BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 299/05 Verk374ndet am: 12. Oktober 2006 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Montanunionvertrag Art. 4 lit. c; BGB 247 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. Zur Anwendung des gemeinschaftsrechtlichen Effizienzgebots bei der R374ckforde-rung einer unzul344ssigen Stahlbeihilfe, die aufgrund des Kreditauftrags einer Ge-bietsk366rperschaft an eine Bank in Form eines Darlehens gew344hrt wurde, wenn die R374ckzahlungsforderung der Bank an eine Unternehmensgruppe verkauft wurde, die auch das beg374nstigte Unternehmen erworben hat. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - III ZR 299/05 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 21. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, D366rr, Galke und Dr. Herrmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 1. Zivilsenat, vom 2. April 2004 auf-gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die klagende Stadt H. verlangt von dem Beklagten die R374ckgew344hr einer Beihilfe. Der Beklagte ist Insolvenzverwalter der Rechts-nachfolgerin der H. S. GmbH (im Folgenden: HSW), die nach 334bernahme stahlerzeugender und -verarbeitender Anlagen von einem Vorg344ngerunternehmen 1984 ihre Gesch344ftst344tigkeit aufgenommen hatte. 1 1992 geriet die europ344ische Stahlindustrie zunehmend in die Krise. Auch die HSW erlitt in diesem Zusammenhang hohe Verluste und ben366tigte aus die-sem Grund weitere Liquidit344t. Die H. L. B. - Girozentrale - 2 - 3 - (jetzt: H. -Bank, im Folgenden: HLB), die Hausbank der HSW, erh366h-te ihre dem Unternehmen gew344hrten Betriebsmittelkredite seit 1992 zweimal. Zudem r344umte sie der Gesellschaft die M366glichkeit ein, zur Abdeckung eines kurzfristigen Spitzenbedarfs an liquiden Mitteln einen sogenannten Swing in H366he von 10 Mio. DM in Anspruch zu nehmen. Diesen Erweiterungen des Dar-lehensengagements lagen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ent-sprechende Kreditauftr344ge der Kl344gerin an die HLB zugrunde. Die Kommission der Europ344ischen Gemeinschaften (im Folgenden: Kommission) leitete mit Beschluss vom 6. Juli 1994 ein Verfahren nach Art. 6 Abs. 4 der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS (Stahlbeihilfenkodex) der Kommis-sion ein, um zu 374berpr374fen, ob in den Erweiterungen der Kreditlinie einschlie337-lich des Swings eine mit dem Vertrag 374ber die Gr374ndung der Europ344ischen Gemeinschaft f374r Kohle und Stahl (Gesetz vom 29. April 1952, BGBl. II S. 445 in der Fassung des Gesetzes zum Vertrag vom 7. Februar 1992 374ber die Euro-p344ische Union vom 28. Dezember 1992, BGBl. II S. 1251, 2002 au337er Kraft ge-treten; im Folgenden: EGKSV) und dem Stahlbeihilfenkodex unvereinbare staatliche Beihilfe lag. 3 Mit Vertrag vom 27. Dezember 1994 erwarb die V. I. B.V. (im Folgenden: V. ), ein zur weltweit im Stahlgesch344ft t344tigen I. -Gruppe geh366rendes Unternehmen, s344mtliche Gesch344ftsanteile der HSW mit Wirkung zum 1. Januar 1995 f374r 10 Mio. DM. Mit Vertrag vom selben Tag ver-kaufte und 374bertrug die HLB ihre Forderungen aus den der HSW einger344umten Betriebsmittelkrediten, die sich auf 154.105.519,31 DM beliefen, zum Preis von 61.965.987,37 DM ebenfalls an V. . Diese Forderungen 374bertrug V. sp344ter auf das mit ihr konzernverbundene Unternehmen P. Ltd. (im Fol-genden: P. ) weiter. 4 - 4 - Die Kommission erlie337 nach Abschluss ihres Pr374fungsverfahrens am 31. Oktober 1995 folgende Entscheidung (ABl.EG vom 28. M344rz 1996 Nr. L 78 S. 31, 42): 5 "Artikel 1 205 Artikel 2 Die der H. S. GmbH auf der Grundlage der Er-weiterung der von der H. L. B. Girozentrale im Auftrag der Stadt H. einger344umten Kreditlinie um 20 Mio. DM im Dezember 1992 gew344hrten Darlehen und die der H. S. GmbH auf der Basis der gesamten im Dezember 1993 von der H. L. B. Girozentrale im Auftrag der Stadt H. einger344umten Kreditlinie 374ber 174 Mio. DM sowie eines Swing von 10 Mio. DM gew344hrten Darlehen stellen eine staatliche Beihilfe dar, die mit dem EGKS-Vertrag und dem Stahlbeihilfenkodex nicht vereinbar ist. Artikel 3 Deutschland fordert die in Artikel 2 genannten Beihilfen von dem beg374nstigten Unternehmen zur374ck. Die R374ckzahlung erfolgt ge-m344337 