BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 299/13 Verkündet am: 26. Juni 2014 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 133 B, 157 D; TKG § 25 Abs. 4, 5, § 37 Abs. 2 a) Die ergänzende Vertragsauslegung darf nicht zu einer Erweiterung des Ve r- tragsgegenstandes führen (hier: Zusammenschaltungsvereinbarung zweier Telekommunikationsunternehmen); lediglich der Vertragsinhalt, nicht aber der Ve r tragswille darf ergänzt werden. b) § 37 Abs. 2 TKG setzt das Bestehen eines Vertrags der beteiligten Unte r- nehmen über (Telekommunikations - )Dienstleistungen mit einer Entgeltabr e- de v o raus. Fehlt eine solche, kommt eine , gegebenenfalls gemäß § 25 Abs. 4 TKG von Amts wegen zu treffende, Anordnung gemäß § 25 Abs. 5 TKG in Betracht. BGH, Urteil vom 26. Juni 2014 - III ZR 299/13 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verha ndlung vom 26. Juni 2014 durch den V izepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Dr. Remmert und Reiter für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wir d das Teil - Grundurteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. Jun i 2013 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10 . Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 22. Juli 2011 wird z u- rückgew iesen, soweit der Antrag, die Beklagte zur Zahlung von abgewie sen worden ist . Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin betreibt ein Mobilfun knetz. Die Beklagte unterhie l t eben falls ein Telekommunikations netz , das mittlerweile von der T . D . GmbH betrieben wird . Die Parteien streiten über Entgelta nsprüche der Klägerin für die Bereitstellung und Überlassung von technischen Anlagen in sogenan n- ten Intra - Building - Abschnitten, die zur Verbindung der Netze beider Sei ten no t- 1 - 3 - wendig sind (Kollokation) . Hierdurch wird es ermöglicht, dass Kunden eines Unternehmens auch Teilnehmer erreichen , die ihren Telefonanschluss bei dem anderen N etzbetreiber unterhalten . Die Beklagte , die das Fernmeldenetz der früheren Deutschen Bundespost übernommen hatte, verfügt seit jeher über eine beträchtliche Marktmacht. Unter dem 26. Juni 2003 schlos sen die Parteien e i- nen Vertrag über die Zusammenschaltung ihrer Netze. Darin verpflichtete sich die Beklagte gegenüber der Klägerin , auf deren Be stellung Zusammenscha l- tung en vorzunehmen. Die Klägerin hatte hierfür im Einzelnen in dem Vertrag ausge wiesene Entgelte zu entrichten. Mit Regu lierungsverfügung vom 29. August 2006 stellte die Bundesnet z- agen tur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation , Post und Eisenbahnen (im Folgenden : Bundesnetzagentur) fest, dass auch die Klägerin über beträchtliche Macht auf dem bundesweiten Vorleistu ngsmarkt für die Anrufzustell ung (Term i- nierun g) in ihr öffentliches Mobil telefonnetz einschließlich der lokalen Weiterle i- tung verfüge. Sie verpflichtete die Klägerin, anderen Betreibern von öffentlichen Telefonnetzen - so auch der Beklagten - die Zusammenschaltung mit ihrem Mobilfunkn etz zu ermöglichen, hierüber Verbindungen in ihr Netz zu term i nieren und zu diesem Zweck " Kollokation " sowie im Rahmen dessen Nachfra gern b e- ziehungsweise deren B eauftragten jederzeit Zutritt zu den entsprechenden Ei n- richtungen zu gewähren. Die Entgelte für die Gewährung des Zugangs und der Kollokation unterlägen der Genehmigung nach Maßgabe von § 31 TKG . Mit Beschlüssen vom 8. November 2006, 6. Juni 2007 und vom 26. N o- vember 20 08 genehmigte die Bundesnetzagentur der Klägerin für die Zeit ab dem 30. Augu s t 2006 unterschiedliche Preise für die Zusammenschaltung ei n- schließlich der technischen Kollokation. Für den Zeit raum ab dem 1. Juli 2010 trafen die Parteien eine Vereinbarung über das von der Beklagten zu entric h- 2 3 - 4 - tende Entgelt für die