BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 298/08 Verk374ndet am: 16. Juli 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja StrEG 247247 2, 7; ZPO 247 287; StPO 247 170 Abs. 2 Lassen sich die Verteidigungsauslagen, die f374r T344tigkeiten im Ermittlungsverfahren anfallen, von denen, die f374r gegen die Strafverfolgungsma337nahme gerichtete T344tigkei-ten entstehen und nach 247247 2, 7 StrEG zu entsch344digen sind, nicht abgrenzen, so ist der ersatzf344hige Anteil nach Ma337gabe des 247 287 ZPO zu sch344tzen. Dies gilt auch dann, wenn die anwaltliche T344tigkeit "deckungsgleich" ist, d.h. wenn w344hrend des gesamten Zeitraums, in dem der Verteidiger f374r seinen Mandanten t344tig geworden ist, sowohl das Ermittlungsverfahren lief als auch die entsch344digungsf344hige Strafverfol-gungsma337nahme (hier: Sicherstellung von Sachen) aufrechterhalten wurde (Fortf374h-rung von und Abgrenzung zu BGHZ 68, 86). StrEG 247 10 Beauftragt der Entsch344digungsberechtigte einen Rechtsanwalt mit der Geltendma-chung seiner Entsch344digungsanspr374che gem344337 247 10 StrEG, so sind die daf374r anfal-lenden Geb374hren gleichfalls als Teil des Verm366gensschadens erstattungsf344hig. Der Gegenstandswert des zu erstattenden Anwaltshonorars richtet sich nach der H366he des Entsch344digungsbetrags, wobei der von Gesetzes wegen zu erstattende und nicht (nur) der von der Landesjustizverwaltung zuerkannte Betrag ma337geblich ist. BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - III ZR 298/08 - OLG Braunschweig LG Braunschweig - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 2. Juli 2009 durch den Vizepr344sidenten Schlick, die Richter D366rr, Dr. Herr-mann, Hucke und Schilling f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 12. November 2008 teilweise aufgehoben. Auf die Berufung des Kl344gers wird unter Zur374ckweisung des wei-tergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Braun-schweig vom 21. Februar 2008 teilweise abge344ndert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kl344ger 164,72 200 nebst Zinsen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz ab dem 23. Oktober 2007 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abge-wiesen. Von den Kosten des ersten Rechtzugs haben der Kl344ger 93 % und der Beklagte 7 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsrechtzugs hat der Kl344ger zu tragen mit Ausnahme der Kosten, die durch die Vernehmung der Zeugin K. entstanden sind, die der Beklagte zu tragen hat. Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Kl344ger zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand Die Parteien streiten 374ber die Frage, in welchem Umfang der Kl344ger die ihm im Rahmen eines gegen ihn gef374hrten Ermittlungsverfahrens entstandenen Rechtsanwaltskosten nach dem Gesetz 374ber die Entsch344digung f374r Strafverfol-gungsma337nahmen (StrEG) ersetzt verlangen kann. 1 Wegen des Verdachts der Steuerhehlerei erging im Dezember 2005 ge-gen den Kl344ger ein Durchsuchungsbeschluss. Bei der vom zust344ndigen Zoll-fahndungsamt durchgef374hrten Durchsuchung der Wohnung des Kl344gers am 8. Februar 2006 wurden verschiedene Schriftst374cke und ein USB-Stick sicher-gestellt. Am 8. Juni 2006 stellte das Hauptzollamt B. das Ermitt-lungsverfahren gegen