den Verfahren und Vorschriften des deutschen Rechts ein-schlie337lich Zinsen205 Der Kaufpreis, den die V. I. B.V. f374r die Abtretung der Forderungen von der H. L. B. Girozentrale bezahlen wird, wird als Teil der R374ck-zahlung der Beihilfe betrachtet. Artikel 4 205" Die Entscheidung der Kommission ist nach der 334berpr374fung durch das Gericht erster Instanz der Europ344ischen Gemeinschaften (Urteil vom 29. Juni 2000 - T-234/95, Slg. 2000, II-2603) und den Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften (Beschluss vom 25. April 2002 - C-323/00 P, Slg. 2002, I-3919) inzwischen bestandskr344ftig. 6 - 5 - Die Kl344gerin behauptet, sie sei mittlerweile von der HLB in H366he des nach dem Verkauf der Forderung verbliebenen Differenzbetrages in Anspruch genommen worden und habe daraufhin entsprechende Zahlungen geleistet. Sie vertritt die Auffassung, sie habe gegen den Beklagten unter Ber374cksichtigung des von V. f374r die Forderungsabtretung gezahlten Kaufpreises einen An-spruch auf R374ckzahlung der Betriebsmittelkredite in H366he von insgesamt 92.139.531,94 DM. Hiervon fordert sie im vorliegenden Rechtsstreit einen Teil-betrag von 1 Mio. DM. 7 Der Beklagte macht geltend, die Insolvenzschuldnerin bzw. deren Rechtsvorg344ngerin h344tten ihre Kreditverbindlichkeiten bis auf einen Teil der Zin-sen durch Zahlung an P. mittlerweile vollst344ndig getilgt. 8 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Demgegen374ber hat das Be-rufungsgericht das erstinstanzliche Urteil abge344ndert und die sp344tere Insolvenz-schuldnerin antragsgem344337 zur Zahlung verurteilt. Mit seiner vom Senat zuge-lassenen Revision erstrebt der Beklagte, der den Rechtsstreit nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens w344hrend des Revisionsrechtszugs aufgenommen hat, die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 9 - 6 - Entscheidungsgr374nde Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 10 I. Das Berufungsgericht hat den von der Kl344gerin erhobenen Anspruch un-ter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung - Leistungskon-diktion - f374r begr374ndet erachtet. Es hat angenommen, in dem zwischen der Kl344-gerin und der HSW bestehenden Subventionsverh344ltnis habe die eigentliche Verm366gensverschiebung bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung trotz Einschaltung eines Kreditinstituts zwischen der 366ffentlichen Hand und dem sub-ventionierten Unternehmen stattgefunden. Die Finanzhilfen zur Abwendung des Konkurses der HSW habe die Kl344gerin gew344hrt und sich hierf374r der HLB nur zum Vollzug bedient. Die Kl344gerin und die HLB seien wirtschaftlich identisch gewesen. Die HLB habe seinerzeit in der Rechtsform einer Anstalt des 366ffentli-chen Rechts bestanden, die als Staatsbank die Gesch344fte der Kl344gerin besorgt habe. 334berdies habe sich das Stammkapital allein in den H344nden der Kl344gerin befunden, die zudem f374r die Verbindlichkeiten der Bank als Gew344hrtr344gerin ein-zustehen gehabt habe. Den Umst344nden und der Interessenlage nach stelle sich die Kreditgew344hrung - wie in den Anweisungsf344llen im Giroverkehr - so dar, als habe die HLB an die Kl344gerin und diese an die HSW geleistet, wobei der HLB nur die Funktion einer Zahlstelle zugekommen sei. Wegen Versto337es gegen das Beihilfeverbot des Art. 4 lit. c EGKSV habe es im Verh344ltnis zwischen Kl344-gerin und der HSW f374r die nunmehr zur374ck verlangte Leistung keinen Rechts-grund gegeben. Einwendungen nach 247 817 Satz 2, 247 818 Abs. 3 BGB k366nnten 11 - 7 - nicht geltend gemacht werden. Der Mangel des rechtlichen Grundes sei der HSW bekannt gewesen, seit sie von der Kommissionsentscheidung vom 31. Oktober 1995 erfahren habe. II. Dies h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 12 1. Die R374ckabwicklung einer gemeinschaftsrechtswidrigen Beihilfe erfolgt, wie auch in Art. 3 Satz 2 der Kommissionsentscheidung vom 31. Oktober 1995 niedergelegt ist, nach den im nationalen Recht vorgesehenen Modalit344ten. Hierbei ist allerdings zu ber374cksichtigen, dass die Anwendung des mitglied-staatlichen Rechts die Tragweite und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nicht beeintr344chtigen darf (z.B.: EuGH, Slg. 1983, 2633, 2666, Rn. 