BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 298/05 Verk374ndet am: 6. M344rz 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 675 Abs. 2 Auch ein Anleger mit grundlegenden Kenntnissen, der eine "chancenorien-tierte" Anlagestrategie verfolgt, darf im Rahmen einer Anlageberatung erwar-ten, dass er 374ber die Risiken einer ihm bislang nicht bekannten Anlageform zutreffend unterrichtet wird. BGH, Urteil vom 6. M344rz 2008 - III ZR 298/05 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 6. M344rz 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, D366rr, W366stmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 22. September 2005 im Kostenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung 374ber die au337erge-richtlichen Kosten der Beklagten zu 2 - und insoweit aufgehoben, als die gegen die Beklagte zu 1 und die gegen die Beklagte zu 3 gerichtete Klage abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechts-zugs, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger zeichnete am 3. November 2000 - unter Einschaltung der D. GmbH als Treuh344nderin - eine Kommanditeinlage 374ber 200.000 DM zuz374glich 5 v.H. Agio an dem Filmfonds V. Dritte KG. Die Fondsgesellschaft geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang mit der Insolvenz der Produktionsdienstleisterin in eine wirtschaftliche Schiefla- 1 - 3 - ge. Es stellte sich heraus, dass an die Produktionsdienstleisterin 374berwiesene Gelder nicht zur374ckzuerlangen waren und Erl366sausfallversicherungen f374r auf-genommene Produktionen nicht abgeschlossen waren. Wegen behaupteter M344ngel des Prospekts begehrt der Kl344ger Zug um Zug gegen Abtretung aller Anspr374che aus der Beteiligung R374ckzahlung des eingezahlten Betrags von 107.371,30 200 nebst Zinsen. Der Kl344ger h344lt die Be-klagte zu 1 - Tochtergesellschaft einer international t344tigen Gro337bank - als (Mit-)Initiatorin und Hintermann f374r prospektverantwortlich. Diese war von der Fondsgesellschaft mit der Beratung bei der Auswahl und Heranziehung poten-tieller Vertragspartner und der Optimierung des gesamten Vertragswerks sowie der gesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs und von der Herausgebe-rin des Prospekts mit der Erstellung eines Prospektentwurfs beauftragt worden und nahm als Einzahlungstreuh344nderin f374r die Fondsgesellschaft die Gelder der Anleger entgegen. Die Beklagte zu 2, eine Wirtschaftspr374fungsgesellschaft, hat der Kl344ger wegen behaupteter Fehler bei der ihr von der Beklagten zu 1 aufge-tragenen Pr374fung des Prospekts in Anspruch genommen. Die Beklagte zu 3, eine deutsche Gro337bank, macht er wegen fehlerhafter Vermittlung der Beteili-gung haftbar. 2 Das Landgericht hat den Klageanspruch gegen die Beklagte zu 3 dem Grunde nach f374r gerechtfertigt gehalten und die Klage im 334brigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klage auch gegen die Beklagte zu 3 abgewiesen. Mit der vom Senat nur in Bezug auf die Beklagten zu 1 und 3 zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seinen Klageantrag gegen diese weiter. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde Die Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-r374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es die gegen die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 3 gerichtete Klage betrifft. 4 I. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Beklagte zu 1 als "Vor-der- und Hintermann" im Sinne der h366chstrichterlichen Rechtsprechung zur Prospekthaftung zu den Prospektverantwortlichen z344hle. Sie habe eine Garan-tenstellung eingenommen, indem sie auf S. 18 des Prospekts als mit "der Optimierung des gesamten Vertragswerks" beauftragter Berater sowie als "Ko-ordinator des Eigenkapitalvertriebs" und Einzahlungstreuh344nder aufgetreten sei Dadurch habe sie ihr Mitwirken am Emissionsprospekt als Teil des Vertrags-werks deutlich gemacht und einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Die von ihr in Anspruch genommene Fachkunde ergebe sich aus dem Umfang des Auf-trags, mit dem gew366hnlich nur Wirtschaftspr374fungsgesellschaften betraut w374r-den, und nicht zuletzt auch daraus, dass die Firma der Beklagten zu 1 deutlich auf ihr Tochterverh344ltnis zu einer internationalen Gro337bank hinweise. 