BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL UND TEIL - VERSÄUMNISURTEIL II ZR 300/08 Verkündet am: 19. Juli 2011 Vondrasek J ustizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 705; HGB §§ 110, 128, 129, 130 a) Die Vereinbarung eines Treuhandverhältnisses, das darauf beschränkt ist, die g e sellschaftsrechtliche d- buchamt durch einen Treuhänder halten zu lassen, steht der Außenhaftung des e 128 HGB nicht entgegen, wenn die Auslegung des Gesel l- schaft s vertrags und des Treuhandvertrags ergibt, dass nicht u- Rechts g e worden ist. b) Der Grundsatz des Vertrauensschutzes steht der Haftung der Gesel l- schafter eines Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürge rlichen Rechts, die vor der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung beigetreten sind, für die vor ihrem Beitritt zur Objektfinanzierung begründeten Darlehensve r- bindlichkeiten der Gesellschaft analog §§ 128, 130 HGB nicht entgegen, wenn sie auch bei nur g e ringer Aufmerksamkeit erkennen konnten, dass für die Objektf i- nanzierung Fremdmittel benötigt wurden, für deren Rückzahlung sie nach dem Gesellschaft s vertrag haften sollten. c) Zahlt der Gesellschafter einer Publikumspersonengesellschaft gemäß § 128 HGB auf eine durch die Gesellschaft besicherte Gesellschaftsschuld, hat er jedenfalls bei nicht akzessorischen Sicherheiten keinen gesetzlichen Anspruch auf anteilige Übertragung der Sicherheit, den er dem Gläubiger als Einrede entgege n- halten kann. BGH, Urtei l und Teil - Versäumnisurteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 300/08 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und den Ric h- ter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der Revisionen und der Anschlussrevisionen der Kläger das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. Nove mber 2008 insoweit aufgehoben, als die Widerklagen abgewiesen wurden, und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Berufungen der Kläger zu 1, 2, 3, 4a/4b, 5, 10, 14, 17, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 29, 34, 35, 36, 37, 38, 40, 41, 43, 44, 45, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58 und 61 gegen das Urteil der 37. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 7. Dezember 2006 werden zurückgewiesen, hinsich t- lich der Kläger zu 40, 41, 43, 44, 45, 48, 49, 50, 54, 55 und 56 mit der Maßgabe, dass die Urteilsbeträg e nebst Zinsen jeweils abzüglich am 18. September 2007 geleisteter 3.861,95 Der Kläger zu 42 ist nach Rücknahme seiner Ber u- fung seines Rechtsmittels verlustig. - 3 - Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens tragen: die Klä ger zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu 0,01 %, die Kläger zu 3, 4a und 4b als Gesamtschuldner zu 9,84 %, der Kläger zu 5 zu 2,39 %, der Kläger zu 14 zu 1,40 %, der Kläger zu 17 zu 1,41 %, die Kläger zu 19 und 20 als Gesamtschuldner zu 1,21 %, die Klägerin z u 22 zu 4,80 %, der Kläger zu 23 zu 19,83 %, der Kläger zu 24 zu 1,18 %, der Kläger zu 29 zu 0,57 %, der Kläger zu 38 zu 0,02 %, die Kläger zu 40 und 41 als Gesamtschuldner zu 26,61 %, der Kläger zu 43 zu 0,53 %, der Kläger zu 44 zu 3,33 %, der Kläger zu 4 5 zu 2,31 %, der Kläger zu 49 zu 1,74 %, die Klägerin zu 50 zu 2,05 %, die Kläger zu 52 und 53 als Gesamtschuldner zu 0,61 %, der Kläger zu 54 zu 3,93 %, der Kläger zu 55 zu 7,43 %, - 4 - der Kläger zu 56 zu 0,63 %, der Kläger zu 57 zu 3,51 %, die Klägerin zu 58 zu 3,51 %, und der Kläger zu 61 zu 1,15 %. Hinsichtlich der Kosten der ersten und zweiten Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils. Von Rechts wegen - 5 - Tatbestand: Die Kläger sind Gesellschafter der F . Straße Grun d- stücksgesellschaft b.R. (im Folgenden: GbR), die 1991 von P . K . und W . S . gegründet wurde. Zweck der Gesellschaft ist die Errichtung, Modernisierung und Bewirtschaftung von Gebäuden auf dem Grundstück F . Straße in B . . Zur Finanzierung des Objekts schlossen die Gründungsgesellschafter 1991 und 1992 im Namen der GbR mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) vier Darlehensverträge über jeweils mehrere Millionen DM un d bestellten ihr eine Grundschuld in Höhe von 23.125.000 DM an dem Fondsgrundstück. Die Kläger traten der GbR in den Jahren 1992 und 1993 auf der Grun d- lage eines Prospekts bei. Teilweise wählten sie die im Gesellschaftsvertrag a n- gebotene Möglichkeit, ihr e Mitgliedschaftsrechte im Grundbuch durch einen schlossen mit der T . GmbH Treuhandverträge auf der Grundlage der im Fondsprospekt abgedruckten Tr euhandbedingungen, in d e- nen die Treuhänderin von dem jeweiligen Treuhandgesellschafter beauftragt wurde, dessen Mitgliedschaftsrechte im Grundbuch für ihn zu halten. § 2 der Treuhandbedingungen lautet: Das Treuhandverhältnis beschränkt sich auf das Halte n der gesellschaft s- der Beteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag verbundenen Rechte und Pflichten, wie z.B. die Rechte an der Beteiligung am Ergebnis der Gesel l- schaft, Stimm - und sonstig e Mitwirkungsrechte und Ähnliches verbleiben 1 2 3 4 - 6 - In § 3 der Treuhandbedingungen ist bestimmt: Der Treuhandgesellschafter wird anteilig gemäß seiner Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft für die Verbindlichkeiten der Gesellsc haft, die eingegangen werden im Rahmen des Gesellschaftszwecks, direkt und persönlich - jedoch nur quotal entsprechend seiner Beteiligung am Gesel l- schaftsvermögen - verpflichtet. Alle geworbenen Gesellschafter verpflichteten sich in ihren Beitrittserkl ä- r ungen, der von der GbR beauftragten Geschäftsbesorgerin, der I . GmbH (im Folgenden: Geschäftsb e- sorgerin), umfassende notariell beglaubigte Vollmachten zu erteilen. Zur Haftung de r Gesellschafter heißt es im Fondsprospekt auf S. 16: Die Gesellschafter haften gegenüber Gläubigern der Gesellschaft mit dem Gesellschaftsvermögen als Gesamtschuldner. Mit ihrem sonstigen Verm ö- gen haften sie nur quotal entsprechend ihrer kapitalmäßigen Be teiligung an der Gesellschaft. Soweit Gläubiger durch Grundpfandrechte gesichert sind, haftet zunächst das Grundstück - wie auch für öffentliche Lasten - In der Praxis bereitet die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit unb e- schränkter Anteilshaf tung kein Problem; namentlich die Banken akzepti e- ren die Anteilshaftung. Den Darlehensverträgen ist regelmäßig eine Qu o- t e lung der anteiligen Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschafter beig e- fügt. § 8 des Gesellschaftsvertrags lautet: 1. Die Gesellscha fter haften gegenüber Gläubigern der Gesellschaft mit dem Gesellschaftsvermögen als Gesamtschuldner. 