BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 298/08 Verk374ndet am: 1. M344rz 2011 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 6. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird unter Zur374ckweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 5. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 6. Mai 2008 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klage mit den Antr344-gen zu 1, 3 und 4 stattgegeben wurde. Auf die Berufung des Kl344gers wird unter Zur374ckweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 25. April 2006 teilweise abge344ndert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Haupt-sache erledigt ist, soweit der Kl344ger beantragt hat fest-zustellen, dass der Beklagte aus dem Darlehensvertrag Nr. 0 mit der Privatbank R. GmbH & Co. KG keine Rechte mehr gegen den Kl344ger herleiten kann. Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen. - 3 - Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kl344ger zu 21 % und der Beklagte zu 79 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kl344ger zu 38 % und der Beklagte zu 62 %. Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kl344ger zu 47 % und der Beklagte zu 53 %. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: 1 Der Kl344ger trat am 14. M344rz 2003 zu Anlagezwecken der T. Woh-nungsgenossenschaft e.G. (im Folgenden: T. ) mit 18 Gesch344ftsanteilen zu je 300 200 Euro und einem Eintrittsgeld von 270 200 bei. Die Anlageentscheidung sollte f374r den Kl344ger den Vorteil haben, unter Zuhilfenahme der staatlichen Ei-genheimzulage Wohnungseigentum erwerben zu k366nnen, ohne darin selbst wohnen zu m374ssen. Ebenfalls am 14. M344rz 2003 schloss der Kl344ger mit der Privatbank R. GmbH & Co. KG (nachfolgend: Schuldnerin) zur Vorfinanzierung der Eigenheimzulage einen Darlehensvertrag 374ber einen Betrag von 6.000 200. Der Darlehensbetrag wurde nach Abzug eines Bearbeitungsentgelts von 105 200 un-mittelbar an die T. ausgezahlt. Das Darlehen sollte im Wesentlichen durch die Eigenheimzulage getilgt werden; den Anspruch auf Zahlung der Eigenheim-zulage trat der Kl344ger an die Schuldnerin ab. Das Finanzamt zahlte an die Schuldnerin insgesamt 2.022 200 Eigenheimzulage, der Kl344ger selbst leistete Zahlungen in einer Gesamth366he von 1.275 200. Auf Aufforderung des Finanzamts zahlte der Kl344ger im Jahr 2007 die Eigenheimzulage zuz374glich eines S344umnis-zuschlags zur374ck. 2 Mit Schreiben seines Prozessbevollm344chtigten vom 14. Juli 2005 wider-rief der Kl344ger den Darlehensvertrag und erhob gegen die Schuldnerin Klage auf R374ckzahlung der auf das Darlehen geleisteten Betr344ge, Zug um Zug gegen 334bertragung der Anteile an der T. . Zuletzt nahm er sie auf Feststellung in Anspruch, dass sie sich mit der Annahme dieser Rechte in Verzug befinde und der Rechtsstreit erledigt sei, soweit der Kl344ger urspr374nglich die Feststellung beantragt habe, dass die Schuldnerin aus dem Darlehen gegen den Kl344ger kei-ne Rechte mehr herleiten k366nne. Die Schuldnerin verlangte widerklagend vom 3 - 5 - Kl344ger R374ckzahlung des Darlehens nebst Zinsen abz374glich der auf das Darle-hen erbrachten Betr344ge in H366he von 3.708,35 200 nebst Zinsen. 4 Im Verlauf des Rechtsstreits zweiter Instanz wurde das Insolvenzverfah-ren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin er366ffnet und der Beklagte zum Insol-venzverwalter bestellt. Der Kl344ger meldete eine Forderung in H366he von 3.297 200 zuz374glich Zinsen in H366he von 251,95 200 mit dem Schuldgrund 204Schadensersatz aus institutionellem Zusammenwirken223 zur Tabelle an, die vom Beklagten vor-l344ufig bestritten wurde. Der Kl344ger hat das durch die Er366ffnung des Insolvenz-verfahrens unterbrochene Verfahren aufgenommen. Er verfolgt nunmehr die Feststellung eines Anspruchs in H366he von 3.297 200 zuz374glich Zinsen