ECLI:DE:BGH:2016:270916UIIZR299.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 299/15 Verkündet am: 27. September 20 1 6 Vondrasek J ustiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GmbHG § 21 Abs. 1 Satz 2 Die formalen Anforderungen einer erneuten Aufforderung mittels eingeschri e benen Briefs gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 GmbHG werden durch ein Einwurf - Einschreiben der Deutschen Post AG gewahrt. BGH, Urteil vom 27. September 2016 - II ZR 299/15 - KG LG Berlin - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2016 durch den Richter Prof. Dr. Stro hn, die Richterin Caliebe sowie die Richter Wöstmann, Prof. Dr. Drescher und Born für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. September 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts w egen Tatbestand: Mit Einwurf - Einschreiben der Deutschen Post AG vom 23. Juni 2011 wurde die Beklagte aufgefordert, einen angeblich noch offenen Betrag von 15.000 Juli 2011 für die Zahlung gesetzt und angekündigt, dass für den Fall der Nichtei n- haltung der Frist gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GmbHG der Ausschluss aus der Gesellschaft erfolgen werde. Eine Zahlung erfolgte nicht; der Geschäftsanteil der Beklagten an der Klägerin wurde kaduziert. Das Landgericht hat auf die Widerklage der Beklagten hin festgestellt, dass die von der Klägerin vorgenommene Kaduzierung des Geschäftsanteils 1 2 - 3 - der Beklagten an der Klägerin unwirksam sei, weil das Stammkapital vollständig aufgebracht worden sei. Auf die Be rufung der Klägerin hat das Berufungsg e- richt das landgerichtliche Urteil insoweit abgeändert und die Widerklage abg e- wiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Bekla g- ten. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I . Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die formalen Voraussetzungen der Kaduzierung seien "unstre i- tig". Die Beklagte habe die mit Einschreiben vom 23. Juni 2011 ausgesproch e- ne Zahlungsaufforderung unter Nachfrist setzung von gut einem Monat verbu n- den mit der Androhung des Ausschlusses aus der Gesellschaft bei fruchtlosem Fristablauf vorgelegt. Das Schreiben sei von der für das Verfahren zuständigen Geschäftsführerin unterzeichnet gewesen. Die materiell - rechtlichen Vorausse t- zungen der Kaduzierung lägen ebenfalls vor. II. Das Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Die Parteien streiten nur noch über die Frage, ob die Kaduzierung nach § 21 Abs. 2, 3 GmbHG deshalb unwirksam ist, weil d ie erneute Aufforderung zur Zahlung mittels eines Einwurf - Einschreibens statt eines Übergabe - Einschreibens erklärt worden ist. Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die sonstigen Voraussetzu n- gen der Kaduzierung vorliegen. Hiergegen erhebt die Revision keine Einwe n- dungen. 3 4 5 6 - 4 - Die Kaduzierung des Geschäftsanteils der Beklagten ist nicht deshalb unwirksam, weil die Zahlungsaufforderung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GmbHG als Einwurf - Einschreiben der Deutschen P ost AG versandt wurde. Die formalen Anforderungen einer erneuten Aufforderung mittels eingeschriebenen Briefs gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 GmbHG werden durch ein Einwurf - Einschreiben der Deutschen Post AG gewahrt. 