BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 30/05 Verk374ndet am: 24. April 2006 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja AktG 247 20 Abs. 1, 7 (Fassung ab 1.4.1998); 247 243 Abs. 1; 247 245 Nr. 1, Nr. 2 a) Der Mitteilungspflicht nach 247 20 Abs. 1 AktG 374ber eine Kapitalbeteiligung von mehr als 25 % an einer nicht b366rsennotierten Aktiengesellschaft unterliegen Unternehmen bereits als Gr374ndungsaktion344re. b) Die Sanktion eines tempor344ren Rechtsverlustes nach 247 20 Abs. 7 Satz 1 AktG f374r den Zeitraum der Nichterf374llung der Mitteilungspflicht erfasst - abgesehen von der Ausnahme in Satz 2 der Norm - alle aus der Aktie fol-genden Mitgliedschaftsrechte. Darunter f344llt insbesondere auch die Anfech-tungsbefugnis des Aktion344rs nach 247 245 Nr. 1, Nr. 2 AktG. c) Ein Hauptversammlungsbeschluss, der unter Mitwirkung eines nach 247 20 Abs. 7 AktG nicht stimmberechtigten Aktion344rs gefasst wurde, ist nicht nich-tig, sondern lediglich wegen Gesetzesverletzung nach 247 243 Abs. 1 AktG an-fechtbar. d) Ein vom Versammlungsleiter festgestellter Hauptversammlungsbeschluss ist auch dann nicht nichtig, wenn er - weil s344mtliche Aktion344re nach 247 20 Abs. 7 AktG kein Stimmrecht hatten - "stimmlos" gefasst wurde. BGH, Urteil vom 24. April 2006 - II ZR 30/05 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 24. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Dr. Strohn und Dr. Reichart f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. Januar 2005 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beschl374sse der Haupt-versammlung der Beklagten vom 20. August 2003 zu TOP 4 und TOP 5 sowie der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 30. September 2003 hinsichtlich der Erh366hung des Grundka-pitals der Beklagten auf 5,5 Mio. 200 nebst entsprechender 304nde-rung des 247 5 der Satzung f374r nichtig erkl344rt worden sind. Die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil der 6. Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts Leipzig vom 8. September 2004 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die beklagte - nicht b366rsennotierte - Aktiengesellschaft wurde von ihren Gr374ndungsgesellschaftern, der L.bank S. (im Folgenden: S. LB), und der Kl344ge-rin im Mai 2000 errichtet und im Juli 2000 in das Handelsregister eingetragen. Am Grundkapital der Beklagten von 500.000,00 200 waren die S. LB zu 51 % und die Kl344gerin zu 49 % beteiligt. Auf der Hauptversammlung der Beklagten vom 20. August 2003 wurde mit den 5.100 Stimmen der S. LB gegen die 4.900 Stimmen der Kl344gerin zu TOP 4 dem ehemaligen Mitglied des Vorstandes H. f374r das Gesch344ftsjahr 2002 die Entlastung verweigert und mit demselben Stimmenverh344ltnis zu TOP 5 dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates F. f374r dasselbe Gesch344ftsjahr Entlastung er-teilt. Gegen beide Beschl374sse legte die Kl344gerin zur Niederschrift des Ver-sammlungsleiters Widerspruch ein. 2 Auf der au337erordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 30. September 2003 erkl344rte der Versammlungsleiter die gegen den Be-schlussantrag auf Erh366hung des Grundkapitals der Beklagten um 5 Mio. 200 auf 5,5 Mio. 200 abgegebenen Stimmen der Kl344gerin wegen angeblichen Versto337es gegen die gesellschafterliche Treuepflicht zur Mitwirkung bei der als notwendig angesehenen sanierenden Kapitalerh366hung f374r nichtig, ber374cksichtigte sie bei der Ausz344hlung nicht und stellte das Zustandekommen des Kapitalerh366hungs-beschlusses, der nach der Satzung einer Mehrheit von mindestens 3 / 4 der ab-gegebenen Stimmen bedurfte, fest. Auch hiergegen erhob die Kl344gerin Wider-spruch zur Niederschrift des Versammlungsleiters. 