22; EuG, Slg. 1995, II-1675, 1707, Rn. 82; Bunte in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bank-rechts-Handbuch, 2001, 247 142 Rn. 21; vgl. jetzt auch Art. 14 Abs. 3 der Verord-nung EG Nr. 659/1999 des Rates vom 22. M344rz 1999 374ber besondere Vor-schriften f374r die Anwendung von Art. 93 EGV, ABl.EG vom 27. M344rz 1999, Nr. L 83 S. 1). Das hei337t, das nationale Recht muss im Zusammenhang mit der R374ckf374hrung gemeinschaftswidrig ausgekehrter Beihilfen das Effizienzgebot ber374cksichtigen, mithin eine wirksame Durchsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben gew344hrleisten (Mestm344cker/Schweitzer, Europ344isches Wettbewerbs-recht, 2004, 247 45 Rn. 37, vgl. auch EuGH, Slg. 1990, I-2433, 2473, Rn. 18 ff). Seine Anwendung darf die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene R374ckforde-rung nicht praktisch unm366glich machen (Vereitelungsverbot: EuGH aaO; EuZW 1990, 224, 226; EuZW 1990, 387 Rn. 12; EuZW 1997, 276, 277 Rn. 24). Ob die Kl344gerin unter Anwendung dieser Grunds344tze verlangen kann, dass die der 13 - 8 - HSW als europarechtswidrige Beihilfe zugewendeten Darlehensvaluta an sie (zur374ck-)gezahlt werden, h344ngt noch von erg344nzenden Feststellungen ab. 2. Die Kommission hat als - im Ansatz von dem Versto337 der Beteiligten ge-gen das Gemeinschaftsrecht unabh344ngige - Rechtsgrundlage f374r einen derarti-gen Anspruch 247 774 Abs. 1, 247 778 BGB zu erw344gen gegeben (vgl. Schreiben vom 31. Juli 1996), deren Voraussetzungen mit den Kreditauftr344gen (vgl. 247 778 BGB) und Zahlungen der Kl344gerin an die HLB (vgl. 247 774 Abs. 1 BGB) erf374llt sein k366nnten. Eine auf diese Anspruchsgrundlage gest374tzte Forderung scheitert jedoch, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgef374hrt hat, daran, dass die infolge ihrer Kreditauftr344ge gem344337 247 778 BGB begr374ndete B374rgschaftsverpflich-tung der Kl344gerin mit der 334bertragung der Forderungen der HLB an V. erloschen ist. 14 Die Kl344gerin hat vorgetragen, ihre Kreditauftr344ge seien auf den ersten Gl344ubiger, mithin die HLB, beschr344nkt gewesen. Mit einer solchen Einschr344n-kung wird der 334bergang der B374rgschaft gem344337 247 401 BGB bei 334bertragung der Forderung ausgeschlossen (vgl. BGHZ 115, 177, 181; Staudinger/Horn, BGB, 13. Bearb., 247 765 Rn. 208). Da die B374rgschaft streng akzessorisch ist und des-halb der Gl344ubiger der Hauptforderung und der B374rgschaftsgl344ubiger ein und dieselbe Person sein m374ssen, f374hrt die wirksame Abtretung der Hauptforderung zum Erl366schen der B374rgschaft, wenn der 334bergang der Rechte aus dieser aus-geschlossen ist und damit die Gl344ubigeridentit344t aufgehoben wird (BGH aaO, S. 183 f). 15 Die Abtretung der Forderungen der HLB an V. war wirksam. Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden und von den Parteien auch nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts erfasste der zwischen der 16 - 9 - HLB und V. geschlossene Abtretungsvertrag s344mtliche gegen die HSW gerichteten Anspr374che der Bank gleichg374ltig, welchen Rechtsgrund sie hatten. F374r den 334bergang der Forderungen auf die Zessionarin ist es deshalb unbe-achtlich, ob die R374ckzahlungsanspr374che der HLB gegen die HSW auf den Dar-lehensvertr344gen (247 607 Abs. 1 BGB a.F) beruhten oder - im Falle deren Nichtig-keit nach 247 134 BGB i.V.m. Art. 4 lit. c EGKSV (siehe hierzu sogleich unter Nummer 3) - auf 247 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB. 3. Die Kl344gerin kann bei autonomer Anwendung deutschen Rechts von dem Beklagten auch nicht die R374ckzahlung der der HSW 374berlassenen Darle-hensmittel an sich verlangen, weil die Kreditgew344hrung zugunsten dieses Un-ternehmens gegen Art. 4 lit. c EGKSV verstie337. 17 F374r die rechtliche Beurteilung sind drei Rechtsbeziehungen zu unter-scheiden. Zwischen der Kl344gerin und der HSW bestand ein Rechtsverh344ltnis betreffend die Gew344hrung der Subvention (Subventionsverh344ltnis). Die HLB und die HSW waren durch ein Darlehensverh344ltnis verbunden. Zwischen der Kl344gerin und der HLB bestand schlie337lich ein Kreditauftragsverh344ltnis, das die Zuwendung der Subvention an die HSW zum Gegenstand hatte. 