BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 298/05 vom 31. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 328 Beruht die Annahme einer Schutzwirkung auf einer Verlautbarung im Emissi-onsprospekt, wonach der angek374ndigte Prospektpr374fungsbericht "nach Fertig-stellung den von den Vertriebspartnern vorgeschlagenen ernsthaften Interes-senten auf Anforderung zur Verf374gung gestellt" wird, ist zur Inanspruchnahme einer solchen Schutzwirkung regelm344337ig erforderlich, dass der Anleger den Bericht vor seiner Anlageentscheidung anfordert und von dessen Inhalt Kennt-nis nimmt (Fortf374hrung des Senatsurteils vom 14. Juni 2007 - III ZR 300/05 - WM 2007, 1507). BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2007 - III ZR 298/05 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, D366rr, W366stmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Auf die Beschwerde des Kl344gers wird die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 22. September 2005 - 19 U 2529/05 - zugelassen, soweit es die gegen die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 3 gerichtete Klage betrifft. Im 334brigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl344gers ge-gen das genannte Urteil zur374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwer-de, soweit sie zur374ckgewiesen wurde, und die au337ergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf 107.371,30 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Der Kl344ger zeichnete am 3. November 2000 - unter Einschaltung der D. GmbH als Treuh344nderin - eine Kommanditeinlage 374ber 200.000 DM zuz374glich 10.000 DM Agio an dem Filmfonds V. KG. Die Fondsgesellschaft geriet im Jahr 2002 im Zusam-menhang mit der Insolvenz der Produktionsdienstleisterin in eine wirtschaftliche Schieflage. Es stellte sich heraus, dass an die Produktionsdienstleisterin 374ber-wiesene Gelder nicht zur374ckzuerlangen waren und Erl366sausfallversicherungen f374r aufgenommene Produktionen nicht abgeschlossen waren. 1 Wegen behaupteter M344ngel des Prospekts begehrt der Kl344ger Zug um Zug gegen Abtretung aller Anspr374che aus der Beteiligung R374ckzahlung des eingezahlten Betrags von 107.371,30 200 nebst Zinsen. Der Kl344ger h344lt die Beklagte zu 1 - Tochtergesellschaft einer international t344tigen Gro337bank - als (Mit-)Initiatorin und Hintermann f374r prospektverantwortlich. Die Beklagte zu 2, eine Wirtschaftspr374fungsgesellschaft, nimmt der Kl344ger wegen behaupteter Fehler bei der ihr von der Beklagten zu 1 aufgetragenen Pr374fung des Prospekts in Anspruch. Die Beklagte zu 3 vermittelte ihm die Beteiligung. 2 Das Landgericht hat den Klageanspruch gegen die Beklagte zu 3 dem Grunde nach f374r gerechtfertigt gehalten und die Klage im 334brigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit seiner Be-schwerde begehrt der Kl344ger die Zulassung der Revision gegen das Beru-fungsurteil. 3 - 4 - II. Die Voraussetzungen f374r eine Zulassung der Revision liegen in Bezug auf die Beklagte zu 2 nicht vor. 4 1. Der Senat hat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung an derselben Fondsgesellschaft betrafen, entschieden, dass der Emissions-prospekt im Hinblick auf die im Abschnitt "Risiken der Beteiligung" angef374hrte, als "worst-case-Szenario" bezeichnete "Restrisiko-Betrachtung" den Anleger nicht deutlich genug darauf hinweist, dass seine Beteiligung dem Risiko eines Totalverlustes und nicht lediglich eines begrenzten Verlustes unterliegt, und hat darin einen Prospektmangel gesehen (III ZR 300/05 - WM 2007, 1507, 1508 f Rn. 13 f; III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1504 f Rn. 14 f). Er hat ferner eine Haftung der mit der Erstellung des Prospektpr374fungsgutachtens betrauten Be-klagten zu 2 nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grunds344tzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter f374r m366glich gehalten, wenn sich der Anleger das Prospektpr374fungsgutachten hat aush344ndigen lassen (Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 300/05 - WM 2007, 1507, 1510 Rn. 21), und sie ver-neint, wenn der Anleger nur darauf vertraut, dass seinem Vermittler der Inhalt des Pr374fberichts bekannt sei und dieser ihn 374ber etwaige Unzul344nglichkeiten des Prospekts aufkl344ren w374rde, falls Beanstandungen in dem Gutachten enthal-ten seien (Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1507 Rn. 28 f). 5 - 5 - 2. Nach diesen Ma337st344ben kommt eine Haftung der Beklagten zu 2 nicht in Betracht. Der Kl344ger, der sich das Prospektpr374fungsgutachten nicht vor seiner Anlageentscheidung hat aush344ndigen lassen, kann eine Haftung der Beklagten zu 2 nicht mit seinem Vortrag begr374nden, der Mitarbeiter der Beklagten zu 3 habe ihm die Beteiligung empfohlen und er - der Kl344ger - habe auf die im Pros-pektpr374fungsgutachten enthaltenen Angaben vertraut; er habe sich bei dem Berater nach dem Gutachten erkundigt und dieser habe insoweit keine negati-ven Ausf374hrungen gemacht. Wie der Senat unter Heranziehung fr374herer Ent-scheidungen befunden hat, kommt es f374r die Erstreckung der Schutzwirkung und die Haftung nach den Grunds344tzen des Vertrags mit Schutzwirkung zu-gunsten Dritter im Bereich der Expertenhaftung entscheidend darauf an, dass der Anleger von dem Gutachten Gebrauch macht und hierdurch ein Vertrauen des Anlegers erzeugt und auf seinen Willensentschluss Einfluss genommen wird (Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06 - aaO Rn. 28). Ferner ist zu be-r374cksichtigen, dass das Ma337 der Erstreckung der Schutzpflicht nicht allein aus der Sicht des am Vertrag nicht beteiligten Dritten zu bestimmen, sondern dass dies in erster Linie Sache der Vertragsparteien ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 138, 257, 261). Im vorliegenden Fall ist insoweit darauf abzustellen, was zu dem Prospektpr374fungsgutachten - f374r alle Anleger lesbar - in dem Prospekt verlaut-bart worden ist. Wenn es dort hei337t, dass "der Bericht nach Fertigstellung den von den Vertriebspartnern vorgeschlagenen ernsthaften Interessenten auf Anforderung zur Verf374gung gestellt" werde, kann der Anleger den Drittschutz grunds344tzlich nur dann in Anspruch nehmen, wenn er das Gutachten f374r seine Zwecke anfordert und es auf diese Weise zur Grundlage seiner Entscheidung 6 - 6 - macht. Solchen Sachvortrag weist die Beschwerde auch in ihrem Schriftsatz vom 23. August 2007 nicht auf. Schlick Wurm D366rr W366stmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 18.02.2005 - 4 O 13500/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 22.09.2005 - 19 U 2529/05 -
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