1. Die Beklagte ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus pr o- zessualen Gründen daran gehindert, den Einwand zu erheben, ein Einwurf - Einschreiben sei kein eingeschriebener Brief im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 GmbHG. Die Frage, welche Art von Einschreiben als eingeschriebener Brief in diesem Sinne anzusehen ist, ist eine Rechtsfrage und keine Tatsachenfrage; sie kann daher nicht dadurch, dass das Berufungsgericht die formalen Vorau s- setzungen der Kaduzierung als unstreitig angesehen hat, der revisionsrechtl i- chen Prüfung entzogen werden. a) Die Beklagte hat sich weder vorprozessual noch im Prozess darauf berufen, dass die Zahlungsaufforderung als Einwurf - Einschreiben übermittelt wurde und deshalb die Kaduzierung unwirksam sei. Gestritten haben die Pa r- teien nur darum, ob die Beklagte ihre Einl age erbracht hat. Die Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass die sonstigen Voraussetzungen der Kaduzierung vorlagen. Mit der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung hat das B e- rufungsgericht unter anderem darauf hingewiesen, dass: "der Senat davon au s- geht, dass die formalen Voraussetzungen der Kaduzierung gemäß § 21 GmbHG unstreitig sind." Die Beklagte hat auf diesen Hinweis nicht reagiert. b) Dennoch durfte das Berufungsgericht die Frage, ob das Einwurf - Einschreiben den formalen Anforderungen des § 21 Abs. 1 Satz 2 GmbHG g e- nügt, nicht als unstreitig behandeln. Geständnisfähig im Sinne des § 138 Abs. 3 7 8 9 10 - 5 - ZPO sind lediglich Tatsachen. Wenn die Parteien übereinstimmend einen Rechtsbegriff gebrauchen, aber zusätzlich Umstände vortragen, nach denen di e rechtliche Würdigung unzutreffend ist, sind nur Letztere für das Gericht beach t- lich (BGH, Urteil vom 11. Februar 2008 II ZR 187/06, ZIP 2008, 757 Rn. 15 mwN). Das Berufungsgericht hätte daher die Frage entscheiden müssen, ob ein Einwurf - Einschreiben fo rmal den Anforderungen des § 21 Abs. 1 Satz 2 GmbHG entspricht. 2. Die Übermittlung der erneuten Aufforderung zur Zahlung der Einlage im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 GmbHG mittels eines Einwurf - Einschreibens der Deutschen Post AG entspricht den formalen Anforderungen des § 21 Abs. 1 Satz 2 GmbHG. a) Im Fall verzögerter Einzahlung der Einlage kann an den säumigen Gesellschafter eine erneute Aufforderung zur Zahlung binnen einer zu besti m- menden Nachfrist unter Androhung seines Ausschlusses mit dem Gesch äftsa n- teil, auf welchen die Zahlung zu erfolgen hat, erlassen werden (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Diese Zahlungsaufforderung erfolgt nach § 21 Abs. 1 Satz 2 GmbHG mittels eingeschriebenen Briefes. Nach einer Auffassung im Schrifttum muss ein eingeschriebene r Brief im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 GmbHG ein Übergabe - Einschreiben sein, wobei ein Übergabe - Einschreiben mit Rückschein nicht gefordert wird. Das 1997 eingeführte Einwurf - Einschreiben reicht danach nicht aus (vgl. Verse in Henssler/Strohn, Gesellschaf tsrecht, 3. Aufl., § 21 GmbHG Rn. 19; Bork/Schäfer/Bartels, GmbHG, 3. Aufl., § 21 Rn. 7; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl., § 21 Rn. 8; Müller in Ulmer/Habersack/ Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 21 Rn. 37). Nach anderer Auffassung genügt die Zahlungsa ufforderung durch Einwurf - Einschreiben den Anforderungen des § 21 Abs. 1 Satz 2 GmbHG (vgl. Wicke, GmbHG, 3. Aufl., § 21 Rn. 4 mit § 51 Rn. 2; 11 12 - 6 - Pentz in Rowedder/Schmidt - Leithoff, GmbHG, 5. Aufl., § 