BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 300/05 Verk374ndet am: 14. Juni 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 328, 280 Zur Haftung einer Wirtschaftspr374fungsgesellschaft f374r einen fehlerhaften Prospektpr374fungsbericht, wenn der Prospekt die Pr374fung ank374ndigt und mit-teilt, dass der Vertrieb den Bericht ernsthaften Interessenten auf Anforderung zur Verf374gung stellen soll und der Anleger den Bericht vor seiner Anlageent-scheidung erhalten hat. BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 300/05 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 14. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, D366rr und W366stmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 20. Juni 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger zeichnete am 16. November 2000 - unter Einschaltung der D. GmbH als Treuh344nderin - eine Kommanditeinlage 374ber 100.000 DM zuz374glich 5.000 DM Agio an dem Filmfonds Vif Babelsberger Filmproduktion GmbH & Co. Dritte KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft). Die Fondsgesell-schaft geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang mit der Insolvenz der TiMe Film- und TV-Produktions GmbH, der Produktionsdienstleisterin der Vif- und VIP-Fondsgesellschaften, in eine wirtschaftliche Schieflage. Es stellte sich heraus, dass an die Produktionsdienstleisterin 374berwiesene Gelder nicht zur374ckzuerlan-gen waren und Erl366sausfallversicherungen f374r aufgenommene Produktionen 1 - 3 - nicht abgeschlossen waren. In der au337erordentlichen Gesellschafterversamm-lung der Fondsgesellschaft vom 5. September 2002 stimmten die Gesellschaf-ter f374r ein Vergleichsangebot des britischen Versicherungsunternehmens Royal & Sun Alliance, das eine Freistellung des Versicherers von allen tats344chlich und m366glicherweise bestehenden Anspr374chen gegen Zahlung von 6,171 Mio. 200 f374r vier verschiedene Fonds, darunter die Fondsgesellschaft, vorsah. Im Zuge der genannten Schwierigkeiten wurde in die Fondsgesellschaft anstelle der Vif Filmproduktion GmbH eine neue Komplement344rin, die Vif Distribution GmbH, aufgenommen. Wegen behaupteter M344ngel des Prospekts begehrt der Kl344ger Zug um Zug gegen Abtretung aller Anspr374che aus der Beteiligung R374ckzahlung des eingezahlten Betrags von 53.685,65 200 nebst Zinsen. Der Kl344ger h344lt die Beklagte zu 1 - Tochtergesellschaft einer international t344tigen Gro337bank - als (Mit-)Initiatorin und Hintermann f374r prospektverantwortlich. Sie war von der Fondsgesellschaft mit der Beratung bei der Auswahl und Heranziehung poten-tieller Vertragspartner und der Optimierung des gesamten Vertragswerks sowie der gesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs und von der Vif Medien-konzeptions GmbH, der Herausgeberin des Prospekts, mit der Erstellung eines Prospektentwurfs beauftragt worden und nahm als Einzahlungstreuh344nderin f374r die Fondsgesellschaft die Gelder der Anleger entgegen. Die Beklagte zu 2, eine Wirtschaftspr374fungsgesellschaft, nimmt der Kl344ger wegen behaupteter Fehler bei der ihr von der Beklagten zu 1 aufgetragenen Pr374fung des Prospekts sowie im Zusammenhang mit der von ihr wahrgenommenen Mittelverwendungskon-trolle in Anspruch. 2 Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seine Antr344ge weiter. