BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 300/05 Verk374ndet am: 19. M344rz 2007 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 138 Aa, 247 723 Abs. 3 Vererbt der Inhaber sein einzelkaufm344nnisches Unternehmen in der Weise an seine beiden Kinder, dass er ihnen dessen Einbringung in eine von ihnen zu gr374ndende Kommanditgesellschaft und den Abschluss eines Gesellschaftsver-trages auferlegt, der dem einen Kind auch im Falle einer an keine Gr374nde ge-kn374pften Eigenk374ndigung das Recht zur 334bernahme des Gesch344ftsbetriebs einr344umt, so ist das damit verbundene freie Hinausk374ndigungsrecht sachlich gerechtfertigt, weil es auf der Testierfreiheit des Erblassers beruht, der durch diese Gestaltung dem anderen Kind eine bereits mit dem K374ndigungsrecht be-lastete Beteiligung vermacht hat. BGH, Urteil vom 19. M344rz 2007 - II ZR 300/05 - OLG D374sseldorf LG Duisburg - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 22. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 21. Oktober 2005 aufge-hoben. Auf die Anschlussberufung des Beklagten wird unter Zur374ckwei-sung der Berufung der Kl344ger das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 13. November 2002 teilweise abge344n-dert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird hinsichtlich der Hauptantr344ge abgewiesen. Hinsichtlich des Hilfsantrages wird die Sache zur neuen Verhand-lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen, dem auch die Entscheidung 374ber die Kosten des Revisionsverfah-rens 374bertragen wird. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 H. G. (nachfolgend: Erblasser) f374hrte bis zu seinem Tode im Jahre 1964 mehrere Pfandleihh344user als Einzelkaufmann. In seinem Testament setzte der Erblasser seine Witwe als Vorerbin sowie seinen Sohn, den Beklag-ten, und seine Tochter, die im Jahre 2000 verstorben ist und von den Kl344gern, ihren Kindern, beerbt wurde, zu gleichen Teilen als Nacherben ein. Der weite-ren testamentarischen Verf374gung des Erblassers folgend schlossen die Vorer-bin und die Nacherben im Dezember 1964 einen - bis zum Eintritt der Nacherb-folge nicht ordentlich k374ndbaren - Gesellschaftsvertrag 374ber die Gr374ndung der G. H. G. KG (nachfolgend: KG); Komple-ment344re der Gesellschaft waren die Witwe des Erblassers und der Beklagte, w344hrend die Mutter der Kl344ger als Tochter des Erblassers die Stellung einer Kommanditistin 374bernahm. Nachdem die Witwe des Erblassers am 7. Juli 1990 verstorben und da-mit die Nacherbfolge eingetreten war, fassten der Beklagte und die Mutter der Kl344ger, die ihre Gesellschafterstellung als Komplement344r bzw. Kommanditistin der KG beibehielten, am 17. Mai 1992 den Gesellschaftsvertrag neu. In 334ber-einstimmung mit der f374r den Eintritt der Nacherbfolge getroffenen testamentari-schen Anordnung des Erblassers schlie337t 247 5 des Gesellschaftsvertrages die K374ndigung der KG f374r die Dauer von zehn Jahren - gerechnet ab dem Tode der Vorerbin - aus. Anschlie337end kann die Gesellschaft mit einer Frist von einem Jahr auf den Schluss eines Kalenderjahres gek374ndigt werden. Im Falle einer K374ndigung soll der Beklagte, und zwar auch dann, wenn er selbst gek374ndigt hat, den Betrieb und die Firma fortf374hren d374rfen. Der Beklagte k374ndigte gegen-374ber den nach dem Ableben ihrer Mutter in deren Gesellschafterstellung einge- 2 - 4 - r374ckten Kl344gern durch Schreiben vom 14./15. Dezember 2000 das Gesell-schaftsverh344ltnis mit Wirkung zum 31. Dezember 2001. 