BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 30/06 Verk374ndet am: 9. Juli 2007 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 421, 426 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs., 781; SGB IV 247 28 e Abs. 1 a) Gibt der organschaftliche Vertreter einer Gesellschaft gegen374ber einer Sozialkas-se f374r r374ckst344ndige Sozialabgaben der Gesellschaft zu Sicherungszwecken ein konstitutives Schuldanerkenntnis ab, haften die Gesellschaft und der organschaft-liche Vertreter f374r die Sozialabgaben als Gesamtschuldner im Sinne von 247 421 BGB. b) Zahlt die Gesellschaft die r374ckst344ndigen Abgaben, kann sie von ihrem organ-schaftlichen Vertreter keinen Gesamtschuldnerausgleich nach Kopfteilen (247 426 Abs. 1 Satz 1 BGB) verlangen. Dem steht 247 426 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. BGB ent-gegen. Im Innenverh344ltnis zwischen der Gesellschaft und dem organschaftlichen Vertreter ist allein die Gesellschaft als Arbeitgeberin zahlungspflichtig. BGH, Urteil vom 9. Juli 2007 - II ZR 30/06 - OLG Jena LG Erfurt - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 9. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 1. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 21. Oktober 2004 aufgehoben und das Urteil der 2. Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts Erfurt vom 29. Januar 2004 - dieses im Kostenpunkt und soweit der Klage stattgegeben wor-den ist - abge344ndert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen der M. GmbH G. (nachfolgend: Schuldnerin). Der Beklagte h344lt 50 % der Gesellschaftsanteile und war einzelvertretungsberechtigter Ge-sch344ftsf374hrer. Mitte des Jahres 1999 war die Schuldnerin mit f344lligen Sozialver-sicherungsbeitr344gen gegen374ber der Innungskrankenkasse W. in 1 - 3 - R374ckstand. Diese unternahm daraufhin am 25. August 1999 einen Pf344ndungs-versuch, der fruchtlos verlief. Am selben Tag gab der Beklagte gegen374ber der Innungskrankenkasse ein mit "unwiderrufliches Schuldanerkenntnis (247 781 BGB)" 374berschriebenes Anerkenntnis seiner pers366nlichen Haftung f374r die r374ck-st344ndigen Sozialversicherungsbeitr344ge einschlie337lich S344umniszuschl344gen und Kosten in H366he von 165.404,24 DM ab und verpflichtete sich, beginnend mit dem 30. September 1999, diesen Betrag in monatlichen Raten von 30.000,00 DM zu zahlen. In der Zeit vom 23. September 1999 bis einschlie337lich 22. Dezember 1999 zahlte die Schuldnerin auf die R374ckst344nde 120.000,00 DM. Bis November 1999 leistete sie dar374ber hinaus die monatlich f344lligen Sozialver-sicherungsbeitr344ge; jedenfalls bis zum 31. Januar 2000 verf374gte sie zudem auf einem Gesch344ftskonto bei der C. bank - bis auf eine Ausnahme im No-vember 1999 - 374ber nicht unerhebliche Haben-Salden. In einer au337erordentlichen Gesellschafterversammlung vom 28. Januar 2000 wurde beschlossen, die Schuldnerin mit sofortiger Wirkung aufzul366sen und den Gesch344ftsbetrieb zum 29. Januar 2000 einzustellen. Auf einen von der Innungskrankenkasse W. gestellten Insolvenzantrag wurde am 24. Mai 2000 das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin er-366ffnet und der Kl344ger zum Insolvenzverwalter bestellt. 2 Mit der auf eine Anfechtung aus 247 135 InsO, 247247 32 a, 32 b GmbHG ge-st374tzten Klage hat der Kl344ger den Beklagten auf Zahlung von 120.000,00 DM in Anspruch genommen und hierzu behauptet, die Schuldnerin habe sich im Zeit-punkt der Sicherheitengew344hrung durch den Beklagten und seines Freiwerdens von der Schuld gegen374ber der Innungskrankenkasse durch die Zahlungen aus ihrem Verm366gen in einer Krise befunden. 3 - 4 - Hilfsweise hat er Zahlung von 60.000,00 DM begehrt mit der Begr374n-dung, im Hinblick auf das Schuldanerkenntnis seien der Beklagte und die Schuldnerin Gesamtschuldner im Sinne des 247 421 BGB gewesen, so dass we-gen der aus dem Verm366gen der Schuldnerin geleisteten Zahlungen ein h344lftiger Ausgleichsanspruch gem344337 247 426 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten bestehe. 