18 Ob die von der Kommission bindend festgestellte Verletzung von Art. 4 lit. c EGKSV zur rechtlichen Nichtigkeit der zwischen der Kl344gerin und der HSW bestehenden Subventionsbeziehungen f374hrte, ist nicht erheblich. Die vor allem in Bezug auf Verst366337e gegen Art. 87, 88 EGV, insbesondere bei Dreiecksver-h344ltnissen nicht in allen Einzelheiten gekl344rte Frage, ob und in welchem Umfang die Rechtsbeziehungen der Beteiligten im Fall einer unter Verletzung von Ge-meinschaftsrecht gew344hrten Beihilfe nach 247 134 BGB nichtig sind (f374r Nichtigkeit z.B.: BGH, Urteile vom 4. April 2003 - V ZR 314/02 - VIZ 19 - 10 - 2003, 340, 341 f; vom 24. Oktober 2003 - V ZR 48/03 - EuZW 2004, 254, 255 und vom 20. Januar 2004 - XI ZR 53/03 - WM 2004, 468, 469 jew. m.w.N.; zu-stimmend: K374hling ZWeR 2003, 498, 501 ff; Martin-Ehlers WM 2003, 1598, 1603; differenzierend: Schmidt-R344ntsch NJW 2005, 106, 108 f; kritisch: Hei-denhain EuZW 2005, 135 ff) kann deshalb auf sich beruhen. a) Sollte das Subventionsverh344ltnis zwischen der Kl344gerin und der HSW, aufgrund dessen erstere die Kreditauftr344ge erteilt hat, nach 247 134 BGB rechts-unwirksam sein, hat der Beklagte, wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend ausgef374hrt hat, die Leistungen der Kl344gerin, die diese gegen374ber der HSW er-bracht hat, nach 247 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB zur374ckzugew344hren. Hieraus folgt indessen nicht, dass die Kl344gerin die R374ckzahlung der der HSW ausge-reichten Darlehensvaluta an sich verlangen kann. 20 aa) Das der Kreditgew344hrung durch die HLB zugrunde liegende Verh344lt-nis zwischen der Kl344gerin und der HSW ist zivilrechtlicher Natur, so dass 247 812 BGB f374r dessen R374ckabwicklung heranzuziehen ist. Das Beihilfeverh344ltnis zwi-schen Staat und Unternehmen kann 366ffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestaltet sein (Bleckmann, Subventionsrecht, S. 18 f; Deckert/Schroeder EuR 1998, 291, 311 f; Niggemann, Staatsb374rgschaften und Europ344isches Bei-hilferecht, 2001, S. 142, 319, 335). Zwischen den Parteien ist nicht umstritten, dass ihre Rechtsbeziehungen zivilrechtlicher Natur sind. F374r eine abweichende Beurteilung besteht kein Anlass, zumal auch die Darstellung des Sachverhalts in den Gr374nden der Kommissionsentscheidung, des Gerichts erster Instanz und des Europ344ischen Gerichtshofs diese rechtliche W374rdigung nahe legt. 21 bb) Die Voraussetzungen f374r den geltend gemachten Anspruch der Kl344-gerin gegen den Beklagten aus 247 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB sind nicht er- 22 - 11 - f374llt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz hat die HSW die Kreditmittel nicht durch eine Leistung der Kl344gerin, sondern durch eine solche der HLB erlangt. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist unter einer Leistung im Sinne des 247 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Verm366gens zu verstehen (z.B.: BGHZ 72, 246, 248; 40, 272, 277; Senatsurteil vom 4. Februar 1999 - III ZR 56/98 - NJW 1999, 1393, 1394; BGH, Vers344umnisurteil vom 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94 - WM 1994, 1420, 1421). F374r die Bestimmung der Leistungsverh344ltnisse, in de-nen die bereicherungsrechtliche R374ckabwicklung vorzunehmen ist, verbietet sich bei Vorg344ngen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, jede schematische L366sung. Vielmehr sind in erster Linie die Besonderheiten des ein-zelnen Falles f374r die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung zu be-achten (z.B.: BGHZ 105, 365, 369 m.w.N.; Senatsurteil vom 4. Februar 1999 aaO). Entscheidend ist, welchen Zweck die Beteiligten nach ihrem zum Aus-druck gekommenen Willen verfolgt haben. Danach richtet sich auch die einer Zuwendung gegebene Zweckbestimmung, die wiederum f374r das Leistungsver-h344ltnis ma337gebend ist, innerhalb dessen der bereicherungsrechtliche Ausgleich zu suchen ist (BGH aaO). Das Erfordernis der Zweckgerichtetheit dr374ckt hierbei aus, dass die Leistung in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverh344ltnis in der Re-gel zur Erf374llung einer (nicht notwendig eigenen) Verbindlichkeit erfolgt (Lorenz JuS 2003, 729, 730). 