Zug um Zug gegen 334bertragung der Anteile an der T. zur Tabelle (Klageantrag zu 1 und 2). Weiter begehrt er die Feststellung, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Rechte an den Genossenschaftsanteilen im Annahmeverzug be-finde und sich der Antrag auf Feststellung, dass der Beklagte keine Rechte mehr aus dem Darlehensvertrag gegen ihn herleiten k366nne, erledigt habe. Der Beklagte, der in 334bereinstimmung mit dem Kl344ger den Widerruf des Darlehens-vertrags f374r wirksam erachtet, verfolgt mit der Widerklage die Verurteilung des Kl344gers zur R374ckzahlung der Darlehensvaluta nebst Zinsen abz374glich der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen weiter. Das Landgericht hat die - in erster Instanz noch gegen die Schuldnerin gerichtete - Klage abgewiesen und deren Widerklage stattgegeben. Die Beru-fung des Kl344gers f374hrte zum Erfolg der Klage und zur Abweisung der Widerkla-ge. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten. 5 W344hrend des Revisionsverfahrens hat der Kl344ger einen Zahlungsan-spruch in H366he von insgesamt 3.297 200 zuz374glich Zinsen in H366he von 251,95 200 6 - 6 - neu zur Insolvenztabelle angemeldet. Als Schuldgrund hat er angegeben: 204Nichterf374llungsschaden aus R374ckabwicklung eines Darlehensverh344ltnisses gem. 247 9 VkG; Fondanteil ist mit 0.00 Euro zu bewerten223. Entscheidungsgr374nde: Die Revision bleibt ohne Erfolg, soweit das Berufungsgericht die Erledi-gung des Rechtsstreits in der Hauptsache festgestellt und die Widerklage ab-gewiesen hat. Im 334brigen f374hrt sie zur Aufhebung der angefochtenen Entschei-dung und zur Abweisung der Klage (247 563 Abs. 3 ZPO). 7 I. Das Berufungsgericht (OLG Jena, ZIP 2008, 2306) hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 8 Dem Kl344ger stehe der zur Insolvenztabelle angemeldete Anspruch auf R374ckzahlung von geleisteten Zins- und Kapitalzahlungen aus 247 357 Abs. 1, 247 346 Abs. 1 BGB Zug um Zug gegen 334bertragung seiner Genossenschaftsan-teile auf den Beklagten zu. Er k366nne die Feststellung verlangen, dass sich der Beklagte insoweit in Annahmeverzug befinde, weil er die R374ckabwicklung abge-lehnt habe. Weiter k366nne er die Feststellung verlangen, dass sich durch die Er-hebung der Widerklage die Hauptsache insoweit erledigt habe, als der Kl344ger beantragt habe festzustellen, dass der Beklagte aus dem Darlehensvertrag kei-ne Rechte mehr gegen den Kl344ger herleiten k366nne. Darlehensvertrag und Bei-tritt zur Genossenschaft stellten ein verbundenes Gesch344ft im Sinn von 247 358 BGB dar. Der wirksame Widerruf des Darlehensvertrags habe daher zur Folge, dass der Vertrag nach den Grunds344tzen des verbundenen Gesch344fts gem344337 247 358 Abs. 4 Satz 3 BGB r374ckabzuwickeln sei. Zwar sei ein Vertrag 374ber den 9 - 7 - Beitritt zu einer Genossenschaft kein auf eine entgeltliche Leistung gerichtetes Gesch344ft. Er sei jedoch auf Grund des wirtschaftlichen Zweckes und der Schutzbed374rftigkeit des Anlegers einem solchen Vertrag gleichzustellen. Dem-entsprechend sei die Widerklage abzuweisen. 10 II. Diese Beurteilung h344lt hinsichtlich der Widerklage der revisionsrechtli-chen Nachpr374fung stand. Das Berufungsgericht hat - von der Revision mit Recht nicht angegriffen - in 334bereinstimmung mit dem Vortrag beider Parteien angenommen, dass der Kl344ger den Verbraucherkreditvertrag mit der Schuldnerin wirksam widerrufen hat. Dem Beklagten steht jedoch der mit der Widerklage verfolgte Anspruch auf R374ckzahlung der offenen Darlehensvaluta nicht zu. Wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, bilden der Darlehensvertrag und der Beitritt zu der als Anlagegesellschaft konzipierten Wohnungsgenossenschaft ein verbundenes Gesch344ft im Sinn von 247 358 BGB mit der Folge, dass beide Vertr344ge nach 247 358 Abs. 4 Satz 3, 247 357 Abs. 1 Satz 1, 247 346 Satz 1 BGB