3 Mit ihrer am 19. September 2003 bei Gericht eingegangenen Klage hat die Kl344gerin die Nichtigerkl344rung der beiden Hauptversammlungsbeschl374sse 4 - 4 - vom 20. August 2003 374ber die Verweigerung der Entlastung des ehemaligen Vorstands H. und 374ber die Entlastung des Aufsichtsratsvorsitzenden F. sowie die positive Feststellung der Entlastung des ehemaligen Vorstandes beantragt. In einer weiteren, am 28. Oktober 2003 bei Gericht eingegangenen Klage, die mit dem ersten Prozess verbunden wurde, hat die Kl344gerin die Feststellung der Nichtigkeit, hilfsweise die Nichtigerkl344rung des auf der au337erordentlichen Hauptversammlung vom 30. September 2003 festgestellten Beschlusses 374ber die Kapitalerh366hung um 5 Mio. 200 begehrt. Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2003 hat die Beklagte die Anfechtungs-befugnis der Kl344gerin bestritten, weil diese ihrer Mitteilungspflicht aus 247 20 Abs. 1 AktG 374ber eine Beteiligung von mehr als 25 % am Grundkapital der Be-klagten nicht nachgekommen sei. Daraufhin machte die Kl344gerin "vorsorglich" mit Schreiben vom 12. Februar 2004 der Beklagten eine entsprechende Mittei-lung. Nachdem die Kl344gerin mit nachfolgendem Schriftsatz vom 17. Mai 2004 erstmals behauptet hatte, auch die S. LB habe ihrer Mitteilungspflicht nach 247 20 Abs. 1 AktG nicht gen374gt, hat die Beklagte erstmals unter dem 29. Juni 2004 vorgetragen, die S. LB habe ihr eine auf den 15. April 2003 datierte Erkl344rung 374ber ihre Mehrheitsbeteiligung von 51 % zukommen lassen, deren Bekanntma-chung im Bundesanzeiger sie, die Beklagte, unter dem 5. Mai 2004 veranlasst hatte. 5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung hat die Kl344gerin - mit Ausnahme des positiven Feststellungsantrags zur Entlastung des ehemaligen Vorstandsmitglieds H. - ihre Klageantr344ge mit der Ma337gabe weiterverfolgt, dass in erster Linie die Nichtigkeitsfeststellung und hilfsweise die Nichtigerkl344rung der auf den Hauptversammlungen vom 20. August 2003 (Entlastung) und vom 30. September 2003 (Kapitalerh366hung) gefassten 6 - 5 - Beschl374sse beantragt werde. Das Berufungsgericht hat nach Beweisaufnahme zum Zeitpunkt der Beteiligungsanzeige der S. LB den hilfsweise gestellten An-fechtungsantr344gen stattgegeben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelasse-nen - Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtli-chen Urteils. Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Beklagten ist begr374ndet und f374hrt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zur374ckweisung der Berufung der Kl344gerin und damit zur vollst344ndigen Abweisung der Klage (247 563 Abs. 3 ZPO). 