3 Au337erdem erkl344rte der Beklagte mit Schreiben vom 19./20. M344rz 2001 - gest374tzt auf eine weitere Regelung in 247 5 des Gesellschaftsvertrages, wonach ein Gesellschafter, in dessen Person "ein wichtiger K374ndigungsgrund eintritt, auszuscheiden" hat - die ausdr374cklich auf den 31. Dezember 2001 bezogene fristlose K374ndigung des Gesellschaftsverh344ltnisses. Anlass war eine Auseinan-dersetzung zwischen den Parteien 374ber die Rechte an aus dem Verm366gen des Erblassers stammenden, in der Vergangenheit von der KG zuweilen als Sicher-heit verwendeten Aktien der G. AG mit Sitz in Z. . Die Kl344ger haben die Feststellung begehrt, dass ihre Gesellschafterstel-lung durch die K374ndigungserkl344rungen des Beklagten vom 15. Dezember 2000 und 20. M344rz 2001 nicht zum 31. Dezember 2001 beendet wurde und unver344n-dert fortbesteht. Hilfsweise haben sie die Feststellung beantragt, dass 247 5 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages, wonach bei einer Auseinandersetzungsbi-lanz ein immaterieller Gesch344ftswert nicht anzusetzen ist, nichtig ist. Das Land-gericht hat festgestellt, dass die Gesellschafterstellung der Kl344ger durch die K374ndigungserkl344rung des Beklagten vom 15. Dezember 2000 nicht beendet worden ist und im 334brigen die Klage abgewiesen. Auf die Rechtsmittel beider Parteien hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Gesellschafterstellung der Kl344ger durch die K374ndigungen des Beklagten vom 15. Dezember 2000 und 20. M344rz 2001 nicht beendet worden ist. Mit der von dem erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter. 4 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 5 Die Revision des Beklagten hat hinsichtlich der Hauptantr344ge Erfolg und f374hrt bez374glich des Hilfsantrags zur Zur374ckverweisung der Sache an das Beru-fungsgericht. 6 I. Das Oberlandesgericht hat gemeint, die ordentliche K374ndigung des Beklagten vom 15. Dezember 2000 habe nicht zu einer Beendigung der Gesell-schafterstellung der Kl344ger gef374hrt. Da die K374ndigung nach dem Gesellschafts-vertrag zu einer 334bernahme der Gesellschaft durch den Beklagten f374hre, ver-sto337e sie gegen das "Hinausk374ndigungsverbot". Die fristlose K374ndigung schei-tere - ohne dass der von dem Beklagten angef374hrte wichtige Grund auf seine Tragf344higkeit 374berpr374ft werden m374sse - schon daran, dass die mit ihr beabsich-tigte Ausschlie337ung der Kl344ger nach dem Gesellschaftsvertrag allein durch Gestaltungsurteil herbeigef374hrt werden k366nne. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Pr374fung nicht stand. Die Revi-sion des Beklagten f374hrt, weil die Sache insoweit zur Endentscheidung reif ist (247 563 Abs. 3 ZPO), zur Abweisung der mit der Klage verfolgten Hauptantr344ge. 7 1. Die Feststellungsklage ist bereits im ersten Hauptantrag unbegr374ndet, weil die von dem Beklagten am 15. Dezember 2000 erkl344rte ordentliche K374ndi-gung des Gesellschaftsvertrages wirksam ist und die Gesellschafterstellung der Kl344ger fristgem344337 zum 31. Dezember 2001 beendet hat. Das nicht an besonde-re Voraussetzungen gebundene K374ndigungsrecht des Beklagten ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sachlich gerechtfertigt. 8 a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine gesellschaftsvertrag-liche Regelung im Allgemeinen nicht anerkannt werden, die einem einzelnen 9 - 6 - Gesellschafter das Recht einr344umt, Mitgesellschafter ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes aus einer Personengesellschaft oder einer GmbH auszuschlie337en (Sen.Urt. v. 8. M344rz 2004 - II ZR 165/02, ZIP 2004, 903 f. m.w.Nachw.). Dieser Grundsatz, der den von der Ausschlie337ung bedrohten Ge-sellschafter bei der Wahrnehmung seiner Gesellschafterrechte und -pflichten davor sch374tzen soll, unangemessene R374cksicht auf die Vorstellungen des durch die Vertragsgestaltung beg374nstigten Gesellschafters nehmen zu m374ssen, gilt freilich nicht ausnahmslos. Vielmehr kann eine freie Hinausk374ndigungsklau-sel wegen besonderer Umst344nde sachlich gerechtfertigt sein. Dies hat der Se-nat in seiner neueren Rechtsprechung etwa angenommen, wenn das Aus-schlie337ungsrecht bei Aufnahme eines neuen Gesellschafters in eine Freiberuf-lerpraxis dazu dient, den Altgesellschaftern binnen angemessener Frist die