den Kl344ger gem344337 247 170 Abs. 2 StPO ein und gab ihm die sichergestellten Sachen zur374ck. Mit Beschluss vom 27. Juli 2006 stellte das Amtsgericht die Entsch344digungspflicht der Staatskasse rechtskr344ftig fest. Mit Bescheid vom 28. Juni 2007 erkannte die Generalstaatsanwaltschaft dem Kl344-ger eine Entsch344digung in H366he von 118,37 200 zu. Hiervon entfielen 82,67 200 auf die von dem Kl344ger geltend gemachten Anwaltskosten in H366he von insgesamt 413,36 200 und 35,70 200 auf die Rechtsanwaltsgeb374hren, die im Entsch344digungs-verfahren selbst angefallen sind. Im 334brigen wies sie die Entsch344digungsforde-rung des Kl344gers zur374ck. 2 Mit seiner Klage begehrt der Kl344ger vom beklagten Land unter anderem - soweit es f374r das Revisionsverfahren von Bedeutung ist - die Erstattung der restlichen von ihm geltend gemachten Anwaltskosten. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung des Kl344gers hatte namentlich hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsanwaltsgeb374hren 3 - 4 - Erfolg. Hiergegen wendet sich das beklagte Land mit der - insoweit vom Beru-fungsgericht zugelassenen - Revision. Entscheidungsgr374nde Die zul344ssige Revision ist begr374ndet. 4 I. Das Berufungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung ausge-f374hrt, erstattungsf344hig seien grunds344tzlich die notwendigen Verteidigerkosten, soweit sie f374r die Abwehr der entsch344digungsf344higen Strafverfolgungsma337-nahme - hier der Durchsuchung und Sicherstellung - erforderlich gewesen seien und nach den Bestimmungen der 247247 464 ff StPO keine M366glichkeit zur prozessualen Auslagenerstattung bestehe. Die vom Landgericht f374r eine blo337 anteilige Erstattung der Kosten herangezogene Entscheidung des Bundesge-richtshofs vom 11. November 1976 (= NJW 1977, 957, 960) sei indes dahin zu verstehen, dass die Sch344tzung eines Anteils nur in Bezug auf solche T344tigkei-ten in Betracht komme, die eindeutig ausscheidbar seien ("205 vor dem Vollzug der Strafverfolgungsma337nahme oder nach der Beendigung des Vollzugs 205"). Solche Anteile gebe es vorliegend nicht. Die Prozessbevollm344chtigte sei nicht bereits vor der Strafverfolgungsma337nahme t344tig geworden, sondern erst mit der Durchsuchung bei dem Kl344ger. Die sichergestellten Sachen seien vollst344ndig auch erst mit der Einstellung des Verfahrens nach 247 170 Abs. 2 StPO und damit mit der Beendigung der anwaltlichen T344tigkeit zur374ckgegeben worden. Das an-waltliche Bestreben habe deshalb stets sowohl darauf abgezielt, die sicherge- 5 - 5 - stellten Gegenst344nde wiederzubekommen als auch den Tatverdacht so zu ent-kr344ften, dass das Ermittlungsverfahren eingestellt werde. Die Entkr344ftung des Tatverdachts habe die Aufhebung der Sicherstellung notwendig zur Folge ge-habt. Gerade darin erweise sich die Deckungsgleichheit der anwaltlichen T344tig-keit. Soweit das Landgericht den an das Hauptzollamt gerichteten Schriftsatz der Verteidigerin vom 13. M344rz 2006 ausschlie337lich dem Versuch der Entkr344f-tung des Tatvorwurfs und dem Bestreben zuordne, eine Einstellung des Ermitt-lungsverfahrens herbeizuf374hren, stimme dies zwar mit dem Wortlaut des Schriftsatzes 374berein. Indes habe die Entkr344ftung des Tatvorwurfs eben auch dem Ziel gedient, die sichergestellten Gegenst344nde zur374ckzuerhalten. II. Dies h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Das Berufungsgericht hat dem Kl344ger zu Unrecht gem344337 247247 2, 7 StrEG die volle Verteidigerverg374tung zuerkannt. 