im Zusammenhang mit der Zusammenschaltung von der Klägerin zu er bringenden Leistungen. Nachdem Verhandlungen der Parteien über Zahlungen, die die Beklagte für die von der Klägerin vorgenommene Zusammenschaltung in den zuvor li e- genden Zeiträumen zu entrichten haben sollte, ins Stocken geraten waren, wandte sich die Klägerin an die Bundesnetzagentur wegen einer etwaigen A n- ordnung der Entgelte nach § 25 Abs. 1 und 5 Satz 1 TKG. Mit Schreiben vom 24. März 2010 teilte die Behörde der Klägerin mit, im Falle des Scheiterns der Ve rhandlung en bedürfe es zur Durchsetzung ihr er Entgeltforderung keines A n- ordnungsverfahrens. Es bestehe eine vertragliche Vereinbarung, dass für die verfahrensgegenständlichen Leistungen der Klägerin keine gesonderten Za h- lungen zu entrichten seien. Dies ste lle ein anderes als das geneh migte Entgelt dar und verstoße gegen § 37 Abs. 1 TKG. D ementsprechend träten nach § 37 Abs. 2 TKG die genehmigten Entgelte an die Stelle der vereinbarten. Die Kläg e- rin könne deshalb ihren Zahlungsanspruch gegen die Beklagte auf die geschu l- de ten Vergütungen unmittelbar vor einem Zivilgericht geltend machen. Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage verlangt die Klägerin Zahlung von Entgelten für die Bereitstellung und Überlassung v on " Intra - Building - Abschnitten " sowie " Kollokations bereichen " im Zeitraum vom 30. Au gust 2006 (dem Tag, von dem an die Klägerin der Regulierung unterworfen wurde) bis zum 30. Juni 2010 begehrt sie Fe ststellung, dass auch insoweit - nach näherer M aßga be des Kl a- geantrags - eine Vergütungspflicht der Beklagt en bestehe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat durch das angefochtene Tei l- urteil den Zahlungsantrag für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt. Mit ihrer vom Berufu ngsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag 4 5 - 5 - auf Abweisung der Klage, soweit die Vorinstanz über sie entschieden hat, we i- ter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufh e- bung des an gefochten en Teilurteils und zur Abweisung des Zahlungsantrags . I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, zwar habe das Landgericht zutre f- fend entschieden, dass sich der geltend gemachte Anspruch der Klägerin nicht unmittelbar aus der Zusammenscha ltungs vereinbarung vom 26. Juni 2003 selbst ergebe. D ies er Vertrag differenziere zwischen den von der Klägerin zu erbringenden Leistungen einerseits und denjenigen der Beklagten andererseits sowie den damit korrespond ierenden Vergütungsansprüchen. Das Landgerich t habe in diesem Zusammenhang mit Recht hervorgehoben, dass der Vertrag explizit zwar die Verpflichtung der Beklagten zur Bereitstellung von Interconne c- tion - A nschlüssen und Kollokationsbereichen regele, aber nicht eine solche der Klägerin. Zutreffend habe das Landgericht auch betont, dass der Vertrag deu t- lich und bewusst zwischen Leistungen der jeweiligen Parteien auf der Infr a- strukturebene einerseits und der Betriebsebene andererseits differenziere. En t- scheidend sei daneben auch die eindeutige Regelung zur Vergütungsfrage; danach seien nur die Infrastrukturleistungen der Beklagten vergütungspflichtig , nicht aber solche der Klägerin. Ebenfalls zu Recht habe das Landgericht fes t- gestellt, dass dieser sich aus dem Wortlaut ergebende Befund durch die Sy s- tematik der vertraglichen Regelungen gestützt und bestätigt werde. Ihren Sinn 6 7 - 6 - hätten diese in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden wirtschaftl i- chen und rechtlichen Ausgangslage gefunden. Bei der Klägerin habe es sich seinerzeit noch nicht um ein markt mächtiges Unternehmen gehandelt. Der Ve r- trag sei ganz überwiegend in ihrem Interesse geschlossen worden , nämlich dem, Teilnehmern ihres - kleinen - Mobilfunknetzes