7 I. Das Oberlandesgericht hat zur Begr374ndung seiner - gegenteiligen - Entscheidung ausgef374hrt: 8 Die Anfechtungsklage gegen s344mtliche angegriffenen Hauptversamm-lungsbeschl374sse vom 20. August und vom 30. September 2003 sei begr374ndet, weil diese wegen Verletzung von sowohl der Kl344gerin als auch der S. LB obliegenden Mitteilungspflichten aus 247 20 Abs. 1 AktG stimmlos gefasst und unter solchen besonderen Umst344nden durch die Kl344gerin trotz des in 247 20 Abs. 7 Satz 1 AktG angeordneten (zeitweiligen) Verlustes der Rechte aus ihren Aktien anfechtbar seien. Sowohl die Kl344gerin als auch die S. LB seien - auch als Gr374ndungsaktion344re - dem pers366nlichen Anwendungsbereich des 247 20 AktG unterworfen gewesen. Die angefochtenen Beschl374sse seien entge-gen den vom Versammlungsleiter festgestellten Abstimmungsergebnissen als stimmlos gefasst anzusehen, weil beide Aktion344re im Zeitpunkt der Beschluss-fassungen die ihnen obliegenden Mitteilungspflichten zu ihren jeweils 25 % der gesamten Aktien der Beklagten 374bersteigenden Beteiligungen nicht erf374llt ge-habt h344tten und deshalb gem344337 247 20 Abs. 7 Satz 1 AktG nicht stimmberechtigt 9 - 6 - gewesen seien. Die Kl344gerin habe ihre Mitteilungspflicht unstreitig erst w344hrend des Anfechtungsprozesses mit Schreiben vom 12. Februar 2004 erf374llt. Auch hinsichtlich der S. LB deuteten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme alle relevanten Umst344nde darauf hin, dass sie ebenfalls erst nach dem 30. September 2003 ihrer Mitteilungspflicht nachgekommen sei; zumindest habe die - angesichts der Ver366ffentlichung der ihr angezeigten Mehrheitsbeteili-gung erst am 5. Mai 2004 - beweispflichtige Beklagte nicht den Nachweis einer fr374heren Anzeige durch die S. LB gef374hrt. Die solcherma337en wegen Versto337es beider Aktion344re gegen die Mitteilungspflichten nach 247 20 Abs. 1 AktG stimmlos gefassten Hauptversammlungsbeschl374sse seien - da sie nicht 247 241 AktG unterfielen - nicht nichtig und wegen der Sanktion des Nichtbestehens der Aktion344rsrechte gem344337 247 20 Abs. 7 AktG an sich nicht einmal durch die betrof-fenen Aktion344re anfechtbar. Gleichwohl m374sse der Kl344gerin trotz der von ihr selbst vers344umten Mitteilung die Anfechtungsbefugnis - beschr344nkt auf den be-sonderen Mangel der Stimmlosigkeit - er366ffnet werden, weil in einer solchen au337ergew366hnlichen Situation ein Ausschluss der Anfechtungsbefugnis aus 247247 243 Abs. 1, 245 Nr. 1 AktG unverh344ltnism344337ig in das Mitgliedschafts- und Eigentumsrecht der Kl344gerin als Aktion344rin eingreifen w374rde. II. Diese Beurteilung h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung im entschei-denden Punkt einer nur ausnahmsweise in Betracht kommenden Zubilligung der Anfechtungsbefugnis i.S. von 247 245 AktG jedenfalls deshalb nicht stand, weil die Kl344gerin den auf der Verletzung der Anzeigepflicht auch der S. LB be-ruhenden Anfechtungsgrund der vollst344ndigen Stimmlosigkeit hinsichtlich der angefochtenen Beschl374sse nicht rechtzeitig i.S. des 247 246 Abs. 1 AktG geltend gemacht hat. 10 - 7 - 1. Die Kl344gerin unterfiel - wovon das Berufungsgericht im Ansatz zutref-fend ausgegangen ist - sowohl hinsichtlich der mit der Klage vom 19. Sep-tember 2003 angefochtenen Hauptversammlungsbeschl374sse (zu TOP 4 und 5) vom 20. August 2003 als auch bez374glich des mit Klage vom 28. Oktober 2003 angegriffenen Kapitalerh366hungsbeschlusses vom 30. September 2003 wegen Nichterf374llung der ihr - auch als Gr374ndungsaktion344rin - obliegenden Mitteilungs-pflicht 374ber eine Kapitalbeteiligung von mehr als 25 % (247 20 Abs. 1 AktG) dem (tempor344ren) Verlust der Rechte aus Aktien der Beklagten gem344337 247 20 Abs. 7 Satz 1 AktG und damit gerade auch der Anfechtungsbefugnis (247247 243 Abs. 1, 245 Nr. 1 AktG). 