r374ckabzuwickeln sind. 11 1. Die Annahme eines verbundenen Gesch344fts im Sinn von 247 358 Abs. 3 BGB setzt voraus, dass der drittfinanzierte Vertrag auf die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist. Der Beitritt zu einer Genossenschaft erf374llt diese Voraussetzung an sich nicht. Vielmehr handelt es sich um ein organisationsrechtliches, auf die Begr374ndung der Mitgliedschaft in der Genossenschaft gerichtetes Rechtsgesch344ft (Beuthien, GenG, 15. Aufl., 247 15 Rn. 14 f.). Dies steht allerdings der Anwendung der f374r verbundene Ge-sch344fte geltenden Vorschriften nicht entgegen, weil der Beitritt des Kl344gers zur T. einem Vertrag im Sinn von 247 358 Abs. 3 BGB gleichzustellen ist. 12 - 8 - a) Nach der gefestigten h366chstrichterlichen Rechtsprechung gelten f374r den durch einen Kredit finanzierten Erwerb eines Gesch344ftsanteils an einer An-lagegesellschaft in der Rechtsform einer Personengesellschaft die Regeln des verbundenen Gesch344fts (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, BGHZ 156, 46, 50; Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 395/01, BGHZ 159, 280, 289; Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 392/01, WM 2004, 1518, 1519; Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, BGHZ 159, 294, 307 ff., jeweils zu 247 9 VerbrKrG; Urteil vom 10. M344rz 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 25; vgl. auch Palandt/Gr374neberg, BGB, 70. Aufl., 247 358 Rn. 7; M374nchKommBGB/Habersack, 5. Aufl., 247 358 BGB Rn. 14). Ebenso finden die Vorschriften 374ber das Widerrufs-recht bei Haust374rgesch344ften (247247 312, 355 ff. BGB), die einen Vertrag 374ber eine entgeltliche Leistung voraussetzen, auf den Beitritt zu einem Immobilienfonds in der Form einer Personengesellschaft Anwendung (vgl. - zu 247 3 HWiG - nur BGH, Beschluss vom 5. Mai 2008 - II ZR 292/06, ZIP 2008, 1018 Rn. 8 m.w.N.). Der Beitritt zu einer Personengesellschaft erf374llt nicht die Anforderungen an einen Vertrag 374ber eine entgeltliche Leistung; er ist auch nicht auf die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung im Sinn von 247 358 Abs. 3 BGB gerichtet. Werden jedoch mit der Begr374ndung der Mitgliedschaft in der Personengesellschaft vorrangig Kapitalanlage- und/oder Steuerzwecke ver-folgt, ist der Beitrittsvertrag mit R374cksicht auf den mit der Beteiligung verfolgten wirtschaftlichen Zweck und die Schutzbed374rftigkeit des Anlegers einem solchen Vertrag zumindest gleich zu stellen. 13 b) F374r eine Beteiligung an einer Genossenschaft gilt nichts anderes, wenn der Beitritt jedenfalls vorrangig der Anlage von Kapital dient. Tritt der Verbraucher wie im Streitfall der Genossenschaft (nur) bei, um die Vorausset-zungen f374r den Bezug der Eigenheimzulage zu schaffen, geht es ihm nicht in erster Linie darum, Mitglied des Verbandes zu werden. Vielmehr stehen bei ei-nem solchen Beitritt zu einer Genossenschaft die mit der Mitgliedschaft verbun- 14 - 9 - denen Gewinne und Steuervorteile im Vordergrund. Entsprechend der Schutz-richtung des 247 358 BGB muss der Verbraucher in diesem Fall ebenso vor den Risiken gesch374tzt werden, die ihm durch die Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Vertrages in ein Bargesch344ft und einen Darlehensvertrag drohen (vgl. BGH, Urteil vom 10. M344rz 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 26), wie wenn er sich stattdessen zum Zwecke der Kapitalanlage f374r die Mitgliedschaft in einer Personengesellschaft entschieden h344tte. c) Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigen die Unterschiede zwischen der Rechtsform der Genossenschaft einerseits und den Personenge-sellschaften andererseits keine abweichende Beurteilung (aA OLG Naumburg, OLGR 2006, 490, 491; Wittenberg, BB 2008, 1580, 1583). Die f374r Personenge-sellschaften anerkannte Unterscheidung zwischen so genannten