21 Rn. 18). Die letz t- genannte Auffassung ist richtig. b) Nach dem Wortlaut des § 21 Abs. 1 Satz 2 GmbHG erfolgt die Za h- lungsaufforderung mittels " eingeschriebenen Briefes " , also per Einschreiben. Das Einwurf - Einschreiben der Deutschen Post AG fällt ebenso wie das Übe r- gabe - Einschreiben unter den Oberbegriff de s Einschreibens und damit unter den Wortlaut des § 21 Abs. 1 Satz 2 GmbHG. In den derzeit geltenden " AGB BRIEF NATIONAL " der Deutschen Post AG (Stand 1. Januar 2016) findet sich unter Nr. 1 (1) 3. folgende Unterscheidung der in Betracht kommenden Leistu n- ge n: " Einschreiben, Einschreiben Einwurf, Eigenhändig, Rückschein ... " . Dabei wird unter " Einschreiben " das einfache Übergabe - Einschreiben verstanden, welches noch zusätzlich mit der Option " Rückschein " und/oder " Eigenhändig " kombiniert werden kann. Bei der Übermittlungsart " Einschreiben Einwurf " wird der Begriff des " Einschreibens " als Oberbegriff verwendet und der Zusatz " Ei n- wurf " lediglich als Unterscheidungszusatz angefügt (vgl. Köper, NZG 2008, 96, 97). c) Aus dem Willen des Gesetzgebers lässt sich ke in Ausschluss des Einwurf - Einschreibens als zulässige Form der Übermittlung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 GmbHG herleiten. Im Zeitpunkt der Einführung des § 21 Abs. 1 Satz 2 GmbHG im Jahr 1892 gab es nur das Übergabe - Einschreiben. Der historische Ges etzgeber hat sich folglich nicht mit der Frage befasst, ob auch andere Formen des Einschre i- bens von der auszulegenden Norm erfasst werden sollen. Der Hinweis der Revision, der Gesetzgeber habe in anderem Zusa m- menhang zu erkennen gegeben, dass das Einwur f - Einschreiben den Anford e- rungen eines herkömmlichen eingeschriebenen Briefes nicht genüge, weil er in 13 14 15 16 - 7 - § 4 Abs. 1 VwZG die Formulierung " mittels eingeschriebenen Briefes " inzw i- schen durch " mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit R ückschein " ersetzt habe (so auch Verse in Henssler/Strohn, Gesellschaft s- recht, 3. Aufl., § 21 GmbHG Rn. 19), ist für die vorliegend zu beurteilende Frage nicht erheblich. Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits vor der Gesetze s- änderung entschieden, dass das Einwurf - Einschreiben der Deutschen Post AG die Anforderungen an eine förmliche Zustellung nach dem Verwaltungszuste l- lungsgesetz nicht erfülle und damit die Zustellfiktion des § 4 Abs. 1 VwZG nicht auslösen könne. Dies lag unter anderem daran, dass § 2 Abs. 1 VwZG aF für die Zustellung die Übergabe voraussetzte (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 9 C 7/00, BVerwGE 112, 78 juris Rn. 8). § 21 Abs. 1 Satz 2 GmbHG sieht demgegenüber gerade nicht vor, dass die Zahlungsauffo r- derung dem Gesellschafte r übergeben werden muss. Die Aktivitäten des Gesetzgebers an anderer Stelle im GmbHG und die Untätigkeit bei § 21 Abs. 1 Satz 2 GmbHG seit der Einführung des Einwurf - Einschreibens 1997 trotz kontroverser Diskussion lässt eher darauf schließen, dass der Gesetzgeber insoweit keinen Handlungsbedarf sieht. d) Die teleologische Auslegung führt ebenfalls zu dem Ergebnis, dass das Einwurf - Einschreiben der Deutschen Post AG den formalen Anforderungen des § 21 Abs. 1 Satz 2 GmbHG entspricht. Bei einer Gesamtb etrachtung der Vor - und Nachteile der beiden Versendungsarten in Bezug auf Sinn und Zweck der Norm, nämlich der Zugangssicherung und der Sicherung der Beweisfü