11 a) Unstreitig hat die Kl344gerin erst am 12. Februar 2004 - und damit ge-raume Zeit nach Erhebung der miteinander verbundenen Klagen gegen die drei Hauptversammlungsbeschl374sse - der Beklagten ihre Unternehmensbeteiligung von 49 % in einer den Anforderungen des 247 20 Abs. 1 AktG gen374genden Form (vgl. dazu BGHZ 114, 203, 213) mitgeteilt. 12 Die Kl344gerin war - auch in ihrer Eigenschaft als Gr374ndungsaktion344rin - dem pers366nlichen Anwendungsbereich des 247 20 Abs. 1 AktG unterworfen (vgl. nur: Bayer in M374nchKomm.z.AktG 2. Aufl. 247 20 Rdn. 10 m.w.Nachw.). Die Vor-schriften 374ber die Mitteilung und Ver366ffentlichung von qualifizierten Beteiligun-gen von Unternehmens-Aktion344ren sind zwingendes Recht; sie dienen dem Zweck, Aktion344re, Gl344ubiger und die 326ffentlichkeit 374ber bestehende oder ent-stehende Konzernbildungen zu informieren und zugleich Rechtssicherheit 374ber die Beteiligungsquoten zu schaffen (BGHZ aaO S. 215). Auch der Gr374nder einer nicht b366rsennotierten Aktiengesellschaft ist zu einer solchen Mitteilung verpflichtet, selbst wenn sich seine Beteiligung aus dem notariellen Gr374ndungs-protokoll ergibt; denn erst wenn der Gesellschaft die Beteiligung schriftlich mit- 13 - 8 - geteilt worden ist, ist sie gem344337 247 20 Abs. 6 AktG verpflichtet, diese in den Ge-sellschaftsbl344ttern bekannt zu machen (vgl. Bayer aaO 247 20 Rdn. 10; Koppensteiner in K366lner Komm.z.AktG 2. Aufl. 247 20 Rdn. 15; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht 4. Aufl. 247 20 AktG Rdn. 20; Dieckmann, DZWiR 1994, 13, 15; H374ffer, AktG 6. Aufl. 247 20 Rdn. 2; Mulert in Happ, Aktienrecht 2. Aufl. 2.01 Rdn. 68; Stucken in Happ aaO 7.01 Rdn. 5; a.A. Priester, AG 1974, 212, 214). Dem steht nicht entgegen, dass Aktion344ren b366rsennotierter Aktiengesellschaften nunmehr gem344337 247 21 Abs. 2 WpHG i.V.m. 247 20 Abs. 8 AktG nur noch die kapitalmarktrechtlichen Melde-pflichten nach 247 21 WpHG, hingegen nicht mehr - zus344tzlich - die aktienrechtli-chen Mitteilungspflichten nach 247 20 AktG obliegen. Denn unabh344ngig davon, ob danach etwa Gr374ndungsaktion344re b366rsennotierter Aktiengesellschaften noch nicht einmal der - teilweise an andere Voraussetzungen ankn374pfenden - kapi-talmarktrechtlichen Meldepflicht nach 247 21 WpHG unterl344gen (so offenbar: Emmerich aaO 247 20 AktG Rdn. 20; anders Stucken aaO 7.03 Rdn. 3), k366nnte aus einer solchen, anl344sslich der Umsetzung der Transparenzrichtlinie 88/627/EWG vom 12. Dezember 1988 (ABl. Nr. L 348 vom 17. Dezember 1988, S. 62 ff.) entstandenen Divergenz - schon angesichts der unterschiedlichen Re-gelungszwecke - nicht abgeleitet werden, dass mit dem Inkrafttreten der kapi-talmarktrechtlichen Norm des 247 21 Abs. 1 WpHG bei den nicht b366rsennotierten Aktiengesellschaften - wie hier der Beklagten - die unver344ndert bestehen ge-bliebene aktienrechtliche Mitteilungspflicht nach 247 20 Abs. 1 AktG f374r deren Gr374ndungsaktion344re entfallen w344re. b) Die Verletzung der Mitteilungspflicht hatte zur Folge, dass f374r die Zeit bis zu ihrer Erf374llung am 12. Februar 2004 die Rechte der Kl344gerin aus ihren Aktien "nicht bestanden" (247 20 Abs. 7 Satz 1 AktG). Von dieser Sanktion eines tempor344ren Rechtsverlustes sind - abgesehen von den hier nicht vorliegenden 14 - 9 - Ausnahmen des 247 20 Abs. 7 Satz 2 AktG - alle Rechte betroffen, die dem Aktion344r aus seinen Aktien zustehen, d.h. sowohl die Herrschafts- als auch die Verm366gensrechte. Der Verlust der Verwaltungsrechte erfasst damit auch die Rechte, die der Aktion344r im Rahmen der