6 Im Revisionsverfahren geht es allein um die Frage, wie der Umfang des Entsch344digungsanspruchs gem344337 247 7 StrEG zu bemessen ist, wenn sich - wie hier - innerhalb des entsch344digungspflichtigen Rahmens die Verteidigung gegen die Strafverfolgungsma337nahme von der allgemeinen Verteidigung nicht trennen l344sst. 7 Nach 247 7 Abs. 1 StrEG ist Gegenstand der Entsch344digung der durch die Strafverfolgungsma337nahme verursachte Verm366gensschaden. 8 - 6 - 1. a) Der Senat hat bereits mit Urteil vom 18. September 1975 (BGHZ 65, 170) entschieden, dass der Entsch344digungsanspruch aus 247247 2, 7 StrEG auch den Ersatz der Anwaltskosten beinhaltet, soweit die Kostenvorschriften der Strafprozessordnung die M366glichkeit einer prozessualen Erstattung dieser Aus-lagen nicht vorsehen. Der Umstand, dass der Beschuldigte die Kosten seines Verteidigers im Ermittlungsverfahren nach den Regelungen der Strafprozess-ordnung nicht ersetzt verlangen kann, wenn das Verfahren vor Anklageerhe-bung gem344337 247 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird, schlie337t also die M366glichkeit des Beschuldigten nicht aus, die Verteidigungskosten zur Aufhebung bzw. R374ckg344ngigmachung einer Strafverfolgungsma337nahme gem344337 247247 2, 7 StrEG ersetzt zu verlangen (vgl. BGHZ 65, 170, 179 f; s. auch BGHZ 68, 86, 87 = NJW 1977, 957). 9 b) Im Anschluss hieran hat der Senat mit Urteil vom 11. November 1976 (III ZR 17/76) im Falle der Anordnung von Untersuchungshaft entschieden, dass die durch die Beeintr344chtigung (den Vollzug der Ma337nahme) entstande-nen notwendigen Mehrauslagen des Betroffenen zur Wiedererlangung seiner Freiheit, aber auch die Verteidigungsauslagen, die nicht nur, aber auch diesem Ziel dienen - z.B. zur Entkr344ftung des Tatverdachts -, zu entsch344digen sind (BGHZ 68, 86, 89). Verteidigungsauslagen, die f374r T344tigkeiten vor dem Vollzug der Strafverfolgungsma337nahme oder nach der Beendigung des Vollzugs anfal-len und zur Beseitigung des mit der Strafverfolgungsma337nahme verbundenen Freiheitsverlustes nicht erforderlich sind, sind nach 247247 2, 7 StrEG nicht zu ent-sch344digen. Soweit die dem Verteidiger geb374hrende Verg374tung auch solche T344-tigkeiten pauschal abgilt, steht dem Betroffenen eine Entsch344digung zu, die dem Anteil der Verteidigung gegen die vollzogene Strafverfolgungsma337nahme an der gesamten Verteidigung entspricht. F374r die Bemessung dieses Anteils, die der Ermittlung eines ersatzf344higen Auslagenanteils in sonstigen F344llen des 10 - 7 - allgemeinen Schadensrechts vergleichbar ist, kommt eine Sch344tzung nach 247 287 ZPO in Betracht (BGHZ aaO). 2. Lassen sich die Verteidigungsauslagen, die f374r T344tigkeiten im Ermitt-lungsverfahren anfallen, von denen, die f374r gegen die Strafverfolgungsma337-nahme gerichtete T344tigkeiten entstehen, nicht abgrenzen, so ist nach der Rechtsprechung des Senats der ersatzf344hige Anteil nach Ma337gabe des 247 287 ZPO zu sch344tzen. Dies gilt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch dann, wenn - wie hier - w344hrend des gesamten Zeitraums, in dem der Ver-teidiger f374r seinen Mandanten t344tig geworden ist, sowohl das Ermittlungsverfah-ren lief als auch die entsch344digungsf344hige Strafverfolgungsma337nahme (hier: Sicherstellung von Sachen) aufrechterhalten wurde. 