BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 298/05 vom 23. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AktG 247 84 Abs. 3 Satz 1 Die Forderung der Hausbank, ein bestimmtes Vorstandsmitglied abzuberufen, andernfalls eine f374r die Aktiengesellschaft lebenswichtige Kreditlinie nicht ver-l344ngert werde, ist jedenfalls bei bestehender Insolvenzreife der Gesellschaft ein wichtiger Grund f374r eine Abberufung i.S. des 247 84 Abs. 3 Satz 1 AktG. BGH, Hinweisbeschluss vom 23. Oktober 2006 i.V.m. dem Beschluss vom 4. Dezember 2006 - II ZR 298/05 - OLG M374nchen LG M374nchen II - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart einstimmig beschlossen: 1. Der Kl344ger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsich-tigt, die Revision gem344337 247 552 a ZPO durch Beschluss zur374ck-zuweisen. 2. Der Streitwert f374r das Revisionsverfahren wird auf 75.000,00 200 festgesetzt. Gr374nde: 1. Die Rechtsfrage, wegen der das Berufungsgericht die Revision zuge-lassen hat, hat keine grunds344tzliche Bedeutung i.S. des 247 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch sind sonstige Revisionszulassungsgr374nde erf374llt. 1 Ein wichtiger Grund, aus dem der Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied ge-m344337 247 84 Abs. 3 Satz 1 AktG abberufen kann, liegt nach ganz herrschender Meinung dann vor, wenn die Fortsetzung des Organverh344ltnisses bis zum Ende der Amtszeit f374r die Gesellschaft unzumutbar ist (vgl. etwa H374ffer, AktG 7. Aufl. 247 84 Rdn. 26). Dabei sind alle Umst344nde des Einzelfalls gegeneinander abzu-w344gen (Sen.Urt. v. 7. Juni 1962 - II ZR 131/61, WM 1962, 811, 812). Ob die Forderung einer finanzierenden Bank, ein bestimmtes Vorstandsmitglied abzu-berufen, andernfalls eine f374r die Gesellschaft lebenswichtige Kreditlinie nicht 2 - 3 - verl344ngert werde, einen wichtigen Grund in diesem Sinne darstellt, ist danach keine kl344rungsbed374rftige und kl344rungsf344hige Rechtsfrage, sondern kann nur f374r den jeweiligen Einzelfall entschieden werden. 3 2. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. 4 a) Die Berufung der Beklagten ist zul344ssig. Dabei kann offen bleiben, ob durch den Beschluss des Aufsichtsrats vom 6. Juli 2005 die Prozessf374hrung genehmigt und den Prozessbevollm344chtigten der Beklagten eine wirksame Pro-zessvollmacht erteilt worden ist. Denn etwaige M344ngel sind jedenfalls durch den nachfolgenden Aufsichtsratsbeschluss vom 29./30. Juni 2006 r374ckwirkend ge-heilt worden. Dieser Beschluss ist von drei Aufsichtsratsmitgliedern gefasst worden, und keine dieser Personen unterlag einem Stimmverbot. b) Auch in der Sache ist dem Berufungsgericht zu folgen. Anders als in der von der Revision herangezogenen Entscheidung des Senats BGHZ 34, 392 geht es hier nicht um die K374ndigung des Anstellungsvertrags des Vorstands-mitglieds, sondern um den Widerruf seiner Bestellung zum Organmitglied. Die Annahme des Berufungsgerichts, angesichts der Insolvenzreife der Beklagten am 20./21. Juli 2004 habe die Weigerung der D. Bank, ohne vorherige Abberufung des Kl344gers die Kreditlinie zu verl344ngern, einen wichtigen Grund i.S. des 247 84 AktG dargestellt, ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Zum Zeitpunkt der Abberufung war bereits Antrag auf Insolvenzer366ffnung ge-stellt. In dieser Situation hatte der Aufsichtsrat keine andere M366glichkeit, als auf das Verlangen der Bank einzugehen, wollte er nicht den Untergang der Gesell-schaft im Rahmen des Insolvenzverfahrens riskieren. 5 Ob die D. Bank ihre Drohung ernst gemeint hat, ist entgegen der Auffassung der Revision im vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Bei der 334ber- 6 - 4 - pr374fung der Abberufung kommt es allein auf die Erkenntnism366glichkeiten des Aufsichtsrats zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung an. Dazu hat das Beru-fungsgericht festgestellt, dass dem Aufsichtsrat zu jenem Zeitpunkt ein m366gli-cher abweichender Wille der Bank nicht bekannt oder erkennbar war. Die Revi-sion zeigt insoweit keinen Rechtsfehler auf. Der blo337e Umstand, dass die Kredi-te der D. Bank ungesichert waren, l344sst noch nicht zwingend auf einen entsprechenden Willen der Bank schlie337en, die Kreditlinien auch bei einem Verbleib des Kl344gers im Vorstand zu verl344ngern. Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG M374nchen II, Entscheidung vom 26.01.2005 - 1 HKO 4535/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 13.10.2005 - 23 U 1949/05 -
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