5 6 7 8 - 7 - 2. Mit ihrem sonstigen Vermögen haften sie den Gläubigern der Gesel l- schaft nur quotal entsprechend ihrer kapitalmäßigen Beteiligung an der Gesellschaft, i n der Höhe jedoch unbegrenzt. § 4 Nr. 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags regelt: Alle Gesellschafter, auch Treuhandgesellschafter, üben ihre Gesellscha f- terrechte selbst und im eigenen Namen aus. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften sie Gläub igern der Gesellschafter gegenüber im Ra h- men der Bestimmungen des § 8 dieses Vertrages; insbesondere haben sie auch anteilig persönliche Schuldverpflichtungen zu übernehmen und de s- wegen persönliche Schuldanerkenntnisse abzugeben. Am 20. Juni 1996 erklär te die Geschäftsbesorgerin im Namen der beig e- tretenen Anleger in notarieller Urkunde die Übernahme der persönlichen Ha f- tung für den Grundschuldbetrag in Höhe von 23.125.000 DM zuzüglich Zinsen und Nebenleistungen, jedoch nur für die aus den Anlagen zur not ariellen U r- kunde ersichtlichen Teilbeträge und mit der Maßgabe, dass die Gläubigerin b e- rechtigt sein sollte, die Gesellschafter aus der persönlichen Haftung und vor der Vollstreckung in das Pfandobjekt in Anspruch zu nehmen. Gleichzeitig erklärte die Gesch äftsbesorgerin für die Gesellschafter, sich wegen dieser Verbindlic h- keit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu unterwe r- fen. Am 7. Mai/2. Juli 1996 vereinbarte die Geschäftsbesorgerin, die wied e- rum für die Gesellschafter auftrat, in Ergänzung der von den Gründungsgesel l- schaftern geschlossenen Darlehensverträge, dass das jeweilige Darlehensve r- hältnis zwischen der Beklagten und der GbR, bestehend aus den in der Anlage aufgeführten Gesellschaftern, fortgesetzt wird und die beigetrete nen Gesel l- auf die in der beigefügten Aufstellung aufgeführten Beträge nebst Zinsen und Nebenleistungen haften. 9 10 11 - 8 - Mit rechtskräftigem Urteil vom 12. September 2005 (4a O 612/05), da s gegen die GbR ergangen ist, hat das Landgericht Berlin festgestellt, dass der Beklagten dieses Rechtsstreits aus den vier Darlehensverträgen Rückza h- lungsansprüche zustehen. Die Widerklage der GbR, die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft aus der Gr undschuld, die die Fondsgründer und dam a- ligen Eigentümer des späteren Fondsgrundstücks der Beklagten 1991 bestellt hatten, für unzulässig zu erklären, hat es abgewiesen. Mit Schreiben vom 20. Juni 2006 kündigte die Beklagte die vier Darlehen fristlos we gen Zahlungsverzugs. Die Restdarlehensforderung belief sich auf 12.264.676,62 erlöste die Beklagte insgesamt 290.000 Die Kläger haben zunächst Klage vor dem Landgericht Wuppertal erh o- ben. Sie haben beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 20. Juni 1996 für unzulässig zu erklären, und die Beklagte auf Rücka b- wic k lung ihrer Beteiligungen in Anspruch genommen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit inzwischen rechtskräf tigem Urteil vom 26. Oktober 2007 die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt ( I - 16 U 65/06 , juris). Die auf Rüc k- abwicklung der Beteiligungen gerichteten Klagen hat es abgetrennt und den Rechtsstreit insoweit an das Landgericht Berlin verwiesen. Die Bek lagte b e- gehrt widerklagend in diesem Rechtsstreit von den widerbeklagten Klägern a n- teilige Rückzahlung des im Zeitpunkt der Kündigung gegebenen Darlehenssa l- dos, hilfsweise vermindert um die aus der Zwangsverwaltung der Fondsimmob i- lie erlangten Beträge. Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen und den Widerklagen stat t- gegeben. Die Kläger zu 1 - 5, 10, 14, 17, 19 - 26, 29, 34 - 38, 40 - 45, 48 - 58 und 61 h a- ben Berufung eingelegt, der Kläger zu 42 hat diese später zurückgenommen. 12 13 14 15 16 - 9 - Die Beklagte hat gegen Kostener stattungsansprüche der Kläger zu 40, 41, 43, 44, 45, 48, 49, 50, 54, 55 und 56 in Höhe von jeweils 3.861,95 i- ligen Widerklageforderung aufgerechnet und den Rechtsstreit in dieser Höhe einseitig für erledigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klagen bestätigt und die Entscheidung über die Widerklagen insoweit abgeändert, als es die aus der Zwangsverwaltung erzielten Erlöse anteilig auf die Haftungsbeträge der Kläger zuzüglich Zinsen angerechnet hat. Die vom Berufungsgeric ht - beschränkt auf die Widerklagen zugunsten der Beklagten - zugelassene Revision der Bekla g- ten richtet sich gegen die Teilabweisung der Widerklagen bezüglich der Kläger zu 1, 2, 3, 4a/4b, 5, 10, 14, 17, 19 - 24, 29, 34, 35, 38, 40, 41, 43, 44, 45, 48 - 58 un d 61. Die Kläger zu 3, 4a/4b, 5, 14, 17, 19, 20, 22, 23, 24, 29, 40, 41, 43, 44, 45, 49, 50, 52 - 58 und 61 wenden sich mit ihren Anschlussrevisionen und die Kläger zu 3, 4a/4b, 14, 17, 22, 23, 29, 40, 41, 49, 50, 54 - 58 mit ihren vom e r- kennenden Senat - besc hränkt auf die Widerklagen - zugelassenen Revisionen gegen die Abweisung der Klagen und die Entscheidung über die Widerklagen, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist. Entscheidungsgründe : Über die Revision der Beklagten ist hinsichtlich der K läger zu 10, 21, 34, 35, 38, 48 und 51, die trotz ordnungsgemäßer Ladung im Termin nicht vertreten waren, durch Versäumnisurteil zu entscheiden, das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern einer sachlichen Prüfung des Antrags beruht (BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81). 