BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILII ZR 299/01Verkündet am: 23. September 2002VondrasekJustizangstellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit - 2 -Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 23. September 2002 durch den Vorsitzenden RichterDr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemerund die Richterin Münkefür Recht erkannt:Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats desOberlandesgerichts Rostock vom 15. Oktober 2001 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-fungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung rückständigen Mietzinsesfür die Zeit von April bis Dezember 1997 in Höhe von insgesamt 58.585,59 DM.Der Forderung liegt ein am 8. Oktober 1991 von der Beklagten als Mieterin undder Gesellschaft bürgerlichen Rechts G./S. als Vermieteringeschlossener Mietvertrag zu Grunde. Der Gesellschaftsvertrag zwischen dem - 3 -Kläger und seinem (einzigen) Mitgesellschafter G. enthielt u.a. folgendeRegelungen:"§ 9 - Ausscheiden eines Gesellschafters 1.)Im Falle der Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesell-schafter oder einen Privatgläubiger eines Gesellschafters oderder Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögeneines Gesellschafters scheidet der betroffene Gesellschafteraus der Gesellschaft aus. Die Gesellschaft wird in einem sol-chen Fall mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. ...§ 10 - Erbfolge 1.)Im Falle des Todes eines Gesellschafters wird die Gesell-schaft nicht aufgelöst, sondern mit den Erben fortgesetzt. ..."Ende 1997 starb W. G.. Über sein Vermögen wurde das Nach-laßkonkursverfahren eröffnet. Wer ihn beerbt hat, ist nicht bekannt.Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger aktiv legitimiert ist, sowieüber die Auffassung der Beklagten, daß die Mietforderung getilgt sei, weil dieentsprechenden Beträge auf Grund einer Vereinbarung mit dem verstorbenenW. G. an dessen Gläubiger gezahlt worden seien.Der Kläger vertritt die Ansicht, der Gesellschaftsanteil G. sei ge-mäß § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages auf ihn übergegangen, da die ErbenG. mit Eröffnung des Nachlaßkonkurses aus der Gesellschaft ausge- - 4 -schieden seien. Er sei daher berechtigt, die Mietzinsforderung im eigenen Na-men geltend zu machen. Auf den Hinweis des Berufungsgerichts, daß derNachlaßkonkurs in seiner Auswirkung auf das Gesellschaftsverhältnis dem in§ 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages geregelten Fall des Gesellschafterkon-kurses nach der Rechtsprechung des Senats nicht gleich steht, hat er hilfsweiseZahlung an sich und die Erben G. zur gesamten Hand beantragt.Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hatdas landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit seiner- zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seine zweitinstanzlichen Anträgeweiter.Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenenUrteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.I. Das Oberlandesgericht hat die Befugnis des Klägers, Zahlung des of-fenstehenden Mietzinses an sich im eigenen Namen zu verlangen, verneint,weil § 9 des Gesellschaftsvertrages nicht für den Nachlaßkonkurs gelte unddaher das Vermögen der Gesellschaft nicht auf den Kläger übergegangen sei.Vielmehr sei die Gesellschaft mit den Erben des W. G. fortgesetzt wor-den. Soweit der Kläger hilfsweise Zahlung an die fortbestehende Gesellschaftbürgerlichen Rechts verlangt habe, sei der Antrag zu unbestimmt, da die Erbennicht namentlich benannt worden seien und der Kläger nicht dargelegt habe,daß die Erben den Auseinandersetzungsanspruch aus der Nachlaßkonkurs-masse abgelöst und dadurch den Anspruch des Nachlaßkonkursverwalters aufdas Auseinandersetzungsguthaben zum Erlöschen gebracht hätten. - 5 -Das hält revisionsrechtlicher Prüfung stand, soweit es um das vom Klä-ger im eigenen Namen erhobene und auf Zahlung an sich selbst gerichtete Kla-gebegehren geht. Von Rechtsirrtum beeinflußt sind jedoch die Ausführungen,mit denen das Berufungsgericht die Abweisung des Hilfsantrags des Klägersbegründet.II. 1. Zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung desSenats (BGHZ 91, 132) geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Eröff-nung des Konkursverfahrens über den Nachlaß des G. nicht zum Aus-scheiden von dessen Erben aus der Gesellschaft geführt hat, so daß die Ge-sellschaft zwischen dem Kläger und den Erben G. fortbesteht und Inhaberder geltend gemachten Mietzinsforderung nicht der Kläger, sondern weiterhindie Gesellschaft ist.Soweit die Revision demgegenüber meint, der Kläger habe das Gesell-schaftsvermögen deswegen übernommen, weil sämtliche Erben die Erbschaftausgeschlagen hätten, so daß der Fiskus Erbe von W. G. gewordensei, auf den die Nachfolgeklausel des Gesellschaftsvertrages jedoch keine An-wendung finden könne, geht ihr Angriff fehl. Es kann weder davon ausgegan-gen werden, daß sämtliche in Betracht kommenden Personen die Erbschaftausgeschlagen haben, noch davon, daß der Fiskus nach dem Inhalt des Ge-sellschaftsvertrages nicht Gesellschafter-Erbe sein kann.Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß sämtliche Erben G.die Erbschaft ausgeschlagen haben. Die Revision zeigt nicht auf, daß insoweitkonkreter Sachvortrag der Parteien übergangen worden ist. - 6 -Der Wortlaut der Nachfolgeklausel § 10 Abs. 1 des Gesellschaftsvertra-ges bietet keinen Anhalt für die Annahme, der Fiskus komme als Erbe nicht inBetracht, weil die Klausel nach ihrem Sinn und Zweck allein dazu diene, denGesellschaftsanteil für die Familie des verstorbenen Gesellschafters oder ihmnahestehende und deshalb als Erben eingesetzte Personen zu erhalten. DieKlausel ist keine qualifizierte, sondern eine einfache Nachfolgeklausel. Sie be-schränkt den Kreis der nachfolgeberechtigten Erben in keiner Weise, sondernsieht lediglich die Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben des Verstorbenenvor. Da zu den Erben nach § 1936 BGB auch der Fiskus als gesetzlicher Erbegehört, kann entgegen der Revision allein aus dem Vertragstext nicht gefolgertwerden, daß der Kläger und G. den Fiskus nicht als Gesellschafter-Erbevorsehen wollten.2. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht den Hilfsantrag abge-wiesen hat, trägt diese Entscheidung nicht.a) Dem Antrag fehlte es, wie die Revision mit Recht ausführt, nicht ander erforderlichen Bestimmtheit. Er konnte, weil er auf Zahlung an den Klägerund die Erben des G. zur gesamten Hand gerichtet war, nur dahin verstan-den werden, daß damit Zahlung an die Gesellschaft verlangt wurde. Nach derRechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist es nicht erforderlich, sämtlicheGesellschafter namentlich zu benennen, sofern die klagende Gesellschaft bür-gerlichen Rechts ausreichend identifizierbar ist (Sen.Urt. v. 12. März 1990- II ZR 312/88, ZIP 1990, 715, 716; BGH, Urteil v. 15. Oktober 1999- V ZR 141/98, ZIP 1999, 2009, 2010). Die Gesellschaft war mit der Angabe derGesellschafter - des Klägers einerseits und der Erben G. andererseits -hinreichend konkret bezeichnet, die Erben des verstorbenen Gesellschaftersbrauchten daher nicht namentlich aufgeführt zu werden. - 7 -b) Die Geltendmachung der der Gesellschaft zustehenden Forderunghat, worauf die Revision zutreffend hinweist, entgegen der Ansicht des Beru-fungsgerichts nicht die Ablösung des Auseinandersetzungsanspruchs desNachlaßkonkursverwalters durch die Erben zur Voraussetzung. Der Gesell-schaftsanteil als solcher geht mit dem Tode des Erblassers im Wege der Einzel-rechtsnachfolge unmittelbar auf den oder - entsprechend geteilt - die Erbenüber, lediglich die aus der Beteiligung abzuleitenden übertragbaren Vermögens-rechte fallen in den übrigen Nachlaß (vgl. BGHZ 91, 132, 135 ff.; BGHZ 108,187, 192). Die Mitgliedschaftsrechte, zu denen das Recht gehört, eine der Ge-sellschaft zustehende Forderung einzuklagen, stehen ungeachtet der Eröffnungdes Nachlaßkonkurses allein den Erben zu.3. Die Abweisung des Hilfsantrags stellt sich nicht aus anderen Gründenals im Ergebnis richtig dar, § 563 ZPO a.F..a) Die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozeßstandschaft, die derKläger ersichtlich für gegeben hielt, lagen allerdings nicht vor. Es fehlte an einerwirksamen Ermächtigung, die der Gesellschaft zustehende Forderung im eige-nen Namen geltend zu machen. Der Kläger war nach dem Gesellschaftsvertragzwar zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft berechtigt, nicht aber von demVerbot des § 181 BGB, als Vertreter der Gesellschaft mit sich im eigenen Na-men Geschäfte zu schließen, befreit.b) Die Revision rügt jedoch mit Erfolg, daß der Kläger auf die Unzuläs-sigkeit der Prozeßstandschaft hätte hingewiesen werden müssen, und bringtvor, daß er auf einen solchen Hinweis einen Parteiwechsel vorgenommen unddie Forderung nicht mehr im eigenen Namen, sondern in Vertretung der Gesell- - 8 -schaft bürgerlichen Rechts geltend gemacht hätte. Das Berufungsgericht hattevon seinem - unzutreffenden - Rechtsstandpunkt aus zwar keine Veranlassung,die Frage der Zulässigkeit der Prozeßstandschaft zu erörtern. Hätte es die Un-richtigkeit seiner Rechtsauffassung erkannt, wäre es nach der Überzeugungdes Senats seiner aus § 139 ZPO (a.F. wie n.F.) folgenden Pflicht, auf Schlüs-sigkeitsbedenken hinzuweisen, jedoch nachgekommen und hätte den Klägerauf das Fehlen einer wirksamen Ermächtigung zur Geltendmachung der Ge-sellschaftsforderung im eigenen Namen aufmerksam gemacht. Der Kläger istdaher so zu stellen, wie er ohne den Rechtsirrtum des Berufungsgerichts ge-standen hätte: Ihm ist Gelegenheit zu geben, den Parteiwechsel in der Beru-fungsinstanz vorzunehmen.III. Demnach ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache andas Berufungsgericht zurückzuverweisen, das nach Durchführung des Partei- - 9 -wechsels und gegebenenfalls ergänzender Anhörung der Parteien über denvon der Beklagten erhobenen Tilgungseinwand zu entscheiden haben wird.VRiBGH Dr. h.c. Rörichtist wegen Urlaubs an derUnterschrift gehindert.HesselbergerHesselbergerHenzeKraemerMünke
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