h- rung, ist das Einwurf - Einschreiben dem Übergabe - Einschreiben zumindest gleichwertig. aa) Hie rbei kann offen bleiben, ob die Zahlungsaufforderung eine einse i- tige empfangsbedürftige Willenserklärung ist, die dem Gesellschafter gemäß 17 18 19 - 8 - § 130 Abs. 1 BGB zugehen muss, um wirksam zu werden (Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 8. Aufl., § 21 Rn. 14; Fastr ich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 21 Rn. 8; Michalski/Ebbing, GmbHG, 2. Aufl., § 21 Rn. 78; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl., § 21 Rn. 8; Emmerich in Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 21 Rn. 19; MünchKommGmbHG/Schütz, 2. Aufl., § 21 Rn. 66; Müller in Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 21 Rn. 37), oder ob die Zahlungsaufforderung eine geschäftsähnliche Handlung darstellt. Denn auch die Vertreter der letztgenannten Auffassung halten § 130 BGB für anwendbar (Verse in Henssler/Strohn, Gese llschaftsrecht, 3. Aufl., § 21 GmbHG Rn. 7, 21; Pentz in Rowedder/Schmidt - Leithoff, GmbHG, 5. Aufl., § 21 Rn. 17 und 19). Für den Zugang gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze (Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 21 Rn. 8; Pentz in Rowedder/Schmidt - Leithoff, GmbHG, 5. Aufl., § 21 Rn. 19; MünchKomm GmbHG/Schütz, 2. Aufl., § 21 Rn. 66; Müller in Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 21 Rn. 39). Die Zahlungsaufforderung muss danach so in den Machtbereich des säumigen Gesellschafters gelangt sein, dass dieser u n- ter normalen Umständen davon Kenntnis nehmen konnte (MünchKomm GmbHG/Schütz, 2. Aufl., § 21 Rn. 66; vgl. BGH, Urteil vom 26. November 1997 VIII ZR 22/97, BGHZ 137, 205, 208). bb) Die von § 21 Abs. 1 Satz 2 GmbHG bezweckte Sicherung des Z u- gangs wird bei Verwendung eines Einwurf - Einschreibens der Deutschen Post AG jedenfalls ebenso gut gewährleistet wie bei der Übermittlung der Zahlung s- aufforderung mit einem Übergabe - Einschreiben. (1) Das Erfordernis der Versendung einer Erklärung als Einschreibebrief soll vorrangig deren Zugang sichern (BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 XII ZR 214/00, NJW 2004, 1320). Dementsprechend dient das Formerforde r- nis des § 21 Abs. 1 Satz 2 GmbHG dazu, den Zugang der Zahlungsaufford e- 20 21 - 9 - rung sicherzus tellen. Es soll außerdem erreicht werden, dass der Fristlauf zwe i- felsfrei kontrolliert werden kann (Wicke, GmbHG, 3. Aufl., § 21 Rn. 4; Verse in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., § 21 GmbHG Rn. 19). Die Vo r- schrift dient aber auch dem Schutz de s Gesellschafters als Erklärungsempfä n- ger (Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 21 Rn. 8; Emmerich in Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 21 Rn. 19b). Dem Gesellschafter soll der " Ernst der Lage " vor Augen geführt werden (Goette, Die GmbH, 2. Aufl., § 2 Rn. 65; Wicke, GmbHG, 3. Aufl., § 21 Rn. 4; Verse in Henssler/Strohn, Gesellschaft s- recht, 3. Aufl., § 21 GmbHG Rn. 19). Damit soll die Effektivität und Praktikabil i- tät der Kapitalaufbringung gestärkt werden (Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 21 Rn. 8). (2) Bei Verwendung eines Übergabe - Einschreibens besteht ein höheres Risiko als bei einem Einwurf - Einschreiben, dass die Zahlungsaufforderung dem Gesellschafter nicht im Rechtssinne zugeht. Allein der Umstand, dass bei ta t- sächlicher Übergabe eines