BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 299/08 Verk374ndet am: 16. Juli 2009 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 307 Abs. 1, 247 307 Abs. 2 Nr. 1 Bd, Cl, 247 286 Abs. 3; TKG 247247 45h, 45i, 97 Abs. 3 Zur Frage, ob die in vorformulierten Vertragsbedingungen eines Mobilfunk-Service-Providers enthaltene Klausel, wonach der Kunde bei Auswahl eines sogenannten "Online-Tarifs" lediglich eine Online-Rechnung erh344lt, die im Inter-net-Portal des Anbieters bereit gestellt und vom Kunden abgerufen, aber auch heruntergeladen und ausgedruckt werden kann, eine unangemessene Benach-teiligung darstellt. BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - III ZR 299/08 - OLG Brandenburg LG Potsdam - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 16. Juli 2009 durch den Vizepr344sidenten Schlick sowie die Richter D366rr, Hucke, Seiters und Schilling f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 5. November 2008 wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger ist die bundesweit t344tige Dachorganisation der Verbraucher-zentralen und weiterer Mitgliedsverb344nde im Bereich des Verbraucherschutzes und in die vom Bundesverwaltungsamt gef374hrte Liste der qualifizierten Einrich-tungen eingetragen. Die Beklagte bietet als Mobilfunk-Service-Provider Mobil-funkleistungen zu verschiedenen Tarifen an, unter anderem auch zu Online-Tarifen mit der Bezeichnung "Time & More Web223. Bei Auswahl eines solchen Tarifs erh344lt der Kunde als zus344tzliche Leistung 150 Frei-SMS pro Monat. Ihm wird jedoch lediglich online eine monatliche Rechnung zur Verf374gung gestellt, zu deren Einsicht er das Internet-Portal der Beklagten aufrufen muss; die Rech-nung kann er sich sodann als PDF-Dokument herunterladen und ausdrucken. 1 - 3 - Dar374ber, dass eine solche Rechnung vorliegt, werden die Kunden auf Wunsch kostenlos per SMS oder E-Mail hingewiesen. In den in der vorformulierten Preisliste, g374ltig ab dem 1. Mai 2006, enthaltenen Vertragsbedingungen hei337t es hierzu im 1. Teil (Preise f374r Standard - Mobilfunkdienstleistungen) im ersten Absatz unter B. (Time & More Web): "205 mit diesen Tarifen akzeptiert der Kunde, dass er eine Online Rechnung erh344lt; es erfolgt kein Versand der Rechnung per Brief- post an den Kunden . Die Online Rechnung ist rechtlich unverbind-lich, gesetzliche Anforderungen an Beweis, Aufbewahrung, Do-kumentation u.344. werden nicht erf374llt werden." Der Kl344ger begehrt, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, von der Beklagten, es zu unterlassen, den durch Unterstreichen kenntlich ge-machten Klauselteil oder eine inhaltsgleiche Bestimmung in Vertr344ge 374ber Mo-bilfunkdienstleistungen einzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmung bei der Abwicklung nach dem 1. April 1977 geschlossener Vertr344ge zu berufen, weil damit eine unangemessene Benachteiligung der Kunden verbunden sei. 2 Das Landgericht hat die Beklagte in Bezug auf eine weitere, vom Kl344ger ebenfalls beanstandete Vertragsbedingung antragsgem344337 zur Unterlassung verurteilt, hinsichtlich der noch im Streit befindlichen Klausel die Klage jedoch abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Kl344gers ist erfolglos ge-blieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344-ger sein 374ber den zuerkannten Teil hinausgehendes Unterlassungsbegehren weiter. