungerhalten hat. War dies nicht der Fall, handelte es sich vielmehr um ein Entgegen-kommen der DS GmbH gegenüber der Gemeinschuldnerin, kann dies bedeuten,daß die Schwelle für eine Kündigung aus wichtigem Grund vorliegend niedrigeranzusetzen ist als in anderen Fällen. Unabhängig davon stand der Beklagtenmöglicherweise ein besonderes Kündigungsrecht aus der auf Lizenzverträge ent-sprechend anwendbaren Bestimmung des § 19 KO zu, die im Streitfall nach § 103 - 12 -EGInsO noch heranzuziehen ist (zur entsprechenden Anwendbarkeit des § 19 KOauf Lizenzverträge vgl. Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl., § 19 Rdn. 2a).3.Entgegen der Auffassung der Revision kann nach den bislang vom Be-rufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, daßdas Nutzungsrecht aus dem Grundvertrag ohnehin also ungeachtet der ausge-sprochenen Kündigung wegen einer späteren Streichung der Titel aus dem Ka-talog untergegangen ist. Die Revision verweist insofern auf die Vereinbarung vom20. September 1990, nach der die Rechte im Falle von Katalog-Streichungen andie DS GmbH zurückfallen sollten. Der Kläger beruft sich demgegenüber auf denPassus derselben Vereinbarung, wonach sich die Auswertungszeit für die in Redestehenden Aufnahmen automatisch verlängert, solange die im Grundvertrag be-schriebenen Produktionen weiter auf den Labeln der ... [Gemeinschuldnerin] oderderen Rechtsnachfolgern veröffentlicht sind. Zwischen den Parteien ist jedochstreitig, ob es sich wie vom Kläger behauptet bei der m.media CD Produk-tionsgesellschaft mbH, die inzwischen die Auswertung übernommen hat, in die-sem Sinne um eine Rechtsnachfolgerin der Gemeinschuldnerin handelt.Die Revision rügt mit Recht, daß es nicht Sache der Beklagten, sondern desKlägers gewesen wäre, darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, daß es sichbei der m.media CD Produktionsgesellschaft mbH um eine Rechtsnachfolgerin derGemeinschuldnerin handelt. Da die Sache zur Klärung der Wirksamkeit der Kün-digung aus wichtigem Grund ohnehin an das Berufungsgericht zurückverwiesenwerden muß, werden die Parteien Gelegenheit haben, zu diesem Punkt ergän-zend vorzutragen. Falls es auf diese Frage noch ankommen sollte, wird der Klägerdartun müssen, daß es sich bei der m.media CD Produktionsgesellschaft mbH umeine Rechtsnachfolgerin der Gemeinschuldnerin im Sinne der Vereinbarung vom20. September 1990 handelt. Allerdings stünde die Eigenschaft als Rechtsnach-folgerin bereits dann außer Zweifel, wenn es sich bei der m.media CD Produkti- - 13 -onsgesellschaft mbH um eine Auffanggesellschaft handelt, die die laufende Pro-duktion der Tonträger von der Gemeinschuldnerin im Einverständnis mit dem Klä-ger übernommen hat.4.Keinen Erfolg hat die Revision, soweit sie sich mit ihrem auf die vollstän-dige Abweisung der Klage zielenden Antrag dagegen wendet, daß das Beru-fungsgericht in der Nutzung des in Rede stehenden Repertoires durch die Be-klagte im Lizenzgebiet der Gemeinschuldnerin für die Zeit bis zum Zugang desKündigungsschreibens vom 2. Februar 1996 eine Verletzung der der Gemein-schuldnerin zustehenden Leistungsschutzrechte gesehen hat. Dies gilt auch, so-weit eine Nutzung durch die Beklagte in den alten Bundesländern nach dem3. Oktober 1990 in Rede steht.Das der Gemeinschuldnerin vom VEB Deutsche Schallplatten eingeräumteausschließliche Nutzungsrecht bezog sich u.a. auf das Gebiet der BundesrepublikDeutschland und somit da die Rechtseinräumung 1987 erfolgte lediglich aufdie alten Bundesländer einschließlich West-Berlin, während die Nutzungsrechtefür das Gebiet der ehemaligen DDR beim VEB Deutsche Schallplatten verblieben.Daß die Beklagte, die ihre Rechte vom VEB Deutsche Schallplatten ableitet, diefraglichen Aufnahmen im Gebiet der ehemaligen DDR verbreiten darf, steht daherim Revisionsverfahren mit Recht nicht mehr in Zweifel. Das Berufungsgericht hataber auch zutreffend angenommen, daß es nach dem 3. Oktober 1990 bei dengespaltenen Lizenzgebieten geblieben ist, die Berechtigung der Beklagten sich al-so auch nach der Wiedervereinigung nicht auf die alten Bundesländer einschließ-lich West-Berlin erstreckt. Im Gegensatz zu anderen Schutzrechten sehen wederder Einigungsvertrag noch das Erstreckungsgesetz für das Urheberrecht eine sol-che Erstreckung vor. Sie kann entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht(vgl. Schwarz/Zeiss, ZUM 1990, 468, 469; Hertin in Fromm/Nordemann, Urheber-recht, 9. Aufl., vor § 31 UrhG Rdn. 33 a.E.) auch nicht aus der Natur des - 14 -Verbreitungsrechts abgeleitet werden (so bereits OLG Hamm GRUR 1991, 907,908; ferner Wandtke, GRUR 1991, 263, 266; Wandtke in Wandtke/Bullinger, Ur-heberrecht, EVtr Rdn. 44 ff.; Katzenberger, GRUR Int. 1993, 2, 17; Schrik-ker/Katzenberger, Urheberrecht, 2. Aufl., vor §§ 120 ff. UrhG Rdn. 37; Schack, Ur-heber- und Urhebervertragsrecht, 2. Aufl., Rdn. 542; vgl. zum Senderecht BGHZ133, 281, 296 f. Klimbim). Auch wenn heute das Recht zur Verbreitung einesgeschützten Werks nicht mit dinglicher Wirkung auf einen Teil Deutschlands be-schränkt werden kann, gilt für eine vor der Wiedervereinigung vereinbarteRechtseinräumung etwas anderes. Eine Beeinträchtigung des Wirtschaftsverkehrstritt dadurch nicht ein; denn die entsprechenden Waren können wenn sie einmalinnerhalb des lizenzierten Gebietes in Verkehr gebracht worden sind innerhalbDeutschlands und innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums frei zirkulieren(a.A. insofern Katzenberger, GRUR Int. 1993, 2, 18).III.Die Revision der Beklagten ist danach insoweit zurückzuweisen, als esum die Verurteilung zur Auskunftserteilung hinsichtlich der Zeit bis zum 2. Februar - 15 -1996 geht. Dagegen kann die Verurteilung zur Unterlassung sowie zur Auskunfts-erteilung hinsichtlich der Zeit nach dem 2. Februar 1996 keinen Bestand haben. Indiesem Umfang ist das Berufungsurteil aufzuheben; die Sache ist insoweit an dasBerufungsgericht zurückzuverweisen.UllmannBornkammPokrant Büscher Schaffert
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