BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 300/00 Verkündet am: 24. Juni 2002 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GmbHG §§ 13 Abs. 2, 30, 31 a) Die Respektierung der Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens zur vo r - rangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger während der Lebensdauer der GmbH ist unabdingbare Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Haftungsprivilegs des § 13 Abs. 2 GmbHG. Zugriffe der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen, welche die aufgrund dieser Zweckbindung g e - botene angemessene Rücksichtnahme auf die Erhaltung der Fähigkeit der Gesellschaft zur Bedienung ihrer Verbindlichkeiten in einem ins Gewicht fa l - lenden Maße vermissen lassen, stellen deshalb einen Mißbrauch der Rechtsform der GmbH dar, der zum Verlust des Haftungsprivilegs führt, s o - weit nicht der der GmbH durch den Eingriff insgesamt zugefügte Nachteil b e - reits nach §§ 30, 31 GmbHG ausgegl i chen werden kann. b) Bei Vorliegen der unter a genannten Voraussetzungen sind die Gesel l - schaftsgläubiger deshalb außerhalb des Insolvenzverfahrens grundsätzlich berechtigt, ihre Forderungen unmittelbar gegen die an den Eingriffen in das Gesellschaftsvermögen mitwirkenden Gesellschafter geltend zu machen, soweit sie von der Gesellschaft keine Befriedigung erlangen können (Ergä n - zung zu BGHZ 149, 10 - Bremer Vulkan - sowie BGH, Urt. v. 25. Februar 2002 - II ZR 196/00, ZIP 2002, 848). BGH, Urteil vom 24. Juni 2002 - II ZR 300/00 - OLG München LG München - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 24. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Rhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Mnke fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerin wird das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mnchen vom 14. August 2000 aufgeh o - ben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u - fungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin verlangt von den Beklagten zu 2 und 3 die Bezahlung einer Forderung von 82.175,92 DM aus einem mit der K GmbH (K.) im Oktober 1994 geschlossenen Werkvertrag, dessen Leistungen sie am 5. August 1995 in Rechnung gestellt hat. Die Vollstreckung der Forderung aus einem gegen die K. erwirkten Versumnisurteil war erfolglos; die von dem Beklagten zu 3 am - 3 - 29. Mrz 1996 beantr agte Erffnung des Konkursverfahrens ber deren Ve r - mgen ist am 12. April 1996 mangels Masse abg e lehnt worden. Die Gesellschafter der mit einem Stammkapital von 100.000,00 DM au s - gestatteten K., der Beklagte zu 2 (40 %) und der zum Geschftsfhrer bestellt e Beklagte zu 3 (60 %) beschlossen am 27. Dezember 1995, den Geschftsb e - trieb einzustellen, den mit dem Beklagten zu 2 ber die Anmietung der Fabrik a - tions- und Geschftsrume geschlossenen Vertrag per 31. Dezember 1995 zu kndigen und das vorhandene Personal von der Beklagten zu 1 bernehmen zu lassen. Am 17. Januar 1996 schlossen die K., vertreten durch den Beklagten zu 3, und die Beklagte zu 1, vertreten durch den Beklagten zu 2 als deren G e - schftsfhrer, einen Vertrag, mit dem die K. alle ihr am 26. Janu ar 1996 zust e - henden Forderungen an die Beklagte zu 1 abtrat und ihr ihren gesamten, zum 31. Dezember 