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde Die Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-r374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 I. Das Berufungsgericht verneint Schadensersatzanspr374che des Kl344gers, weil der Prospekt nicht unrichtig sei. Ber374cksichtige man den Inhalt des Pros-pekts insgesamt, entstehe nicht der Eindruck, dass das Sicherheitsnetz f374r die Beteiligung l374ckenlos sei und das Verlustrisiko maximal 21,6 v.H. des angeleg-ten Betrags ausmache. Bei verst344ndiger W374rdigung ergebe sich insbesondere, dass das Unternehmenskonzept den (k374nftigen) Abschluss von Erl366sausfallver-sicherungen vorsehe und nicht, dass solche Versicherungen bereits abge-schlossen seien. Es k366nne offen bleiben, ob der Vortrag des Kl344gers zutreffe, schon zum Zeitpunkt seines Beitritts seien eintrittsbereite Erl366sausfallversiche-rungen kaum zu erlangen gewesen. Ein generelles Risiko m374sse im Prospekt nur angegeben werden, wenn es auch den konkreten Fall betreffe. Hier sei es aber den Initiatoren der Fondsgesellschaft gelungen, zumindest f374r drei Vor-g344ngergesellschaften einen Rahmenvertrag f374r solche Erl366sausfallversicherun-gen zu schlie337en. Selbst wenn dieser Rahmenvertrag die Fondsgesellschaft nicht umfasst habe, wie der Kl344ger behaupte, sei nicht ersichtlich, dass dieses generelle Risiko f374r die Initiatoren bestanden habe. Denn es sei nicht vorgetra-gen, dass der Rahmenversicherer nicht bereit gewesen sei, Produktionen der Fondsgesellschaft zu versichern. Die Mittelverwendungskontrolle als Sicher-heitsvorkehrung sei - neben der hiervon zu unterscheidenden Mittelfreigabe durch eine Fachkommission und weiteren Kontrolleinrichtungen - im Prospekt 5 - 5 - gut lesbar als nachtr344gliche Kontrollma337nahme ausgestaltet und generell ge-eignet, das Risiko missbr344uchlicher Geldverwendung zu senken. Die Restrisi-kobetrachtung auf Seite 38 des Prospekts k366nne zwar isoliert betrachtet den Eindruck vermitteln, der Anleger gehe kein h366heres Risiko ein, als 21,6 v.H. des von ihm gezahlten Betrags zu verlieren. Es liege jedoch auf der Hand, dass dies nur bei - dem erst noch vorzunehmenden - Abschluss einer entsprechen-den Versicherung gelte. Mangels eines Prospektfehlers lasse sich aus der Prospektpr374fung eine Haftung der Beklagten zu 2 nicht ableiten. Einen auf einer m366glicherweise unzul344nglichen Mittelverwendungskontrolle beruhenden Scha-den habe der Kl344ger nicht dargestellt. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen 334berpr374fung in einem ma337geben-den Punkt nicht stand. 6 II. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Vorinstanzen, dass der Prospekt nicht zu beanstanden sei. 7 1. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrund-s344tzen hat der Prospekt 374ber ein Beteiligungsangebot, der f374r einen Beitritts-interessenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsm366glichkeit darstellt, den Anleger 374ber alle Umst344nde, die f374r seine Entschlie337ung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein k366nnen, sachlich richtig und vollst344ndig zu unterrich-ten (vgl. BGHZ 79, 337, 344; 116, 7, 12; 123, 106, 109 f; BGH, Urteile vom 29. Mai 2000 - II ZR 280/98 - NJW 2000, 3346; vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04 - NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 7). Dazu geh366rt eine Aufkl344rung 374ber Um- 8 - 6 - st344nde, die den Vertragszweck vereiteln k366nnen (vgl. BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 26. September 1991 - VII ZR 376/89 - NJW 1992, 228, 230 ). Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollst344ndig ist, ist daher nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das er von den Verh344ltnissen des Unter-nehmens vermittelt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81 - NJW 1982, 2823, 2824). Dabei d374rfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgf344ltige und eingehende Lekt374re des Prospekts bei den Anlegern vorausset-zen (vgl. BGH, Urteil vom 31. M344rz 1992 - XI ZR 70/91 - NJW-RR 1992, 879, 881). 