23 Hiernach ist Gegenstand der von der Kl344gerin gegen374ber der HSW er-brachten Leistung nicht die Auszahlung der Darlehensvaluta. Eine andere Be-trachtung w374rde insbesondere den Zwecken der beabsichtigten Unterst374tzung der HSW durch die Kl344gerin widersprechen. Sinn der Hilfestellung zugunsten eines Unternehmens im Wege einer Staatsb374rgschaft oder eines wirkungsglei-chen staatlichen Kreditauftrags ist es, gerade zu vermeiden, dass die 366ffentliche 24 - 12 - Hand zur Unterst374tzung eines Unternehmens eigene liquide Mittel einsetzt (vgl. z.B.: Fischer WM 2001, 277; Hopt/Mestm344cker WM 1996, 753, 754; Mon-tag/Leibenath in: Heidenhain, Handbuch des Europ344ischen Beihilfenrechts, 247 7 Rn. 1; Niggemann, Staatsb374rgschaften und Europ344isches Beihilferecht, 2001, S. 138). Vielmehr hat die Kl344gerin der HSW durch den mit der Wirkung des 247 778 BGB versehenen Kreditauftrag als Leistung lediglich die M366glichkeit er-366ffnet, mit der HLB Darlehensvertr344ge zu schlie337en, aufgrund deren die Bank dem Unternehmen die Kreditmittel zur Verf374gung stellte. Ihre Leistung im Ver-h344ltnis zur HSW ersch366pfte sich hierin. Die Auszahlung der Darlehensvaluta schuldete die Kl344gerin dem beg374nstigten Unternehmen gerade nicht. cc) Der Senat vermag die Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu teilen, nicht die HLB, sondern die Kl344gerin sei wirtschaftlich als die eigentliche Darle-hensgeberin zu betrachten, und die Bank k366nne insoweit nur als "Zahlstelle" angesehen werden. 25 Insbesondere der Umstand, dass die Kl344gerin aufgrund des Kreditauf-trags mit dem Ausfallrisiko der HSW belastet war, macht sie noch nicht zur Dar-lehensgeberin. Es liegt gerade im Wesen des Kreditauftrags, dass das Dar-lehensverh344ltnis mit dem Zahlungsempf344nger zwar im Auftrag des Auftrag-gebers, aber - wie sich schon aus dem Wortlaut des 247 778 BGB ergibt - im ei-genen Namen sowie auf Rechnung des Beauftragten begr374ndet wird und der Auftraggeber nur das Ausfallrisiko 374bernimmt (RGZ 87, 144, 147). 26 Bei einem ungest366rten Verlauf vollzieht sich die Abwicklung des Dar-lehensverh344ltnisses aus diesem Grunde allein zwischen Darlehensgeber und -nehmer. Der Kreditauftraggeber bleibt hieran unbeteiligt. Die Auszahlung der Darlehensvaluta durch die Bank (hier HLB) hat deshalb nicht nur den Zweck, 27 - 13 - dem Kreditauftrag gegen374ber dem Auftraggeber (hier die Kl344gerin) nachzu-kommen, sondern auch - und vor allem - die (aufgrund des Kreditauftrags ein-gegangene) eigene Verpflichtung aus dem Kreditvertrag gegen374ber dem Darle-hensnehmer (hier HSW) zu erf374llen. Mit der Lage im "klassischen" Anweisungs-verh344ltnis - etwa bei der Bank374berweisung - ist diese Fallgestaltung entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht zu vergleichen. Dort wird durch die tats344ch-liche Zuwendung nur die Erf374llung von Verpflichtungen im Deckungs- und im Valutaverh344ltnis bezweckt, wohingegen im Zuwendungsverh344ltnis regelm344337ig kein eigener Leistungszweck verfolgt wird (vgl. z.B.: BGHZ 152, 307, 311). Der Angewiesene 374berbringt vielmehr infolge der Anweisung als Bote die Tilgungs- beziehungsweise Zweckbestimmung im Valutaverh344ltnis zwischen Anweisen-dem und Anweisungsempf344nger. Eine eigene Zweckerkl344rung gibt er im Ver-h344ltnis zum Anweisungsempf344nger nicht ab (Staudinger/Lorenz, BGB, Neube-arbeitung 1999, 247 812 Rn. 49; vgl. auch M374nchKommBGB/Lieb, 4. Aufl., 247 812 Rn. 59). Unma337geblich ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung, dass der Kreditauftrag im "Deckungsverh344ltnis" zwischen der Kl344gerin und der HLB den Ausl366ser f374r die Kreditgew344hrung zugunsten der HSW darstellte. Zwar ist auch in Dreiecksverh344ltnissen, etwa im Fall der angenommenen Anweisung gem344337 247 784 BGB, denkbar, dass der Angewiesene auf "Ansto337" des Anwei-senden zus344tzlich eine eigene Leistungsverpflichtung gegen374ber dem Anwei-sungsempf344nger eingeht, die auf die bereicherungsrechtliche R374ckabwicklung bei der Anweisungslage keine Auswirkungen hat (M374nchKommBGB/Lieb aaO Rn. 52 f; Staudinger/Lorenz aaO Rn. 56). Diese F344lle entsprechen der vorlie-genden Konstellation jedoch nicht. Die Kl344gerin hat - anders als etwa in der Si-tuation des 247 784 BGB - die HLB nicht unmittelbar zur Erbringung der hier