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde Die Revision ist nicht begr374ndet. 4 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Die angegriffene, vorformulierte Bestimmung in den Vertragsbedingungen der Beklagten, nach der bei Wahl eines "Time & More Web"-Tarifs nur eine Online-Rechnung zur Verf374gung ge-stellt und der Kunde zur Einsichtnahme erst selbst auf das Internet-Portal der Beklagten zugreifen m374sse, k366nne nicht als unangemessene Benachteiligung angesehen werden. Die Beklagte gen374ge damit vielmehr ihrer nebenvertragli-chen Verpflichtung zur Erstellung einer monatlichen Rechnung. Im Rahmen seiner Anspruchsberechtigung als Verbraucherverband k366nne der Kl344ger zu-dem keine Vorschrift anf374hren, die eine bestimmte Form einer Rechnung, ins-besondere die Schriftform, verlange und die eine konkrete Art der 334bermittlung, etwa per Briefpost, vorsehe. Die vom Kl344ger herangezogene Bestimmung des 247 286 Abs. 3 BGB verlange zwar den Zugang einer Rechnung, enthalte aber keine Regelung f374r die Einhaltung einer bestimmten Form daf374r. Darin werde lediglich als Rechtsfolge angeordnet, dass Verzug sp344testens eintrete, wenn die Entgeltforderung nicht innerhalb von 30 Tagen nach F344lligkeit und Zugang einer Rechnung beglichen werde. Damit sei es in das Belieben des Gl344ubigers gestellt, f374r den Zugang einer Rechnung zu sorgen, wenn er den Eintritt des Verzugs auf diese Weise herbeif374hren wolle. Daneben werde auch nicht zum Nachteil des Kunden von Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes (TKG) abgewichen. Die Bestimmungen des 247 45h und des 247 45i TKG stellten ebenfalls keine Anforderungen an die Form der Erteilung einer Rechnung und enthielten 5 - 5 - auch keine Verpflichtung zu deren 334bermittlung im Sinne des Kl344gers. Dem Kunden bleibe deshalb auch bei Bereitstellung der Rechnung im Internet-Portal in jedem Fall das Recht zu deren Beanstandung innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen Frist erhalten. Auf 247 14 UStG k366nne sich der Kl344ger schlie337lich nicht berufen, weil diese Vorschrift nur Regelungen f374r das Verh344lt-nis zwischen Unternehmern enthalte. II. Diese Ausf374hrungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachpr374fung stand. 6 1. Der Kl344ger ist nach 247 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. 247 4 Abs. 1 des Unter-lassungsklagengesetzes (UKlaG) klagebefugt. 7 2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die formu-larm344337ige Erkl344rung, wonach der Kunde den Erhalt lediglich einer Online-Rechnung, die im Internet-Portal der Beklagten bereit gestellt wird, dort einge-sehen, als PDF-Dokument herunter geladen und auch ausgedruckt werden kann, akzeptiert und der Versand einer Rechnung per Briefpost unterbleibt, kei-ne Verk374rzung der Rechtsstellung der Kunden und damit keine unangemesse-ne Benachteiligung im Sinne von 247 307 Abs. 1, 247 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar-stellt. Jedenfalls im Bereich der Anspruchsberechtigung des Kl344gers (vgl. 247 3 Abs. 2 UKlaG) ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision aus keiner gesetzlichen Regelung, auch nicht aus den vom Kl344ger herausgestellten Be-stimmungen des 247 286 Abs. 3 BGB und der 247247 45h, 45i und 97 Abs. 3 TKG, dass eine Rechnung in einer bestimmten Form, insbesondere in Schriftform, zu 8 - 6 - erstellen und mit Briefpost, Fax oder auch nur mittels einer E-Mail zu 374bermit-teln ist. Im 334brigen ist eine Benachteiligung der Kunden schon deshalb nicht zu besorgen, weil die fragliche Online-Rechnung von der Beklagten selbst als rechtlich g344nzlich unverbindlich angesehen und so auch in ihren Vertragsbe-stimmungen bezeichnet wird. a) Aus der Bestimmung des 247 286 Abs. 3 BGB l344sst sich f374r die Unan-gemessenheit der angegriffenen Klausel nichts Entscheidendes herleiten. 