1995 inventarisierten, mit 150.000,00 DM bewerteten Warenb e - stand bertrug. Im Gegenzug bernahm die Beklagte zu 1 Verbindlichkeiten der K. in Hhe von 822.273,87 DM. Darunter befand sich die Forderung der Klg e - rin nicht. Die Erffnung des Konkursverfahrens ber das Vermgen dieser G e - sellschaft ist am 5. Juni 1998 mangels Masse abg e lehnt worden. Nach einem von dem Beklagten zu 3 in Auftrag gegebenen Verm gen s - status der K. standen per 31. Dezember 1995 Aktiva in Hhe von ca. 1,637 Mio. DM Passiva in Hhe von ca. 5,477 Mio. DM gegenber. Daraus e r - rechnet sich bei einem Stammkapital von 100.000,00 DM ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag von ca. 3,839 Mio. DM. Darin sind Gesel l - schafterdarlehen in Hhe von ca. 2,928 Mio. DM (davon des Beklagten zu 3 in Hhe von ca. 462.000,00 DM) enthalten. - 4 - Die Klgerin hlt die Beklagten fr verpflichtet, ihre Forderung gegen die K. unter Durchgriffsgesichtspunkten zu erfllen bzw. ihr gemû § 826 BGB Schadensersatz zu leisten. Sie weist darauf hin, daû der Beklagte zu 2 im Ei n - vernehmen mit dem Beklagten zu 3 die Anlagegter der K. erworben und den Kaufpreis mit angeblichen Zahlungsrckstnden der K. verrechnet habe, die aus dem Mietvertrag ber die Geschfts- und Fabrikationsrume sowie den Leasingvertrgen ber Anlagegter seit April 1995 aufgelaufen seien, weil die K. ihren Zahlungsverpflichtungen gegenber dem Beklagten zu 2 nicht mehr habe nachkommen knnen. Dieses Anlagevermgen habe der Beklagte zu 2 am 1. August 1998 versteigern lassen und den Versteigerungserls fr sich vereinnahmt. Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klgerin ihren Zahlungsanspruch gegenber den Bekla g - ten zu 2 und 3 weiter. Entscheidungsgrnde: Die Revision der Klgerin fhrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen die Ablehnung eines Sch a - densersatzanspruchs aus § 826 BGB nicht. Ferner wird es zu prfen haben, ob der von der Klgerin geltend gemachte Anspruch - was es nach seinem Kenn t - nisstand ber die Rechtsprechung des Senates bisher noch nicht bercksicht i - gen konnte - unter dem Gesichtspunkt der Durchgriffshaftung begrndet ist. - 5 - 1. Nach dem gegenwrtigen Verfahrensstand kann ein Schadensersat z - anspruch der Klgerin aus § 826 BGB gegen beide Beklagte revisionsrechtlich nicht ausgeschlossen werden. Unstreitig steht fest, daû die Beklagten zu 2 und 3 aufgrund der Verei n - barung vom 17. Januar 1996 smtliche Forderungen der K. sowie deren g e - samten Warenbestand auf die Beklagte zu 1 bertragen haben. Legt man den vom Beklagten zu 3 in Auftrag gegebenen, von dem W irtschaftsprfer H. per 31. Dezember 1995 gefertigten Vermgensstatus der K. zugrunde, hat der W a - renwert ca. 215.000,00 DM betragen. An Forderungen verfgte die K. ber ca. 990.000,00 DM, da von den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen in Hhe von ca. 1.303.000,00 DM ein Betrag von ca. 313.000,00 DM aufgrund Sicherheitsabtretung der V.bank I. zustanden, mit dem das bei dieser gefhrte Geschftskonto sowie der von dieser gewhrte Kredit noch valutierten. Dem Betrag von 990.000,00 DM stand eine Übernahm e von Verbindlichkeiten der K. durch die Beklagte zu 1 in Hhe von rund 823.000,00 DM gegenber. Daraus folgt, daû die Beklagten unter Zugrundelegung