Anlagegesell-schaften und Gesellschaften nach dem gesetzlichen Leitbild l344sst sich auch bei Genossenschaften vornehmen. F374r die Frage, ob der Beitritt zu einer Genos-senschaft einem Vertrag 374ber die Lieferung einer Ware oder einer anderen Leistung im Sinn von 247 358 BGB gleichzustellen ist, kommt es - wie auch die Revision nicht mehr in Zweifel zieht - in erster Linie auf die Schutzbed374rftigkeit des Anlegers und nicht auf die Rechtsform der Anlagegesellschaft an. Stehen - wie hier - nicht die Mitgliedschaft in der Genossenschaft und die Verfolgung des in der Satzung festgelegten Zwecks im Vordergrund, sondern geht es dem Anleger ebenso wie bei der Beteiligung an einer Personengesellschaft zu Anla-gezwecken wirtschaftlich um eine Geldanlage zur Erzielung von Steuervorteilen und Gewinnen, bedarf er hier wie dort des durch diese Gesetzesvorschrift be-zweckten Schutzes. 15 d) Ohne Erfolg beruft sich die Revision f374r ihre Auffassung, auf den Ge-nossenschaftsbeitritt des Kl344gers seien die Vorschriften f374r Vertr344ge 374ber die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung im Sinn von 16 - 10 - 247 358 BGB nicht (entsprechend) anzuwenden, auf die Entscheidung des Senats zur entgeltlichen Gew344hrung von Ferienwohnrechten im 204Genossenschaftsmo-dell223 (BGH, Urteil vom 20. Januar 1997 - II ZR 105/96, ZIP 1997, 511). Der Se-nat hat dort zwar zu 247 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG entschieden, dass eine auf Aufnah-me in eine Genossenschaft gerichtete Erkl344rung nicht auf den nach diesem Ge-setz erforderlichen Abschluss eines Vertrages 374ber eine entgeltliche Leistung gerichtet ist und diese Vorschrift daher nur dann anwendbar war, wenn das Ge-sch344ft Leistungen betraf, die nicht schon aufgrund der Mitgliedschaft bean-sprucht werden konnten. Er hat jedoch schon in dieser Entscheidung unter He-ranziehung des Umgehungsgedankens ein Widerrufsrecht des beigetretenen Genossen angenommen (BGH, Urteil vom 20. Januar 1997 - II ZR 105/96, ZIP 1997, 511, 512). Der Senat hat allerdings noch in seiner sp344teren Recht-sprechung (BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 395/01, BGHZ 159, 280, 289; Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 392/01, WM 2004, 1518, 1519) obiter dictum zwischen dem Beitritt zu einer Genossenschaft und dem Beitritt zu einer Anla-gegesellschaft in Form der Personengesellschaft unterschieden. Dabei hatte er jedoch ersichtlich keine 204Anlagegenossenschaft223 vor Augen, der ein Verbrau-cher zu reinen Kapitalanlage- und Steuersparzwecken beitritt, sondern eine Genossenschaft nach dem gesetzlichen Leitbild, bei der der Beitritt in erster Linie dem Erwerb der Mitgliedschaft als solcher und der damit verbundenen Rechte und Pflichten dient. Sofern dieser Rechtsprechung etwas anderes ent-nommen werden konnte, hat der Senat daran jedenfalls nicht festgehalten. Er hat vielmehr in seinem Vorlagebeschluss an den Gerichtshof der Europ344ischen Union zur Kl344rung der Frage, ob Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 85/877/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von au337erhalb von Gesch344ftsr344umen geschlossenen Vertr344gen auch den Bei-tritt zu einer Gesellschaft umfasst, wenn der Zweck des Beitritts vorrangig nicht darin besteht, deren Mitglied zu werden, sondern die mitgliedschaftliche Beteili- - 11 - gung nur ein anderer Weg der Kapitalanlage ist, Genossenschaften - wie auch Vereine - anderen Anlagegesellschaften gleichgestellt (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2008 - II ZR 292/06, ZIP 2008, 1018 Rn. 22). 