BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 300/02 Verk374ndet am: 17. November 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja MEGA SALE UWG a.F. 247 13 Abs. 5 (UWG 247 8 Abs. 4) Die gegen eine gemeinschaftliche Werbeanzeige gerichtete Rechtsverfolgung in jeweils getrennten Verf374gungsverfahren gegen drei Unterlassungsschuldner, die einen einheitlichen Gerichtsstand haben und durch denselben Rechtsanwalt vertreten werden, kann wegen der h366heren Kostenbelastung gegen374ber einer streitgen366ssischen Inanspruchnahme auf der Beklagtenseite rechtsmissbr344uch-lich sein. Dass die zus344tzliche Kostenbelastung wegen der Gr366337e und finanziel-len Leistungsf344higkeit des Konzernverbunds, dem die Beklagten angeh366ren, nicht geeignet ist, diese im Wettbewerb zu behindern, schlie337t die missbr344uchli-che Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch den Kl344ger nicht aus. BGH, Urt. v. 17. November 2005 - I ZR 300/02 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 17. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. B374scher und Dr. Schaffert f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 13. November 2002 aufgehoben. Die Berufung des Kl344gers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 07 f374r Handelssachen, vom 19. Februar 2002 wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten, drei Gesellschaften des M. Markt/S. -Konzerns, betreiben in H. Fachm344rkte f374r elektrische und elektronische Ger344te. 1 - 3 - In mehreren in H. erscheinenden Zeitungen warben die Beklagten am 9. August 2001 f374r Ger344te der Unterhaltungselektronik wie nachstehend wiedergegeben: 2 Die Anzeigen enthielten unter der Schlagzeile "MEGA SALE" den Hin-weis "Schn344ppchen, Auslaufmodelle, Restposten und Einzelst374cke zu Wahn-sinnspreisen. Alle Bilder sind nur Symbolabbildungen f374r den jeweiligen Pro-duktbereich" sowie die Angaben "Toll", "SUPER BILLIG", "Billiger als Rabatt", "HOT", "Special Offer", "BIG" und "HAU WEG". 3 - 4 - 4 Der klagende Verein zur F366rderung gewerblicher Belange hat in dem Verhalten der Beklagten nach 247 7 UWG a.F. unzul344ssige Sonderveranstaltun-gen gesehen. Nachdem er die Beklagten zun344chst erfolglos abgemahnt hatte, hat er sie in getrennten Verfahren auf Erlass einstweiliger Verf374gungen auf Un-terlassung der Werbung und Durchf374hrung der Veranstaltungen in Anspruch genommen. Der Kl344ger hat beantragt, 5 die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurtei-len, es zu unterlassen, 1. wie aus der vorstehend wiedergegebenen Anzeige ersichtlich, in Zeitungsanzeigen oder sonstigen Mitteilungen, die sich an ei-nen gr366337eren Personenkreis richten, mit dem blickfangartig her-vorgehobenen Hinweis "MEGA-SALE" zu werben; 2. entsprechend der vorstehenden Ank374ndigung zu verfahren, mit-hin einen "MEGA-SALE" durchzuf374hren. Die Beklagten haben geltend gemacht, das Vorgehen des Kl344gers in je-weils getrennten Verf374gungsverfahren sei rechtsmissbr344uchlich. 6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. 7 Auf die Berufung des Kl344gers hat das Berufungsgericht die Beklagten an-tragsgem344337 verurteilt (OLG Hamburg MD 2003, 157). 8 - 5 - Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Im Hinblick auf die Aufhebung des 247 7 UWG a.F. durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 hat der Kl344ger beantragt festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, und mit dieser Ma337gabe die Revision zur374ckzuweisen. 