5 Das Berufungsgericht verneint gleichwohl Schadensersatzanspr374che des Kl344gers gegen die Beklagte zu 1, weil der Prospekt nicht unrichtig oder unvoll-st344ndig sei. Aus dem Prospekt werde hinreichend deutlich, dass Erl366sausfall-versicherungen erst f374r einzelne, konkrete Filmprojekte abzuschlie337en seien und dass sie Teil eines Absicherungskonzepts seien, das von der Gesch344fts-f374hrung der Fondsgesellschaft erst noch umzusetzen gewesen sei. Hiervon 6 - 5 - ausgehend treffe auch die auf S. 38 des Prospekts dargestellte "Restrisiko-Betrachtung" zu, da sie unter der Voraussetzung stehe, dass das Absiche-rungskonzept von der Gesch344ftsf374hrung umgesetzt werde. Das Gesamtrisiko der Beteiligung werde nicht unzul344ssig verharmlost. Soweit in den "Leitgedan-ken" zu Beginn des Prospekts davon gesprochen werde, dass das Verlustrisiko durch ein Sicherheitsnetz begrenzt werde, werde im selben Zusammenhang klargestellt, dass es sich hierbei (nur) um ein "Konzept" handele. Im 334brigen werde aber in den "Vorbemerkungen" darauf hingewiesen, dass die Investoren "in vollem Umfang unternehmerische Risiken tragen". Auf Seite 7 des Prospekts finde sich schlie337lich der Hinweis, dass im Extremfall das eingesetzte Kapital vollst344ndig verloren gehen k366nne. Der Prospekt betone ausdr374cklich, dass die Mittelverwendungskontrolle erst nachtr344glich durch einen Wirtschaftspr374fer stattfinden solle. Dass es sich dabei um ein von vornherein ungeeignetes Absi-cherungskonzept handele, das nicht h344tte prospektiert werden d374rfen, sei nicht ersichtlich. Auch die Beklagte zu 3, mit der ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen sei, hafte nicht. Der Umfang ihrer Beratungspflicht h344nge von ver-schiedenen Faktoren, insbesondere von dem Wissensstand, der Risikobereit-schaft und den Anlagezielen des Kunden ab. Die Beratung m374sse sich daran ausrichten, ob das beabsichtigte Anlagegesch344ft der sicheren Geldanlage die-nen solle oder spekulativen Charakter trage. Gemessen hieran k366nne ein Kun-de erwarten, dass ihm keine f374r seine Anlagezwecke ungeeignete Anlage emp-fohlen werde. Der Kl344ger sei ausweislich des von ihm unterzeichneten Bera-tungsbogens darauf hingewiesen worden, dass bei der von ihm gew374nschten chancenorientierten Anlage sehr hohe Wertverluste jederzeit m366glich seien. Der Kl344ger habe daher nicht eigens auf das Risiko des Totalverlustes hingewiesen werden m374ssen. Mit einem liquiden Verm366gen von 374ber 1 Mio. DM und einem 7 - 6 - j344hrlichen Haushalts-Nettoeinkommen von 374ber 150.000 DM habe er zu dem im Prospekt anvisierten Personenkreis von "Anlegern mit hohem Einkommen bzw. Verm366gen als Portfoliobeimischung" geh366rt. Dass das Landgericht festgestellt habe, die Beklagte zu 3 habe das in dem Prospekt dargestellte "Absicherungs-konzept" herausgestellt und auf die Erl366sausfallversicherung hingewiesen, ge-n374ge f374r die Annahme einer Vertragsverletzung nicht, weil ein solches Konzept prospektiert gewesen sei. Im Hinblick auf die Anlagew374nsche des Kl344gers k366n-ne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Anlage bei einem Hinweis auf das Totalverlustrisiko nicht get344tigt worden w344re. Eine Vermutung f374r auf-kl344rungsrichtiges Verhalten greife zugunsten des Kl344gers nicht ein, weil alles daf374r spreche, dass er als damaliger Leiter des zentralen Kreditmanagements einer deutschen Landesbank das Risiko eines Totalverlustes bei Anlagen der vorliegenden Art auf dem "grauen Kapitalmarkt" gekannt habe. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen 334berpr374fung weder in Bezug auf die Beklagte zu 1 noch auf die Beklagte zu 3 stand. 8 II. Klage gegen die Beklagte zu 1 1. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrund-s344tzen hat der Prospekt 374ber ein Beteiligungsangebot, der f374r einen Beitritts-interessenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsm366glichkeit darstellt, den Anleger 374ber alle Umst344nde, die f374r seine Entschlie337ung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein k366nnen, sachlich richtig und vollst344ndig zu unterrich-ten (vgl. BGHZ 79, 337, 344; 116, 7, 12; 123, 106, 109 f; BGH, Urteile vom 29. Mai 2000 - II ZR 280/98 - NJW 2000, 3346; vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04 - NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 7). Dazu geh366rt eine Aufkl344rung 374ber 9 - 7 - Umst344nde, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gef344hrden k366nnen (vgl. BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 26. September 1991 - VII ZR 376/89 - NJW 1992, 228, 230 ). Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollst344ndig ist, ist daher nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Ge-samtbild zu beurteilen, das er von den Verh344ltnissen des Unternehmens vermit-telt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81 - NJW 1982, 2823, 2824). Dabei d374rfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgf344ltige und ein-gehende Lekt374re des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (vgl. BGH, Ur-teil vom 31. M344rz 1992 - XI ZR 70/91 - NJW-RR 1992, 879, 881). Hiervon geht auch das Berufungsgericht zutreffend aus. 2. Gemessen an diesen Grunds344tzen hat das Berufungsgericht die sach-liche Richtigkeit und Vollst344ndigkeit des Prospekts jedoch in einem ma337geben-den Punkt nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Bei seiner Sicht ber374cksichtigt es n344mlich nicht hinreichend den in den Leitgedanken vorbereiteten und durch die als "worst-case-Szenario" bezeichnete "Restrisiko-Betrachtung" vermittelten Gesamteindruck, dass der Anleger mit seiner Beteiligung ein nur begrenztes Risiko eingehe. Insbesondere entwertet das Berufungsgericht das in den Leit-gedanken des Prospekts n344her beschriebene zentrale (Verkaufs-)Argument der Risikobegrenzung durch ein "Sicherheitsnetz", das aus "pr344zise definierten Kri-terien f374r das T344tigen einer Investition" und "aus einem intelligenten Konzept von Versicherungen und aus einer breiten Risikostreuung" bestehen soll, in un-zul344ssiger Weise, wenn es insoweit davon spricht, hierbei handele es sich "nur" (dieses Wort steht nicht im Prospekt) um ein Konzept. Damit wird das Ver-st344ndnis des hinreichend sorgf344ltigen und kritischen Anlegers nicht richtig er-fasst. Wegen der Einzelheiten seiner Beurteilung nimmt der Senat insoweit auf seine Urteile vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung an derselben Fondsge- 10 - 8 - sellschaft betrafen (III ZR 300/05 - NJW-RR 2007, 1329, 1331 Rn. 13 f; III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1504 f Rn. 14 f) und an der er - nach erneuter 334ber-pr374fung - in seinem Urteil vom 22. November 2007 (III ZR 210/06) festgehalten hat, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. 3. Zutreffend legt das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde, dass die Schadensersatzanspr374che des Kl344gers nicht verj344hrt w344ren. 11 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verj344hren Prospekt-haftungsanspr374che im engeren Sinn bei einer gesellschaftsrechtlichen Beteili-gung in analoger Anwendung der in den gesetzlich geregelten F344llen der Pros-pekthaftung bestimmten kurzen Verj344hrung (247 20 Abs. 5 KAGG, 247 12 Abs. 5 AuslInvestmG, jeweils in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung) in - sei-nerzeit - sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektmangels, sp344testens jedoch in drei Jahren nach dem Beitritt (vgl. BGHZ 83, 222, 224; BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - X ZR 283/02 - NJW 2004, 3420, 3421; Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2007 - III ZR 258/05 - Rn. 7; Senatsurteil vom 22. November 2007 - III ZR 210/06 - Rn. 13). Geht man davon aus, wie die Beklagte zu 1 es f374r rich-tig h344lt, dass der Kl344ger jedenfalls seit dem 19. August 2002, dem Datum des Einladungsschreibens zur au337erordentlichen Gesellschafterversammlung vom 5. September 2002, Kenntnis von m366glichen