den Zutritt zum großen Festnetz der Beklagten zu ermögli chen . Umgekehrt habe die Beklagte zw ar auch ein Interesse daran gehabt, ihren Kunden Zugang zu Anschlussnehmern der Klägerin zu verschaffen. Dabei habe es sich ab er nicht um gleich zu g e- wichtende Interessen ge handelt. Dasjenige der Klägerin habe vielmehr bei we i- tem überwogen. Ausdruck dieser Verteilung der Interessen und Gewichte sei vor allem die Tatsache gewe sen, dass nach dem Vertrag nur die Klägerin durch Ausübung der so genannten " Bestellhoheit " darüber bestimmt habe, in welchem Umfang überhaupt Zusammenschaltungsleistungen zu erbringen gewesen se i- en. Auf Anforderung der Klägerin sei die Beklagte verpflichtet gewesen, eine entsprechende Einrichtung zu schaffen. Umgekehrt habe dies nicht gegolten. Aus dieser Situation habe sich der Sinn der unterschiedlichen Vergütungsreg e- lung ergeben. Sie habe von der Beklagten vor dem Hintergrund der Tatsache beansprucht werden können, dass die jeweilige Zusammenschaltungs stelle im Interesse und auf Initiative der Klägerin errichtet und betrieben worden sei, während die Klägerin ihrerseits die Zugangsvora usset zungen im Sinne einer unselbst ändigen, von der Beklagten nicht erzwingbaren Mitwir kung hergestellt habe. Mit der Entscheidung der Bundesnetzagentur vom 29. August 2006 sei allerdings eine neue, von den Vertragsparteien nicht bedachte Situation ein g e- treten. Mit dem Inkrafttreten der Regulierungsv erfügung sei auch die Klägerin den Betreibern anderer öffen tlicher Telefonnetze gegenüber verpflichtet gew e- sen, diesen Zugang zu ihrem Mobilfunknetz zu gewähren. Dies habe - so der 8 - 7 - Tenor der Verpflichtungsan ordnung - auch die Errichtung und Bereithaltung der baulichen Infrastruktur betroffen. Über die sich aus dieser Verpflichtung erg e- bende korrespondierende Pflicht der Beklagten zur Vergütung der von der Kl ä- gerin nun nicht mehr freiwillig (als Ausdruck der i hr zunächst zustehenden " B e- stellungshoheit " ), sondern in Erfüllung ihrer n ach den Vorschriften der R eguli e- rung oblig atorischen Errichtung von Kollok ationsbereichen, hätten die Parteien keine Regelung getroffen. Diese Lücke sei im Wege der ergänzenden Ve r- tr agsauslegung zu schließen. Die Parteien hätten die nunmehr zu beurtei lende Situation im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrags vom 26. Juni 2003 nicht bedacht. Dem Vertrag lasse sich nicht entnehmen, dass sich die Parteien zurzeit seines Abschlusses i m Jahr 2003 mit der konkreten Möglichkeit befasst hätten, dass auch die Klägerin neben der schon damals marktmächt i- gen Beklagten Adressati n von Verfügungen der Regulierungsbehörde habe werden können, mit der die Begründung zuvor nicht existierende r Leistun g s- pflichten verbunden gewesen sei. Nichts spreche dafür, dass die Parteien - hä t- ten sie bei Abschluss der Zusammenschaltungsvereinbarung den spä teren E r- lass der Regulierungsv erfügung bedacht - eine vertragliche Regelung getroffen hätten, wonach die Beklagt e zwar von der Klägerin die Bereitstellung von Infr a- strukturleistungen beanspruchen könne, dafür aber nicht vergütungspflichtig sein solle. Vielmehr führe die Auslegung zum Ergebnis, dass die Klägerin, s o- weit sie der Regulierung unterworfen sein würde und eine solche Bereitstellung angeordnet werde , im Gegenzug von der Beklagten eine der Höhe nach noch zu bestimmende Vergütung für diese Leistungen beanspruchen könne. Wenn die Parteien die neue Situation bei der Ausgestaltung des Vertrags im Jahr 2003 bedach t hätten, hätte dies nach der Logik des Vertrags zwingen d zur Ve r- einbar ung einer Leistungspflicht auf S eiten der Klägerin und eine r Vergütung s- pflicht für Infrastrukturleistungen der Klägerin durch die Beklagte führen mü s- sen. Nur auf diese Weise hätte