2. Gemessen an diesen Grunds344tzen hat das Berufungsgericht die sachli-che Richtigkeit und Vollst344ndigkeit des Prospekts nicht rechtsfehlerfrei festge-stellt. Bei seiner Sicht ber374cksichtigt es n344mlich nicht hinreichend den sich f374r einen durchschnittlichen Anleger aufdr344ngenden Gesamteindruck, dass er mit seiner Beteiligung ein begrenztes Risiko eingehe. 9 a) Geht man von verschiedenen Einzelaussagen des Prospekts zu den Risiken des Filmfonds aus, gewinnt eine positive Grundstimmung f374r den Anle-ger die Oberhand, die das Gesamtbild eines insgesamt nur begrenzten wirt-schaftlichen Risikos vermittelt. 10 In den Leitgedanken des Prospekts (S. 3) wird hervorgehoben, dass der Zeichner eines unternehmerischen Medienfonds in eine faszinierende Welt mit einzigartigen Gewinnperspektiven einsteige. Nicht ohne Grund werde der Film als das 326l des 21. Jahrhunderts bezeichnet, ein Vergleich, der allerdings auch 374blicherweise f374r das Verlustrisiko gelte, nicht jedoch bei diesem Unternehmen. Denn das Risiko werde durch ein Sicherheitsnetz begrenzt, das aus pr344zise 11 - 7 - definierten Kriterien f374r das T344tigen einer Investition und aus einem intelligenten Konzept von Versicherungen und aus einer breiten Risikostreuung bestehe. Auf Seite 7 des Prospekts werden die Risiken der Beteiligung stichwortartig ange-sprochen, darunter Produktionskosten374berschreitungen, mangelhafte Ver-wertungserl366se und Managementfehler, die dazu f374hren k366nnten, dass die Pro-duktion nicht die erwarteten Einspielergebnisse erbringe und dadurch im Ex-tremfall das eingesetzte Kapital vollst344ndig verloren sei. Auf derselben Seite hei337t es, dass zur Absicherung der Risiken eine Reihe von Vorsichtsma337nah-men getroffen worden sei, darunter eine Versicherung zur Sicherung der Fertig-stellung von Produktionen und eine Erl366s-Versicherung, die den R374ckfluss von mindestens 75 v.H. der Nettoproduktionskosten absichere. Der Senat folgt dem Berufungsgericht in seiner Beurteilung, dass aus der Verwendung des Pr344teritums (wurde 205 getroffen) der Anleger bei verst344ndiger W374rdigung des weiteren Prospektinhalts nicht schlie337en kann, dass eine solche Versicherung bereits im Zeitpunkt seiner Anlageentscheidung abgeschlossen war. Denn auf Seite 10 wird im Abschnitt "Investitionskriterien" unter anderem die "Erl366s-Ausfallversicherung" n344her behandelt. Dort hei337t es, dass die Gesell-schaft f374r die von ihr investierten Mittel in der Regel bei einer Versicherung mit guter Bonit344t f374r jede Co-Produktion eine gesonderte Erl366s-Versicherung ab-schlie337en werde, wobei der Gegenstand dieser Versicherung und der Betrag des versicherten Risikos n344her beschrieben werden. Derselbe Abschnitt enth344lt hinsichtlich weiterer Einzelheiten zum Unternehmenskonzept und zu den Inves-titionskriterien eine Bezugnahme auf die 247247 9 und 19 des Gesellschaftsvertra-ges, aus deren Lekt374re sich (noch einmal) ergibt, dass f374r jede Filmproduktion eine Erl366sausfallversicherung abzuschlie337en ist, was die pers366nlich haftende Gesellschafterin sicherzustellen hat. Soweit diese im Gesellschaftsvertrag vor-gesehenen Mechanismen der Sicherung nach der Beitrittsentscheidung des 12 - 8 - Anlegers nicht beachtet worden sind, begr374ndet dies -f374r sich genommen - ei-ne Haftung der Prospektverantwortlichen nicht. b) Unber374hrt hiervon bleibt jedoch der Eindruck, dass die Erl366sausfall-versicherung in dem Prospekt als ein zentrales Sicherungsmittel herausgestellt wird, um Anleger f374r den Medienfonds zu gewinnen. Auch wenn der Prospekt bereits auf Seite 4 in einer Vorbemerkung verdeutlicht, sinnvollerweise solle dieses Angebot von Anlegern mit hohem Einkommen bzw. Verm366gen als Bei-mischung zu