BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 300/12 vom 4 . März 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2014 durch den Viz e- präsidenten Schlick und die Richter Seiters , Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschloss en: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 28. Januar 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge des Klägers ist unbegründet. Der Senat hat die Angriffe des Klägers gegen das Berufungsurteil bei se iner Beratung und Entscheidung ei n- gehend geprüft. Von einer näheren Begründung seines Beschlu sses hat der Senat abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzu n- gen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Sat z 2 Halbsatz 2, § 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die (nicht vom B e- klagten erstatteten) Gutachten aus dem Arzthaftungsprozess und dem Ermit t- lungsverfahren der Staatsanwaltschaft ohne Rechtsfehler gemäß § 411a ZPO verwertet und die vom Kläger vorg elegten Privatgutachten berücksichtigt. Hie r- nach durfte es sich in Anbetracht der konkreten Um s t ä nde des vorliegenden 1 - 3 - Falls als hinreichend sachverständig beraten und mithin nicht verpflichtet s e- hen, noch ein weiteres Gutachten einzuholen. Schlick Sei ters Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 02.03.2011 - 9 O 426/09 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 06.09.2012 - 1 U 393/11 -
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