11 a) Die 247247 2, 7 StrEG sehen eine Entsch344digung nur bei bestimmten Strafverfolgungsma337nahmen vor, die der Gesetzgeber als schwerwiegende Eingriffe in den Rechtskreis des Betroffenen gewertet hat (BGHZ 65, 170, 180). Danach sind die durch eine entsch344digungspflichtige Strafverfolgungsma337nah-me ad344quat bedingten, objektiv notwendigen, nicht aber die sonstigen Auslagen zu ersetzen (Senat NJW 1977, 957, 959, insoweit in BGHZ 68, 86 nicht abge-druckt). Hierbei ist zu beachten, dass anwaltlicher Rat und anwaltliche Hilfe ge-eignet sind, eine sachdienliche und sachgerechte Verteidigung gegen derartige Eingriffe zu gew344hrleisten. Demzufolge darf der von einer solchen Strafverfol-gungsma337nahme Betroffene grunds344tzlich einen Rechtsanwalt hinzuziehen, ohne sich dem Einwand auszusetzen, die Inanspruchnahme eines Anwalts sei zur Verteidigung gegen den f374r entsch344digungspflichtig erkl344rten Eingriff nicht notwendig gewesen. Damit ist der Betroffene f374r die Kosten zu entsch344digen, die er f374r die gesetzlichen Geb374hren und Auslagen seines Rechtsanwalts auf-wenden muss (BGHZ 68, 86, 88). 12 - 8 - b) Die Bemessung der Entsch344digung f374r die Verteidigerverg374tung berei-tet jedoch immer dann Probleme, wenn der Verteidiger - wie h344ufig - nicht nur gegen die Strafverfolgungsma337nahme, sondern dar374ber hinaus im Ermittlungs-verfahren t344tig wird, dessen Einstellung nach 247 170 Abs. 2 StPO eine Kostener-stattung nicht nach sich zieht. Denn w344hrend sich die Entsch344digungspflicht aus 247247 2, 7 StrEG ausschlie337lich auf die Strafverfolgungsma337nahme erstreckt, gilt die im Ermittlungsverfahren anfallende Grund- und Verfahrensgeb374hr nach 247 14 RVG in Verbindung mit Nr. 4100 und 4104 der Anlage 1 zu 247 2 Abs. 2 RVG (Verg374tungsverzeichnis - VV) in der Regel die gesamte T344tigkeit des Ver-teidigers pauschal ab. Dabei umfasst die Verfahrensgeb374hr nach Nr. 4104 VV neben den allgemeinen Verteidigungst344tigkeiten etwa auch die Teilnahme an Durchsuchungsma337nahmen (Burhoff, RVG, Straf- und Bu337geldsachen, 2. Aufl., S. 778) oder gem344337 247 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 RVG die T344tigkeit des Verteidi-gers im Beschwerdeverfahren (Gerold/Schmidt-Burhoff, Rechtsanwaltsverg374-tungsgesetz, 18. Aufl., VV 4104, 4105 Rn. 7; Burhoff aaO S. 816; Hartung, in: Hartung/R366mermann/Schons, RVG, 2. Aufl., Vorbem. 4 VV Rn. 11 und Vorbem. 4.1 VV Rn. 2). Gesonderte Geb374hren, die allein das gegen eine Strafverfol-gungsma337nahme als solche gerichtete Verteidigerhandeln betreffen und des-halb ohne Weiteres in vollem Umfang zu ersetzen sind, fallen demgegen374ber nur ausnahmsweise an. Dies kommt in Betracht, wenn etwa gegen eine Be-schlagnahmeanordnung nach 247 304 StPO Beschwerde eingelegt und das Rechtsmittel begr374ndet oder in der Rechtsmittelinstanz eingelegt wird (Hartung aaO; s. auch Burhoff aaO S. 817 f) oder aber der Verteidiger, dessen Mandant sich in Untersuchungshaft befindet, an einem Haftpr374fungstermin teilnimmt und