einem insgesamt breit gestreuten Anlageportfolio gezeichnet wer-den - und damit bei einer Mindesteinlage von 100.000 DM und dem Hinweis auf eine breite Streuung offenbar nur "Million344re" ansprechen will -, stellt er dem ein Sicherungskonzept entgegen, das das 374bliche Risiko solcher Unternehmungen bei diesem Fonds durch ein Sicherheitsnetz begrenzt (S. 3). Ebenso klar ist, dass die Erl366sausfallversicherung die ihr zugedachte Sicherungsfunktion nur dann voll erf374llen kann, wenn sie vor einem Abfluss der Mittel f374r die Co-Produktionen aus der Fondsgesellschaft abgeschlossen ist. Die wesentliche Bedeutung der Erl366sausfallversicherung in diesem Zusammenhang wird ferner dadurch besonders herausgestellt, dass der Prospekt im Abschnitt "Risiken der Beteiligung" auf der Grundlage einer Beteiligung von 100.000 DM und einem pers366nlichen Steuersatz von 51 v.H./48,5 v.H. (2000/2003) eine "Restrisiko-Be-trachtung" anstellt, die als "worst-case-Szenario" bezeichnet wird und mit dem Ergebnis schlie337t, nach Ansicht des Prospektherausgebers werde das Verm366-gensverlustrisiko des Anlegers in diesem ung374nstigsten Fall auf ein Maximum von ca. 21,6 v.H. beschr344nkt (S. 38). In diesem Abschnitt werden zwar auch andere Risiken angesprochen, darunter das Produktionskostenrisiko, das Risi-ko, dass gebundenes Kapital erst verz366gert investiert werden kann, weil im lau-fenden Gesch344ftsjahr nicht gen374gend aussichtsreiche Projekte zur Verf374gung stehen, das als von untergeordneter Bedeutung bezeichnete Wechselkursrisiko, 13 - 9 - Managementfehler in Bezug auf Fehlentscheidungen bei k374nftigen Projekten und der allgemeine Risiko-Hinweis, nicht vorhersehbare zuk374nftige Entwicklun-gen und Ereignisse k366nnten die geplanten Ergebnisse negativ beeinflussen und zu einer m366glichen Minderung der erwarteten Ertr344ge und im Extremfall auch zu Verm366gensverlusten f374hren (S. 36, 37). c) Der Senat h344lt diese Risikodarstellung aber nicht f374r hinreichend ein-deutig. Der im Abschnitt "Projekt im 334berblick" enthaltene Hinweis (S. 7), das Risiko der Beteiligung liege im Wesentlichen darin, dass die Produktionen nicht die erwarteten Einspielergebnisse erbringen k366nnten und dadurch im Extremfall das eingesetzte Kapital vollst344ndig verloren sei, wird in dieser Form bei der Be-trachtung der Risiken der Beteiligung (S. 36 f) nicht wiederholt, obwohl (vor al-lem) hier der Platz f374r eine entsprechende Klarstellung gewesen w344re. Der Se-nat h344lt eine solche Klarstellung deshalb f374r geboten, weil bei der Darstellung des Projekts im 334berblick (S. 7) und bei den Leitgedanken (S. 3) zugleich Si-cherungsma337nahmen angef374hrt werden, die f374r eine Risikobegrenzung, also das Gegenteil eines Totalverlustes, sprechen. Diese Risikobegrenzung ist auch der vorherrschende Eindruck, wenn man den Abschnitt "Risiken der Beteili-gung" liest. Denn nach der Einzeldarstellung verschiedener Risiken, die an kei-ner Stelle einen Hinweis auf die M366glichkeit eines Totalverlustes enth344lt, wird an das Ende dieses Abschnitts - eingeleitet durch die Wendung "Zusammen-fassend bleibt festzuhalten" - das worst-case-Szenario mit der angef374hrten Restrisikobetrachtung entwickelt. Das l366st bei einem hinreichend sorgf344ltigen und kritischen Leser des Prospekts die n344chstliegende Vorstellung aus, im Extremfall (worst case, ung374nstigster Fall) m374sse er mit einem Verm366gensver-lust in der angegebenen Gr366337enordnung rechnen. Dass sich bei einer am Buchstaben haftenden Betrachtung das Rechenbeispiel auf den Verwertungser- 14 - 10 - folg der Produktionen und damit auf das Verwertungsrisiko beschr344nkt, tritt bei der Art der gew344hlten Darstellung nicht hinreichend deutlich hervor. 