Prospektm344ngeln erlangt habe (der hier festgestellte Mangel der unklaren Aussage 374ber das Ausma337 der mit der Beteiligung einzugehenden Risiken wird in diesem Schreiben jedoch so nicht dargestellt), ist der Eintritt der Verj344hrung durch die alsbaldige Zustellung des am 18. Dezember 2002 beantragten Mahnbescheids vom 17. Februar 2003 am 19. Februar 2003 gehemmt worden (247 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Die Revisi-onserwiderung f374hrt nichts gegen die Feststellung des Berufungsgerichts an, 12 - 9 - wonach das sich anschlie337ende Verfahren nicht l344nger als sechs Monate nicht betrieben worden sei (247 204 Abs. 2 BGB). 4. Eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1 f374r diesen Prospektmangel hat das Berufungsgericht nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. 13 a) Nach Ziffer 3.4.1 und 3.5 des Prospekts (S. 18, 21) ist die Beklagte zu 1 allerdings nicht dessen Herausgeber. Vielmehr ist die V. M. GmbH von der Fondsgesellschaft mit am 9./10. Oktober 2000 unterzeich-neten Vertrag mit der Konzeption eines Investoren-Modells zur Einwerbung des erforderlichen Eigenkapitals und mit der Konzeption, textlichen Redaktion, gra-phischen Gestaltung und Herstellung eines Beteiligungsprospekts beauftragt worden. Sie durfte zur Erf374llung ihrer vertraglichen Pflicht Dritte einschalten. Dies und die hierf374r vereinbarte Verg374tung von 0,7 v.H. des Kommanditkapitals (Investitionsvolumens) sind im Prospekt unter dem Stichwort Projektaufberei-tung (Ziffer 3.4.1) ausgewiesen. Dar374ber hinaus wird die V. M. GmbH unter Ziffer 3.5 (Partner im 334berblick) als f374r die Prospektherausgabe verantwortlich bezeichnet. Sie ist daher - neben der urspr374nglichen Komple-ment344rin der Fondsgesellschaft, der V. F. GmbH, die in dem an-gef374hrten Vertrag als "Initiator" genannt wird - f374r den Inhalt des Prospekts ver-antwortlich. 14 b) Im Ausgangspunkt zutreffend zieht das Berufungsgericht aber eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1 als "Hintermann" bzw. - wie der Senat dessen Charakterisierung der Beklagten zu 1 als "Vorder- und Hintermann" ver-steht - als (zumindest) Mitinitiatorin in Betracht (siehe hierzu bereits Senatsur-teile vom 14 Juni 2007 - III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1505 f Rn. 17-22; III ZR 185/05 - NJW-RR 2007, 1479 f Rn. 9-13). Nach der Rechtsprechung des 15 - 10 - Bundesgerichtshofs haften neben den Gr374ndern, Initiatoren und Gestaltern der Gesellschaft - soweit sie das Management bilden oder beherrschen - als so ge-nannte Hinterm344nner ebenso alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Gesch344ftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells be-sonderen Einfluss aus374ben und deshalb Mitverantwortung tragen (vgl. BGHZ 79, 337, 340; 115, 213, 217 f; Senatsurteil vom 1. Dezember 1994 - III ZR 93/93 - NJW 1995, 1025; BGH, Urteil vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03 - NJW 2004, 1376, 1379; Senatsurteil BGHZ 158, 110, 115). Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie in dieser Einflussnahme nach au337en in Erscheinung getreten sind oder nicht (vgl. BGHZ 72, 382, 387; 79, 337, 340). Ankn374pfungspunkt f374r die Haftung ist, da vertragliche oder pers366nliche vorvertragliche Beziehungen zur Anbahnung eines Vertragsverh344ltnisses zwischen dem Anleger und diesem Personenkreis nicht zustande kommen, dessen Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des in Frage stehenden Projekts (vgl. BGHZ 115, 213, 227; Senatsurteil vom 1. Dezember 1994 aaO). Als in diesem Sinn Verantwortliche kommen in erster Linie Gesch344ftsf374hrer und Mehrheitsgesellschafter in Be-tracht, weil diese die Geschicke der Initiatorengesellschaft bestimmen (vgl. BGHZ 111, 314, 318 f). In der Rechtsprechung sind auch schon mit 344hnlichem Einfluss versehene Personen, etwa ein Generalbevollm344chtigter (vgl. BGHZ 79, 337, 343) und der Leiter einer f374r die Baubetreuung zust344ndigen "Planungsge-meinschaft" (vgl. BGHZ 76, 231, 233 f), der Prospekthaftung unterworfen wor-den. Die gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung der wahrgenommenen Funktion ist nicht ausschlaggebend, sondern der "Leitungsgruppe" (vgl. BGHZ 79, 337, 341) k366nnen alle Personen zugerechnet werden, denen 344hnliche Schl374sselfunk-tionen zukommen. Das im jeweiligen Fall festzustellen, ist eine im Wesentlichen tatrichterliche Aufgabe. - 11 - c) Ausgehend hiervon ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungs-gerichts, dass die Beklagte zu 1 im Zusammenhang mit der Auflegung dieses Filmfonds wesentliche Aufgaben wahrzunehmen hatte. Nach Ziffer 3.4.3 (S. 18 des Prospekts) war sie von der Fondsgesellschaft mit der Beratung bei der Auswahl und Heranziehung potentieller Vertragspartner sowie der Optimierung des gesamten Vertragswerks beauftragt worden, wof374r ihr im Vertrag vom 19./22. Mai 2000 eine Verg374tung von 1,8 v.H. des Kommanditkapitals verspro-chen war. Dar374ber hinaus war sie - ebenfalls durch am 19./22. Mai 2000 ge-schlossenen Vertrag - mit der Vermittlung des Eigenkapitals betraut, wof374r sie eine Provision von 9,8 v.H. der Kommanditeinlage und das Agio von 5 v.H. er-hielt, wie sich aus einem nachtr344glichen Erg344nzungsblatt vom 14. Juli 2000 zum Prospekt ergibt. Mit der V. M. GmbH schloss sie einen un-datierten Vertrag, nach welchem sie gegen eine Verg374tung von 0,35 v.H des eingeworbenen Kommanditkapitals einen Prospektentwurf zur Einwerbung von Eigenkapital erstellen sollte. Sie erteilte auch der Beklagten zu 2 den von dieser mit Schreiben vom 2. Juni 2000 best344tigten Auftrag, den von ihr erarbeiteten Prospekt zu pr374fen, obwohl der zwischen der Fondsgesellschaft und der V. M. GmbH geschlossene Vertrag vorsah, dass die Fondsge-sellschaft eine entsprechende Prospektpr374fung in Auftrag geben sollte. Gegen-374ber Vertriebspartnern wie der Beklagten zu 3 und der B. Bank 374bernahm die Beklagte zu 1 neben der Fondsgesellschaft die Haftung f374r die Richtigkeit und Vollst344ndigkeit der von ihr zur Verf374gung gestellten Unterlagen, Daten und Fakten, insbesondere f374r die Richtigkeit und Vollst344ndigkeit des Fondspros-pekts, und verpflichtete sich zu deren Freistellung von Haftungsanspr374chen f374r den Fall der Unrichtigkeit, Unvollst344ndigkeit oder irref374hrender Wirkungen des Prospekts. Gegen374ber den Anlegern trat sie als Einzahlungstreuh344nderin in Erscheinung, die f374r die Abbuchung der geschuldeten Kommanditeinlagen Sor-ge trug. 16 - 12 - d) Wenn auch jedes einzelne der genannten Elemente f374r sich gesehen nicht ausreicht, um den f374r die Verantwortlichkeit des Hintermanns erforderli-chen bestimmenden Einfluss auf die Initiierung des Projekts zu belegen - der Bundesgerichtshof hat die blo337e Mitwirkung an der Herausgabe des Prospekts (vgl. BGHZ 79, 337, 348 f) oder an dessen Gestaltung (Urteil vom 8. Dezember 2005 - VII ZR 372/03 - NJW-RR 2006, 610 f Rn. 14) f374r ebenso wenig ausrei-chend erachtet wie die nur in Teilbereichen ausge374bte Einflussnahme (Urteil vom 31. M344rz 1992 - XI ZR 70/91 - NJW-RR 1992, 879, 883 f) -, liegt hier doch eine Verbindung mehrerer wesentlicher T344tigkeiten vor, die zun344chst einmal auf eine erhebliche Einwirkung in tats344chlicher Hinsicht hinweist. Es treten Umst344n-de hinzu, die indiziell daf374r sprechen, dass die Beklagte zu 1 in Bezug auf die Erstellung des Prospekts nicht darauf beschr344nkt war, Vorarbeiten f374r die V. M. GmbH zu leisten. Hierzu f344llt insbesondere auf, dass der Vertrag zwischen der Fondsgesellschaft und der V. M. GmbH erst am 9./10. Oktober 2000 und damit zu einem Zeitpunkt unterzeichnet worden ist, als der Prospekt l344ngst erstellt und durch die Beklagte zu 2 374berpr374ft war. Auf den Umstand, dass die Beklagte zu 2 den Pr374fauftrag durch die Beklagte zu 1 erhielt und nicht - wie im Vertrag vom 9./10. Oktober 2000 vorgesehen - durch die Fondsgesellschaft, ist bereits hingewiesen worden. Ge-gen eine normale gesch344ftsm344337ige Behandlung spricht auch der undatierte Vertrag zwischen der V. M. GmbH und der Beklagten zu 1 374ber die Erstellung eines Prospektentwurfs, der nur eine Seite umfasst und ne-ben der Verg374tungsregelung (0,35 