Schriftstücks dieses aus dem alltäglichen Postei n- gang herausgehoben wird und dem Empfänger damit seine besondere Wichti g- keit vor Augen geführt wird (vgl. Dübbers, NJW 1997, 2503), wiegt dieses höh e- re Risiko nicht gänzlich auf. Bei einem Übergabe - Einschreiben erhält der Empfänger oder ein sonst i- ger Empfangsberechtigter die Sendung nur gegen Unterschrift ausgehändigt. Wird der Empfänger und auch ein sonstiger Empfangsberechtigter nicht ang e- troffen, hält die Deutsche Post AG nach ihren Allgemeinen Ge schäftsbedingu n- gen die Sendung innerhalb einer Frist von sieben Werktagen (einschl. Samst a- ge), beginnend mit dem Tag, der auf die versuchte Erstablieferung folgt, zur Abholung bereit. Um die Abholung sicherzustellen, wird ein Benachrichtigung s- schein in den Briefkasten des Empfängers eingelegt. Dieser Schein unterrichtet den Empfänger, dass für ihn eine Einschreibesendung bei der Post zur Abh o- 22 23 - 10 - lung bereitliegt. Holt der Empfänger das Einschreiben nicht innerhalb der Frist ab, ist es nicht im Sinne des § 130 B GB zugegangen. Der Zugang des Benac h- richtigungsscheins ersetzt den Zugang des Einschreibebriefs nicht (st. Rspr. BGH, Urteil vom 11. Juli 2007 XII ZR 164/03, NJW - RR 2007, 1567 Rn. 20; Urteil vom 26. November 1997 VIII ZR 22/97, BGHZ 137, 205, 208; Urte il vom 17. April 1996 IV ZR 202/95, ZIP 1996, 878, 879; Beschluss vom 20. Oktober 1983 III ZR 42/83, VersR 1984, 45; Urteil vom 18. Dezember 1970 IV ZR 52/69, VersR 1971, 262). Den Empfänger kann lediglich im Einzelfall eine Obliegenheit treffen, daf ür zu sorgen, dass ihn derartige Postsendungen erreichen. Tut er das nicht, kann er sich möglicherweise nach Treu und Gla u- ben (§ 242 BGB) nicht darauf berufen, dass ihm die Sendung nicht zugegangen ist (BGH, Urteil vom 11. Juli 2007 XII ZR 164/03, NJW - RR 2007, 1567 Rn. 20 f.; Urteil vom 26. November 1997 VIII ZR 22/97, BGHZ 137, 205, 208 f.; Urteil vom 17. April 1996 IV ZR 202/95, ZIP 1996, 878, 879). Bei einem Übergabe - Einschreiben besteht damit das Risiko, dass der Zugang nicht bewirkt werden ka nn, weil der Empfänger die Sendung trotz B e- nachrichtigung nicht abholt. Der Empfänger muss sich auch nicht stets gemäß § 242 BGB so behandeln lassen, als ob ihm die Erklärung zugegangen wäre. Zu diesen Zugangsschwierigkeiten kann es beim Einwurf - Einschr eiben nicht kommen. Diese Form des Einschreibens wird im Unterschied zum Übe r- gabe - Einschreiben nicht persönlich gegen Unterschrift an den Empfänger au s- gehändigt. Die Ablieferung erfolgt in diesem Fall vielmehr durch Einwurf der Sendung in den Briefkasten d es Empfängers. Für den Zugang gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB genügt es, wenn das Schreiben so in den Bereich des Em p- fängers gelangt, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Dies ist beim Ein legen in den 24 25 - 11 - Briefkasten des Empfängers der Fall (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 IV ZR 206/13, NJW 2014, 1010 Rn. 8). (3) Die Möglichkeit der Zugangskontrolle für den Absender, die Gesel l- schaft, ist bei beiden Einschreibeformen gleich. Dem Einlie ferungsbeleg können die Sendungsnummer und der Einlieferungstag entnommen werden. Mit diesen Daten kann die Sendungsverfolgung für Einschreiben genutzt werden. Bei der Internet - Abfrage kann sich der Absender den Auslieferungsbeleg zugestellter Sendungen de r Produktvariante EINSCHREIBEN anzeigen