Hauptversammlung wahrnehmen kann, namentlich das Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung und das Stimmrecht (vgl. Bayer aaO 247 20 Rdn. 51 ff.; H374ffer, AktG 6. Aufl. 247 20 Rdn. 12, 14; Koppensteiner aaO 247 20 Rdn. 42 ff.; Windbichler in Gro337komm.z.AktG 4. Aufl. 247 20 Rdn. 75 ff. - jeweils m.w.Nachw.). Dementsprechend entf344llt auch die Anfechtungsbefugnis nach 247 245 Nr. 1 oder Nr. 2 AktG, weil mitgliedschaft-liche Verwaltungsrechte insoweit nach 247 20 Abs. 7 Satz 1 AktG 374berhaupt nicht bestehen (vgl. H374ffer aaO 247 20 Rdn. 14; ders. in M374nchKomm.z.AktG 2. Aufl. 247 245 Rdn. 20 m.w.Nachw.). Hier war die Kl344gerin zwar in den betreffenden Hauptversammlungen erschienen und hatte gegen die angefochtenen Be-schl374sse Widerspruch zur Niederschrift erkl344rt, sie hatte jedoch weder ein Teil-nahme- noch ein Stimmrecht und auch kein Recht zur Erhebung des Wider-spruchs. c) Die Rechtsfolge der fehlenden Anfechtungsbefugnis als eines subjek-tiven, nur in den Grenzen des 247 245 AktG bestehenden Rechts ist - wovon das Berufungsgericht ebenfalls noch zutreffend ausgegangen ist - die Unbegr374n-detheit der Anfechtungsklage der Kl344gerin in Bezug auf s344mtliche geltend ge-machten - grunds344tzlich der Anfechtbarkeit unterliegenden - Inhalts- und Ver-fahrensm344ngel der angegriffenen Beschl374sse. 15 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch - entgegen 247 20 Abs. 7 Satz 1 AktG - ausnahmsweise eine Anfechtungsbefugnis der Kl344gerin wegen des besonderen Mangels der sog. Stimmlosigkeit bejaht, der den angegriffenen Hauptversammlungsbeschl374ssen aufgrund des - von ihr erst nachtr344glich in den 16 - 10 - Prozess eingef374hrten - Umstandes anhaften soll, dass auch die S. LB wegen Versto337es gegen die Pflicht zur Mitteilung ihrer Mehrheitsbeteiligung von 51 % gem344337 247 20 Abs. 1 AktG trotz Nichtbestehens der Rechte aus 247 20 Abs. 7 Satz 1 AktG ihre Verwaltungsrechte, insbesondere Teilnahme- und Stimmrech-te in den betreffenden Hauptversammlungen unzul344ssig ausge374bt habe. 17 Ob - wie das Oberlandesgericht gemeint hat - in der besonderen Fall-konstellation der "stimmlos" gefassten Beschl374sse 374berhaupt Raum f374r eine derartige Ausnahme von dem eindeutig gefassten, strikten Normbefehl des 247 20 Abs. 7 Satz 1 AktG zugunsten eines der s344umigen, sich normpflichtwidrig ver-haltenden Aktion344re zuzulassen w344re, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die Kl344gerin hat - was das Berufungsgericht offenbar nicht bedacht hat - diesen potentiellen Anfechtungsgrund, aus dem sich zugleich ausnahms-weise ihre Anfechtungsbefugnis ergeben soll, in ihrem wesentlichen tats344chli-chen Kern nicht innerhalb der Monatsfrist des 247 246 Abs. 1 AktG in den Rechts-streit eingef374hrt. Nach 247 246 Abs. 1 AktG ist nicht nur die nachtr344gliche Erhe-bung der Anfechtungsklage, sondern auch das Nachschieben von neuen An-fechtungsgr374nden ausgeschlossen (st. Senatsrechtsprechung, vgl. BGHZ 15, 177, 180 f.; 32, 318, 323; 120, 141, 156 f. sowie zuletzt Sen.Urt. v. 12. Dezember 2005 - II ZR 253/03, ZIP 2006, 227, 229 m.w.Nachw.). Aus der Senatsentscheidung vom 22. Juli 2002 (BGHZ 152, 1), in der es allein um den Umfang der Darlegung der Berufungsgr374nde ging, ergibt sich nicht, dass der Anfechtungskl344ger jederzeit neue Anfechtungsgr374nde in den Rechtsstreit ein-f374hren und damit die vom Gesetzgeber aus wohl erwogenen Gr374nden geschaf-fene Vorschrift des 247 246 Abs. 1 AktG funktionslos machen d374rfte; vielmehr muss bei der Anfechtungsklage innerhalb der Anfechtungsfrist der nach der genannten Entscheidung einen Teil des Klagegrundes dieser Klage bildende 18 - 11 - ma337gebliche Lebenssachverhalt, aus dem der Kl344ger die Anfechtbarkeit des Beschlusses herleiten will, vorgetragen werden. 