zu-r374ckverlangten Leistung (Auskehr der Darlehensvaluta) angewiesen, sondern 28 - 14 - lediglich den Abschluss von Darlehensvertr344gen erm366glicht, die gem344337 247 778 BGB durch eine B374rgschaft besichert waren. Der vom Berufungsgericht weiter herangezogene Gedanke der wirt-schaftlichen Identit344t zwischen der Kl344gerin und der HLB ist f374r die Ermittlung der bereicherungsrechtlichen Leistungsbeziehungen - anders als bei der Ver-antwortung f374r eine ordnungsgem344337e Unternehmensfinanzierung (vgl. hierzu das die HSW, die HLB und die Kl344gerin betreffende Urteil BGHZ 105, 168, 177) - grunds344tzlich, und auch hier, ohne Bedeutung. W374rde die rechtliche Selbst344ndigkeit mehrerer Personen mit dieser Erw344gung beiseite geschoben, w344re etwa die Muttergesellschaft Kondiktionsgl344ubigerin, wenn ihre Tochter-gesellschaft ohne rechtlichen Grund einem Dritten gegen374ber eine Leistung er-bringt. Dies wird zu Recht nicht zuletzt im Hinblick auf die Sicherheit des Rechtsverkehrs, dem interne Beteiligungsverh344ltnisse in der Regel unbekannt sind, nicht erwogen. 29 dd) Besteht die der HSW gew344hrte Leistung der Kl344gerin (nur) in der Verschaffung der M366glichkeit, Darlehensvertr344ge mit der HLB zu schlie337en, kann sie im Wege der Kondiktion vom Beklagten allenfalls verlangen, dass die-ser die Vertr344ge r374ckabwickelt, indem er die aufgrund der Kreditvertr344ge empfangenen Mittel an die Bank oder deren Rechtsnachfolger zur374ckzahlt. Zahlung an sich hingegen kann die Kl344gerin nicht beanspruchen. 30 b) Die vorstehenden Erw344gungen gelten entsprechend, wenn der mit der Kommissionsentscheidung vom 31. Oktober 1995 beanstandete Versto337 gegen Art. 4 lit. c EGKSV nicht nach 247 134 BGB zur rechtlichen Unwirksamkeit des Verh344ltnisses zwischen der Kl344gerin und der HSW gef374hrt hat. In diesem Fall hat die 366ffentliche Hand im Verh344ltnis zu dem beg374nstigten Unternehmen einen 31 - 15 - entweder unmittelbar aus dem Versto337 gegen Art. 4 lit. c EGKSV folgenden R374ckgew344hranspruch (in diesem Sinne wohl: Heidenhain EuZW 2005, 135, 138) oder ein sich hieraus ergebendes K374ndigungs- oder R374cktrittsrecht (vgl. z.B. Frisinger/Behr RIW 1995, 708, 712 f f374r das Verh344ltnis zwischen Bank und Darlehensempf344nger; ebenso wohl: Bartosch EuZW 2001, 650, 655; Fischer WM 2001, 277, 285), das zu einem R374ckgew344hranspruch f374hrt. Ein solcher An-spruch der Kl344gerin gegen den Beklagten k366nnte weiter nach den Grunds344tzen des Fehlens der Gesch344ftsgrundlage (jetzt 247 313 BGB) in Betracht kommen (vgl. Frisinger/Behr aaO ebenfalls f374r das Verh344ltnis zwischen Bank und Darle-hensempf344nger; Tryantafyllou D326V 1999, 51, 56; a.A.: Deckert/Schroeder EuR 1998, 291, 320), da sich die gemeinsame Vorstellung der Kl344gerin und der HSW, die Vorg344nge zur Erweiterung des Kreditvolumens seien keine europa-rechtlich relevante Beihilfe, als unzutreffend herausgestellt hat. Unabh344ngig davon, welche der vorgenannten Rechtsgrundlagen heran-gezogen wird, richtet sich die Abwicklung des zwischen der Kl344gerin und der HSW begr374ndeten Subventionsverh344ltnisses nach 247 346 BGB (vgl. zum weiten Anwendungsbereich der 247247 346 ff BGB z.B.: Palandt/Gr374neberg, BGB, 65. Aufl., Einf. vor 247 346 Rn. 10 ff). Danach sind die einander empfangenen Leistungen zur374ckzugew344hren. Aus den unter a) ausgef374hrten Gr374nden war Gegenstand der Leistung der Kl344gerin nicht die Auskehr der Darlehensvaluta, sondern nur die Verschaffung der M366glichkeit, Darlehensvertr344ge mit der HLB zu schlie337en. Diese Leistung ist auch nach 247 346 BGB dadurch zur374ckzuge-w344hren, dass die Darlehensvertr344ge r374ckabgewickelt, mithin die erhaltenen Va-luta an den Kreditgeber beziehungsweise dessen Rechtsnachfolger zur374ckge-zahlt werden. Einen Anspruch auf Zahlung an sich hat die Kl344gerin hingegen nicht. 