deshalb eine Terminsgeb374hr nach Nr. 4102 Nr. 3 VV beanspruchen kann. 13 - 9 - c) L344sst sich die Verteidigung gegen die Strafverfolgungsma337nahme von der allgemeinen Verteidigung nicht trennen, so ist in Rechtsprechung und Lite-ratur umstritten, ob und in welchem Umfang eine Quotelung vorzunehmen ist. Dabei wird teilweise - und zwar, insoweit in 334bereinstimmung mit dem Beru-fungsgericht, ebenfalls unter Berufung auf das Senatsurteil BGHZ 68, 86 - an-genommen, dass jedenfalls dann, wenn, wie hier, w344hrend des gesamten Zeit-raums, in dem der Verteidiger t344tig geworden ist, sowohl das Ermittlungsverfah-ren angedauert hat als auch die Strafverfolgungsma337nahme aufrechterhalten worden ist, die Verteidigerverg374tung in vollem Umfang zu ersetzen ist (vgl. ei-nerseits LG Karlsruhe AnwBl. 1985, 158, 159; LG Braunschweig, Urteil vom 10. Dezember 2004 - 5 O 3286/03 - juris Rn. 31; GenStA Bamberg NStZ 1994, 39, 40; Meyer-Go337ner, StPO, 50. Aufl., 247 7 StrEG Rn. 5; Sch344tzler/Kunz, StrEG, 3. Aufl., 247 7 Rn. 27 a.E.; andererseits OLG Rostock NStZ-RR 2003, 320; LG Rostock NStZ-RR 2002, 318, 319; LG Stuttgart, Urteil vom 26. Februar 2008 - 15 O 9/08 - juris Rn. 25; LG Saarbr374cken, Urteil vom 9. September 2008 - 4 O 99/08 - juris Rn. 40 f; siehe auch LG Chemnitz, Wistra 2002, 279, 280; Meyer, StrEG, 7. Aufl., 247 7 Rn. 23 ff). 14 Richtigerweise ist auch in den F344llen, in denen die gegen die entsch344di-gungsf344hige Strafverfolgungsma337nahme und die wegen des Tatverdachts im Allgemeinen entfaltete anwaltliche T344tigkeit 204deckungsgleich223 ist, gem344337 247 287 ZPO der Anteil der dem Verteidiger geb374hrenden, beide T344tigkeitsfelder abde-ckenden, pauschalen Verg374tung zu sch344tzen, der dem Gewicht der gegen die vollzogene Strafverfolgungsma337nahme gerichteten Verteidigung an der gesam-ten Verteidigung entspricht. 15 - 10 - Das Berufungsgericht sieht sich in seiner Rechtsauffassung durch das Senatsurteil BGHZ 68, 86 best344tigt. Diese Entscheidung, in der der Senat eine Sch344tzung nach 247 287 ZPO f374r erforderlich erachtet hat, betraf eine Fallgestal-tung, bei der der Verteidiger auch noch nach der Beseitigung der Strafverfol-gungsma337nahme t344tig geworden war. Die Frage, ob und wie eine Kostenauftei-lung vorzunehmen ist, wenn die anwaltliche T344tigkeit "deckungsgleich" entfaltet wird, hatte der Senat nicht zu entscheiden. Ob, wie das Berufungsgericht ge-meint hat und von der Revision in Abrede gestellt wird, sich der Begr374ndung des Senats entnehmen l344sst, dass bei "Deckungsgleichheit" die entstandenen Anwaltskosten immer vollst344ndig zu ersetzen sind, kann dahinstehen. Sofern das Senatsurteil BGHZ 68, 86 so zu verstehen sein sollte, w374rde der Senat hie-ran nicht mehr festhalten. 16 Der Senat hat in diesem Urteil vom 11. November 1976 zur Rechtferti-gung der anteiligen Erstattung angefallener Verteidigerkosten unter anderem ausgef374hrt: Der von einer entsch344digungspflichtigen Strafverfolgungsma337nah-me Betroffene erh344lt (neben einer Entsch344digung nach 247247 2, 7 StrEG f374r sons-tige Verm366genssch344den) nach einem Freispruch im Strafprozess auf dem We-ge der prozessualen Kostenerstattung eine Entsch344digung f374r alle notwendigen Verteidigungsauslagen einschlie337lich derjenigen, die