nämli ch das dem Sinn des ursprünglichen Ve r- - 8 - trags entsprechende Gefüge von Leistung und Gegenleistung hergestellt und ein der rechtlichen Verpflichtung der Klägerin gegenüberstehender Anspruch auf eine entsprechende Vergütung in rechtlich ausreichend klarer Weis e b e- stimmt werden können. Über den Feststellungsanspruch, der einer Entscheidung durch Grundu r- teil nicht zugänglich sei, könne noch nicht befunden werden, da dieser von noch zu klärenden Voraussetzungen zur Anspruchshöhe abhänge. II. Dies hält d er rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Zutreffend allerdings hat das Berufungsgericht die Auslegung des Ve r- trags vom 26. Juni 2003 durch das Landgericht gebilligt. Die ausführliche Wü r- digung, dass sich aus der unter diesem Datum geschlossenen Vere inbarung ein Anspruch der Klägerin auf ein Entgelt für die Bereitstellung der für die Z u- sammenschaltung auf ihrer Seite erforderlichen technischen Infrastruktur nicht ergibt, ist im Ergebnis und in der Begründung überzeugend. Je denfalls ist ins o- weit ein r evisionsrechtlich beachtlicher Rechtsfehler nicht ersichtlich . 2. Jedoch vermag der Senat a uch unter Berücksichtigung der bei einem - hier wohl vorliegenden - Individualvertrag nur eingeschränkten revisionsg e- richtlichen Nachprüfbarkeit der in erster L inie dem Tatrichter obliegenden Au s- le gung (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 10. Februar 2009 - VI ZR 28/ 08, NJW 2009, 1482 Rn. 17) der Auffassung des Berufungsgerichts nicht beizutreten , ein En t- geltanspruch der Klägerin für die Zeit nach Erlass der Regulierungsve rfügung 9 10 11 12 - 9 - vom 29. August 2006 ergebe sich aus d er ergänzenden Auslegung des Ve r- trags vom 26. Juni 2003. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzung en dieser Rechtsfigur zu weit ge fasst. Eine ergänzende Vertragsauslegung ist zulässig, wenn eine Vere inb a- rung der Parteien in einem regelungsbedürftigen Punkt fehlt und keine Reg e- lung des dispositiven Gesetzesrechts eingreift. Dabei ist es unerheblich, ob die Parteien bewusst auf eine ins Einzelne gehende Regelung verzichtet haben, ob die " Lücke " von Anfa ng an bestanden hat oder sich - wie das Berufungsgericht hier angenommen hat - erst nachträglich als Folge des weiteren Verlaufs der Dinge er gibt . Bei einer erforderlichen Ergänzung des Vertragsinhalts ist darauf abzustellen, was redliche und verständige P arteien in Kenntnis der Regelung s- lücke nach dem Vertragszweck und bei sachgemäßer Abwägung ihrer beide r- seitigen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten (z.B. Senatsurteil vom 24. Januar 2008 - III ZR 79/07, WM 2008, 1886 Rn. 14 f mwN). Richtig i st zwar, dass die Parteien bei Abschluss der Zusammenschaltungsvereinbarung vom 26. Juni 2003 nicht in den Blick genommen haben, dass auch die Beklagte beträchtliche Marktmacht erlangen und ihrerseits von der Regulierungsbehörde zur Zusammen schaltung verpf lichtet werden würde, so dass eine Regelung über ein von der Beklagten in diesem Fall zu entrichtendes Entgelt fehlt. Jedoch stellt nicht alles, worüber in einem Vert rag eine Regelung fehlt, schon eine Ve r- tragslücke dar. Von ihr kann nach feststehender Rec htsprechung nur gespr o- chen werden, wenn ein Vertrag innerhalb des tatsächlich gegebenen Rahmens oder innerhalb der wirklich gewollten Vereinbarungen der Parteien eine ersich t- liche Lücke aufweist. Die richterliche Vertragsergänzung darf aber nicht zu einer Erweiterung des Vertragsgegenstandes führen (z.B. BGH, Urteile vom 10. Fe b- ruar 2009 aaO Rn. 24 mwN und vom 10. Juli 1963 - VIII ZR 204/61, BGHZ 40, 91, 103) . Denn im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung darf lediglich der 13 - 10 - Vertragsinhalt, nicht hingegen d er Vertragswille ergänzt werden (BGH, Urteil