ECLI:DE:BGH:2016:271016BIIIZR300.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 300 /15 vom 27. Oktober 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsen at des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richte r Seiters und Reiter sowie die Richte rin n en Dr. Liebert und Dr. Arend beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Rev i- si on in dem Urteil des 8 . Zivilsenat s des Oberlandesgerichts Ko b- lenz vom 14. August 2015 - 8 U 1418 /14 - wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Der Streitw ert für das Verfahren üb er die Nichtzulassungsb e- schwerde beträgt bis 20 . Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit einer Kapitalanl a- ge auf Schaden sersatz in Anspruch. Der Kläger zeichnete am 16. November 2004 eine Beteiligung als Direk t- kommanditist an der E . GmbH & Co. KG in Höhe 1 2 - 3 - bis zum 31. Juli 2011 Treuhandkommanditistin und Mittelverwendungskontro l- leurin der Fondsgesellschaft. Das Landgericht hat die auf Rückabwicklung der Kapitalanlage gerichtete Klage abgewiesen. Die Beru fung des Klä gers hat te keinen Erfolg. Gegen die Ni chtzulassung der Revision hat der Kläge r Beschwerde gemäß § 544 ZPO eingelegt. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig , weil der gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO für diesen Rechtsbehelf erforderliche Mindestbetrag der Beschwer von mehr als 20.00 1. Der Wert der mit der (beabsichtigten) Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der A b- änderung der Entscheidung des Berufungsgerichts . Maßgebend hierfür ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vo r dem Berufungsgericht. En t- scheidend für die Wertermittlung sind hierbei die dem Klageantrag zugrunde liegenden tatsächlic hen Angaben des Klägers . Ihm ist es dabei verwehrt, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren diese zu ändern, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO zu überschreiten . Hat er in den Vorinstanzen keine verlässlichen oder vollständigen Angaben zum Wert gemacht und hat das Ber u- fungsgericht den Streitwert daher unter Zugrundelegung der unvollständigen Angaben geschätzt, so ist der Kläger auch gehindert, die Annahmen, auf denen diese Streitwertfestsetzung beruht, mit neuem oder ergänzendem Vortrag in Frage zu stellen, um den Wert der Beschwer zu erhöhen . Insbesondere ist er 3 4 5 - 4 - gehindert, neue Angaben zu ei nem Schadensumfang zu machen, wenn dieser Vortrag in den Tatsacheninstanzen keinen Niederschlag gefunden hat und de s- halb auch nicht bewertungsfähiger Gegenstand eines Feststellungsbegehrens war (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681, 682, Rn. 1, 5; vom 27. Februar 2014 - III ZR 75/13, BeckRS 2014, 05626 Rn. 10; vom 18. Dezember 2014 - III ZR 221/13 , BeckRS 2015 , 00748 Rn. 2 und vom 23. Juni 2016 - III ZR 104/15, BeckRS 2016, 12557 Rn. 10; BGH, Beschluss vo m 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW - RR 2013, 1402 Rn. 3 ; jeweils mwN). 2. Nach diesen Kriterien kann im vorliegenden Fall nicht von eine m 20.000 ausgegangen wer den. - Der in dem Gesamtbetrag enthaltene, als gleichbleibende r Hundertsatz eines in Höhe von stellt eine Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO dar und wird bei der Ermitt lung der Beschwer nicht berücksichtigt (Senatsb e- schluss vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, NJW 2013, 3100 Rn. 6 ff). b) Die mit den Klageanträgen zu 3 und 4 verlangten Rechtsverfolgung s- kosten wirken sich als bloße Nebenforderungen auf den Streitwert und die B e- schwer ebenfalls nicht aus. c) Der auf Feststellun g der Freistellungsverpflichtung der Beklagten g e- 6 7 8 9 - 5 - aa) Nach dem Vorbringen d es Klägers in der Klageschrift bezieht sich die Freistellungsverpflichtung auf den noch nicht erbrachten Teil des Anlagebetrags Feststellungsklagen übliche Abschlag von 20 Prozent abzusetzen, was die Vorins tanzen allerdings übers e- e- schwer. bb) Anders als die Beschwerde meint, führen die aus den Änderungen der Steuerbescheide der Jahre 2004 und 2006 resultierenden Steuernachza h- lungen in Hö he von insgesamt 7.975,38 nach den unter 1. dargestellten Grundsätzen nicht zu einer Erhöhung der Beschwer aus dem Berufungsurteil. Die Steuerbescheide datieren vom 29. September 2014 und sind dem Kläger beziehungsweise seinem Steuerberater bereits am 30 . September 2014 zug e- gangen. Gleichwohl hat der Kläger hierzu weder in der mü n dlichen Verha n d- lung vom 16. Oktober 2014 vor dem Landgericht noch in der mündlichen Ve r- handlung vom 31. Juli 2015 vor dem Berufungsgericht vorgetragen. Es handelt sich somit um n eu en Vort r ag im Nichtzulassungsbes chwerdeverfahren , der in den Vorinstanzen keinen Niederschlag gefunden hat und lediglich darauf a b- zielt, die im Berufungsverfahren zugrunde gelegten tatsächlichen Vorausse t- zungen für die Bewertung des Freistellungsanspruch s zu ändern. Dies ist nach der oben zitierten Rechtsprechung unzulässig. Unabhängig davon ist anhand des Beschwerdevorbringens nicht nac h- vollziehbar, ob und inwieweit die Beteiligung des Klägers, die gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu den Einkünf ten aus Gewerbebetrieb (mitunterne h- merische Beteili gung) gehört , sich nachteilig auf die Steuerlast ausgewirkt hat. So enthält d er geänderte Einkommensteuerbeschei d für das Veranlagungsjahr 2004 weiterhin negative Einkünfte aus Beteiligungen. Dies spricht dafür, das s 10 11 12 - 6 - ohne die Kapitalanlage die Steuerlast des Klägers noch höher gewesen wäre. Ob die Steuernachzahlung für das Veranlagungsjahr 2006 in Höhe von 275,55 eine r Erhöhung der Beschwer führt, kann offenbleiben, da selbst bei Berücksichtigung diese s Betrags die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO nicht erreicht wird. Herrmann Seiters Reiter Liebert Arend Vorinstanzen: LG Trier, Entscheidung vom 06.11.2014 - 6 O 191/13 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 14.08.2015 - 8 U 1418/14 -
Full & Egal Universal Law Academy