v.H. des Kommanditkapitals) den geschulde-ten Leistungsinhalt nur in der Art eines Schlagworts enth344lt. 17 e) Auch wenn aufgrund der genannten Umst344nde und Indizien die An-nahme einer Prospektverantwortlichkeit der Beklagten zu 1 nahe liegen mag, 18 - 13 - kann der Beurteilung des Berufungsgerichts nicht beigetreten werden, dass sich allein aus der Schilderung der Einbindung der Beklagten zu 1 in das Projekt eine entsprechende Garantenstellung ergebe. Eine Haftung als Garant wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs f374r Personen angenommen, die mit R374cksicht auf ihre allgemein anerkannte und hervorgehobene berufliche und wirtschaftliche Stellung oder ihre Eigenschaft als berufsm344337ige Sachkenner durch ihr nach au337en in Erscheinung tretendes Mitwirken am Emissionspros-pekt einen besonderen - zus344tzlichen - Vertrauenstatbestand schaffen und Er-kl344rungen abgeben, wobei ihre Einstandspflicht auf die ihnen selbst zuzurech-nenden Prospektaussagen beschr344nkt ist (vgl. BGHZ 77, 172, 176 ff; Urteil vom 21. November 1983 - II ZR 27/83 - NJW 1984, 865, 866; Senatsurteil vom 1. Dezember 1994 - III ZR 93/93 - NJW 1995, 1025; BGHZ 145, 187, 196; Urteil vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03 - NJW 2004, 1376, 1379; Senatsurteile BGHZ 158, 110, 115; vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04 - NJW-RR 2006, 611, 613 Rn. 15, 19; vom 14. Juni 2007 - III ZR 185/05 - NJW-RR 2007, 1479, 1480 Rn. 15 und III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1506 Rn. 26). Dass die Beklagte zu 1 insoweit im Prospekt mit eigenen Erkl344rungen hervorgetreten w344re, ist nicht erkennbar. Aus dem Prospekt ergibt sich zwar, dass die Beklagte zu 1 mit der "Optimierung des gesamten Vertragswerks" be-traut war. Was das im Einzelnen zu bedeuten hat, ist aber nicht n344her darge-stellt; vor allem wird aus dem Prospekt nicht deutlich, dass die Beklagte zu 1 mit der textlichen Redaktion, graphischen Gestaltung und Herstellung des Be-teiligungsprospekts beauftragt war, so dass nicht zu erkennen ist, in welcher typisierten Weise ein Anleger darauf h344tte vertrauen k366nnen, dass die Beklagte zu 1 f374r den Prospektinhalt einstehen wollte. Die Wiedergabe der Leistungsver-tr344ge und der Partner im Prospekt (S. 18-21) dient vor allem der Unterrichtung der Anleger, um gegebenenfalls Verflechtungen erkennen und die Aufmerk- 19 - 14 - samkeit hierauf richten zu k366nnen. Nat374rlich wird auch eine (verkaufsf366rdernde) Wirkung dadurch erzielt werden k366nnen, dass der Anleger 374ber die Mitwirkung eines als seri366s angesehenen Unternehmens bei der Vorbereitung eines ge-sch344ftlichen Vorhabens informiert wird. Daraus folgt jedoch nicht, dass dieses Unternehmen eine Garantenstellung f374r die von ihm bearbeiteten Bereiche ein-nimmt. Der Umstand, dass die Konzeption von Beteiligungsangeboten zum Ge-genstand des Unternehmens geh366rt, bedeutet f374r sich gesehen kein Ma337 all-gemein anerkannter beruflicher Sachkunde, um allein hieraus eine Garanten-stellung zu entwickeln, wie sie etwa f374r Rechtsanw344lte, Wirtschaftspr374fer, Steu-erberater, Gutachter und Sachverst344ndige f374r ihren jeweiligen beruflichen Be-reich anerkannt ist. Fehlen daher - wie hier - eigene Erkl344rungen der Beklagten zu 1, kommt ihre Prospektverantwortlichkeit nur in Betracht, wenn sie in eigener Verantwortlichkeit wichtige Schl374sselfunktionen bei der Gestaltung des konkre-ten Projekts wahrgenommen hat. Dies kann tatrichterlich nicht festgestellt wer-den, ohne dass der Beweisantritt der Beklagten zu 1 zur Gestaltung des Pros-pekts und zur Aufgabenverteilung zwischen der Prospektherausgeberin und ihr ber374cksichtigt wird. Dar374ber hinaus hat der Kl344ger f374r eine Prospektverantwort-lichkeit der Beklagten zu 1 weiter angef374hrt und unter Beweis gestellt, die V. M. GmbH sei eigens zu dem Zweck aus einem GmbH-Mantel ent-wickelt worden, um anstelle der Beklagten zu 1 f374r die Herausgabe des Pros-pekts verantwortlich zu zeichnen. Hier374ber muss im gegebenen Fall ebenfalls Beweis erhoben werden. III. Klage gegen die Beklagte