vom 10. Februar 2009 aaO mwN). Die vom Berufungsgericht für richtig gehaltene ergänzende Auslegung des Vertrags vom 26. Juni 2003 würde zu einer vom seinerzeitigen Willen der Parteien nicht mehr gedeckten E rweiterung des Vertragsgegenstandes führen. Die Zusam menschaltungsvereinbarung zielte , wie die Vorinstanz en zutreffend ausgeführt haben, darauf ab , der Klägerin in ihrem weit überwiegenden Intere s- se und (nur) auf deren Bestellung hin die Zusammenschaltung mit dem Netz der Beklagten zu ermöglichen. Daran ändert nichts, dass die Klägerin nach Durchführung der - vornehmlich ihren Belangen dienenden - Zusammenscha l- tung gegenüber der Beklagten ebenfalls zur Terminierung von Anrufen ve r- pflichtet war, wie der Kläg ervertreter in der mündlichen Verhandlung des Senats hervorgehoben hat. Diese einseitige Ausrichtung der Interessenlage rechtferti g- te es, dass ausschließlich die Beklagte von der Klägerin ein Entgelt für die B e- reitstellung der für die Kollokation erforderl ichen technischen Infrastruktur ve r- langen konnte, nicht jedoch die Klägerin für die Unterhaltung ihrer Anlagen . Mit der von der Vorinstanz im Hinblick auf die Regulierungsverfügung der Bunde s- netzagentur vom 29. August 2008 befürwortete n ergänzende n Auslegu ng des Vertrags würden Pflichten mit genau entgegen gesetzter Zielrichtung begrü n- det. Nicht mehr allein die Beklag te hätte die Zusammenschaltung zu gewäh r- leisten , und die Klägerin hätte hierfür einseitig ein Entgelt zu entrichten. Vie l- mehr bestünden die we chselseitigen (Haupt - ) Leistungspflichten nunmehr auch in umgekehrter Richtung. Dass vom ursprünglichen Parteiwillen bei Abschluss der Zusammenschaltungsvereinbarung vom 26. Juni 2003 auch die Statuierung solcher diesem Vertrag ent gegen gesetzter Pflichten e rfasst war, erscheint au s- geschlossen. 14 - 11 - Die Ansicht des Berufungsgerichts wird nicht durch das von ihm in Bezug genommene Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 25. Nove m- ber 2004 (I ZR 49/02, NJW - RR 2005, 687) gestützt. Jener Sache lag ein e and e- re Sachverhaltskonstellation zugrunde. Die dortigen Parteien hatten einen Ve r- trag über die Nutzungs - und Verbreitungsrechte an ein em Spielfilm geschlo s- sen . Der I. Zivilsenat nahm eine ergänzende Vertragsauslegung zur Frage vor, wem die Rechte an eine r satellitengestützten Verbreitung des Films zustanden, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht in dieser Weise möglich war. Dies betraf lediglich eine im Vertrag noch nicht vorgesehene Verbre i- tungsmodalität, die zu den übrigen Verwertungsmöglic hkeiten hinzu trat. Damit war aber im Gegensatz zu der vorliegenden Fallgestaltung nicht die Begrü n- dung neuer Leistungspflichten verbunden, die die umgekehrte Zielrichtung der ursprünglichen Vertragsabreden hatten. 3. Die Klägerin kann ihren Anspruch a uch nicht auf § 37 Abs. 1 und 2 TKG stützen. Hiernach darf der Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsne t- zes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, keine anderen als die von der Bundesnetzagentur genehmigten Entgelte verlangen (Abs. 1). Verträ ge über Dienstleistungen, die andere als die genehmigten Entgelte enthalten, werden mit der Maßgabe wirksam, dass das genehmigte Entgelt an die Stelle des ve r- einbarten tritt (Abs. 2) . § 37 Abs. 1 TKG enthält lediglich ein Verbot im Sinne des § 134 BGB (Cor - Kommentar, 4. Aufl., § 37 Rn. 8; Gramlich in Heun, Handbuch Telekommunikation srecht, 2. Aufl., Buchst. I Rn. 89; Peters /Mielke in Säcker, TKG , 3. Aufl., § 37 Rn. 8), andere als die g e- nehmigten Entgelte zu verlangen, stellt aber keine An spruchsgrundlage für Vergütungen dar. § 37 Abs. 2 TKG allein begründet ebenfalls keinen Zahlungs - 15 16 - 12 - anspruch. Die Vorschrift setzt vielmehr, wie sich bereits