9 aa) Diese Vorschrift enth344lt neben der in Absatz 1 geregelten Mahnung und den in Absatz 2 aufgef374hrten Mahnungssurrogaten lediglich einen weiteren, den Verzug des Schuldners ausl366senden Tatbestand. Der Zugang einer Rech-nung stellt jedoch nur - neben der F344lligkeit der Entgeltforderung - die Voraus-setzung f374r den Beginn einer drei337igt344gigen Frist dar, nach deren Ablauf der Schuldner sp344testens in Verzug ger344t, sofern er nicht in dieser Zeit die Forde-rung beglichen hat. Dagegen bestimmt diese Vorschrift nicht, in welcher Form die Rechnung zu erstellen und wie der Zugang von dem Gl344ubiger zu bewirken ist. 10 bb) Der in dieser Regelung enthaltene Begriff der Rechnung ist f374r sich genommen nur von beschr344nkter Aussagekraft. Festzuhalten ist jedoch, dass eine Rechnung der textlichen Fixierung einer vom Gl344ubiger geltend gemachten Entgeltforderung dient und erkennen lassen muss, in welcher H366he der jeweili-ge Betrag f374r welche Leistung verlangt wird, um eine sachgerechte 334berpr374fung zu erm366glichen. Diesem Zweck entsprechend ist grunds344tzlich erforderlich, dass Schriftzeichen verwendet werden und diese f374r den Schuldner speicher- und auch in vergegenst344ndlichter Form reproduzierbar sind. Dabei muss aber die Schriftform des 247 126 BGB nicht gewahrt werden; dagegen wird eine nur 11 - 7 - m374ndliche oder telefonische Mitteilung diesem Zweck ersichtlich nicht gerecht (vgl. Staudinger/L366wisch, BGB, 2004, 247 286 Rn. 99; AnwK/Schulte-N366lke, BGB, 2005, 247 286 Rn. 54; M374nchKommBGB/Ernst 5. Aufl. 2007, 247 286, Rn. 82). cc) In Teilen der Kommentarliteratur wird weiter gehend angenommen, dass eine Rechnung jedenfalls den in 247 126b BGB normierten Anforderungen an die Textform gen374gen muss (vgl. hierzu z.B. Erman/J. Hager, BGB, 12. Aufl. 2008, 247 286 Rn. 53; Palandt/Gr374neberg, BGB, 68. Aufl. 2009, 247 286, Rn. 28). 12 Vorliegend spricht einiges daf374r, dass die Form des 247 126b BGB an sich gewahrt ist, weil ein Kunde der Beklagten die Rechnung ohne Weiteres am Bildschirm einsehen und lesen kann, und weiter sichergestellt ist, dass der In-halt der Datei (z.B. durch Ausdruck oder elektronische Speicherung) zu einer dauerhaften Verwendung konserviert werden kann (vgl. Staudinger/Hertel, BGB, 2004, 247 126b, Rn. 27, 28; Wendtland, in: Bamberger/Roth, BGB, 2003, 247 126b, Rn. 5; M374nchKommBGB/Einsele, BGB, 5. Aufl. 2006, 247 126b; Rn. 4; AnwK/Noack/Kremer, 247 126b, Rn. 13 f, 16; vgl. auch BT-Drucks. 14/4987, S. 19). 13 Allerdings wird auch die Auffassung vertreten, dass dann, wenn - wie hier - dem Kunden die Rechnung nicht unmittelbar per E-Mail 374bermittelt wird, sondern dieser von sich aus t344tig werden und auf das Internetportal des Unter-nehmens Zugriff nehmen muss, die Textform des 247 126b BGB erst und nur dann gewahrt ist, wenn es tats344chlich zum Download oder zum Ausdruck der entsprechenden Seite durch den Kunden kommt (Palandt/Gr374neberg aaO, 247 126b, Rn. 3). Die hierzu ergangenen obergerichtlichen Entscheidungen (z.B. KG NJW 2006, 3215, 3216 unter II. 2. d, bb; OLG Hamburg