zu 3 1. Im Ausgangspunkt zutreffend legt das Berufungsgericht seiner Beurtei-lung im Hinblick auf das Protokoll 374ber ein strukturiertes Beratungsgespr344ch 20 - 15 - vom 10./22. Oktober 2000 zugrunde, dass zwischen den Parteien ein Anlage-beratungsvertrag zustande gekommen ist. Hiergegen erhebt auch die Revisi-onserwiderung keine Einwendungen. Danach hatte die Beklagte zu 3 den Kl344-ger, der nach seinem Vortrag und der Bekundung der Zeugin H. sowie den Feststellungen des Landgerichts eine gr366337ere Summe Geldes anlegen wollte und sich hierbei f374r mehrere Anlageformen entschied, anlage- und anlegerge-recht zu beraten. 2. Das Landgericht hat auf der Grundlage der von ihm durchgef374hrten Be-weisaufnahme, bei der der Kl344ger zugegen war und zu einzelnen Aspekten des Falles pers366nlich angeh366rt wurde, angenommen, dass der Zeuge B. , der Mitarbeiter der Beklagten zu 3, dem Kl344ger, der sich bisher noch nicht an Me-dienfonds beteiligt gehabt habe, den Filmfonds empfohlen und das Absiche-rungskonzept herausgestellt, insbesondere auf den Sicherheitsmechanismus durch die Erl366sausfallversicherung hingewiesen habe. Es hat weiter die Aussa-ge der Zeugin H. zugrunde gelegt, dass der Zeuge B. darauf auf-merksam gemacht habe, hierdurch sei das Risiko beschr344nkt. F374r haftungsbe-gr374ndend hat es gehalten, dass der Zeuge B. den Kl344ger nicht dahin be-raten habe, dass es nach den - vom Landgericht nicht beanstandeten - Pros-pektangaben auch zu einem Totalverlust kommen k366nne, wenn die geplanten Sicherungsma337nahmen versagten. Schlie337lich hat es sich f374r 374berzeugt gese-hen, dass der Kl344ger bei pflichtgem344337er Beratung die Anlage nicht get344tigt h344t-te. 21 Geht man - wie der Senat - davon aus, dass der entscheidende Pros-pektmangel gerade darin liegt, dass der Anleger - insbesondere im Abschnitt "Risiken der Beteiligung" (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06 - aaO S. 1504 f Rn. 15) - nicht gen374gend klar 374ber das Totalverlustrisiko infor- 22 - 16 - miert wird, weil der Prospekt durch die als "worst-case-Szenario" bezeichnete "Restrisiko-Betrachtung" den in den Leitgedanken vorbereiteten Gesamtein-druck vermittelt, der Anleger gehe mit seiner Beteiligung ein nur begrenztes Risiko ein, gewinnen die Feststellungen des Landgerichts f374r eine Vertragsver-letzung der Beklagten zu 3 ein noch h366heres Gewicht. Denn dieser Prospekt-mangel ist nach den wiedergegebenen Angaben der Zeugen nicht nur nicht richtig gestellt oder ausger344umt, sondern durch die Betonung des Absiche-rungskonzepts eher verst344rkt worden. 3. Das Berufungsgericht, das eine erneute Vernehmung der Zeugen f374r nicht erforderlich gehalten hat, blendet - wie die Revision mit Recht r374gt - f374r die Beurteilung wesentliche Gesichtspunkte aus, wenn es den landgerichtlichen Feststellungen keine Verletzung von Beratungspflichten zu entnehmen vermag und im 334brigen die Auffassung vertritt, die Beratung sei anlegergerecht gewe-sen. 23 a) Der Senat vermag der Auffassung des Berufungsgerichts, die Beteili-gung sei anlagegerecht, weil der Prospekt fehlerfrei sei und sich deshalb das dort vorgestellte Anlagekonzept als schl374ssig erweise, aus den oben zu II 2 an-gef374hrten Gr374nden nicht zu folgen. Damit war das Berufungsgericht aber ge-hindert, ohne erneute Beweiserhebung die Feststellungen des Landgerichts ab-weichend dahingehend zu w374rdigen, die Angaben des Zeugen B. im Be-ratungsgespr344ch seien nicht zu beanstanden gewesen. 24 b) Die Verletzung einer Beratungspflicht l344sst sich nach dem gegenw344rti-gen Stand auch nicht deshalb verneinen, weil die empfohlene Anlage "anleger-gerecht" gewesen sei. Zwar ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, dass der Kl344ger von seinem liquiden Verm366gen und seinen Einkommensverh344ltnis- 25 - 17 - sen her zu dem Personenkreis geh366rt, den die Fondsinitiatoren im Auge hatten. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den vom Zeugen B. ausgef374llten Vordruck 374ber ein "strukturiertes Beratungsgespr344ch", den der Kl344ger am 22. Oktober 2000 unterzeichnet hat, zur Kl344rung der Frage mit herangezogen hat, inwieweit dieser einer besonderen Risikobelehrung be-durfte. In dem Vordruck war die Kenntnisstufe des Kl344gers mit der h366chsten Stufe "F" angegeben; seine Anlagestrategie wurde als "chancenorientiert" be-zeichnet, wozu es in dem Vordruck hei337t "Au337ergew366hnlich hohe Wertentwick-lungschancen; sehr hohe Wertverluste sind jederzeit m366glich; Aktien und Deri-vate bilden den Hauptanteil im Depot". Ungeachtet dieser Eintragungen ist der Kl344ger aber dem Zeugen B. als ein Anlageinteressent gegen374bergetreten, der sich noch nicht an Medienfonds beteiligt hatte und deshalb von diesem hier374ber n344her informiert wurde. Dabei stand neben den steuerlichen Auswir-kungen, 374ber die sich der Kl344ger noch durch seinen Steuerberater erg344nzend beraten lie337, die Herausstellung des Absicherungskonzepts, also eines die Risiken mindernden Umstands, im Mittelpunkt des Beratungsge-spr344chs. Das Berufungsgericht nimmt bei seiner W374rdigung, der Kl344ger habe 374ber die Hinweise im Beratungsbogen hinaus nicht 374ber die Risiken der Beteili-gung unterrichtet werden m374ssen, auch nicht gen374gend in den Blick, dass der Kl344ger nach seinem Vortrag und der Bekundung der Zeugin H. sowie den Feststellungen des Landgerichts eine gr366337ere Summe Geldes anlegen wollte und sich hierbei f374r mehrere Anlageformen entschied. Ist dem Kl344ger aber, wo-von revisionsrechtlich auszugehen ist, ein unrichtiger Eindruck von der Sicher-heit und den Risiken der Anlage vermittelt worden, kann es die Beklagte zu 3 nicht entlasten, dass der Kl344ger prinzipiell eine chancenorientierte Anlagestra-tegie verfolgt hat. Eine andere Frage ist es, ob dem Kl344ger im Hinblick auf seine Kenntnisse und seine M366glichkeiten, die 374berreichten Unterlagen n344her zu pr374-fen, ein Mitverschulden zuzumessen ist. - 18 - c) Nicht frei von Verfahrensfehlern ist auch die Feststellung des Beru-fungsgerichts, der Kl344ger habe angesichts seiner Kenntnisse nicht nachgewie-sen, dass seine Anlageentscheidung auf der Beratung beruht habe. Diese allein auf die berufliche Stellung des Kl344gers und den Inhalt des Beratungsbogens gest374tzte W374rdigung l344sst den Inhalt des Beratungsgespr344chs, wie die Revision mit Recht r374gt, au337er Betracht. Nach der Aussage des Zeugen B. war das wichtigste Kriterium der Anlageentscheidung der Sicherheits-mechanismus durch die Versicherung; das Landgericht hat sich 374berzeugt ge-sehen, dass der in der Beweisaufnahme anwesende Kl344ger die Anlage bei pflichtgem344337er Beratung nicht get344tigt h344tte. Ohne eine pers366nliche Anh366rung des Kl344gers und ohne eine Auseinandersetzung mit den konkreten Inhalten des Beratungsgespr344chs konnte das Berufungsgericht unter diesen Umst344nden nicht zu einer gegenteiligen W374rdigung gelangen. 26 IV. Die Sache ist zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 27 F374r das weitere Verfahren weist der Senat wegen der Frage, ob sich der Kl344ger Steuervorteile aus der Anlage auf seinen Schaden anrechnen lassen muss, auf sein Urteil vom 17. November 2005 (III ZR 350/04 - NJW 2006, 499 Rn. 8 ff) hin. Danach geht es vorliegend f374r die Anleger, auch soweit sie die Beteiligung nur mittelbar 374ber einen Treuhandkommanditisten halten, um Ein-k374nfte aus Gewerbebetrieb im Sinne von 247 15 EStG. Zu ihnen geh366ren auch die hier geltend gemachten Schadensersatzleistungen im Zusammenhang mit der 28 - 19 - Zug um Zug vorzunehmenden R374ckgabe der Rechte aus der Beteiligung. Mit R374cksicht hierauf wird eine n344here Berechnung und Ber374cksichtigung von Steuervorteilen nur in Betracht kommen, wenn es Anhaltspunkte daf374r gibt, dass der Kl344ger au337ergew366hnliche Steuervorteile erzielt hat. Hierf374r tr344gt die Beklagte zu 3, die sich auf eine Ausgleichung von Vorteilen beruft, die Beweis-last. Schlick Wurm D366rr W366stmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 18.02.2005 - 4 O 13500/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 22.09.2005 - 19 U 2529/05 -
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