9 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat das Unterlassungsbegehren nach 247 7 UWG a.F. f374r begr374ndet erachtet. Hierzu hat es ausgef374hrt: 10 Das Vorgehen des Kl344gers gegen die Beklagten sei nicht rechtsmiss-br344uchlich i.S. von 247 13 Abs. 5 UWG a.F. Die Abmahnung der Beklagten in ge-trennten Abmahnschreiben sei nicht zu beanstanden. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass die Gesellschaften der M. Markt/S. -Gruppe grund- s344tzlich keine Unterwerfungserkl344rungen abg344ben. Die anwaltlichen Abmah-nungen enthielten dementsprechend auch keine Aufforderung, Abmahnkosten zu erstatten. Die Abmahnungen h344tten nur den Zweck gehabt, den Kl344ger vor den nachteiligen Folgen eines sofortigen Anerkenntnisses zu bewahren. 11 Das Vorgehen des Kl344gers in drei getrennten Verf374gungsverfahren f374hre nicht zur Unzul344ssigkeit der Anspruchsverfolgung nach 247 13 Abs. 5 UWG a.F. Sachfremde Motive seien f374r die gesonderte Inanspruchnahme der Beklagten nicht erkennbar. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kl344ger, der zur Erleichterung der Aktenbearbeitung von einem einheitlichen Vorgehen gegen die Beklagten im Verf374gungsverfahren abgesehen habe, etwa die Absicht verfolgt habe, die 12 - 6 - Beklagten unn366tig mit Kosten und Geb374hren zu belasten und im Wettbewerb zu behindern. Es sei fern liegend, dass die h366heren Kosten der getrennten Inan-spruchnahme in den Verf374gungsverfahren geeignet seien, den Konzernverbund der M. - und S. -M344rkte im Wettbewerb zu behindern. Es sei auch nicht stets rechtsmissbr344uchlich, wenn die M366glichkeit einer streitgen366ssischen Inan-spruchnahme bei einer zentralen Koordinierung nicht genutzt werde. Der Unterlassungsanspruch folge aus 247 7 UWG a.F. Die Beklagten h344t-ten mit der blickfangartig hervorgehobenen Bezeichnung "MEGA SALE" im Kontext der Werbung eine unzul344ssige Sonderveranstaltung angek374ndigt. Die Anpreisungen vermittelten dem Publikum in der Massierung den Eindruck, es werde eine einmalige, vor374bergehend 374beraus g374nstige Gelegenheit zum Ein-kauf angeboten, die so bald nicht wiederkehre. Es habe sich auch nicht um eine zul344ssige Bewerbung von Sonderangeboten nach 247 7 Abs. 2 UWG a.F. gehan-delt, weil nicht einzelne nach G374te und Preis gekennzeichnete Waren angebo-ten worden seien. Dies folge aus dem Hinweis, es handele sich bei allen Bildern nur um symbolische Abbildungen. 13 II. Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsur-teils und zur Zur374ckweisung der gegen das landgerichtliche Urteil gerichteten Berufung. 14 1. Die Klage ist unzul344ssig. Sie ist deshalb auch nach der im Streitfall noch in der Revisionsinstanz zu ber374cksichtigenden einseitigen Erledigungser-kl344rung des Kl344gers abzuweisen. Nach 247 13 Abs. 5 UWG a.F. (vgl. auch 247 8 Abs. 4 UWG) kann ein Unterlassungsanspruch nicht gerichtlich durchgesetzt werden, wenn die Geltendmachung unter Ber374cksichtigung der gesamten Um-st344nde missbr344uchlich ist. 15 - 7 - a) Das Berufungsgericht hat angenommen, das Vorgehen des Kl344gers gegen die Beklagten in drei getrennten Verf374gungsverfahren f374hre nicht zur Unzul344ssigkeit der Anspruchsverfolgung. Dem kann nicht zugestimmt werden. Von einem Missbrauch i.S. von 247 13 Abs. 5 UWG a.F. (247 8 Abs. 4 UWG) ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gl344ubigers bei der Geltend-machung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind (vgl. BGHZ 144, 165, 170 - Missbr344uchliche Mehrfachverfolgung). Diese m374ssen allerdings nicht das alleinige Motiv des Gl344ubigers sein. Ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele 374berwiegen (BGH, Urt. v. 6.4.2000 - I ZR 114/98, WRP 2000, 1266, 1267 - Neu in Bielefeld II). Anhaltspunkte f374r ein missbr344uchliches Verhalten k366nnen sich u.a. daraus ergeben, dass ein Gl344ubiger bei einem einheitlichen Wettbe-werbsversto337 gegen mehrere verantwortliche Unterlassungsschuldner getrenn-te Verfahren anstrengt und dadurch die Kostenlast erheblich erh366ht, obwohl eine streitgen366ssische Inanspruchnahme auf der Passivseite mit keinerlei Nachteilen verbunden w344re (vgl. BGHZ 144, 165, 171 - Missbr344uchliche Mehr-fachverfolgung; BGH, Urt. v. 20.12.2001 - I ZR 215/98, GRUR 2002, 715, 716 = WRP 2002, 977 - Scanner-Werbung). 16 b) Im Streitfall sind ausreichende Anhaltspunkte vorhanden, die eine missbr344uchliche Rechtsverfolgung durch den Kl344ger nahe legen. Dieser hat die Beklagten in getrennten Verf374gungsverfahren auf Unterlassung in Anspruch genommen, ohne dass hierf374r berechtigte Gr374nde ersichtlich sind. Zu beurteilen war ein einheitlicher Wettbewerbsversto337 aufgrund einer Gemeinschaftswer-bung der Beklagten, f374r den dieselben wettbewerbsrechtlichen Ma337st344be an-zuwenden und identische Feststellungen zu treffen waren. Dies gilt nicht nur f374r die angegriffene Gemeinschaftswerbung, sondern auch insoweit, als das Verbot der Durchf374hrung des "MEGA SALE" in Rede stand. F374r s344mtliche Beklagten war im Verf374gungsverfahren ein einheitlicher Gerichtsstand beim Landgericht Hamburg gegeben. Durch ein einheitliches Vorgehen im Verf374gungsverfahren 17 - 8 - gegen s344mtliche Beklagten w344ren nur einmal Prozess- und Rechtsanwaltskos-ten nach einem Streitwert von 180.000 DM statt dreimal nach einem Streitwert von 60.000 DM und damit wesentlich geringere Prozess- und Rechtsanwalts-kosten entstanden. 18 Im Ergebnis ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung in diesem Zu-sammenhang geltend, dass geringere Rechtsanwaltskosten nur bei einer ein-heitlichen Vertretung s344mtlicher Beklagten durch dieselben Rechtsanw344lte an-gefallen w344ren und das Berufungsgericht nicht festgestellt habe, dass f374r die Beklagten vorprozessual ein gemeinsamer Rechtsanwalt aufgetreten sei. Be-reits vor Einleitung der getrennten Verf374gungsverfahren hatten sich f374r s344mtli-che Beklagten gemeinsame Rechtsanw344lte bestellt. Dies folgt aus dem Schrei-ben der Rechtsanw344lte B. und Q. vom 9. August 2001, das dem Kl344- ger, wie seiner Berufungsbegr374ndung im Zusammenhang zu entnehmen ist, bereits vor Einleitung der Verf374gungsverfahren vorlag. Anders als das Berufungsgericht meint, stehen der Annahme eines Miss-brauchs i.S. von 247 13 Abs. 5 UWG a.F. (247 8 Abs. 4 UWG) weder eine ma337volle Streitwertpolitik des Kl344gers noch der Umstand entgegen, dass die h366here Kos-tenbelastung durch drei getrennte Verfahren nicht geeignet ist, einen Konzern-verbund von der Gr366337e der M. - und S. -M344rkte im Wettbewerb zu be- hindern. Dass sich eine konkrete Behinderung der Beklagten im Wettbewerb durch die Kostenbelastung bei der Gr366337e des Konzerns, dem die Beklagten angeh366ren, nicht feststellen l344sst, schlie337t eine missbr344uchliche Geltendma-chung des Unterlassungsanspruchs durch den Gl344ubiger nicht aus. Ansonsten w374rden allein die Gr366337e und finanzielle Leistungsf344higkeit des Schuldners den Gl344ubiger von jedem Missbrauchsvorwurf entlasten. 