17 18 - 10 - Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und weitgehenden Wiederherstellung des landgerichtl i- chen Urteils (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Anschlussrevisionen u nd die Revisionen der Kläger sind hingegen zurückzuweisen. I. Das Berufungsgericht (KG, NZG 2009, 299) hat ausgeführt: Die auf Rückabwicklung der Fondsbeteiligung gerichteten Klagen seien unbegründet. Eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten au s Verschu l- den bei Vertragsschluss scheide aus. Die Kläger hätten als Gesellschafter mit der Beklagten keinen Vertrag geschlossen und seien auch nicht an Vertrag s- verhandlungen beteiligt gewesen. Ebenso wenig komme ein Anspruch aus Prospekthaftung im engeren Sinne in Betracht, da die Beklagte im Prospekt nicht erwähnt werde. Ein Ersatzanspruch der Kläger lasse sich auch nicht aus der Rechtsfigur des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter herleiten, weil die einzelnen Gesellschafter nach der Wertung des § 334 BGB grundsät z- lich nicht mehr Rechte geltend machen könnten als die nicht aufklärungsbedür f- tige Fondsgesellschaft als Vertragsgläubigerin. Soweit die Kläger die Verle t- zung von Aufklärungspflichten durch die Beklagte gegenüber den Gründung s- gesellschaf tern über das Finanzierungsgeschäft rügten, hätten die Kläger schon nicht schlüssig dargetan, dass die Beklagte bei Vertragsschluss gegenüber den Fondsverantwortlichen über einen aufklärungspflichtigen konkreten Wissen s- vorsprung verfügt hätte. Es seien ger ade die Gründungsgesellschafter gew e- sen, die das ganze Modell erdacht und umgesetzt hätten, und nicht die Bekla g- te. Die Widerklagen seien nur in Höhe der Hilfsanträge begründet. Zwar ha f- teten die Kläger als Gesellschafter für die noch offenen Verbindlic hkeiten aus den der GbR gewährten Darlehen gem äß §§ 128, 130 HGB analog. Sie kön n- ten sich nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen, da sie bei ihrem Beitritt 19 20 21 22 - 11 - zur Gesellschaft mit dem Bestehen der zur Objektfinanzierung notwendigen Kreditschulden hätte n rechnen müssen. Soweit die Kläger die Treuhandaltern a- tive gewählt hätten, stehe auch dies der unmittelbaren Außenhaftung nicht en t- f- terstellung unberührt lasse. Die Beklagte müsse s ich jedoch die aus der Zwangsverwaltung des Fondsgrundstücks erzielten Einnahmen auf die quotale Haftung der Kläger anrechnen lassen, da die Kläger immer nur quotal in Höhe der jeweils valutierenden Schuld hafteten. II. Die Anschlussrevisionen der Klä ger bleiben hinsichtlich der Klagen ohne Erfolg. 1. Die Anschlussrevisionen sind auch hinsichtlich der Klagen zulässig. Die auf die Widerklagen beschränkte Revisionszulassung des Berufungsg e- richts steht der Zulässigkeit der Anschlussrevisionen bezogen a uf die Klagen nicht entgegen, da sie einen Lebenssachverhalt betreffen, der mit dem Strei t- gegenstand der Revision in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftl i- chen Zusammenhang steht (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 24 4 Rn. 38 ff.). Hätten die auf Rückabwicklung der Fondsbeteiligungen gerichteten Klagen Erfolg, hafteten die Kläger der B e kla g- ten nicht als Gesellschafter für die von der GbR aufgenommenen Darlehen. 2. Den Klägern steht kein Anspruch auf Rückabwicklung i hrer jeweiligen Fondsbeteiligung gegen die Beklagte zu. a) Die Beklagte haftet den Klägern nicht wegen einer Aufklärungspflich t- verletzung aus Verschulden bei Vertragsschluss auf Schadensersatz. Aus den zwischen der GbR und der Beklagten geschlossenen D arlehensverträgen, die der Objektfinanzierung dienten, folgen keine Aufklärungspflichten gegenüber 23 24 25 26 - 12 - den Klägern. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 421/02, ZIP 2004, 303, 304; Urteil vom 29. Septemb er 2009 - XI ZR 179/07, ZIP 2009, 2237 Rn. 18) kommt eine Ha f- tung der kreditgewährenden Bank gegenüber den im Zeitpunkt des Abschlu s- ses der Darlehensverträge bereits beigetretenen ebenso wie gegenüber später beigetretenen Gesellschaftern mangels Bestehens eines vorvertraglichen Ve r- trauensverhältnisses grundsätzlich nicht in Betracht. Hiervon Abweichendes gilt entgegen der Auffassung der Anschlussrevisionen auch nicht im Hinblick auf die von Anfang an geplante Haftungsübernahme der später beigetretenden G e- se - und Schutzpflichten beim Abschluss der Darlehensverträge nicht herleiten. b) Ebenso hat das Berufungsgericht mit Recht einen Schadensersatza n- spruch wegen Verletzung einer Hinwe ispflicht nach den allgemeinen Regeln des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter verneint. Abgesehen davon, dass ein zwischen Gesellschaft und Bank geschlossener Darlehensvertrag in aller Regel keine Schutzwirkung zu Gunsten der Gesellschafter begrü ndet, steht einem solchen Anspruch jedenfalls entgegen, dass nach der Wertung des § 334 BGB die Gesellschafter keine weitergehenden Rechte haben können als die regelmäßig nicht aufklärungsbedürftige Gesellschaft als Vertragspartner der kreditgebenden Bank (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 465/07, ZIP 2010, 1590 Rn. 19, m.w.N.; s. auch BGH, Urteil vom 10. November 1994 - III ZR 50/94, BGHZ 127, 378, 385 f.). Für eine abweichende Beurteilung b e- steht hier kein Anlass. c) Ob die Beklagte im Zusamme nhang mit den erst im Jahre 1996 ve r- einbarten Ergänzungen der Darlehensverträge und Zwangsvollstreckungsu n- terwerfungserklärungen Pflichten verletzt hat, kann dahinstehen. Eine solche Pflichtverletzung kann auf Rückabwicklung ihrer Beteiligungen an der GbR g e- 27 28 - 13 - richtete Schadensersatzansprüche der Kläger von vornherein nicht begründen, da sie - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - für den bereits Jahre zuvor erklärten Beitritt zur Gesellschaft nicht kausal sein kann. III. Das Berufungsurteil hä lt den - gegen die Teilabweisung der Widerkl a- gen gerichteten - Angriffen der Revision der Beklagten nicht stand. Demgege n- über bleiben die Revisionen und Anschlussrevisionen der Kläger auch insoweit erfolglos, als den Widerklagen stattgegeben worden ist. Die Kläger schulden der Beklagten anteilige Rückzahlung der Darl e- hensbeträge in der mit den Hauptanträgen der jeweiligen Widerklage geltend gemachten Höhe (§ 128 HGB analog i.V.m. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nF). Die Darlehensverträge sind wirksam (1.). Die K läger haften persönlich für die Da r- lehensverbindlichkeiten der GbR entsprechend ihrer Beteiligung (2.). Ihre qu o- t a le Haftung bemisst sich nach den ursprünglichen Darlehensbeträgen zuzü g- lich Zinsen und Kosten ohne Berücksichtigung der Verwertungserlöse (3.) . 