des Vermgensstatus der K. ein Vermgen von mehr als 380.000,00 DM (Warenwert: ca. 215.000,00 DM; Fo r - derungen abzglich Verbindlichkeiten: 167.000,00 DM) entzogen haben. Dieses Vermgen stand den Glubigern der K., zu denen die Klgerin gehrt, im Ko n - kursverfahren nicht zur Verf gung. Nach dem Vortrag der Klgerin hat die K., vertreten durch den Beklagten zu 3 als ihren Geschftsfhrer, ihre Anlagegter im Jahre 1995 an den Bekla g - ten zu 2 veruûert, nachdem sich etwa ab April 1995 herausgestellt hatte, daû die Gesellschaft dessen Forderungen aus Miet- und Leasingvertrgen in Hhe von 100.000,00 DM monatlich ni cht mehr erfllen konnte. Der Kaufpreis soll gegen die aufgelaufenen Forderungen verrechnet worden sein. Auch durch di e - - 6 - se Transaktion ist den Glubigern der K. Zugriffsvermgen entzogen worden. War die K. nicht mehr in der Lage, ihren Verbindlichkeiten nachzukommen, htten ihr die Beklagten zu 2 und 3 als ordentliche Kaufleute Eigenkapital z u - fhren mssen, statt ihre Liquiditt durch Darlehen aufrechtzuerhalten (vgl. § 32 a Abs. 1 GmbHG), wie das nach dem Vortrag der Klgerin vom Beklagten zu 2 in Hhe von 1,2 Mio. DM getan worden ist. Befand sich die K., wie die Kl - gerin behauptet hat, in der Krise, kann nicht ausgeschlossen werden, daû die Mietpreis- und Leasingforderungen, die der Beklagte zu 2 gegen den Kaufpreis aus der Übernahme der Anlagegter verrechnete, als Eigenkapitalersatz ve r - haftet waren. Unter einer solchen Voraussetzung war die Verrechnung unzul s - sig. Da, wie die Klgerin behauptet hat, der Niedergang der K. ab April 1995 einsetzte, stellen sich die von den Beklagten zu 2 und 3 einverstndlic h durc h - gefhrten Vermgenstransaktionen als Maûnahmen dar, mit denen der B e - klagte zu 2 als Gesellschaftsglubiger zu Lasten der brigen Glubiger der G e - sellschaft bevorzugt befriedigt wurde, obwohl ihm ein durchsetzbarer Anspruch nicht zustand. In gleicher Weise ist die Übertragung des Gesellschaftsverm - gens auf die Beklagte zu 1 zu beurteilen, soweit sie nicht durch Übernahme von Verbindlichkeiten gedeckt war. Im Zweifel kam auch diese Vermgensverlag e - rung dem Beklagten zu 2 oder beiden Beklagten als Gesel lschafter der B e - klagten zu 1 zugute; entsprechende Feststellungen des Berufungsgerichtes sind dazu bislang nicht getroffen worden. Legt man diesen Sachverhalt zugrunde, ist das Vorliegen der Tatb e - standsvoraussetzungen des § 826 BGB zu bejahen. Die Glubig er der K. ei n - schlieûlich der Klgerin sind durch die Verringerung der Zugriffsmasse gesch - digt worden. Den Vermgensentzug haben beide Beklagte planmûig zu L a - - 7 - sten der Glubiger und zum Vorteil des Beklagten zu 2 - mglicherweise auch zum Vorteil des Beklagten zu 3, soweit er Mitgesellschafter der Beklagten zu 1 ist - durchgefhrt. Ein solches Verhalten erfllt die Voraussetzungen der Sitte n - widrigkeit und eines rechtswidrig vorstzlichen Handelns. Es mag sein, daû der Beklagte zu 2, wie der Beklagte zu 3 i n seinem an die Staatsanwaltschaft M. gerichteten Schreiben vom 14. Oktober 1996 zum Ausdruck bringt, die treibende Kraft gewesen ist. Dem Beklagten zu 3 ist jedoch der Vorwurf zu machen, daû er sich diesem Verhalten nicht widersetzt, sondern einverstndlich mit dem Beklagten zu 2 gehandelt hat. Als Geschftsfhrer, der zugleich Mehrheitsgesellschafter war, hatte er die Pflicht, derart grob rechtswi d - rige Verhaltensweisen des Beklagten zu 2 im Interesse der Gesellschaft und ihrer Glubiger zu unterbinden. Der Umstand, daû er sich zu seinem Mitwirken von dem Beklagten zu 2 hat bestimmen lassen, beseitigt weder die Sittenwi d - rigkeit noch die Vorstzlichkeit seines Handelns. 