17 2. Dass sich der Kl344ger an der T. nicht in erster Linie um des ge-nossenschaftlichen F366rderzwecks willen beteiligt hat, sondern es sich vorrangig um eine Kapitalanlage vergleichbar dem Beitritt zu einer Publikumsgesellschaft handelte, zieht die Revision nach den vom Berufungsgericht getroffenen Fest-stellungen mit Recht nicht in Zweifel. Dem Kl344ger ging es nicht darum, Mitglied der T. zu werden, um deren Wohnungen zu nutzen oder zum Eigen-gebrauch zu erwerben. Vielmehr standen f374r ihn die mit der Mitgliedschaft ver-bundenen Steuervorteile in Form der gew344hrten Eigenheimzulage und die Er-zielung von Gewinnen - gewisserma337en als Gegenleistung zu der Einlagenzah-lung - im Vordergrund. 3. Da nach den von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts auch die sonstigen Voraussetzungen eines verbundenen Gesch344fts (247 358 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB) vorliegen, f374hrt der wirksame Wi-derruf des Darlehensvertrags gem344337 247 358 Abs. 2 Satz 1 BGB dazu, dass der Kl344ger auch nicht mehr an den finanzierten Vertrag, hier den Beitritt zur Genos-senschaft, gebunden ist. Der Darlehensbetrag ist der Genossenschaft bereits zugeflossen. Die R374ckabwicklung beider Vertr344ge findet somit gem344337 247 358 Abs. 4 Satz 3 BGB im Verh344ltnis zum Kl344ger ausschlie337lich zwischen ihm und der Darlehensgeberin (Schuldnerin) statt, die insoweit an die Stelle der Genos-senschaft in das Abwicklungsverh344ltnis eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 395/01, BGHZ 159, 280, 289; Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 392/01, WM 2004, 1518, 1519; Urteil vom 10. M344rz 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 26). 18 - 12 - Der Kl344ger kann daher grunds344tzlich von der Schuldnerin als Darlehens-geberin R374ckerstattung aller von ihm auf das Darlehen bereits erbrachten Leis-tungen verlangen. Umgekehrt steht ihr gegen den Kl344ger kein Anspruch auf R374ckzahlung des Darlehensbetrags zu, so dass die auf Zahlung der noch offe-nen Darlehensvaluta gerichtete Widerklage des Beklagten unbegr374ndet ist. Vielmehr muss der Kl344ger dem Beklagten im Gegenzug lediglich seine ihm aus der finanzierten Genossenschaftsbeteiligung erwachsenden Rechte abtreten, damit der Beklagte diese gegebenenfalls gegen374ber der Genossenschaft gel-tend machen kann. 19 Die Rechte des Kl344gers gegen374ber der Genossenschaft sind auf das Auseinandersetzungsguthaben (247 73 GenG) beschr344nkt. Auf den Beitritt zu ei-ner Genossenschaft sind die Grunds344tze der fehlerhaften Gesellschaft oder des fehlerhaften Beitritts anwendbar (st.Rspr. seit RGZ 57, 292, 297 ff.; BGH, Be-schluss vom 16. M344rz 2009 - II ZR 138/08, ZIP 2009, 1318 Rn. 10 m.w.N.; Beuthien, GenG, 15. Aufl., 247 15 Rn. 23; Schulte in Lang/Weidm374ller, GenG, 36. Aufl., 247 15 Rn. 19). Dies gilt auch f374r den Fall des Widerrufs nach 247 358 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil vom 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, BGHZ 156, 46, 52 f.; Urteil vom 10. November 2009 - XI ZR 252/08, BGHZ 183, 112 Rn. 49, jeweils zu 247 9 VerbrKrG; M374nchKommBGB/Habersack, 5. Aufl., 247 358 Rn. 14). Danach haben wegen des bereits vollzogenen Beitritts des Kl344gers der Widerruf des Darlehensvertrags und die Erstreckung der Widerrufsfolgen auf den finanzierten Genossenschaftsbeitritt nach 247 358 Abs. 2 BGB die Beendigung der Mitglied-schaft lediglich mit Wirkung f374r die Zukunft zur Folge. An deren Stelle tritt der Anspruch des Kl344gers auf Zahlung des ihm im Zeitpunkt der Beendigung seiner Mitgliedschaft zustehenden Auseinandersetzungsguthabens. Ist die Handelsbi-lanz negativ, kann sich unter Umst344nden auch eine Verpflichtung des aus-scheidenden Mitglieds zum Verlustausgleich ergeben (247 73 Abs. 2 Satz 4 20 - 13 - GenG; vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2008 - II ZR 229/07, ZIP 2008, 2261 Rn. 10). 21 III. Hinsichtlich der Entscheidung 374ber die Klage bleibt die Revision inso-weit erfolglos, als das Berufungsgericht die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festgestellt hat. Im 334brigen h344lt das angefochtene Urteil den Angrif-fen der Revision dagegen nicht stand. 