f374r die Beseitigung von Strafverfolgungsma337nahmen notwendig waren. Demgegen374ber w344re es wider-spr374chlich, wenn einem Betroffenen, bei dem die Verdachtsgr374nde nicht einmal zur Anklageerhebung ausgereicht haben, jede Entsch344digung versagt w374rde, obwohl er eine vom Gesetzgeber als schwerwiegend bewertete Rechtsbeein-tr344chtigung hat hinnehmen m374ssen und obwohl er die Verteidigerauslagen (auch) dazu aufgewandt hat, um das ihm mit dem Vollzug der Strafverfol-gungsma337nahme abverlangte Opfer abzuwenden oder in Grenzen zu halten. 17 - 11 - 304hnlich l344sst sich, wie die Revision zu Recht geltend macht, auch vorlie-gend argumentieren: Es w344re in der Tat widerspr374chlich, wenn Beschuldigte, gegen die 204nur223 ermittelt wird, nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach 247 170 Abs. 2 StPO keinerlei Entsch344digung erhalten, w344hrend diejenigen, ge-gen die zus344tzlich eine Strafverfolgungsma337nahme verh344ngt wird, sogar voll-st344ndigen Ersatz ihrer Verteidigerkosten verlangen k366nnten, sofern die anwaltli-che T344tigkeit in einem zeitlichen Rahmen erfolgt, in dem sowohl die Ermittlun-gen gef374hrt worden sind als auch die Strafverfolgungsma337nahme angedauert hat. Im 334brigen w344re es auch unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes bedenk-lich, wenn vorliegend die Staatskasse, sofern der Kl344ger seinen Verteidiger nur wenige Tage vor der Durchsuchung mandatiert h344tte, im Wege der Sch344tzung nach 247 287 ZPO gegebenenfalls nur einen Bruchteil der Verteidigerkosten ent-sch344digen m374sste - und zwar selbst dann, wenn der Verteidiger vor der Woh-nungsdurchsuchung nur geringf374gig t344tig geworden w344re -, w344hrend die Staats-kasse in der vorliegenden Konstellation der "Deckungsgleichheit" die angefalle-nen Verteidigerkosten in vollem Umfang erstatten m374sste. 18 3. Das Berufungsurteil ist, da das Berufungsgericht die nach 247 287 ZPO gebotene Sch344tzung unterlassen hat, aufzuheben. Der Senat kann jedoch in der Sache selbst entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO), da auszuschlie337en ist, dass dem Kl344ger bei der vorzunehmenden Sch344tzung eine h366here Quote zugespro-chen werden kann als der vom Landgericht zuerkannten (50 %), die der Beklag-te hingenommen hat. 19 a) Als Ma337stab f374r die Aufteilung sind entsprechend 247 14 Abs. 1 Satz 1 RVG insbesondere die Bedeutung der vollzogenen Strafverfolgungsma337nahme in ihrem Verh344ltnis zu den sonstigen vom Rechtsanwalt wahrgenommenen An-gelegenheiten sowie die Schwierigkeit und der Umfang der anwaltlichen T344tig- 20 - 12 - keit einerseits f374r die Aufhebung der Strafverfolgungsma337nahme und anderer-seits f374r die Verteidigung im 334brigen heranzuziehen (vgl. BGHZ 68, 86, 89 zu 247 12 Abs. 1 BRAGO a. F.). Die gem344337 247 287 ZPO vorzunehmende W374rdigung kann durchaus erge-ben, dass die entstandenen Verteidigergeb374hren voll zu ersetzen sind, wenn etwa der Betroffene in Untersuchungshaft war und sich die Bem374hungen des Verteidigers auf die Aufhebung des Haftbefehls konzentrierten (vgl. dazu den vom Senat entschiedenen Fall BGHZ 68, 86). Andererseits setzt die anteilige Entsch344digung nicht voraus, dass der Verteidiger 374berhaupt spezifisch gegen die Strafverfolgungsma337nahme vorgegangen