Pr374-fung zu erm366glichen, ob zu dem neuen Gesellschafter das notwendige Vertrau-en aufgebaut werden kann (Sen.Urt. v. 8. M344rz 2004 aaO). Als sachlich ge-rechtfertigt hat der Senat ferner eine Klausel erachtet, derzufolge nach Beendi-gung eines zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter bestehenden Kooperationsvertrages auch die Gesellschafterstellung gek374ndigt werden darf (Sen.Urt. v. 14. M344rz 2005 - II ZR 153/03, ZIP 2005, 706). Entsprechendes gilt f374r Regelungen, welche die K374ndigung eines Gesellschafters f374r den Fall der Beendigung seines Amtes als Gesch344ftsf374hrer (Sen.Urt. v. 19. September 2005 - II ZR 173/04, BGHZ 164, 98 = ZIP 2005, 1917 "Managermodell") oder f374r den Fall seines Ausscheidens als Angestellter (Sen.Urt. v. 19. September 2005 - II ZR 342/03, BGHZ 164, 107 = ZIP 2005, 1920 "Mitarbeitermodell") gestatten. b) Das gesellschaftsvertraglich einger344umte, f374r den Beklagten auch bei eigener K374ndigung mit einem 334bernahmerecht verbundene und damit auf eine Ausschlie337ung seiner Mitgesellschafter hinauslaufende K374ndigungsrecht des Beklagten ist ebenfalls sachlich gerechtfertigt. 10 - 7 - aa) Es beruht auf der in 247 5 des Testamentes enthaltenen letztwilligen Verf374gung des Erblassers, der seinen Erben den Abschluss eines den Beklag-ten insoweit beg374nstigenden Gesellschaftsvertrages ausdr374cklich vorgegeben hat. Die testamentarische Verf374gung des Erblassers, im Rahmen der Ausei-nandersetzung seines einzelkaufm344nnischen Betriebes einen bestimmten Ge-sellschaftsvertrag zu schlie337en, stellt eine mit einer Auflage (247 1940 BGB) ver-bundene Teilungsanordnung (247 2048 BGB) dar (Strothmann, Die letztwillige Gesellschaftsgr374ndungsklausel, 1983, S. 37 f. m.w.Nachw.). Mit dieser testa-mentarischen Regelung verfolgte der Erblasser den seinen Erben ausdr374cklich als Verpflichtung auferlegten Wunsch, das Unternehmen im Interesse seiner Familie und seiner Nachkommen zu erhalten (247 3 des Testaments). Allerdings wollte der Erblasser, wie den von ihm f374r die Vor- und Nacherbschaft getroffe-nen differenzierten Gestaltungen zu entnehmen ist, seinen beiden Kindern, die bereits zu seinen Lebzeiten unterschiedliche berufliche Wege eingeschlagen hatten, nicht zwingend und f374r alle Zukunft eine parit344tische Beteiligung an sei-nem Gesch344ftsbetrieb zuwenden. Vielmehr hatte der Erblasser seinen durch das freie Hinausk374ndigungsrecht bevorzugten Sohn - abh344ngig von dessen k374nftiger Entschlie337ung - als "Unternehmensnachfolger" ausersehen und seiner Tochter lediglich eine - an die Aus374bung des K374ndigungsrechts gekn374pfte und darum nicht notwendig dauerhafte - kapitalm344337ige Beteiligung zugedacht. 11 bb) Zur Verwirklichung seines Zieles, die Entscheidung 374ber die k374nftige Unternehmensstruktur in die H344nde seines Sohnes zu legen, h344tte der Erblas-ser - was das Berufungsgericht nicht ber374cksichtigt hat - anstelle der tats344chlich verwirklichten Nachfolgeregelung die rechtlich unbedenkliche Anordnung treffen k366nnen, dass die nach seinem Tode gegr374ndete Gesellschaft unmittelbar nach dem Versterben seiner Witwe oder zu einem bestimmten sp344teren Zeitpunkt in der Weise aufgel366st wird, dass der Beklagte das Unternehmen fortf374hrt und die 12 - 8 - Mutter der Kl344ger bzw. deren Familie auszahlt. Weitergehend w344re der Erblas-ser sogar rechtlich in der Lage gewesen, seine Tochter und folglich die Kl344ger g344nzlich von der Erbfolge oder zumindest mit Hilfe einer Teilungsanordnung bzw. eines Vorausverm344chtnisses (247 2150 BGB) von der Nachfolge in das Un-ternehmen auszuschlie337en (vgl. Staub/H374ffer, HGB 4. Aufl. Rdn. 69 vor 247 22). Im Interesse seiner Tochter und deren Abk366mmlinge hat der Erblasser von die-sen M366glichkeiten keinen Gebrauch gemacht, seiner Tochter aber im Vergleich zu dem Beklagten infolge des diesem vorbehaltenen K374ndigungsrechts