1. Mit Einwendungen aus dem Recht der GbR gegen die Wirksamkeit der Darlehensverträge sind die Kläger gemäß § 129 HGB analog infolge des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Berlin vom 12. September 2005 (4a O 612/05), mit dem im Verhältnis zur Gb R festgestellt worden ist, dass die Darlehensverträge wirksam sind und der Beklagten Rückzahlungsansprüche zustehen, ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2006 - II ZR 40/05, ZIP 2006, 994 Rn. 10). Den Klägern stehen auch keine persönlichen Einw endungen gegen das Bestehen der Darlehensrückzahlungsansprüche zu, da sie - wie erörtert - g e- gen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückabwicklung ihrer jeweiligen Fond s- beteiligung haben. 29 30 31 32 - 14 - 2. Die Kläger haften für die Darlehensbeträge quotal entsprechend i hrer Beteiligung an der GbR. a) Für die Verbindlichkeiten einer BGB - Gesellschaft haften neben dem Gesellschaftsvermögen die Gesellschafter analog § 128 HGB grundsätzlich akzessorisch, persönlich, primär und unbeschränkt. Mit der Anerkennung der Rechtsf ähigkeit der Außengesellschaft bürgerlichen Rechts in der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341) hat sich an der Haftung der Gesellscha f ter für rechtsgeschäftlich begründete Verbindlichkeite n im Ergebnis nichts g e ändert; sie wurde lediglich auf eine andere dogmatische Grundlage gestellt. Während nach der früher vertretenen Doppelverpflichtungslehre die Haftung der Gesel l- schafter mit ihrem Privatvermögen dadurch begründet wurde, dass der namen s der Gesellschaft handelnde Geschäftsführer regelmäßig zugleich die Gesel l- schaft und die Gesellschafter verpflichtete, sein Vertreterhandeln somit auch den Gesellschaftern zugerechnet wurde, wird sie nunmehr in Konsequenz der Anerkennung der beschränkten Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerl i chen Rechts in Anlehnung an die OHG als akzessorische Haftung der Gesel l schafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus § 128 HGB hergeleitet (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1999 - II ZR 371/98, BGHZ 142 , 315; Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341; Urteil vom 21. Januar 2002 - II ZR 2/00, BGHZ 150, 1; Urteil vom 24. Februar 2003 - II ZR 385/99, BGHZ 154, 88; Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 56/02, BGHZ 154, 370; Urteil vom 8. Februar 20 11 - II ZR 263/09, ZIP 2011, 909 Rn. 23; Urteil vom 8. Februar 2011 - II ZR 243/09, ZIP 2011, 914 Rn. 14). b) Dass einzelne Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts st eht ihrer Haftung nicht entgegen. 33 34 35 - 15 - Zwar setzt eine unmittelbare Außenhaftung der Kläger analog §§ 128, 130 HGB voraus, dass sie selbst Gesellschafter geworden sind; derjenige, der bloß als Treugeber beteiligt ist und dessen Gesellschaftsanteil von einem Tre u- händer gehalten wird, haftet für Gesellschaftsschulden nicht analog §§ 128, 130 HGB persönlich (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271 Rn. 21; Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08, NZG 2009, 380 Rn. 35; Urteil vom 20 . Juli 2010 - XI ZR 465/07, ZIP 2010, 1590 Rn. 25; Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 271/08, ZIP 2011, 906 Rn. 10). So liegt der Fall hier aber nicht. Eine Auslegung des Gesellschaftsve r- trags ebenso wie der in die Treuhandverträge übernommenen Treuhandb edi n- l- schafter der GbR geworden sind. Der Gesellschaftsvertrag (§ 4 Nr. 3 Satz 1) i- u beteiligen; dementsprechend sind sämtliche Kläger der GbR als unmittelbare Gesellschafter beigetreten. Die mögliche Treuhandvaria n- te ist darauf beschränkt, die gesellschaftsrechtlichen Rechte gegenüber dem Grundbuchamt durch einen Treuhänder halten zu la ssen (§ 4 Nr. 3 Satz 2). Die Rechtsstellung als unmittelbarer Gesellschafter wird hierdurch nicht berührt. Nach § 4 Nr. 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages üben alle Gesellschafter, auch die sogenannten Treuhandgesellschafter, ihre Gesellschafterrechte im eigenen Namen aus; dem entspricht § 2 der Treuhandbedingungen, der b e- stimmt, dass alle mit der Beteiligung verbundenen Rechte und Pflichten, wie die Rechte an der Beteiligung am Ergebnis der Gesellschaft, Stimm - und sonstige 4 Nr. 6 Abs. 2, § den Gläubigern der Gesellschaft mit ihrem sonstigen Vermögen der Höhe nach unbegrenzt, wenn auch nur quotal entsprechend ihrer kapital mäßigen Beteil i- gung an der Gesellschaft. In Übereinstimmung hiermit wird nach § 3 der Tre u- 36 37 - 16 - Gesellschaft, die im Rahmen des Gesellschaftszwecks eingegangen werden, direkt und persönli ch, jedoch nur quotal entsprechend seiner Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft verpflichtet. Die Vereinbarung einer so ausgestalt e- - vor Anerkennung der Grundbuchfähi g- keit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. BGH , Beschluss vom 4. Dezember 2008 - V ZB 74/08, BGHZ 179, 102) den Verkehr mit dem Grun d- buchamt bei einem Wechsel im Gesellschafterbestand vereinfachen sollte (so auch hier gemäß § 1 Abs. 2 der Treuhandbedingungen), ist einem umfasse n- den Treuhandverhältnis, bei dem der Treugeber nicht Gesellschafter wird, so n- dern ein anderer Gesellschafter für ihn den Gesellschaftsanteil hält und nur di e- ser nach außen in Erscheinung tritt, nicht vergleichbar. Ob ein Treuhandverhältnis in der hier gewählten Form wirksam i st, was die Kläger in Zweifel ziehen, kann offen bleiben. Denn die Unwirksamkeit hätte lediglich die Unrichtigkeit des Grundbuchs zur Folge (§ 899a BGB, Art. 229 § 21 EGBGB), änderte aber nichts daran, dass nach dem für die Gesellschafterste l- lung allein ma ßgeblichen Gesellschaftsvertrag alle Kläger, auch die sogenan n- ten Treuhandgesellschafter, Gesellschafter der GbR geworden sind und de m- entsprechend für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft analog §§ 128, 130 HGB haften (vgl. schon BGH, Urteil vom 25. Okto ber 2005 - XI ZR 402/03, ZIP 2006, 121 Rn. e- sellschafter der GbR sind, entspricht zudem dem eigenen Verständnis derjen i- gen Kläger, die sich dafür entschieden haben, ihre Rechte im Grundbuch von rundbuch - verweist zu Recht darauf, dass sämtliche Kläger im Rahmen ihrer Klageanträge die Abtretung ihrer Gesellschaftsanteile und nicht nur die Übertragung der Rechte aus dem Treuhandverhältnis ange boten haben. 