ist. Solange die T344tigkeiten des Verteidigers objektiv auch dem Zweck dienten, der Strafverfolgungsma337nahme die Grundlage zu entziehen, wie namentlich durch die Entkr344ftung des Tatver-dachts, steht das "ob" der Haftung und damit eine anteilige Haftung nicht in Frage. Inwieweit sich die vom Verteidiger entfalteten Aktivit344ten ausdr374cklich gegen die Strafverfolgungsma337nahme gerichtet haben und welche Bedeutung gerade die Abwehr des Vollzugs der Ma337nahme f374r den Betroffenen im Rah-men der Gesamtverteidigung hatte, ist vielmehr erst bei der Ermittlung des Haf-tungsanteils im Rahmen des 247 287 ZPO zu pr374fen und zu w374rdigen (zu letzte-rem LG Chemnitz, Wistra 2002, 279, 280). 21 b) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen entfallen auf ein etwaiges Vorgehen gegen die Durchsuchung die telefonische Beratung des Kl344gers am Tage der Durchsuchung sowie teilweise die Wahrnehmung des Anwaltstermins am 20. Februar 2006, dessen Gegenstand zum Teil die 334berle-gung gewesen war, inwieweit gegen die Durchsuchung einschlie337lich "Be-schlagnahme" vorgegangen werden sollte. Mindestens teilweise dem gleichen Ziel - so das Landgericht - hat auch die mit Schriftsatz vom 10. Februar 2006 22 - 13 - begehrte Akteneinsicht gedient. Der Kl344ger hat in seiner Berufung die Richtig-keit bzw. Vollst344ndigkeit dieser vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht in Zweifel gezogen, sondern lediglich die - vom Berufungsgericht geteilte - Rechtsauffassung vertreten, dass wegen der "vollkommen deckungsgleichen" T344tigkeit der Verteidigerin unabh344ngig von der Gewichtung der einzelnen Ver-teidigungsma337nahmen vollst344ndiger Ersatz der angefallenen Anwaltskosten verlangt werden k366nne. Auch wenn man mit dem Berufungsgericht den Schriftsatz der Verteidi-gerin vom 13. M344rz 2006, mit dem sie ihre Erwartung zum Ausdruck gebracht hat, dass das Ermittlungsverfahren kurzfristig nach 247 170 StPO eingestellt wer-de, dahin wertet, dieser habe auch dem Ziel gedient, die sichergestellten Ge-genst344nde zur374ckzuerhalten, l344sst eine Gesamtw374rdigung der einzelnen T344tig-keiten der Verteidigerin eine die H344lfte der angefallenen Geb374hren 374bersteigen-de Entsch344digung nicht zu. Dies gilt vor allem deshalb, weil der Kl344ger - worauf die Revision zu Recht hingewiesen hat - im Verfahren nicht dargelegt hat, dass die Wiedererlangung der im Rahmen der Durchsuchung sichergestellten Ge-genst344nde f374r ihn von besonderer Bedeutung gewesen war. 23 c) Der Kl344ger kann demnach vom beklagten Land gem344337 247247 2, 7 StrEG hinsichtlich der Verteidigung gegen die Strafverfolgungsma337nahme Anwaltskos-ten in H366he von 206,68 200 abz374glich bereits geleisteter 82,67 200, also einen Be-trag von 124,01 200 ersetzt verlangen. 24 - 14 - III. Da der Kl344ger nur die H344lfte der Verteidigerkosten ersetzt verlangen kann, sind auch die vom Berufungsgericht zuerkannten Anwaltsgeb374hren f374r das Betreiben des Entsch344digungsverfahrens selbst zu k374rzen. 25 1. Beauftragt - wie hier - der Entsch344digungsberechtigte einen Rechtsan-walt mit der Geltendmachung seiner Entsch344digungsanspr374che gem344337 247 10 StrEG, so sind die daf374r anfallenden Geb374hren gleichfalls als Teil des Verm366-gensschadens erstattungsf344hig. 