lassen. Auch beim Einwurf - Einschreiben erhält der Absender auf Wunsch neben einer telefon i- schen Auskunft eine Reproduktion des elektronisch archivierten Auslief e- rungsbelegs. (4) Hinsichtlich der Zuverlässigkei t des Postlaufs selbst, also des Tran s- ports der Sendung, ergeben sich keine Qualitätsunterschiede zwischen einem Einwurf - Einschreiben und einem Übergabe - Einschreiben. So ist die Aufgabe (Absendung) beider Arten von Einschreiben gleich und die Sendungen wer den durch die gleichen Postangestellten ausgetragen. Nur am Empfangsort sind unterschiedliche Formalien zu beachten; auf die Sicherheit des Sendungstran s- ports selbst haben diese Formalien jedoch keinen Einfluss (so zu Recht Köper, NZG 2008, 96, 98 f.). (5) Das Übergabe - Einschreiben bietet keine höhere Gewähr dafür, dass die erneute Aufforderung den Gesellschafter tatsächlich erreicht. Das Übergabe - Einschreiben soll zwar dem Empfänger selbst übergeben werden. Dies geschieht aber nur dann, wenn der Emp fänger vom Postang e- stellten angetroffen wird und empfangsbereit ist. Andernfalls wird lediglich eine Benachrichtigungskarte hinterlassen und das Schriftstück zur Abholung auf der 26 27 28 29 - 12 - nächstgelegenen Poststelle hinterlegt, wo es - wie ausgeführt - nicht abgehol t werden muss. Ein bloßes Übergabe - Einschreiben ohne den Zusatz " Eigenhändig " e- Die entsprechende Person kann dann die Empfangsbestätigung gegenzeic h- nen. Diese Form des einfachen Übergabe - Einschreibens würde nach der oben dargestellten überwiegenden Auffassung im Schrifttum den Anforderunge n des § 21 Abs. 1 Satz 2 GmbHG genügen. Es ist nicht ersichtlich, dass bei der En t- gegennahme durch einen Ersatzempfänger gegenüber dem Einwurf des Schreibens in den Briefkasten ein Vorteil im Hinblick darauf besteht, dass den Gesellschafter die erneute Auf forderung tatsächlich erreicht. Es ist ebenso mö g lich, dass der Ersatzempfänger vergisst, den Brief an den Empfänger zu übergeben, wie es möglich ist, dass der Empfänger den Briefkasten nicht leert oder das Schreiben zwischen Werbesendungen oder Ähnlichem abhanden kommt (vgl. Köper, NZG 2008, 96, 98). cc) Neben der Sicherung des Zugangs dient das Erfordernis der Übe r- mittlung der Zahlungsaufforderung mittels Einschreibens Beweiszwecken (Pentz in Rowedder/Schmidt - Leithoff, GmbHG, 5. Aufl., § 21 Rn. 18; Mü nch KommGmbHG/Schütz, 2. Aufl., § 21 Rn. 63). Dieser Gesetzesweck ist bei Ve r- wendung des Einwurf - Einschreibens der Deutschen Post AG ebenfalls gewäh r- leistet, mag die Beweiskraft auch nicht so ausgeprägt sein wie bei einem Übe r- gabe - Einschreiben. Bei Vorlage des Einlieferungsbelegs zusammen mit der Reproduktion des Auslieferungsbelegs streitet ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Zahlungsaufforderung in den Briefkasten eingelegt ist. 30 31 - 13 - (1) Nicht zu folgen ist allerdings einer verbreiteten Ansicht, nach der d ie Gesellschaft den Beweis des Zugangs der Zahlungsaufforderung bereits durch den Nachweis der Absendung durch Vorlage des Einlieferungsscheins führen kann (so Bayer/Illhardt, GmbHR 2011, 505, 513; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 8. Aufl., § 21 Rn. 14; Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 21 Rn. 8; Michalski/Ebbing, GmbHG, 2. Aufl., § 21 Rn. 79; MünchKomm GmbHG/Schütz, 2. Aufl., § 21 Rn. 68; aA Verse in Henssler/Strohn, Gesel l- schaftsrecht, 3. Aufl., § 21 GmbHG Rn. 