NJW-RR 2007, 839, 840 unter II. 4. a) verhalten sich allerdings zu der Frage, ob ein Unterneh- 14 - 8 - mer im Rahmen von Fernabsatzvertr344gen seinen besonderen Informations-pflichten nach 247 312c Abs. 1 Satz 1 BGB nachgekommen ist; demnach betref-fen diese Entscheidungen Sachverhalte, die mit der hier vertraglich vereinbar-ten besonderen Form der Rechnungs374bermittlung nicht vergleichbar sind. dd) Alle diese Fragen k366nnen freilich vorliegend dahinstehen, weil die Beklagte dadurch, dass sie ihre Online-Rechnung ausdr374cklich als rechtlich un-verbindlich bezeichnet, ihren Kunden gegen374ber deutlich zum Ausdruck bringt, dass sich f374r diese aus der Art der Rechnungsstellung keinerlei nachteilige Rechtsfolgen, insbesondere auch keine Verzugsfolgen, ergeben. 15 b) 247 45h TKG will lediglich sicherstellen, dass ein Anbieter von Telekom-munikationsdienstleistungen f374r die 326ffentlichkeit in der von ihm erstellten Rechnung auch die Entgelte anderer Leistungserbringer auff374hrt, die Dienste 374ber den Netzzugang des Teilnehmers erbracht haben (gemeinsame und keine mehrfache Rechnungsstellung; vgl. nur BerlKommTKG/Schlotter, 2. Aufl. 2009, Rn. 1). Aussagen dazu, in welcher Form die Rechnung zu erstellen und auf wel-che Weise sie dem Kunden zug344nglich zu machen ist, sind dieser Vorschrift nicht zu entnehmen. 16 c) Auch 247 45i Abs. 1 TKG verh344lt sich nicht dazu, auf welche Weise eine Rechnung zu erstellen ist. Diese Bestimmung normiert nur das Recht des Kun-den, die ihm erteilte Abrechnung innerhalb einer Frist von mindestens acht Wo-chen nach Zugang der Rechnung zu beanstanden. Dabei kann dem verst344ndi-gen Kunden nicht verborgen bleiben, dass allein das Einstellen der - ohnehin als unverbindlich bezeichneten - Online-Rechnung in das Internet-Portal der Beklagten nicht ausreicht, diese Frist in Lauf zu setzen. Zur Frage, wann die in das Internet eingestellte Rechnung dem Kunden zugeht oder als zugegangen 17 - 9 - zu behandeln ist, trifft die angefochtene Klausel keine Regelung. Es gelten da-mit die allgemeinen Regeln mit der Folge, dass derjenige den Zugang der Rechnung darzulegen und zu beweisen hat, der sich auf den Zugang beruft (vgl. Palandt/Ellenberger aaO, 247 130 Rn. 21; M374nchKommBGB/Einsele aaO, 247 130 Rn. 46; M374nchKommmBGB/Ernst, aaO, Rn. 92). d) Aus 247 97 Abs. 3 TKG lassen sich ebenfalls keine R374ckschl374sse darauf ziehen, dass die angefochtene Klausel die Kunden der Beklagten unangemes-sen benachteiligt. Die Bestimmung enth344lt insbesondere keine Verpflichtung eines Diensteanbieters, seine Rechnungen in gegenst344ndlicher Form zu erstel-len und zu versenden. Der Regelungsgehalt der Vorschrift beschr344nkt sich dar-auf, das Recht des Anbieters, die Verkehrsdaten zu Abrechnungszwecken speichern zu d374rfen, zeitlich zu begrenzen, und zwar bis zu sechs Monate nach Versendung der Rechnung. Es versteht sich, dass es der Diensteanbieter nicht in der Hand hat, diese im Datenschutzinteresse seiner Kunden zwingend vor-geschriebene H366chstspeicherfrist durch die Art seiner Rechnungsstellung oder die Ausgestaltung seiner Gesch344ftsbedingungen zum Nachteil seiner Kunden hinauszuschieben. Dabei spricht vieles daf374r, dass vorliegend - was der Senat nicht endg374ltig entscheiden muss - die Frist des 247 97 Abs. 3 Satz 2 TKG bereits mit der Bereitstellung der Online-Rechnung im Internet-Portal beginnt. 