19 Im vorliegenden Fall ist demgegen374ber der potentielle Anfechtungsgrund einer Nichterf374llung der Mitteilungspflicht nach 247 20 Abs. 1 AktG auch seitens der S. LB, aus dem sich zugleich ausnahmsweise die Anfechtungsbefugnis der Kl344gerin nach 247 245 Nr. 1 AktG ergeben soll, erstmals mit Schriftsatz vom 17. Mai 2004 - also erst rund sechs Monate nach der letzten Klageerhebung vom 28. Oktober 2003 und damit versp344tet i.S. des 247 246 Abs. 1 AktG - in den Rechtsstreit eingef374hrt worden. Entgegen der Ansicht der Kl344gerin reichte zur Einhaltung der Frist nicht aus, dass sie in beiden Klageschriften die Beteiligungsverh344ltnisse der beiden Aktion344re, also auch der S. LB, im Zusammenhang mit der Darstellung des Ab-laufs des Zustandekommens der angefochtenen Beschl374sse dargelegt hat. Denn daraus ergab sich in keiner Weise, dass auch die Rechte der Beklagten nach 247 20 Abs. 7 Satz 1 AktG wegen Verletzung der Mitteilungspflicht nach Abs. 1 dieser Vorschrift suspendiert waren und erst dadurch die behauptete Sondersituation der Stimmlosigkeit herbeigef374hrt wurde. 20 Soweit die Kl344gerin meint, nicht sie, sondern die Beklagte sei in Bezug auf den Ausnahmefall einer Anfechtungsbefugnis bzw. des Anfechtungsgrun-des wegen stimmloser Beschl374sse darlegungs- und beweisbelastet, beruht dies auf Rechtsirrtum. Nach allgemeinen Grunds344tzen des Prozessrechts tr344gt zu-n344chst der Kl344ger die Darlegungslast sowohl hinsichtlich der Anfechtungsbe-fugnis als auch hinsichtlich des Anfechtungsgrundes, auf den er seine Klage st374tzen will, und damit zugleich bez374glich der Rechtzeitigkeit der prozessualen Geltendmachung innerhalb der Frist des 247 246 AktG. Gerade in der vorliegen-den Fallkonstellation ergab sich der grunds344tzliche Ausschluss der Anfech- 21 - 12 - tungsbefugnis der Kl344gerin bereits aus dem unstreitigen Umstand ihres eigenen Versto337es gegen 247 20 Abs. 1, Abs. 7 AktG. Deshalb oblag es zun344chst ihr, die Umst344nde fristgerecht darzulegen, welche die Rechtsfolge der Stimmlosigkeit und eine daraus abgeleitete Anfechtungsbefugnis ausnahmsweise zu begr374n-den vermochten. Dies hat die Kl344gerin vers344umt. Angesichts dessen stellte sich hier nicht mehr die Frage, ob im Falle rechtzeitigen Prim344rvortrags der Kl344gerin etwa aufgrund besonderer tats344chlicher Umst344nde des konkreten Einzelfalls die Beklagte eine sekund344re Darlegungslast h344tte treffen k366nnen. Bei dem nachgeschobenen Vortrag bez374glich eines die Stimmlosigkeit der angefochtenen Beschl374sse und die eigene Anfechtungsbefugnis gegebe-nenfalls begr374ndenden Umstands des Versto337es auch der S. LB gegen 247 20 Abs. 1, 7 AktG handelt es sich im Verh344ltnis zu dem in der Klageschrift geltend gemachten Klagegrund unzweifelhaft um einen anderen (neuen) Lebenssach-verhalt. 22 III. Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig (247 561 ZPO). 