26 Der Senat folgt der - von der Revision im 334brigen nicht angegriffenen - Auffassung der Vorinstanzen, wonach bei der Ermittlung des Gegenstands-werts, aus dem das zu erstattende Anwaltshonorar zu berechnen ist, die H366he des von Gesetzes wegen zu erstattenden Entsch344digungsbetrags zugrunde zu legen ist und nicht (nur) der von der Landesjustizverwaltung zuerkannte Betrag (ebenso OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 1 W 48/08 - juris Rn. 11; LG Saarbr374cken, Urteil vom 9. September 2008 - 4 O 99/08 - juris Rn. 45; LG Bremen, Urteil vom 1. April 2003 - 1 O 1288/02 - juris Rn. 27). Dabei ist das Berufungsgericht bei seiner Geb374hrenberechnung - aus seiner Sicht folgerich-tig - wegen des von ihm angenommenen Entsch344digungsbetrags allerdings von einem zu hohem Gegenstandswert ausgegangen. 27 Die Gegenauffassung, wonach sich der Gegenstandswert nach dem von der Landesjustizverwaltung zuerkannten und nicht dem im Prozess erstrittenen Betrag richten soll (OLG M374nchen, Urteil vom 11. November 2004 - 1 U 4066/04 - juris Rn. 29; LG Flensburg VersR 1999, 200, 201; Meyer aaO Rn. 26), 374berzeugt nicht. Sie wird den allgemeinen Grunds344tzen des Schadens- 28 - 15 - rechts nicht gerecht. Danach ist dem Erstattungsanspruch des Gesch344digten hinsichtlich der ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten im Verh344ltnis zum Sch344diger grunds344tzlich der Gegenstandswert zu Grunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (vgl. Senatsurteil vom 13. April 1970 - III ZR 75/69 - NJW 1970, 1122, 1123; BGH, Urteile vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04 - NJW 2005, 1112 und vom 7. November 2007 - VIII ZR 341/06 - NJW 2008, 1888 f). Die Gegenmeinung l344sst - worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat - die M366glichkeit au337er Acht, dass das Entsch344digungsverfahren mit einem abweichenden Ergebnis im Prozess fortgesetzt wird, wie nicht zuletzt das vorliegende Verfahren verdeutlicht. 2. Bei der Bemessung der dem Kl344ger f374r das Betreiben des Entsch344di-gungsverfahrens zuzubilligenden Anwaltsgeb374hren ist von der Berechnung des Landgerichts auszugehen, das von einem Gegenstandswert von 206,68 200 aus-gegangen ist. Zwar ist diesem Wert noch der Betrag von 30 200 f374r den USB-Stick hinzuzurechnen, der dem Kl344ger vom Berufungsgericht - von der Revision un-angefochten - zus344tzlich zuerkannt worden ist. Dies f374hrt indes zu keinem Ge-b374hrensprung, so dass der Kl344ger die vom Landgericht ermittelten Anwaltsge-b374hren f374r das Entsch344digungsverfahren in einer noch ausstehenden H366he von 10,71 200 beanspruchen kann. 29 - 16 - IV. Der im Tenor ausgewiesene Zahlbetrag in H366he von 164,72 200 ergibt sich mithin aus der Summe der noch zu beanspruchenden Anwaltsgeb374hren aus dem Ermittlungsverfahren (124,01 200) und dem Entsch344digungsverfahren (10,71 200) sowie des Entsch344digungsbetrages f374r den USB-Stick (30 200). 30 Schlick D366rr RiBGH Dr. Herrmann ist urlaubs- abwesend und kann daher nicht unterschreiben. Schlick Hucke Schilling Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 21.02.2008 - 2 O 2535/07 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 12.11.2008 - 3 U 34/08 -
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