21; Emmerich in Scholz, GmbH G, 11. Aufl., § 21 Rn. 19; Müller in Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 21 Rn. 39). Diese Auffassung widerspricht den allgemeinen Grundsätzen. Danach kann der Beweis des Zugangs eines Schriftstücks selbst nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins nicht durch den Nachweis der Absendung als erbracht angesehen werden (BGH, Urteil vom 24. April 1996 VIII ZR 150/95, ZIP 1996, 1170, 1172; Urteil vom 7. Dezember 1994 VIII ZR 153/93, NJW 1995, 665, 666; Urteil vom 12. Oktober 1978 IX ZR 34 /74, BeckRS 1978, 3120707; Urteil vom 27. Mai 1957 II ZR 132/56, BGHZ 24, 308, 312 f.). Warum bei der Übersendung der Zahlungsaufforderung etwas anderes gelten soll, wird nicht begründet und ist auch nicht ersichtlich. (2) Beim Einwurf - Einschreiben e rfolgt die Ablieferung durch Einwurf der Sendung in den Briefkasten oder das Postfach des Empfängers. Unmittelbar vor dem Einwurf zieht der Postangestellte das sogenannte "Peel - off - Label" (A b- ziehetikett), das zur Identifizierung der Sendung dient, von dies er ab und klebt es auf den so vorbereiteten, auf die eingeworfene Sendung bezogenen Ausli e- ferungsbeleg. Auf diesem Beleg bestätigt der Postangestellte nach dem Einwurf mit seiner Unterschrift und der Datumsangabe die Zustellung. Auch beim Ei n- wurf - Einschrei ben erhält der Absender auf Wunsch neben der telefonischen Auskunft eine Reproduktion des elektronisch archivierten Auslieferungsbelegs (vgl. AG Erfurt, MDR 2007, 1338, 1339; Reichert, NJW 2001, 2523, 2524; 32 33 - 14 - Hosenfeld, NZM 2002, 93, 94). Bei Einhaltung dieses Verfahrens ist der Schluss gerechtfertigt, dass die eingelieferte Sendung tatsächlich in den Brie f- kasten des Empfängers gelangt ist. Für den Absender streitet daher beim Ei n- wurf - Einschreiben nach Vorlage des Einlieferungsbelegs zusammen mit der Repr oduktion des Auslieferungsbelegs der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Sendung durch Einlegen in den Briefkasten bzw. das Postfach zug e- gangen ist, wenn das vorbeschriebene Verfahren eingehalten wurde (vgl. OLG Koblenz, OLGR 2005, 869, 870; OLG Sa arbrücken, NJOZ 2008, 840, 848 f.; LAG Köln BeckRS 2010, 66142; LAG Rheinland - Pfalz, Urteil vom 8. Juni 2010 11 Sa 496/09, juris Rn. 118; Reichert NJW 2001, 2523, 2524; Saenger/ Gregoritza, JuS 2001, 899, 903 f.; Verse in Henssler/Strohn, Gesellschaft s- re cht, 3. Aufl., § 21 GmbHG Rn. 21; Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 130 Rn. 21; MünchKommBGB/Einsele, 7. Aufl., § 130 Rn. 46; ohne die Einhaltung des Verfahrens ausdrücklich zu erwähnen AG Paderborn NJW 2000, 3722, 3723; AG Hannover, NJOZ 2004, 67; AG Erfurt, MDR 2007, 1338, 1339 f.; Jänich, VersR 1999, 535; Kaiser , NJW 2009, 2187, 2188; Oberverwaltungsg e- richt für das Land Schleswig - Holstein, Urteil vom 26. Februar 2015 3 LB 11/14, juris Rn. 26; Staudinger/Singer, BGB, (2012), § 130 Rn. 108; BeckOGK/Gomille BGB § 130 Rn. 129; zu dem Verfahren vgl. LG Potsdam NJW 2000, 3722; aA AG Kempen, NJW 2007, 1215; Friedrich, VersR 2001, - 15 - 1090; kritisch auch Bauer/Diller, NJW 1998, 2795, 2796; offen gelassen von BGH, Urteil vom 11. Juli 2007 XII ZR 164/03, NJW - RR 2007, 1567 Rn. 26). Strohn Caliebe Wöstmann Drescher Born Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 09.01.2014 - 28 O 394/11 - KG, Entscheidung vom 07.09.2015 - 2 U 13/14 -
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