BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 299/05 vom 17. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart beschlossen: 1. Der Antrag des Kl344gers, ihm f374r das Revisionsverfahren Pro-zesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt. 2. Der Streitwert f374r das Revisionsverfahren wird auf 63.911,48 200 festgesetzt. Gr374nde: Das Prozesskostenhilfegesuch des Kl344gers ist gem344337 247 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO unbegr374ndet. Zwar ist der Kl344ger nicht in der Lage, die Kosten aus der verwalteten Verm366gensmasse aufzubringen. Den freien Mitteln auf dem Ander-konto i.H.v. 2.595,03 200 am 2. Oktober 2006 stehen offene Massekosten i.H.v. ca. 61.000,00 200 gegen374ber. Der wirtschaftlich beteiligten Gro337gl344ubigerin, der N. GmbH mit festgestellten Forderungen i.H.v. 830.690,04 200, ist es aber zuzumuten, die Prozesskosten vorzustrecken. 1 Wenn die von dem Kl344ger gegen den Beklagten C. in dem Pa-rallelverfahren 4 HK O 29/05 LG Koblenz eingeklagte Forderung i.H.v. 527.718,06 200 eingezogen werden kann, ergibt sich eine freie Masse i.H.v. (527.718,00 + 2.595,03 - 61.000,00 =) 469.313,03 200 abz374glich der Prozesskos-ten aus dem Parallelprozess. Selbst bei einer nur teilweisen Realisierung der Forderung w374rde im Zweifel noch ein 334berschuss verbleiben. Die N. GmbH hat einen Prozesskostenvorschuss f374r das Parallelverfahren geleistet 2 - 3 - und damit zu erkennen gegeben, dass sie die Erfolgsaussichten jenes Verfah-rens positiv beurteilt. Dann aber ist es ihr auch zumutbar, f374r das vorliegende Verfahren ebenso die Kosten vorzustrecken. Bei insgesamt festgestellten For-derungen i.H.v. 992.417,40 200 wird sie n344mlich - bei einem zumindest teilweise positiven Ausgang des Parallelprozesses - im Rahmen ihrer Quote den 374ber-wiegenden Teil des in dem vorliegenden Verfahren ggf. zu realisierenden For-derungsbetrages erhalten. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob auch weitere Insolvenzgl344u-biger vorschusspflichtig sind, so die Stadt K. mit einer festgestellten Ge-werbesteuerforderung i.H.v. 73.901,91 200 (s. dazu BGHZ 138, 188 und BGH, Beschl. v. 2. September 1999 - VII ZA 3/99, NZI 1999, 450), W. R. mit 30.606,40 200, die Eheleute H. mit 32.211,39 200 und die Wirtschaftspr374fungsge-sellschaft F. & Partner mit 39.385,99 200. 3 Goette Kurzwelly Gehrlein Strohn Reichart Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 28.08.2002 - 3 O 159/01 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 23.09.2003 - 3 U 1251/02 -
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