2. Daneben knnte der Klgerin auch ein Anspruch aus dem Gesicht s - punkt des sog. existenzvernichtenden Eingriffs zustehen. Wie der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat, mssen der Allei n - gesellschafter oder einverstndlich handelnde Gesellschafter fr Nachteile ei n - stehen, die den Gesellschaftsglubigern dadurch entstehen, daû sie der G e - sellschaft Vermgen entziehen, das sie zur Erfllung ihrer Verbindlichkeiten bentigt (BGH, Urteil v. 17. September 2001 - II ZR 178/99, ZIP 2001, 1874; Urteil v. 25. Februar 2002 - II ZR 196/00, ZIP 2002, 848). Das System der auf das Gesellschaftsvermgen beschrnkten Haftung beruht auf der unausgesprochenen, fr das Recht der Kapitalgesellschaften - 8 - jedoch grundlegenden Voraussetzung, daû das Gesellschaftsvermgen, das zur Erfllung der im Namen der Gesellschaft eingegangenen Verbindlichkeiten bentigt wird, in der Gesellschaft zum Zwecke der Befriedigung ihrer Glubiger verbleiben muû und damit der - im Recht der GmbH im brigen sehr weitg e - henden - Dispositionsbefugnis der Gesellschafter entzogen ist. Die GmbH hat zwar keinen Anspruch gegen ihre Gesellschafter auf Gewhrleistung ihres B e - standes. Sie knnen die Existenz der Gesellschaft im Grundsatz jederzeit - sei es im Rahmen einer freiwilligen Liquidation, sei es im Rahmen eines Insolven z - verfahrens - beenden (BGHZ 76, 352, 353; 103, 184, 192; 129, 136, 151). In jedem Fall hat ihre Beendigung jedoch in einem geordneten Verfahren zu erfo l - gen, in dem die Vermgenswerte der Gesellschaft zunchst zur Befriedigung ihrer Glubiger zu verwenden sind. Auf keinen Fall kann es ihnen erlaubt sein, der Gesellschaft ihr Vermgen ohne Rcksichtnahme auf ihre gesetzliche Funktion, anstelle ihrer Gesellschafter als Haftungstrger zu dienen, zu entzi e - hen und ihr dadurch die Mglichkeit zu nehmen, ihre Verbindlichkeiten - ganz oder wenigstens teilweise - zu erfllen. Den Gesells chaftern steht innerhalb wie auûerhalb der Liquidation nur der Zugriff auf den zur Erfllung der Gesel l - schaftsverbindlichkeiten nicht bentigten berschuû zu. Die Notwendigkeit der Trennung des Vermgens der Gesellschaft von dem brigen Vermgen der Gesellschafter und die strikte Bindung des ersteren zur - vorrangigen - Befried i - gung der Gesellschaftsglubiger besteht whrend der gesamten Lebensdauer der GmbH. Beide - Absonderung und Zweckbindung - sind unabdingbare Vo r - aussetzung dafr, daû die Gesellschafter die Beschrnkung ihrer Haftung auf das Gesellschaftsvermgen in Anspruch nehmen knnen. Allein dieses Z u - sammenspiel von Vermgenstrennung und Vermgensbindung einerseits sowie die Haftungsbeschrnkung andererseits vermag das Haftungsprivileg des § 13 Abs. 2 GmbHG zu rechtfertigen. Entziehen die Gesellschafter unter Auûe r - achtlassung der gebotenen Rcksichtnahme auf diese Zweckbindung des G e - - 9 - sellschaftsvermgens der Gesellschaft