eine schw344chere Gesellschafterstellung zugewiesen. Als in das rechtliche Belieben des Erblassers gestellte blo337e Schm344lerung der Erbeinsetzung findet dieses freie K374ndigungsrecht in der Testierfreiheit seine sachliche Rechtfertigung. cc) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung geht es hier nicht darum, ob, was der Senat verneint hat, der Erwerb einer gesellschaftlichen Be-teiligung im Erbgang f374r sich genommen eine freie Hinausk374ndigung des neu eintretenden Gesellschafters zu rechtfertigen vermag (BGHZ 81, 263, 269 f.). Die Kl344ger haben sich n344mlich nicht als Erben einer gesellschaftlichen Beteili-gung einer auf den bisherigen Gesellschaftsvertrag gest374tzten K374ndigung durch die Mitgesellschafter des Erblassers zu erwehren. Vielmehr beruht das K374ndi-gungsrecht auf der testamentarischen Anordnung des Erblassers, der seinen Erben f374r die Nachfolge in sein Einzelunternehmen den Abschluss eines zu-gunsten des Beklagten mit einem ungebundenen K374ndigungsrecht versehenen Gesellschaftsvertrages auferlegt hat. Wegen der Bindung an den Erblasserwil-len hat es die Kl344gerfamilie hinzunehmen, dass ihr durch die erbrechtlich gebo-tene gesellschaftsvertragliche Umsetzung der testamentarischen Anordnung eine bereits mit einem freien K374ndigungsrecht belastete Gesellschafterstellung zugewandt worden ist. 13 - 9 - dd) Der Beklagte ist nach dem eindeutigen Willen des Erblassers berech-tigt, nach Ablauf bestimmter Fristen durch Aus374bung seines K374ndigungsrechts unter Abfindung der Mitgesellschafter das Unternehmen zu 374bernehmen. Die dem Beklagten diese Befugnis zeitlich unbegrenzt versagende Rechtsauffas-sung des Berufungsgerichts f374hrt, wenn der Beklagte sich von der Gesellschaft nicht trennen will, zur Unaufl366sbarkeit der Gesellschaft. Schutzw374rdigen Belan-gen der Kl344gerseite wurde jedenfalls durch den Ausschluss der ordentlichen K374ndigung w344hrend der Dauer der Vorerbschaft und des anschlie337enden Zeit-raums von zehn Jahren - insgesamt eine Periode von mehr als 35 Jahren - hin-reichend Rechnung getragen. 14 2. Der Antrag auf Feststellung, dass die au337erordentliche K374ndigung des Beklagten vom 20. M344rz 2001 das Gesellschaftsverh344ltnis nicht mit Wirkung zum 31. Dezember 2001 beendet hat, ist unzul344ssig. 15 Da die ordentliche K374ndigung vom 15. Dezember 2000 wirksam ist, sind die Kl344ger mit Wirkung vom 31. Dezember 2001 aus der KG ausgeschieden. F374r die Feststellung der Unwirksamkeit der mit einer Auslauffrist bis zum 31. Dezember 2001 verbundenen au337erordentlichen K374ndigung besteht folglich kein Feststellungsinteresse. 16 III. Die Sache ist gem344337 247 563 Abs. 1 ZPO an das Berufungsgericht zur Entscheidung 374ber den von den Kl344gern gestellten Hilfsantrag zur374ckzuverwei-sen, der darauf gerichtet ist, die Nichtigkeit bzw. Unverbindlichkeit der in 247 5 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages enthaltenen Abfindungsbeschr344nkung fest-stellen zu lassen. Das Berufungsgericht erh344lt so - ggfs. auf der Grundlage er-g344nzenden Sachvortrags - die Gelegenheit zun344chst zu pr374fen, ob der Feststel-lungsantrag im Hinblick auf den Vorrang der Leistungsklage 374berhaupt zul344ssig ist. Im 334brigen wird es dann den auf das grobe Missverh344ltnis zwischen dem 17 - 10 - wahren Wert der Beteiligung und dem Klauselwert gest374tzten materiellen Ein-w344nden der Kl344ger gegen die Verbindlichkeit der Regelung nachzugehen ha-ben. Ferner bleibt dem Beklagten vorbehalten, die in der m374ndlichen Verhand-lung vor dem Senat gegen den Abfindungsanspruch geltend gemachten erb-rechtlichen Einwendungen zu vertiefen. Goette Kurzwelly Gehrlein Strohn Reichart Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 13.11.2002 - 2 O 142/01 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 21.10.2005 - I-17 U 201/02 -
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