19 - 9 - Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung weiter geltend, bei sukzessi-ver Mehrfachverfolgung beschr344nke sich der Missbrauchseinwand auf die sp344-ter eingeleiteten Verfahren. Zwar kann es bei einer Mehrfachverfolgung eines Wettbewerbsversto337es durch zeitversetzte Verfahren an einer missbr344uchli-chen Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs bei dem ersten Verfahren fehlen und nur nachfolgende Parallelprozesse vom Missbrauchseinwand betrof-fen sein (vgl. BGHZ 144, 165, 181 - Missbr344uchliche Mehrfachverfolgung; BGH, Urt. v. 20.12.2001 - I ZR 15/98, GRUR 2002, 713, 714 = WRP 2002, 980 - Zeit-lich versetzte Mehrfachverfolgung). Die verschiedenen Verf374gungsverfahren hat der Kl344ger aber nicht zeitlich versetzt eingeleitet. Nach den Abmahnungen vom 9. August 2001 hat der Kl344ger die einstweiligen Verf374gungen gegen die Beklag-ten, die am 10. August 2001 erlassen worden sind, zeitgleich beantragt. 20 c) Haben die Beklagten danach in ausreichendem Umfang Indizien vor-getragen, die f374r eine missbr344uchliche Geltendmachung des Unterlassungsan-spruchs sprechen, obliegt es dem Kl344ger, diese Umst344nde zu widerlegen (BGH, Urt. v. 6.4.2000 - I ZR 294/97, GRUR 2001, 178 = WRP 2000, 1397 - Impfstoff-versand an 304rzte; Ahrens/Jestaedt, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 20 Rdn. 5). Dies ist im Streitfall nicht geschehen. Die vom Kl344ger in den Vorder-grund gestellte einfachere und - nach seiner Darstellung - weniger fehlertr344chti-ge Verfolgung der Unterlassungsanspr374che in getrennten Verf374gungsverfahren gegen jeweils nur eine Verf374gungsbeklagte ergibt keinen vern374nftigen Grund f374r die Verfahrensaufteilungen. Die Aktenbearbeitung und Abwicklung eines Ver-fahrens, in dem die drei Beklagten zusammen in Anspruch genommen werden, begr374ndet keine erh366hten Anforderungen, die eine getrennte Rechtsverfolgung als sachgem344337 erscheinen lassen k366nnten. Ohne Erfolg macht die Revisions-erwiderung weiter geltend, die Beklagten seien nicht gehindert gewesen, die Verbindung der Verfahren anzuregen. Ob das Landgericht einer entsprechen-den Anregung der Beklagten nachgekommen w344re, steht nicht sicher fest. Die 21 - 10 - Verbindung der Verf374gungsverfahren stand nach 247 147 ZPO im Ermessen des Gerichts. Verbleibende Zweifel m374ssen zu Lasten des Kl344gers gehen, der es in der Hand hatte, von Anfang an ein einheitliches Verf374gungsverfahren gegen die Beklagten einzuleiten. Zudem h344tte die nachtr344gliche Verbindung gem344337 247 147 ZPO nur eine Kostenreduzierung bewirkt, die bereits entstandenen Prozessge-b374hren nach 247 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO aber unber374hrt gelassen. Stellt sich die getrennte Rechtsverfolgung in drei Verf374gungsverfahren als missbr344uchlich i.S. von 247 13 Abs. 5 UWG a.F. (247 8 Abs. 4 UWG) dar, hat dies die Unzul344ssigkeit der Klage zur Folge (vgl. BGHZ 149, 371, 379 - Miss-br344uchliche Mehrfachabmahnung). 22 - 11 - 2. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 91 Abs. 1, 247 97 Abs. 1 ZPO. 23 Ullmann Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 19.02.2002 - 407 O 156/01 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.11.2002 - 5 U 35/02 -
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