23 1. Allerdings h344tte die nachtr344gliche Erf374llung der Mitteilungspflicht ge-m344337 247 20 Abs. 1 AktG am 12. Februar 2004 zur Folge, dass die Kl344gerin - wegen der damit verbundenen Beendigung des bis dahin andauernden Ver-lustes ihrer Rechte aus den Aktien der Beklagten (247 20 Abs. 7 AktG) - die Be-fugnis wieder erlangt h344tte, bei Vorliegen von Nichtigkeitsgr374nden innerhalb der Frist des 247 242 Abs. 2 Satz 1 AktG die von ihr beanstandeten, mehr als f374nf Monate zur374ckliegenden Hauptversammlungsbeschl374sse im Wege der Nichtig-keitsklage anzugreifen. 24 - 13 - 2. Diese Beschl374sse sind jedoch - entgegen der von der Kl344gerin in der Revisionserwiderung erneut vorgetragenen Ansicht - nicht im Hinblick auf die vom Berufungsgericht angenommene Stimmlosigkeit - 374ber eine blo337e An-fechtbarkeit hinaus - als nichtig anzusehen, so dass der Klage auch unter dem Blickwinkel des Nichtigkeitsfeststellungsbegehrens der Erfolg versagt bleiben musste. 25 Ein Hauptversammlungsbeschluss, bei dem entgegen 247 20 Abs. 7 AktG vom Stimmrecht ausgeschlossene Stimmen mitgez344hlt wurden und bei dem der Beschluss darauf beruht, ist nach herrschender Meinung lediglich wegen Ge-setzesverletzung nach 247 243 Abs. 1 AktG anfechtbar (vgl. H374ffer, AktG aaO 247 20 Rdn. 17 m.w.Nachw.; Bayer aaO 247 20 Rdn. 55). Dies entspricht der st344n-digen Senatsrechtsprechung, die in vergleichbaren F344llen, in denen einem Stimmrechtsverbot unterliegende Aktion344re an Hauptversammlungsbeschl374s-sen mitwirken und ihre Stimmen in einer das Abstimmungsergebnis beeinflus-senden Weise vom Versammlungsleiter mitgez344hlt werden, von blo337er An-fechtbarkeit ausgeht (vgl. nur Sen.Urt. v. 12. Dezember 2005 - II ZR 253/03 aaO S. 228 m.w.Nachw.). Werden in derartigen F344llen die einem Abstim-mungsverbot unterliegenden Stimmen mitgez344hlt und wirkt sich das auf das Ergebnis aus, so ist zwar die davon beeinflusste Feststellung des Beschlusser-gebnisses durch den Versammlungsleiter unrichtig. Gleichwohl handelt es sich nicht um einen (nichtigen) Scheinbeschluss; vielmehr bewirken die Feststellung des Beschlussergebnisses durch den Leiter der Hauptversammlung und deren Aufnahme in die notarielle Niederschrift gem344337 247 130 Abs. 2 AktG, dass ein Beschluss mit dem verk374ndeten und in der Niederschrift fixierten Inhalt existiert, solange und soweit er nicht wirksam angefochten ist. An diesem Befund 344ndert sich nichts dadurch, dass in einem Extremfall wie dem vorliegenden von einer v366lligen "Stimmlosigkeit" der Beschl374sse auszugehen ist (so im Ergebnis 26 - 14 - BayOblG NZG 2001, 128; OLG M374nchen NZG 1999, 1173; a.A. insbesondere Semler/Asmus, NZG 2004, 881, 887). In 247 241 AktG sind die Nichtigkeitsgr374nde abschlie337end aufgez344hlt, ohne dass etwa die Stimmlosigkeit festgestellter Hauptversammlungsbeschl374sse darunter f344llt. Derartige Beschl374sse sind - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef374hrt hat - auch nicht etwa unter Norm-zweckaspekten dem Verdikt der Nichtigkeit zu unterwerfen, da eine Stimmlo-sigkeit der Beschlussfassung im materiellen Unrechtsgehalt den in 247 241 AktG aufgef374hrten Gesetzes- und Satzungsverst366337en keineswegs gleichzustellen ist. 3. Sonstige Beschlussm344ngel, die die Nichtigkeit zur Folge h344tten, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler nicht festzustellen vermocht. 27 Goette Kurzwelly Kraemer Strohn Reichart Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 08.09.2004 - 6 HKO 5863/03 - OLG Dresden, Entscheidung vom 11.01.2005 - 2 U 1728/04 -
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