38 - 17 - c) Die Kläger, die noch unter der Geltung der Doppelverpflichtungsthe o- rie der Fondsgesellschaft beigetreten sind, haften mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft beschränkt auf den ihrer Beteiligung am Gesellscha ftsvermögen entsprechenden Teilbetrag der Verbindlichkeiten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist diese Haftungs beschränkung - über die Kenntnis des Gesellschaftsvertrags und der Gesam t konzeption - mit der Beklagten vereinbart worden. Unabhän gig davon können sich Gesellscha f- ter geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform der G e sellschaft bürgerl i- chen Rechts, die - wie die Kläger - der Gesellschaft zu einer Zeit beigetreten sind, als nach der Lehre von der Doppelverpflichtung die Ha f tung de r Gesel l- schafter rechtsgeschäftlich vereinbart werden musste, auch nach der Änderung der Rechtsprechung zur Haftungsverfassung der Gesel l schaft bürgerlichen Rechts (BGH, Urteil vom 27. September 1999 - II ZR 371/98, BGHZ 142, 315; Urteil vom 29. Januar 200 1 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341) aus Gründen des Vertrauensschutzes für die davor geschlo s senen Verträge weiterhin auf eine im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Ha f tungsbeschränkung unter der Vorausse t- zung berufen, dass die Haftungsb e schränkung dem Vertrags partner minde s- tens erkennbar war (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2002 - II ZR 2/00, BGHZ 150, 1, 5). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Prospekt und Gesel l- schaftsvertrag weisen deutlich auf die nur quotale Haftung der künftig beitrete n- den Gesellschaft er hin. Dass die Kläger nur quotal entsprechend ihrer Beteil i- gung an der GbR haften, wird von der B e klagten nicht in Abrede gestellt. d) Eine Haftung der Kläger für die Darlehensverbindlichkeiten der GbR ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Verbi ndlichkeiten schon bei ihrem Beitritt zur GbR bestanden haben. Nach der Aufgabe der Theorie der Doppe l- verpflichtung in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben die Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform e i- ner Ge sellschaft bürgerlichen Rechts analog §§ 128, 130 HGB grundsätzlich 39 40 - 18 - auch für die vor ihrem Beitritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich einzustehen (BGH, Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 56/02, BGHZ 154, 370, 373 ff.; Urteil vom 18. J uli 2006 - XI ZR 143/05, ZIP 2006, 1622 Rn. 34 ff.; Urteil vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 185/05, ZIP 2007, 169 Rn. 18 ff.). Dies gilt auch für Gesellschafter, die noch vor der Veröffentlichung des Urteils des e r- kennenden Senats vom 7. April 2003 ( II ZR 56/0 2, BGHZ 154, 370) einer so l- chen Gesellschaft beigetreten sind, weil die mit diesem Urteil vorgenommene Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur Wirkung für die Z u- kunft, sondern auch für früher begründete, noch nicht abgeschlossene Recht s- be ziehungen entfaltet (BGH, Urteil vom 29. Februar 1996 - IX ZR 153/95, BGHZ 132, 119, 129 f.). Diese sogenannte unechte Rückwirkung der höchs t- richterlichen Rechtsprechung ist grundsätzlich rechtlich unbedenklich (vgl. BVerfGE 74, 129, 155; BGH, Urteil vom 2 9. Februar 1996 - IX ZR 153/95, BGHZ 132, 119, 129); Gerichte sind nicht an eine feststehende Rechtspr e- chung gebunden, die sich im Lichte besserer Erkenntnis als nicht mehr zutre f- fend erweist (BVerfGE 59, 128, 165). Allerdings gebieten das Rechtsstaatsg e- bo t und der daraus folgende Grundsatz des Vertrauensschutzes, in jedem ei n- zelnen Fall einer mit Rückwirkung verbundenen Rechtsprechungsänderung an den Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zu prüfen, ob den Int e- ressen des auf die Fortgeltung der bisherigen Rechtslage Vertrauenden Vo r- rang gegenüber der materiellen Gerechtigkeit einzuräumen ist (BVerfGE 59, 128, 165; BGH, Urteil vom 29. Februar 1996 - IX ZR 153/95, BGHZ 132, 119, 130 f . ; Urteil vom 12. Dezember 2005 - II ZR 283/03, ZIP 2006, 82 Rn. 16 ). Nach den hier gegebenen Umständen des Falles können sich die Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie vor der Entscheidung des erkennenden Senats vom 7. April 2003 ( II ZR 56/02, BGHZ 154, 370, 373 ff . ) und in U n- kenntnis der 1991 und 1992 g eschlossenen Darlehensverträge in die Gesel l- schaft eingetreten sind. Die Kläger hätten bei auch nur geringer Aufmerksa m- 41 - 19 - keit erkennen können, dass für die Objektfinanzierung erhebliche Fremdmittel benötigt wurden, für deren Rückzahlung sie nach den Bestimmu ngen des G e- sellschaftsvertrags haften sollten. Bei einem Immobilienfonds werden typ i- scherweise Fremdmittel aufgenommen. So war es auch hier. Aus dem Prospekt ergab sich, dass erhebliche Kredite benötigt wurden. Im Investitions - und F i- nanzierungsplan auf de r Seite 11 des Prospekts und erneut auf Seite 4 der D o- kumentation zum Prospekt wird ausdrücklich das benötigte Fremdkapital in H ö- he von 23.125.000 DM aufgeführt. Zudem wird auf Seite 10 des Prospekts auf die für die fondsfinanzierende Bank bereits eingetra gene Grundschuld in Höhe von 23.125.000 DM hingewiesen. Ein Anleger, der in eine Publikumsgesel l- schaft eintritt, muss auch ohne entsprechende gesellschaftsvertragliche Reg e- lungen oder Prospektangaben damit rechnen, dass die zur Finanzierung des Objekts ben ötigten Kredite bereits ganz oder teilweise aufgenommen worden sind (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 185/05, ZIP 2007, 169 Rn. 19). Zwar enthalten weder der Gesellschaftsvertrag noch der Prospekt einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass sich d ie dort vorgesehene quotale Haftung auch auf solche Gesellschaftsverbindlichkeiten bezieht, die schon vor dem Be i- tritt der Gesellschafter entstanden sind. Andererseits lässt sich ihnen auch nicht entnehmen, dass die Gesellschafter den Gläubigern ausschließ lich für die nach ihrem Beitritt eingegangenen Verbindlichkeiten haften sollten. § 8 Nr. 2 des G e- sellschaftsvertrages regelt, dass die Gesellschafter mit ihrem sonstigen Verm ö- ihr er kapitalmäßigen Beteiligung, in der Höhe aber unbegrenzt haften, ohne dass zwischen Verbindlichkeiten, die beim Beitritt zur GbR schon bestanden haben, und solchen, die erst nach diesem Zeitpunkt begründet worden sind, unterschieden wird. Dementsprechend haben alle Gesellschafter nach den Vorgaben des Gesellschaftsvertrags der von der GbR beauftragten Geschäft s- besorgerin unter anderem Vollmacht erteilt, für die schon bestehenden Kredite 42 - 20 - anteilig persönliche Haftungserklärungen abzugeben; ob die von dieser namens der Kläger erklärten persönlichen Haftungsübernahmen wirksam sind, ist für die hier zu beurteilende Frage, ob ein überwiegendes schützenswertes Interesse der Kläger anzuerkennen ist, entsprechend der früheren Rechtslage für die 130 HGB haften zu müssen, nicht von Bedeutung. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksicht i- gen, dass die Kläger mit ihren Beteiligungen wirtschaftlich an den der Gesel l- schaft gewährten Krediten unabhängig davon teilh aben, ob die Fremdmittel vor oder nach ihrem Beitritt aufgenommen wurden. Die schon vor ihrem Beitritt zur Objektfinanzierung aufgenommenen Fremdmittel kommen der Gesellschaft und mithin den Klägern als Gesellschaftern gleichermaßen zugute, wie wenn sie er st nach ihrem Beitritt aufgenommen worden wären. e) Ebenso ohne Erfolg macht die Anschlussrevision geltend, die Haftung der Kläger aus §§ 128, 130 HGB analog sei in den Darlehensverträgen abb e- dungen worden. Das Berufungsgericht hat eine derartige Verei nbarung in ta t- richterlicher Auslegung der Darlehensverträge unter Berücksichtigung der R e- gelungen des Gesellschaftsvertrags mit revisionsrechtlich nicht zu beansta n- denden Erwägungen verneint. Es liegt auch keine Unklarheit in den Formuli e- rungen der Darlehe nsverträge gemäß § 5 AGBGB aF (§ 305 c Abs. 2 BGB) vor. Aufgrund der Prospektdarstellung konnte bei den Anlegern kein Zweifel darüber bestehen, dass sie im Umfang ihrer Beteiligung auch persönlich für die Darl e- hen haften sollten. Die persönliche Haftung wa r zudem erforderlich, um die im Prospekt dargestellten Steuervorteile zu erhalten. 3. Entgegen der insoweit rechtsfehlerhaften Auffassung des Berufung s- gerichts verringern die aus der Zwangsverwaltung des Grundstücks erzielten Erlöse die persönliche Haft ung der Kläger nicht. Ihre quotale Haftung als G e- sellschafter bemisst sich nicht nach der im Zeitpunkt der Inanspruchnahme 43 44 - 21 - noch offenen Restdarlehensschuld, sondern nach dem Nominalbetrag des au s- gereichten Darlehens nebst Zinsen und Kosten. Die nach der Ve rwertung des Gesellschaftsvermögens verbleibende Darlehensrestschuld bildet lediglich die Obergrenze ihrer Haftung. a) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat (BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 - II ZR 263/09, ZIP 2011, 909 Rn. 26 ff.; Urteil vom 8. Februar 2011 - II ZR 243/09, ZIP 2011, 914 Rn. 17 ff.), sind Za h- lungen und sonstige Erlöse aus dem Gesellschaftsvermögen nicht kraft Gese t- zes auf die Haftungsanteile anzurechnen. Aus der rechtlichen Einordnung der Gesellschafterhaftung a ls akzessorische Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 358) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Der Grundsatz der Akzessorietät von Gesellschaftsschuld und Gesell schafterha f- tung besagt lediglich, dass der Bestand der Gesellschaftsschuld die Obergre n- ze für die jeweilige persönliche Haftung der Gesellschafter bildet. Ob und in welchem Umfang Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen oder Erlöse aus dessen Verwertung n icht nur die Schuld der Gesellschaft, sondern den Ha f- tungsbetrag jedes einzelnen Gesellschafters verringern, beurteilt sich au s- schließlich nach dem Inhalt der die Gesellschaftsschuld begründenden Verei n- barung. b) Den zwischen der GbR und der Beklagten g eschlossenen Vereinb a- rungen lässt sich indes entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine solche Beschränkung der Haftung dahingehend, dass Leistungen aus dem G e- sellschaftsvermögen oder Erlöse aus dessen Verwertung den Haftungsbetrag des quotal hafte nden Gesellschafters unmittelbar verringern, nicht entnehmen. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch den Gesel l- schaftsvertrag der GbR heranzieht, kann der Senat die Auslegung selbständig 45 46 - 22 - vornehmen, da der Gesellschaftsvertrag einer Publiku msgesellschaft objektiv auszulegen ist (st.Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 19. März 2007 - II ZR 73/06, ZIP 2007, 812 Rn. 18; Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 12 m.w.N.; Urteil vom 1. März 2011 - II ZR 16/10, ZIP 2011, 957 Rn. 8 ). Gleiches gilt für den Fondsprospekt, da dieser über den Bezirk des Berufung s- gerichts hinaus verwendet wurde und daher ein Bedürfnis nach einer einheitl i- chen Auslegung besteht (BGH, Urteil vom 22. März 2007 - III ZR 218/06, ZIP 2007, 871 Rn. 6). Hingegen ist die Auslegung des Darlehensvertrags als Individualvereinbarung zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters und revision s- rechtlich nur darauf überprüfbar, ob der Tatrichter gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrung ssätze verletzt oder wesentlichen Auslegungsstoff außer Acht gelassen hat (st.Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 8. November 2004 - II ZR 300/02 , ZIP 2005, 82, 83 ; Urteil vom 7. März 2005 - II ZR 194/03 , ZIP 2005, 1068, 1069 ; Urteil vom 16. März 2009 - II ZR 68/08, ZIP 2009, 880 Rn. 12; Be schluss vom 14. Juni 2010 - II ZR 135/09, ZIP 2010, 1442 Rn. 7). Solche Rechtsfehler sind hier aber geg e- ben. Die Auslegung des Berufungsgerichts findet im Wortlaut der Verei n baru n- gen keine hinreichende Stütze und verstößt gegen den Grundsatz der beide r- seit igen interessengerechten Auslegung. aa) Zwar haften die Kläger nach der gesellschaftsvertraglichen Regelung r- leiten, dass mit der Übernahme dieser Beschränkung in den mit ei nem Kredi t- geber der Gesellschaft geschlossenen Darlehensvertrag die Haftung stets auf den offenen Restbetrag des Darlehens bezogen sein soll (BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 - II ZR 263/09, ZIP 2011, 909 Rn. 32; Urteil vom 8. Februar 2011 - II ZR 243/09, Z IP 2011, 914 Rn. 25). Ist vereinbart, dass die Gesel l- scha f ter für das von der Gesellschaft aufgenommene Darlehen nur quotal ha f- ten, bedeutet dies lediglich, dass ihre Haftung auf den jeweiligen Anteil ihrer 47 - 23 - Beteiligung beschränkt ist. Damit ist nicht festg elegt, von welchem Betrag sich ihre Quote berechnet. Begnügt sich der Kreditgeber abweichend von der nach dem Gesetz (§ 128 HGB analog) eintretenden