durch offene oder verdeckte Entnahmen Vermgenswerte und beeintrchtigen sie dadurch in einem ins Gewicht falle n - den Ausmaû die Fhigkeit der Gesellschaft zur Erfllung ihrer Verbindlichke i - ten, so liegt darin, wie der Senat schon frher ausgesprochen hat (vgl. BGHZ 122, 123 - TBB), ein Miûbrauch der Rechtsform der GmbH, der zum Verlust des Haftungsprivilegs fhren muû, soweit nicht der der GmbH durch den Eingriff insgesamt zugefgte Nachteil schon nach §§ 30, 31 GmbHG vollstndig au s - geglichen werden kann oder kein ausreichender Ausgleich in das Gesel l - schaftsvermgen erfolgt (vgl. Rhricht, FS 50 Jahre BGH, 2000, Bd. I, S. 83, 93 ff., 105 ff.). Das gilt auch und erst recht bei Vorliegen einer Unterbilanz. Auûerhalb des Insolvenzverfahrens mssen die Glubiger, soweit sie von der Gesellschaft keine Befriedigung erlangen knnen, deshalb grundstzlich b e - rechtigt sein, ihre Forderungen unmittelbar gegen die Gesellschafter geltend zu machen (zu den im Schrifttum entwickelten unterschiedlichen Haftungsmode l - len vgl. Ulmer, ZIP 2001, 2021, 2026; Wiedemann, FS 50 Jahre BGH, Bd. II, 2000, S. 353; K arsten Schmidt, NJW 2001, 3577, 3580; Bitter, WM 2001, 2133, 2139; derselbe, Konzernrechtliche Durchgriffshaftung bei Personengesel l - schaften, 2000, S. 90 ff., insbesondere 99 f.; Altmeppen, ZIP 2001, 1837, 1843 f.; derse l be ZIP 2002, 961, 966 f.). Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten und im Revisionsverfa h - ren zu unterstellenden Sachverhalt haben die Beklagten zu 2 und 3 diese Vo r - aussetzungen erfllt. Durch die von ihnen einverstndlich vorgenommenen Z u - griffe auf das Vermgen der K., durch die die Beklagten zu 2 und 3 der Gesel l - schaft die von ihr zur Befriedigung ihrer Glubiger bentigten Vermgenswerte entzogen haben, haben sie die Abwicklung der Gesellschaft in einem geordn e - ten, der Verwertung ihres Vermgens zur Befriedigung ihrer Glubiger diene n - den Verfahren verhindert und die Gesellschaft in einen masselosen Konkurs - 10 - gefhrt. Sie haben damit selber die Voraussetzungen beseitigt, auf denen ihr Recht zur Inanspruchnahme einer auf das Gesellschaftsvermgen beschrn k - ten Haftung beruhte und haften deshalb den Gesellschaftsglubigern fr den Ausfall unmittelbar und persnlich. Dabei kann es im vorliegenden Fall dahi n - gestellt bleiben, ob der Beklagte zu 3 von dem der K. entzogenen Vermgen, soweit es der Beklagten zu 1 bertragen worden ist, als mglich er Gesel l - schafter mittelbar etwas erlangt hat. Wie der Senat in dem zitierten Urteil vom 25. Februar 2002 ausgesprochen hat, haftet auch der Gesellschafter den Gl u - bigern fr Ausflle unter dem Gesichtspunkt des sog. existenzvernichtenden Eingriffs, der selbst nichts empfangen hat, jedoch durch sein Einverstndnis mit dem Vermgensabzug an der Existenzvernichtung der Gesellschaft mitgewirkt hat. Diese Voraussetzungen treffen auf den Beklagten zu 3 unstreitig zu. 3. Damit die erforderlichen Feststellungen, insbesondere auch zur Flli g - keit der Forderung des Klgers - ggf. nach ergnzendem Sachvortrag durch die - 11 - Parteien - getroffen werden knnen, ist der Rechtsstreit an das Berufungsg e - richt zurckzuverweisen. Rhricht Hesselberger Henze Krae mer Mnke
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