3. Angesichts des vorstehend beschriebenen Prospektmangels kann offen bleiben, ob der Vortrag des Kl344gers zutrifft, schon im Zeitpunkt seines Beitritts sei eine eintrittsbereite Erl366sausfallversicherung kaum zu erlangen gewesen. 15 III. Eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1 f374r diesen Prospektmangel l344sst sich nach dem derzeitigen Sachstand nicht ausschlie337en. 16 Zwar ist die Beklagte zu 1 nach Ziffer 3.4.1 und 3.5 des Prospekts (S. 18, 21) nicht dessen Herausgeber, sondern die Vif Medienkonzeptions GmbH. Der Kl344ger hat jedoch geltend gemacht, die Beklagte zu 1 komme als Hintermann oder Mitinitiatorin als Prospektverantwortliche in Betracht. Dies bedarf der wei-teren tatrichterlichen Kl344rung. Der Senat hat in zwei Parallelverfahren, die die-selbe Beteiligung betreffen und in denen die Anleger weitgehend einheitlich vorgetragen haben, eine Prospektverantwortlichkeit der Beklagten zu 1 - unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Haftung nach 247247 31, 826, 247 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 247 264a StGB - f374r m366glich gehalten. Auf die in diesen Verfahren ergangenen Urteile vom 14. Juni 2007 (III ZR 125/06 und III ZR 185/05) nimmt er f374r das weitere Verfahren Bezug. 17 - 11 - IV. Eine Haftung der Beklagten zu 2 kommt wegen einer Verletzung des Prospektpr374fungsvertrags in Betracht. 18 1. Grundlage hierf374r ist der Auftrag der Beklagten zu 1, das vorliegende Beteiligungsangebot nach Ma337gabe der Stellungnahme des Wohnungswirt-schaftlichen Fachausschusses des Instituts der Wirtschaftspr374fer in Deutsch-land (WFA 1/1987) und des Entwurfs des IDW Standards "Grunds344tze ord-nungsm344337iger Beurteilung von Prospekten 374ber 366ffentlich angebotene Kapital-anlagen (IDW ES 4)" in der Fassung vom 24. Februar 2000 zu beurteilen. Auf-gabe der Prospektbeurteilung ist vor allem eine n344here Pr374fung und Darlegung, ob der Prospekt die aus der Sicht eines verst344ndigen und durchschnittlich vor-sichtigen Anlegers f374r eine Anlageentscheidung erheblichen Angaben mit hin-reichender Sicherheit vollst344ndig und richtig enth344lt und ob diese Angaben klar, eindeutig und verst344ndlich gemacht werden. Auf die Durchf374hrung einer Pros-pektbeurteilung wird der Anleger in Ziffer 6.7 (S. 39 des Prospekts) hingewie-sen, in der es hei337t: "Eine namhafte Wirtschaftspr374fungsgesellschaft ist mit der Beurteilung des Prospektes beauftragt worden und wird 374ber das Ergebnis ei-nen Bericht erstellen. Der Bericht wird nach Fertigstellung den von den Ver-triebspartnern vorgeschlagenen ernsthaften Interessenten auf Anforderung zur Verf374gung gestellt." 19 2. Nach dem gegenw344rtigen Sachstand ist nicht auszuschlie337en, dass die Beklagte zu 2 diesen Pr374fvertrag verletzt hat. Die Beklagte zu 2 macht zwar auf verschiedene Passagen in ihrem Prospektpr374fungsgutachten aufmerksam, die f374r sich gesehen inhaltlich nicht zu beanstanden sind. So wird an mehreren Stellen darauf hingewiesen, dass der Anleger eine unternehmerische Beteili- 20 - 12 - gung eingehe, deren Risiko trotz der in dem Beteiligungsangebot angelegten Sicherungsinstrumente vor allem im Marktrisiko bestehe (S. 2). Im Zusammen-hang mit der Behandlung von Erl366sausfallversicherungen kommt zum Aus-druck, dass deren Abschluss in der n344her beschriebenen Gr366337enordnung zur Risikoabsicherung beitragen solle, dass die Fondsgesellschaft und die Anleger aber das unternehmerische Risiko tr374gen, dass sich die Verwertung der Filme schlechter als prospektiert entwickle (S. 6). Zu den Risiken und ihrer Absiche-rung wird die Restrisiko-Betrachtung auf S. 38 des Prospekts n344her beleuchtet, die f374r das aus Sicht des