gesamtschuldnerischen Haftung der Gesellschafter mit einer teilschuldnerischen Haftung bezogen auf den Da r- l ehensbetrag, rechtfertigt dies nicht ohne weiteres den Schluss, dass die in di e- sem Sinn beschränkte Haftung der Gesellschafter mit jeder Verringerung des Darlehenssaldos, hier durch den Erlös aus der Zwangsverwaltung des Grun d- stücks, geringer werden und de r Kreditgeber damit über die ausdrücklich ve r- einbarte (quotale) Haftungsbeschränkung hinaus weitergehend das Risiko der Insolvenz der Gesellschafter tragen soll. Für einen Willen der vertragsschließenden Parteien, dass jede Verring e- rung des Darlehenssal dos unmittelbar auch die quotalen Haftungsbeiträge der Gesellschafter vermindern soll, ergeben sich hier aus den darlehensvertragl i- chen Regelungen keine hinreichenden Anhaltspunkte. In der für jeden der vier Darlehensverträge gleichlautenden Ergänzung des Darlehensvertrages heißt es: Die Darlehensnehmer haften als Gesamtschuldner, aber jeweils b e- schränkt auf die in der beigehefteten Aufstellung genannten Darlehensb e- träge nebst Zinsen und Nebenleistung. Ihre Verpflichtung zur Abgabe e i- nes persönlichen Schuld versprechens und zur Unterwerfung unter die s o- fortige Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen [deswegen] b e- schränkt sich jeweils auf diesen Betrag nebst Zinsen und Nebenleistung, soweit es nicht ausdrücklich anders genannt ist. Selbst wenn die Ergä nzungen zu den Darlehensverträgen - wie das B e- rufungsgericht meint - unwirksam sein sollten, belegen sie doch, dass es keinen übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien gab, eine variable Haftung der Gesellschafter zu vereinbaren. Insbesondere ergibt si ch aus den Ergänzungen, dass im Jahr 1996 die für jeden Gesellschafter ausgewiesenen Haftungsbetr ä- 48 49 - 24 - ge vom Nominalbetrag der Darlehenssumme zuzüglich Zinsen und Kosten b e- rechnet wurden und die bis dahin geleisteten Zahlungen der GbR unberücksic h- tigt gebliebe n sind. Im Darlehensvertrag vom 18. Dezember 1991 über 2,9 Mio. DM heißt es unter 10. Zahlungsmodalitäten: Die Bank ist berechtigt, Zahlu n- gen nach ihrem billigen Ermessen auf die geschuldeten Leistungen zu ve r- rechn en. Bestehen mehrere Schuldverhältnisse, kann sie bestimmen, auf welches Schuldverhältnis und auf welche geschuldeten Leistungen Za h- lungen zu verrechnen sind. In den drei späteren Darlehensverträgen heißt es jeweils gleichlautend: 15.2.2 Die Bank kann die persönliche Haftung unabhängig von der Eintragung und dem Bestand der Grundschuld sowie ohne vorherige Zwangsvollstr e- ckung in das Beleihungsobjekt geltend machen. 23. Zahlungsmodalitäten 23.1 Die Bank ist berechtigt , Zahlungen nach ihrem billigen Ermessen auf die geschuldeten Leistungen zu verrechnen. Bestehen mehrere Schuldverhältnisse, kann sie besti m- men, auf welches Schuldverhältnis und auf welche geschuldeten Leistu n- gen Zahlungen zu verrechnen sind. Aus diese n Formulierungen lässt sich nichts dafür herleiten, dass Za h- lungen aus dem Gesellschaftsvermögen anteilig die Haftung der Gesellschafter mindern sollen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Regelung in Nr. 23.1, mit der sich die Bank die beliebige Verr echnung der Zahlungen vorbehält, g e- mäß § 9 AGBG aF (§ 307 Abs. 1 BGB) unwirksam ist, weil sie, wenn es sich 50 51 52 - 25 - um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handeln sollte, den Vertragspartner unangemessen benachteiligt (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1999 - XI ZR 155 /98, ZIP 1999, 744, 745; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 366 Rn. 8). Jedenfalls schließt sie einen übereinstimmenden Willen der ve r trag s- schließenden Parteien aus, dass Leistungen aus dem Gesellschaftsve r mögen die Haftung der Gesellschafter ohne weiter es verringern sollten. Denn nach der beabsichtigten Regelung sollte allein die finanzierende Bank entsche i den kö n- nen, worauf Zahlungen angerechnet werden. Hinzu kommt, dass die Beklagte nach den drei späteren Darlehensverträgen (Nr. 15.2.2) nicht zu einer vorrang i- gen Verwertung des Fondsgrundstücks verpflichtet, sondern ihr die Wahlfreiheit eingeräumt war, die Gesellschafter persönlich vor der Verwertung des Grun d- stücks in Anspruch zu nehmen. Dem steht die Regelung in Nr. 15.4.2 der Da r- lehensverträge nicht Bank nur auf die persönlichen Forderungen und nicht auf die Grundschu l den, r- sönliche Forderung meint hier aber die Darlehensforder ung gegen die G e sel l- schaft, nicht die Gesellschafterhaftung. Dieses Auslegungsergebnis ist interessengerecht. Die persönliche g e- samtschuldnerische Haftung der Gesellschafter entspricht dem Wesen der Pe r- sonengesellschaft und ihren Haftungsverhältnissen, weil die Gesellschaft kein eigenes, zu Gunsten ihrer Gläubiger gebundenes garantiertes Haftkapital b e- sitzt (BGH, Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 56/02, BGHZ 154, 370, 373). B e- gnügt sich der Kreditgeber abweichend von der nach dem Gesetz regelmäßig eintret enden gesamtschuldnerischen Haftung der Gesellschafter mit deren tei l- schuldnerischen Haftung entsprechend ihrer Beteiligung am Gesellschaftsve r- mögen, sollen jedoch darüber hinaus Zahlungen und Erlöse aus dem Gesel l- schaftsvermögen die vom ursprünglichen Dar lehensbetrag berechneten Ha f- 53 - 26 - tungsbeträge der Gesellschafter vermindern, bedarf dies, nimmt man § 128 HGB in den Blick, einer - hier nicht gegebenen - eindeutigen Vereinbarung. Dadurch, dass Zahlungen und Erlöse aus dem Gesellschaftsvermögen auf die Haft ungsbeträge der Gesellschafter nicht angerechnet werden, entsteht nicht die Gefahr, dass die Gesellschafter für eine Verbindlichkeit haften, obwohl die Gesellschaftsschuld erloschen ist. Vielmehr scheidet eine doppelte Befried i- gung der Gläubigerin wegen de r Akzessorietät der Gesellschafterhaftung von vornherein aus. Erlangt die Beklagte Zahlung in Höhe der noch offenen Darl e- hen s schuld und erlischt diese, schulden auch die Gesellschafter nichts mehr (§ 129 HGB). bb) Eine abweichende Beurteilung der quot alen Haftung der Kläger ergibt sich weder aus dem Fondsprospekt noch aus dem Gesellschaftsvertrag. Zwar richtet sich grundsätzlich ausschließlich nach den Darlehensvertr ä- gen, ob und in welchem Umfang die Haftung der