1. a) Die auf Feststellung eines aus dem R374ckgew344hrschuldverh344ltnis folgenden Zahlungsanspruchs Zug um Zug gegen Abtretung der Anteile an der T. zur Tabelle gerichtete Klage (Klageantr344ge zu 1 und 2) ist unzul344ssig. Der Kl344ger hat - wie sich aus dem Tabellenauszug ergibt - eine solche Forde-rung nicht zur Insolvenztabelle angemeldet, sondern lediglich einen Anspruch auf 204Schadensersatz aus institutionellem Zusammenwirken223. Nach 247 181 InsO kann die Feststellung nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Pr374fungs-termin bezeichnet worden ist. Die Anmeldung zur Tabelle ist Sachurteilsvoraus-setzung. Eine Feststellungsklage, die eine Forderung zum Gegenstand hat, die nach ihrem Anspruchsgrund nicht zur Tabelle angemeldet wurde, ist unzul344ssig (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, ZIP 2003, 2379, 2382; Urteil vom 5. Juli 2007 - IX ZR 221/05, BGHZ 173, 103 Rn. 12 m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn der Forderungsgrund ausgetauscht wird, ohne dass sich die Forderungsh366he 344ndert. 22 b) Abgesehen davon ist die zur Tabelle begehrte Feststellung eines R374ckzahlungsanspruchs Zug um Zug gegen 334bertragung der Anteile an der T. rechtlich nicht m366glich (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, ZIP 2003, 2379, 2381). Ihr steht der insolvenzrechtliche Grund-satz der gleichm344337igen Befriedigung der Gl344ubiger aus der Masse entgegen, 23 - 14 - die nur durchf374hrbar ist, wenn sich die Forderungen f374r die Berechnung der Quote eignen. Deshalb sind nach 247 45 Satz 1 InsO Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, mit dem Wert gel-tend zu machen, der f374r die Zeit der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens ge-sch344tzt werden kann. Hierzu z344hlen auch Anspr374che auf Zug-um-Zug-Leistungen. W344re auch die Anmeldung von Zug-um-Zug-Leistungen m366glich, w374rde dies dazu f374hren, dass der Kl344ger entgegen 247247 45, 174 Abs. 2 InsO den Darlehensvertrag mit der Schuldnerin und den mit ihm verbundenen Genossen-schaftsbeitritt gegen den Willen des Insolvenzverwalters - wenn auch hinsicht-lich des Anspruchs auf R374ckzahlung der auf das Darlehen geleisteten Zahlun-gen auf die Quote beschr344nkt - r374ckabwickeln k366nnte. Hierf374r fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, ZIP 2003, 2379, 2381). Die Insolvenzordnung kennt in dem Feststellungs- und Verteilungsverfahren nach 247247 174 ff. InsO keine den 247247 756, 765 ZPO entspre-chende Regelung. c) Entgegen der Meinung der Revisionserwiderung gelten die vorstehen-den Grunds344tze im Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Darlehensgebe-rin auch dann, wenn das Darlehen der Finanzierung eines verbundenen Ge-sch344fts diente und die R374ckabwicklung beider Vertr344ge wie hier nach Ma337gabe des 247 358 Abs. 4 Satz 3 BGB erfolgt. Die Revisionserwiderung weist zwar zu Recht darauf hin, dass diese Vorschrift den Schutz des Verbrauchers bezweckt, indem sie ihn vor Risiken bewahren will, die ihm durch die Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Vertrags in ein Bargesch344ft und einen damit verbun-denen Darlehensvertrag drohen (BGH, Urteil vom 10. M344rz 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 26). Dies vermag aber nichts daran zu 344ndern, dass die nach dieser Vorschrift vor Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366-gen der Schuldnerin entstandenen R374ckabwicklungsanspr374che nur nach Ma337-gabe der insolvenzrechtlichen Vorschriften durchsetzbar sind (247 87 InsO). Die 24 - 15 - im Insolvenzverfahren gebotene gleichm344337ige Befriedigung der Gl344ubiger kann - selbst wenn alle oder doch ein 374berwiegender Teil der Gl344ubiger Verbraucher w344ren - nur durch Anwendung der insolvenzrechtlichen Vorschriften erreicht werden. 