Prospektherausgebers wesentliche Risiko des Ver-wertungserfolges der Filme ein worst-case-Szenario darstelle. Auf der Basis dieser Betrachtung sei das Risiko des Anlegers f374r den Fall, dass Erl366se nur aus den Erl366sausfallversicherungen generiert werden k366nnten, ceteris paribus auf 21,6 v.H. der zu leistenden Einlage (inklusive Agio) beschr344nkt (S. 17 f.). Aus diesen Ausf374hrungen wird jedoch nicht hinreichend deutlich, dass der Prospekt, wie oben zu II 2 c n344her ausgef374hrt, den Eindruck vermittelt, der An-leger gehe - trotz der Risiken einer unternehmerischen Beteiligung - ein insge-samt nur begrenztes Risiko ein. Hiergegen kann die Beklagte zu 2 auch nicht anf374hren, sie habe in ihrem Gutachten (S. 37) darauf hingewiesen, dass sich abzuschlie337ende Coproduktions- und Vermarktungsvertr344ge und Completion Bond- und Erl366sausfallversicherungen noch in der Verhandlungsphase bef344n-den bzw. erst sp344ter abgeschlossen w374rden und deshalb f374r ihre Beurteilung nicht zur Verf374gung gestanden h344tten. 3. Auf die Verletzung des Prospektpr374fungsvertrag kann sich auch der Kl344-ger als vertragsfremder Dritter berufen, denn er ist nach den von der Recht-sprechung entwickelten Grunds344tzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zuguns-ten Dritter in den Schutzbereich dieses Vertrags einzubeziehen (vgl. Senatsur-teile BGHZ 127, 378, 380; 138, 257, 261; vom 15. Dezember 2005 - III ZR 21 - 13 - 424/04 - NJW-RR 2006, 611, 612 Rn. 12; BGHZ 167, 155, 161 f Rn. 12; Urteile des X Zivilsenats BGHZ 145, 187, 197 f; 159, 1, 4 f; vom 8. Juni 2004 - X ZR 283/02 - NJW 2004, 3420, 3421). Die Beklagte zu 2 wird, was f374r die Einbezie-hung der Anleger in den Schutzbereich des Prospektpr374fungsvertrags ent-scheidend ist, durch die oben wiedergegebene Formulierung auf S. 39 des Prospekts hinreichend darauf hingewiesen, dass ihr Bericht ernsthaften Interes-senten auf Anforderung zur Verf374gung gestellt wird, um - was sich hieraus ohne weiteres ergibt - Grundlage f374r deren Anlageentscheidung zu werden (vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 aaO f374r eine 344hnliche Formulierung im Prospekt). Dar374ber hinaus war ihr bekannt, dass die Beklagte zu 1 ihr diesen Auftrag als Vertriebsorganisation erteilte, also zu dem Zweck, mit dem Prospekt Anleger f374r eine Beteiligung zu gewinnen. Der Anspruch aus einem Vertrag mit Schutzwir-kung zugunsten Dritter kann auch dann bestehen, wenn der Anleger einen in der Sache nicht gleichwertigen Prospekthaftungsanspruch gegen den Pros-pektherausgeber hat. Insoweit schlie337t sich der Senat den vom X. Zivilsenat hierf374r angef374hrten Gr374nden an (vgl. Urteil vom 8. Juni 2004 aaO). Wie der Kl344ger vorgetragen und belegt hat, hat er sich das Prospektpr374fungsgutachten durch seinen Vermittler eine Woche vor Zeichnung seiner Beteiligung 374bersen-den lassen. Er hat weiter behauptet, das Gutachten sei ebenfalls mit f374r seine Anlageentscheidung ausschlaggebend gewesen. Sollte sich das Berufungsge-richt hiervon 374berzeugen - die Beklagte zu 2 hat die Kausalit344t bestritten -, spricht eine auf die Lebenserfahrung gegr374ndete tats344chliche Vermutung daf374r, dass sich der Kl344ger bei einer deutlichen Aufdeckung des Risikos eines Total-verlustes gegen eine Beteiligung entschieden h344tte (vgl. Senatsurteile vom - 14 - 9. Februar 2006 - III ZR 20/05 - NJW-RR 2006, 685, 688 Rn. 24, 28; vom 22. M344rz 2007 - III ZR 218/06 - ZIP 2007, 871, 872 Rn. 11). Schlick Wurm Kapsa D366rr W366stmann Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 19.10.2004 - 28 O 10307/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 20.06.2005 - 21 U 5633/04 -
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