32 - 16 - c) Dieses Ergebnis entspricht auch der in der Literatur zur Frage der R374ckabwicklung europarechtswidrig gew344hrter Beihilfen fast einhellig vertrete-nen Auffassung (vgl. z.B.: Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 247 142 Rn. 45; Deckert/Schroeder aaO, S. 320 f; Fischer aaO S. 287; Frisinger/Behr aaO S. 712; Habersack ZHR 159 , 663, 682 ff; Klanten ZIP 1995, 535, 543; M366ller, Staatsb374rgschaften im Lichte des EG-Beihilfenrechts, S. 208; Montag/Leibenath, aaO, 247 7 Rn. 44, 57; Sch374tte/Kirch-hoff EWS 1996, 189, 190; Tryantafyllou aaO S. 55; die im Zusammenhang mit der R374ckforderung der Beihilfe eine andere M366glichkeit als die R374ckzahlung der Darlehensvaluta an die Bank gar nicht erst erw344gen; so wohl auch: Leiner, Staatsb374rgschaften und EG-vertragliches Beihilfeverbot, S. 196 f). Selbst dieje-nigen Autoren, die eine Abwicklung der Rechtsbeziehungen in Anlehnung an die Grunds344tze bei der Bankanweisung bef374rworten oder die Terminologie aus dem Anweisungsverh344ltnis auf die Beihilfebeziehung 374bertragen wollen, ziehen daraus nicht den Schluss, dass der Staat aufgrund einer eigenen Leistung an den Kreditnehmer die Darlehensvaluta von diesem an sich zur374ckfordern k366nn-te. Sie gehen vielmehr mit der ganz herrschenden Meinung von einer R374ck-abwicklung im Verh344ltnis zwischen Bank und Kreditnehmer aus (Hopt/Mest-m344cker WM 1996, 801, 804; Niggemann, Staatsb374rgschaften und Europ344isches Beihilferecht, S. 140 ff, 366 ff, 368, 370 ff; Frhr. v. Palombini, Staatsb374rg-schaften und Gemeinschaftsrecht, S. 98 ff). 33 4. Das europarechtliche Effizienzgebot (siehe oben Nummer 1) k366nnte je-doch unter - noch aufzukl344renden - Umst344nden eine hiervon abweichende Be-urteilung der Rechtslage erfordern. 34 - 17 - a) Zur wirksamen Durchsetzung der gemeinschaftsrechtlich vorgeschrie-benen R374ckforderung der zu Unrecht gew344hrten Beihilfe gen374gt es im Grund-satz, wenn die Kl344gerin von dem Beklagten die R374ckzahlung der der HSW 374berlassenen Mittel an die HLB beziehungsweise deren Rechtsnachfolger ver-langen kann. Die R374ckerstattung zu Unrecht gew344hrter staatlicher Beihilfen dient in erster Linie der Beseitigung der Wettbewerbsverzerrung, die durch den mit der rechtswidrigen Beihilfe verbundenen wirtschaftlichen Vorteil verursacht wurde (z.B.: EuGH ZIP 2004, 1013, 1018, Rn. 75 f; vgl. auch EuGH Slg. 1995 I-699, 716, Rn. 21 f und Slg. 1995 I-673, 697, Rn. 26 f; EuG Slg. 1995 II-1675, 1712, Rn. 97). Dieser Zweck tritt ein, wenn die Beihilfe aus dem Verm366gen des beg374nstigten Unternehmens ausscheidet, da der Empf344nger den Vorteil, den er gegen374ber seinen Mitbewerbern erhalten hatte, hierdurch verliert. Grunds344tzlich unma337geblich f374r den Eintritt dieser Wirkung ist, ob der Staat, der Dritte, der die Zuwendung unmittelbar ausgekehrt hat, oder dessen Rechtsnachfolger die Bei-hilfe zur374ckerh344lt (EuGH Slg. 1995 aaO unter Abweichung von einem gegentei-ligen Votum des Generalanwalts, Slg. 1995 I-701, 707, Rn. 26; I-675, 685, Rn. 37). 35 b) Der vorliegende Fall weist allerdings die Besonderheit auf, dass die urspr374nglich der HLB zustehende gegen die HSW gerichtete Forderung inzwi-schen 374ber V. an P. abgetreten ist. Hierbei handelt es sich um ein Unternehmen, das derselben Unternehmensgruppe wie die HSW und deren Rechtsnachfolgerin angeh366rt. W374rde der Beklagte an die Zessionarin leisten, ist es denkbar - wozu allerdings weder Feststellungen der Kommission noch der Vorinstanzen vorliegen -, dass trotz "buchm344337iger" R374ckzahlung der Darle-hensvaluta die durch die rechtswidrige Beihilfegew344hrung verursachte Wettbe-werbsverzerrung auf dem Stahlsektor weiterhin best374nde. 36 - 18 - aa) Die Beihilfe k366nnte zwar m366glicherweise auch in diesem Fall ohne einen "Direktanspruch" der Kl344gerin gegen die Beklagte r374ckabgewickelt wer-den, denn nach dem Vortrag der Kl344gerin haben die HLB und V. f374r den hier eingetretenen Fall, dass sich die Leistungen zugunsten der HSW als ge-meinschaftsrechtswidrige Beihilfe herausstellen sollten, eine Anpassung des Forderungskaufvertrags vereinbart. Diese sollte zu einer R374ckabtretung des gegen die HSW beziehungsweise deren Rechtsnachfolgerin gerichteten An-spruchs f374hren, soweit die zedierte Forderung wertm344337ig den von V. ge-zahlten Kaufpreis 374berstieg. Sobald V. die Forderung gegen die HSW nach entsprechendem R374ckerwerb von P. zur374ck abgetreten hat, kann die Beihilfe vom Beklagten wieder an die Bank geleistet und so die gemeinschafts-rechtlich gebotene R374ckabwicklung vollzogen werden. V. war verpflichtet, sich