25 Abgesehen davon f374hrt die Anwendung von 247 358 Abs. 4 Satz 3 BGB entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht regelm344337ig zu einer Schlechterstellung des Verbrauchers im Insolvenzverfahren 374ber das Verm366-gen der Darlehensgeberin. W374rden Darlehensvertrag und Genossenschaftsbei-tritt getrennt r374ckabgewickelt, h344tte dies hier die f374r den Kl344ger nachteilige Fol-ge, dass er auf die Widerklage den nach Abzug der von ihm geleisteten Zah-lungen noch offenen Darlehensbetrag zur374ck zu zahlen h344tte und seinerseits von der T. nach der Lehre vom fehlerhaften Beitritt nicht seine Einlage, sondern nur und allenfalls sein Auseinandersetzungsguthaben fordern k366nnte. Die Anwendung des 247 358 Abs. 4 Satz 3 BGB f374hrt hingegen dazu, dass die Darlehensgeberin (Schuldnerin) ebenso wenig wie der Insolvenzverwalter vom Kl344ger R374ckzahlung des offenen Darlehensbetrags beanspruchen kann; viel-mehr ist der Kl344ger nur zur Abtretung seiner Rechte aus den Genossenschafts-anteilen verpflichtet. Lehnt der Insolvenzverwalter die Erf374llung des R374ckge-w344hrschuldverh344ltnisses ab, verbleiben diese Rechte beim Kl344ger. Da er nach 247 358 Abs. 4 Satz 3 BGB von der R374ckzahlung des Darlehensbetrags entbun-den ist, wird er auch in diesem Fall regelm344337ig nicht schlechter, sondern besser gestellt als bei einer getrennten R374ckabwicklung beider Vertr344ge, auch wenn er den ihm durch den Widerruf des Darlehensvertrags entstandenen, ohnehin nur noch als Insolvenzforderung durchsetzbaren Anspruch auf R374ckgew344hr der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen nur noch saldiert mit dem ihm zustehen-den Auseinandersetzungsguthaben geltend machen kann. - 16 - 2. Soweit der Kl344ger seinen Antrag auf Feststellung eines Zahlungsan-spruchs in H366he von 3.297 200 hilfsweise auf einen am 1. November 2010 ange-meldeten, in dieser H366he bezifferten Schadensersatzanspruch wegen Nichter-f374llung aus R374ckabwicklung eines Darlehensverh344ltnisses st374tzt, ist die Klage ebenfalls unzul344ssig. 26 27 Sachurteilsvoraussetzung einer auf den weiteren Rechtsgrund 204Nichter-f374llungsschaden aus R374ckabwicklung eines Darlehensverh344ltnisses223 gest374tzten Insolvenzfeststellungsklage ist jedenfalls, dass diese Forderung, deren Beste-hen festgestellt werden soll, vom Insolvenzverwalter gepr374ft und von ihm oder einem Gl344ubiger ganz oder teilweise bestritten wurde (vgl. 247247 87, 179 Abs. 1, 247 180 Abs. 1 Satz 1 InsO; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, ZIP 2003, 2379, 2382). Dass dies geschehen ist, hat der Kl344ger nicht vorgetra-gen und ist auch sonst nicht ersichtlich. 3. Der Hilfsantrag auf Feststellung eines Zahlungsanspruchs mit dem Anspruchsgrund 204Schadensersatz aus institutionellem Zusammenwirken223 ist, soweit Feststellung zur Insolvenztabelle Zug um Zug gegen Abtretung der Ge-nossenschaftsanteile begehrt wird, abzuweisen, weil aus den oben unter III 1 dargelegten Erw344gungen eine solche Feststellung rechtlich nicht m366glich ist. 28 Im 334brigen hat der Kl344ger die Voraussetzungen einer Haftung der Schuldnerin wegen eines vorvertraglichen Aufkl344rungsverschuldens nicht schl374ssig dargelegt. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Erwerbermodellen u.a. dann ausnahmsweise zur Aufkl344rung 374ber die Risiken des finanzierten Ge-sch344fts verpflichtet, wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens ei-nen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann. Ein solcher Wissensvorsprung liegt vor, wenn die Bank positive 29 - 17 - Kenntnis davon hat, dass der Kreditnehmer von seinem Gesch344ftspartner oder durch Angaben im Fondsprospekt 374ber das finanzierte Gesch344ft arglistig ge-t344uscht wurde (vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 