Kläger als Gesellschafter g e- genüber der gesetzlichen Haftung nach § 128 HGB beschränkt wurde. Wie oben (III.2.c) ausgeführt, können aber die Kläger, die zum Zeitpunkt des A b- schlusses der Darlehensverträge noch nicht Gesellschafter waren, der Bekla g- ten jedenfalls aus Gründen des Vertrauenssch utzes eine im Gesellschaftsve r- trag vorgesehene Haftungsbeschränkung entgegenhalten, sofern diese für die Beklagte mindestens erkennbar war (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2002 - II ZR 2/00, BGHZ 150, 1, 5) . Gleiches gilt für den Fondsprospekt. Jedoch k ann weder dem Prospekt noch dem Gesellschaftsvertrag en t- nommen werden, dass die Erlöse aus der - nach Abschluss der Berufung s- instanz abgeschlossenen - Verwertung der Fondsimmobilie die jeweiligen Ha f- tungsanteile der Gesellschafter verringern sollten. Ob di e Kläger nach dem Fondsprospekt davon ausgehen konnten, dass vorrangig das Grundstück ve r- 54 55 56 57 - 27 - wertet würde, kann dahinstehen. Selbst wenn die Beklagte vor Inanspruchna h- me der Gesellschafter zur vorrangigen Verwertung des Fondsgrundstücks ve r- pflichtet gewesen wä re, besagte dies nicht, dass der jeweilige Haftungsbetrag der einzelnen Gesellschafter nicht nach dem ursprünglichen Darlehensbetrag, sondern nach der - um die (freiwilligen) Leistungen aus dem Gesellschaftsve r- mögen und um den Verwertungserlös aus dem Fond sgrundstück - verringerten, zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme noch offenen Darlehensschuld zu beme s- sen wäre. 4. Den Klägern steht kein Zurückbehaltungsrecht des Inhalts zu, dass sie nur Zug um Zug gegen anteilige Abtretung der Grundschuld zur Zahlung i hrer Haftungsbeträge verpflichtet sind. Ein Gesellschafter, der gemäß § 128 HGB auf eine anderweitig - bei I m- mobilienfonds typischerweise durch eine Grundschuld - gesicherte Gesel l- schaftsschuld zahlt, hat jedenfalls bei nicht akzessorischen Sicherheit en keinen Zug - um - Zug zu erfüllenden Anspruch auf anteilige Übertragung der Sicherheit, den er dem Gläubiger als Einrede entgegenhalten kann. Wie das Berufungsg e- richt zutreffend ausführt, ergibt sich ein solcher Anspruch der Kläger weder aus den Darlehensve rträgen mit der GbR noch aus § 426 Abs. 2, §§ 412, 401 BGB, da Gesellschaft und Gesellschafter im Verhältnis zueinander nicht gesam t- schuldnerisch haften. Auch für eine entsprechende Anwendung dieser Vo r- schrift besteht kein rechtfertigender Anlass. Für den Rückgriff des zahlenden Gesellschafters auf die Gesellschaft gelten gesellschaftsrechtliche Grundsätze; maßgeblich ist hierfür § 110 HGB, der lediglich einen Erstattungsanspruch vo r- sieht (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 1963 - II ZR 124/61, BGHZ 39, 319, 323) . Ebenso scheidet e ine analoge Anwendung von § 774 Abs. 1 Satz 1 BGB aus (Hillmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 128 Rn. 30; 58 59 60 - 28 - v. Gerkan/Haas in Röhricht/v. Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 128 Rn. 10; Wertenbruch in Westermann, Handbuch der Personengesellschaften, § 20 Rn. 403 (Stand: April 2010); Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., § 128 Rn. 25; Knerr in jurisPK - BGB, 5. Aufl., § 412 Rn. 16; a.A. K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., § 49 V 1, S. 1436; MünchKommHGB/K. Schmidt, 2. A ufl., § 128 Rn. 31; Habersack in Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 128 Rn. 43 f.; Koller in Koller/Roth/Morck, HGB, 6. Aufl., § 128 Rn. 8; Neubauer/Herchen in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 1, 3. Aufl., § 69 Rn. 6). Die Voraussetzungen einer Anal ogie liegen nicht vor. Eine Analogie ist zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält (BGH, Urteil vom 12. Januar 2010 - XI ZR 37/09, ZIP 2010, 319 Rn. 32 mwN). Daran fehlt es hier. Wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, hat der Gesetzgeber den Ersta t- tungsanspruch des Gesellschafters, der noch in der Gesellschaft verbleibt, a b- schließend in § 110 HGB geregelt ( vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 1963 - II ZR 124/61, BGHZ 39, 319, 324 f.). Ein darüber hinausgehender Ford e- rungsübergang ist n icht vorgesehen. 5. Die Kläger zu 40 und 41 haften als Gesamtschuldner. Die Auslegung des Berufungsgerichts, dass die in der Beitrittserklärung der Kläger zu 40 und 41 vorgesehene Aufteilung des Anteils lediglich das Innenverhältnis betrifft, ist revisi onsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision der betroffenen Kläger zeigt nicht auf, dass die tatrichterliche Auslegung gegen allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze verstößt oder wesentlichen Prozessstoff außer Acht lässt. Beteiligen sich mehrere Per sonen gemeinsam an einer Anlagegesel l- schaft, liegt eine Aufteilung in Bruchteile fern, da andernfalls getrennte Anteile hätten gezeichnet werden können. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob eine Bruchteilsgemeinschaft überhaupt Mitglied einer Gesellsc haft bürgerlichen Rechts sein kann (ablehnend z.B. MünchKommBGB/Ulmer, 5. Aufl., § 705 61 - 29 - Rn. 83; Soergel/Hadding, BGB, 12. Aufl., § 705 Rn. 26; Erman/Westermann, BGB, 12. Aufl., § 705 Rn. 22). IV. Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Gegen die Höhe der von der Beklagten zuletzt berechneten Restford e- rung und die Anteile der Kläger am Gesellschaftsvermögen wenden sich die Anschlussrevisionen und Revisionen der Kläger nicht. Soweit die Beklagte bezüglich der Kläger zu 40, 41, 43, 44, 45, 48, 49, 50, 54, 55 und 56 gegen eine Kostenerstattungsforderung in Höhe von jeweils 3.861,95 liegende Antrag auf Festste llung der Erledigung zulässig und begründet. En t- gegen der Annahme der Revisionen und Anschlussrevisionen der Kläger hat die Beklagte die Teilerledigung nicht nur hilfsweise, sondern unbedingt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Teilerledigungserklärung s owohl bei den Haupt - ohnehin 62 63 64 - 30 - anders als die Anschlussrevisionen meinen - nicht um echte Hilfsanträge, sondern um eine stets zulässige Beschränkung der Klageanträge der Höhe nach handelt . Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 07.12.2006 - 37 O 227/06 - KG Berlin, Entscheidung vom 11.11.2008 - 4 U 12/07 -
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