gegen374ber P. ein Recht zum R374ckerwerb der Forderung f374r den Fall vorzubehalten, dass die Zession in ihrem Verh344ltnis zur HLB r374ckg344ngig zu machen ist. Sollte V. dies vers344umt haben, w344re sie der Bank gegen374ber zum Wertersatz verpflichtet (247 280 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. Art. 229 247 5 EGBGB). Sobald dieser geleistet wird, scheidet die Beihilfe wirtschaftlich aus dem Verm366gen der I. -Gruppe aus. Auch damit wird das gemeinschafts-rechtliche R374ckabwicklungsgebot gewahrt - vergleichbar mit der Leistung des Kaufpreises f374r die Forderung (siehe Artikel 3, letzter Absatz der Kommissions-entscheidung vom 31. Oktober 1995). 37 Die Kl344gerin kann von der HLB (jetzt H. -Bank) auch verlan-gen, dass sie ihre Rechte auf R374ckabtretung der durch Vertrag vom 27. Dezember 1994 374bertragenen Forderungen gegen374ber V. geltend macht und dass sie - falls nicht aus den oben genannten Gr374nden die gebotene R374ck-abwicklung bereits durch eine Wertersatzleistung von V. erf374llt wird - nach erfolgter R374ck374bertragung die Leistungen des Beklagten entgegennimmt. Ein 38 - 19 - solcher Anspruch ergibt sich aus dem auftragsrechtlichen Verh344ltnis, das zwi-schen der Kl344gerin und der HLB aufgrund der Kreditauftr344ge besteht. Die hier-aus folgenden Rechte und Pflichten sind - gegebenenfalls im Wege der erg344n-zenden Auslegung - unter Ber374cksichtigung des gemeinschaftsrechtlich be-gr374ndeten R374ckabwicklungs- und Effizienzgebots zu bestimmen. Die Kl344gerin hat deshalb gegen374ber der HLB beziehungsweise der H. -Bank ein Recht zur Weisung, die zur R374ckabwicklung der rechtswidrigen Beihilfe erfor-derlichen Anspr374che gegen374ber Dritten geltend zu machen und die gemein-schaftsrechtswidrig gew344hrte Beihilfe wieder entgegenzunehmen (so f374r die Geltendmachung eines K374ndigungsrechts der Bank gegen374ber dem gemein-schaftsrechtswidrig beg374nstigten Darlehensnehmer Hopt/Mestm344cker aaO S. 804; Montag/Leibenath aaO 247 7 Rn. 54; Niggemann S. 366; wohl auch Bar-tosch aaO; Fischer aaO S. 285; a.A: nur, wenn eine entsprechende Vereinba-rung, etwa 374ber Allgemeine B374rgschaftsrichtlinien, gilt: Deckert/Schroeder aaO S. 320 f und Fn. 193; wohl auch: Bunte aaO 247 142 Rn. 45; Frhr. v. Palombini aaO S. 99). bb) Die R374ckabwicklung der Beihilfe auf diesem Wege k366nnte unter Be-r374cksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls jedoch so um-st344ndlich, zeitraubend und ungewiss sein, dass eine effiziente Umsetzung des gemeinschaftsrechtlichen R374ckgew344hrgebots in Frage gestellt ist. Zu dessen Verwirklichung k366nnte es deshalb - unter der eingangs dargestellten Pr344misse, dass die (R374ck-) Zahlung der Darlehensvaluta an P. die Wettbewerbsver-zerrung nicht beseitigt - in modifizierter Anwendung deutschen Rechts notwen-dig sein, der Kl344gerin einen unmittelbaren Anspruch gegen den Beklagten auf R374ckzahlung der Beihilfe nach Ma337gabe der Kommissionsentscheidung zuzu-erkennen. 39 - 20 - c) Das Berufungsgericht wird deshalb Feststellungen zu der Frage nach-zuholen haben, ob durch die (R374ck-)Zahlung der Darlehensvaluta an P. die infolge der Gew344hrung der gemeinschaftsrechtswidrigen Beihilfe bewirkte Wett-bewerbsverzerrung nicht beseitigt wurde beziehungsweise wird. Bei dieser Beurteilung wird es insbesondere die Praxis der Kommission zu entsprechen-den Vorg344ngen mit in den Blick zu nehmen haben. Ferner wird das Berufungs-gericht gegebenenfalls die auch von tats344chlichen Umst344nden mitbestimmte W374rdigung nachzuholen haben, ob die Gew344hrung eines unmittelbaren Zah-lungsanspruchs der Kl344gerin gegen den Beklagten zur effizienten Durchsetzung des gemeinschaftsrechtlichen Gebots zur R374ckabwicklung der rechtswidrig ge-w344hrten Stahlbeihilfe notwendig ist. 40 41 - 21 - Da noch erg344nzende Feststellungen erforderlich sind, ist die Sache mangels Endentscheidungsreife an die Vorinstanz zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1, 3 ZPO). Schlick Streck D366rr Galke Herrmann Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 29.06.2000 - 303 O 358/96 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.04.2004 - 1 U 119/00 -
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