41; Urteil vom 10. November 2009 - XI ZR 252/08, BGHZ 183, 112 Rn. 35; Urteil vom 21. September 2010 - XI ZR 232/09, NZG 2010, 1347 Rn. 17 f.). Anleger, die durch unrichtige Angaben der Verk344ufer, Fondsinitiato-ren, der f374r sie t344tigen Vermittler oder im Verkaufs- oder Fondsprospekt arglistig get344uscht werden, k366nnen sich gegen374ber der finanzierenden Bank unter er-leichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen eine Aufkl344rungspflicht der Bank ausl366senden konkreten Wissensvorsprung berufen, wenn Verk344ufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzie-rung der Kapitalanlage vom Verk344ufer oder Vermittler, sei es auch 374ber einen von ihnen benannten Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrich-tigkeit der Angaben des Verk344ufers, Fondsinitiators oder der f374r sie t344tigen Vermittler oder im Verkaufs- oder Fondsprospekt nach den Umst344nden des Fal-les evident ist, so dass sich aufdr344ngt, die Bank habe sich der Kenntnis der arg-listigen T344uschung geradezu verschlossen. In einem solchen Fall wird die Kenntnis der Bank von der arglistigen T344uschung widerleglich vermutet (BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 51 f.; Urteil vom 21. September 2010 - XI ZR 232/09, NZG 2010, 1347 Rn. 18). Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Kl344ger die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs wegen Aufkl344rungsverschuldens nicht schl374ssig dargetan hat. Das Berufungsvorbringen des Kl344gers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Nach dem Vortrag des Kl344gers bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte daf374r, dass die behauptete Unrichtigkeit der An-gaben der Vermittlerin nach den Umst344nden des Falles evident war. Ebenso 30 - 18 - wenig rechtfertigt der Vortrag des Kl344gers die Annahme eines institutionalisier-ten Zusammenwirkens. 31 4. Der Antrag des Kl344gers auf Feststellung, dass sich der Beklagte im Annahmeverzug befindet, ist unbegr374ndet. Ein Annahmeverzug des Beklagten liegt schon deshalb nicht vor, weil w344hrend des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen der Darlehensgeberin kein Anspruch auf Erf374llung des R374ckgew344hr-schuldverh344ltnisses besteht und eine solche gegen den Willen des Insolvenz-verwalters nicht durchgesetzt werden kann (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, ZIP 2003, 2379, 2381). 5. Hingegen wendet sich die Revision ohne Erfolg gegen die Feststel-lung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit der Kl344ger zu-n344chst beantragt hatte, festzustellen, dass dem Beklagten aus dem Darlehens-vertrag mit der Schuldnerin keine Anspr374che gegen den Kl344ger mehr zustehen. Dieser Antrag war zul344ssig und begr374ndet. Da Darlehensvertrag und Genos-senschaftsbeitritt als verbundene Gesch344fte infolge des wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrags nach 247 358 Abs. 4 Satz 3, 247 357 Abs. 1, 247247 346 ff. BGB r374ckabzuwickeln sind, kann der Beklagte aus dem Darlehensvertrag keine wei-teren Rechte gegen den Kl344ger herleiten. Durch die Erhebung der Widerklage auf Zahlung der offenen Forderung aus dem abgerechneten Darlehensvertrag ist die Erledigung der Hauptsache eingetreten. Denn das Feststellungsinteresse 32 - 19 - f374r eine negative Feststellungsklage entf344llt, wenn eine Leistungsklage zu dem-selben Streitgegenstand erhoben wird und nicht mehr einseitig zur374ckgenom-men werden kann (BGH, Urteil vom 25. M344rz 1999 - IX ZR 223/97, ZIP 1999, 621, 624, insoweit nicht in BGHZ 141, 173; Urteil vom 21. Dezember 2005 - X ZR 17/03, BGHZ 165, 305, 309 m.w.N.). Bergmann Reichart Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Gera, Entscheidung vom 25.04.2006 - 6 O 1484/05 - OLG Jena, Entscheidung vom 06.05.2008 - 5 U 444/06 -
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