18 e) Letztlich hat das Berufungsgericht auch zutreffend 247 14 UStG nicht als ma337geblich angesehen. Zwar regelt 247 14 Abs. 1 Satz 2 UStG, dass Rechnun-gen auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empf344ngers auf elekt-ronischem Weg zu 374bermitteln sind. Daraus und aus 247 14 Abs. 2 Nr. 2 UStG, der die Verpflichtung eines Unternehmers zur Rechnungserstellung enth344lt, er-gibt sich im Hinblick auf 247 3 Abs. 2 UKlaG kein Unterlassungsanspruch des Kl344gers, weil diese Vorschrift nur zwischen Unternehmern gilt (vgl. Radeisen, 19 - 10 - in: Vogel, Reinisch, Hoffmann, UStG, Loseblattsammlung, Stand 9/2008, 247 14 Rn. 87). f) Schlie337lich ist die angegriffene Klausel auch nicht unter dem Gesichts-punkt des 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu beanstanden. Dies w344re nur dann anzu-nehmen, wenn die Beklagte durch einseitige Vertragsgestaltung missbr344uchlich eigene Interessen auf Kosten ihrer Vertragspartner durchzusetzen versuchte, ohne von vornherein auch deren Belange hinreichend zu ber374cksichtigen und ihnen einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. nur Senatsurteil BGHZ 175, 102, 107 f, Rn. 19). 20 Ein Versto337 gegen 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB w344re wohl dann zu bejahen, wenn die Beklagte gegen374ber allen ihren Kunden ausschlie337lich eine "Online-Rechnungsstellung" vorsehen w374rde, da der "elektronische Rechtsver-kehr" derzeit noch nicht als allgemein 374blich angesehen werden kann. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Kunden der Beklagten k366nnen frei w344hlen, sich also insbesondere auch f374r einen Standardtarif entscheiden, bei dem die Rechnung per Briefpost verschickt wird. Mit den Online-Tarifen entspricht die Beklagte so-gar einem praktischen Bed374rfnis des Teils ihrer Kunden, die 374ber die entspre-chenden technischen M366glichkeiten und handwerklichen Fertigkeiten verf374gen, und deren "Verbraucherverhalten" diese Art der Rechnungsstellung entgegen-kommt. 21 3. Soweit der Kl344ger zur Begr374ndung einer unangemessenen Benachteili-gung erstmals in der Revisionsbegr374ndung geltend gemacht hat, die angegrif-fene Klausel versto337e deshalb gegen 247 307 BGB, weil bei den Kunden der Ein-druck entstehe, die Online-Rechnung solle die gew366hnliche, per Briefpost 374ber-sandte Rechnung ersetzen und bereits mit ihrer Bereitstellung dieselben 22 - 11 - Rechtsfolgen wie eine in Papierform 374bermittelte Rechnung herbeif374hren, kann er mit diesem neuen Vorbringen in der Revisionsinstanz nicht mehr geh366rt wer-den. Aus der beanstandeten Klausel allein ergibt sich, wie der Kl344ger nicht ver-kennt, f374r eine derartige Irref374hrungsgefahr kein Anhalt. Soweit der Kl344ger in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat unter Vertiefung seines Vorbrin-gens auf andere Klauseln in den Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Be-klagten n344her eingegangen ist, handelt es sich durchweg um Klauseln, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der angefochtenen Klausel stehen und die weder Streitgegenstand sind oder waren noch in den Tatsacheninstan-zen von einer Partei oder dem Gericht als m366glicherweise entscheidungserheb-lich besonders angesprochen worden sind. Schlick D366rr Hucke Seiters Schilling Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 11.01.2008 - 12 O 107/07 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 05.11.2008 - 7 U 29/08 -
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