aus i hrem Wortlau t ergibt, das Bestehen eines Vertrages über (Telekommunikations - )Dienstlei - stu ngen mit einer Entgeltabrede voraus. Sie bestimmt in zivilrechtlicher Hinsicht nur die privatrechtsgestaltenden Wirkungen der Entgeltgenehmigung auf die - bestehende n - Vereinbarungen der Betroffenen über die Preise für die Diens t- leistungen (Cornils aaO R n. 16 f; Gramlich aaO ; siehe zur im Wesentlichen i n- haltsgleichen Vorgängerregelung § 29 Abs. 2 TKG 1996 BVerwG , MMR 2009, 785 Rn. 19 ). Für eine - von der Revisionsbeklagten (hilfsweise) befürwortete - den Anwendungsbereich der Vorschrift ausdehnende analog e Anwendung auf die Fälle, in denen eine Entgeltabrede zwischen den beteiligten Zusamme n- schaltungspartnern nicht existiert, besteht kein Anlass. Kommt eine solche nicht zustande, kann der Betroffene eine entsprechende Anordnung der Bunde s- netzagentur nach § 25 TKG, die insbesondere auch die Entgelte erfassen kann (§ 25 Abs. 5 Satz 1 TKG) , erwirken. Zur Erreichung der Ziele des § 2 TKG (si e- he insbesondere § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG ) kann die Behörde ein entsprechendes Verfahren gemäß § 25 Abs. 4 TKG auch von Amts w egen einleiten. An einem Vertrag zwischen den Parteien, der eine - von den genehmi g- ten Preisen abweichende - Entgeltregelung enthält, die durch § 37 Abs. 2 TKG modifiziert wird , fehlt es jedoch entgegen der in ihrem Schreiben vom 24. März 2010 geäußer ten - und im Revisionsverfahren weiter vertiefte n Rechtsansicht der Bundesnet zagentur. Insbesondere erweist sich - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - der von der Bundesnetzagentur aufgezeigte Lösungsweg nicht gangbar , die zur Umsetzung der Zus ammenschaltungsvereinbarung vom 26. Juni 2003 auch seitens der Klägerin für die Zusam menschaltung erforderl i- che Einrichtung und Bereithaltung eigener technische r Infrastruktur einrichtun - 17 - 13 - gen ( weil andernfalls die von der Beklagten versprochenen Dienstlei stungen nicht zu verwer ten sind ) in eine gegenüber der Beklagten bestehende vertragl i- che ( Haupt - )Dienst leistungspflicht zu dem (ungenehmigten) Entgelt von 0, - " umzufunktionie ren " . 4. Der Senat hat erwogen, ob es der Beklagten nach § 242 BGB versagt sein könnte, sich auf das Fehlen einer vertraglichen Vereinbarung über die Za h- lung von Entgelten für die streitgegenstän dlichen Leistungen der Klägerin zu berufen. Insoweit könnte zu berücksichti gen sein, dass in Nummer 3 der En t- scheidungsformel der Regulierungsverfügung vom 29. A ugust 2006 geregelt ist, dass die Entgelte der Klägerin für die Zugangsgewährung in ihrem Intra - Building - Bereich und die Kollo kation der Genehmigung unterlägen, und in der Begründung des Verwaltungsakts ausgeführt ist, die Klägerin könne von den nachfragenden Netzbetrei bern für diese Leistungen ein Entgelt verlangen. Überdies liegen bereits Genehmigungen für die entsprechenden Preise vor. Die Klägerin wird sich daher im Endergebnis einer Vergütungspflicht kaum entzi e- hen können. Allerdings ist der Rückgriff auf § 242 BGB nicht notwendig, da der Kläg e- rin die Möglichkeit zu Gebote steht, eine Anordnung der Bundesnetzagentur nach § 25 TKG zu erwirken, um die ihr zustehende Vergütung durchzusetzen. Da aus den zuvor ausgeführten Gründe n entgegen der Ansicht der Behörde (du rch die Entgeltgenehmigungen nach § 37 Abs. 2 TKG ersetzte) vertragliche V ergütungsv ereinbarungen der Parteien für die Zeit, auf die sich der Zahlungs - 18 19 - 14 - antrag bezieht, nicht bestehen , kann eine Anordnung auch nicht an § 25 Abs. 2 TKG scheitern. Schlick Herrmann Hucke Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 22.07.2011 - 90 O 15/10 - OLG Köln, Entscheidung vom 26.06.2013 - 13 U 160/11 -
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