4 5 Das Landgericht hat zu der Behauptung des Kl344gers, die Schuldnerin sei am 25. August 1999 und bei den Zahlungen an die Innungskrankenkasse W. zwischen September und Dezember 1999 kreditunw374rdig gewesen, die Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens angeordnet. Der Sachver-st344ndige hat sich zu einer Beantwortung der Beweisfrage nicht in der Lage ge-sehen, da der Kl344ger ihm keine aussagekr344ftigen Unterlagen 374ber die finanziel-le Situation der Schuldnerin im Zeitraum von Mitte August bis Ende 1999 aus-geh344ndigt hat. Das Landgericht hat darauf den Hauptantrag mit der Begr374n-dung abgewiesen, der Kl344ger sei beweisf344llig f374r das Vorhandensein der Vor-aussetzungen f374r eine R374ckgew344hrpflicht des Beklagten nach den Eigenkapi-talersatzregeln. Es hat den Beklagten jedoch auf den Hilfsantrag zur Zahlung von 30.677,51 200 (60.000,00 DM) gem344337 247 426 Abs. 1 BGB i.V.m. 247 80 InsO verurteilt. Die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht zur374ckgewie-sen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision. Entscheidungsgr374nde: Die Revision des Beklagten ist begr374ndet und f374hrt - da weitere tatrich-terliche Feststellungen nicht in Betracht kommen - unter Aufhebung bzw. teil-weiser 304nderung der angefochtenen Urteile zur vollst344ndigen Klageabweisung (247 563 Abs. 3 ZPO). 6 - 5 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausge-f374hrt, dem Kl344ger stehe ein Ausgleichsanspruch gem344337 247 426 Abs. 1 BGB i.V.m. 247 80 InsO zu, da es sich bei der Erkl344rung des Beklagten um ein konstitu-tives Schuldanerkenntnis gehandelt habe mit der Folge, dass die Schuldnerin und der Beklagte als Gesamtschuldner gegen374ber der Innungskrankenkasse zur Zahlung der Beitragsr374ckst344nde verpflichtet gewesen seien. Im Innenver-h344ltnis seien der Beklagte und die Schuldnerin daher einander zu gleichen An-teilen gem344337 247 426 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet mit der Folge, dass der Kl344-ger h344lftige Erstattung der von den Konten der Schuldnerin auf die R374ckst344nde geflossenen Zahlungen verlangen k366nne. Die Frage, ob dem Kl344ger dar374ber hinaus auch ein Anspruch auf R374ckgew344hr nach den Eigenkapitalersatzregeln (247247 32 a, 32 b GmbHG i.V.m. 247 135 InsO) zustehe, hat das Berufungsgericht offengelassen. 7 II. Diese Beurteilung h344lt im entscheidenden Punkt revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 8 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kl344ger vom Beklagten nicht Gesamtschuldnerausgleich nach Kopfteilen gem344337 247 426 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen. Dem steht 247 426 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. BGB entgegen. Schuldnerin der Sozialversicherungsabgaben gegen374ber der In-nungskrankenkasse war im Innenverh344ltnis zwischen der Schuldnerin und dem Beklagten allein die Schuldnerin als Arbeitgeberin (247 28 e Abs. 1 SGB IV). 9 1. Noch zutreffend - und von der Revision nicht angegriffen - geht das Berufungsgericht davon aus, dass es sich bei der Erkl344rung des Beklagten um ein konstitutives Schuldanerkenntnis gem344337 247 781 BGB handelt, das auch f374r eine fremde Schuld abgegeben werden kann (BGH, Urt. v. 4. April 2000 - XI ZR 152/99, ZIP 2000, 972). Hierf374r spricht nicht nur bereits die 334berschrift 10 - 6 - des Anerkenntnisses, sondern insbesondere, worauf das Berufungsgericht zu-treffend abgestellt hat, die dem Beklagten erkennbare Interessenlage der In-nungskrankenkasse. Dieser ging es ersichtlich darum, einen zweiten Schuldner f374r die r374ckst344ndigen Sozialversicherungsbeitr344ge zu erhalten. Dass der Be-klagte im Zeitpunkt der Abgabe des Anerkenntnisses gegen374ber der Innungs-krankenkasse bezogen auf die in den r374ckst344ndigen Sozialversicherungsbeitr344-gen enthaltenen Arbeitnehmeranteile aus 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 247 266 a StGB haftete, was insofern gegen ein konstitutives Schuldanerkenntnis spre-chen w374rde, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. 2. Ebenfalls noch zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Beklagte aufgrund des Schuldanerkenntnisses neben der Schuldnerin origi-n344r zur Zahlung verpflichtet war mit der Folge, dass zwischen ihnen ein Ge-samtschuldverh344ltnis gem344337 247 421 BGB bestand. Anders als die Revision meint, fehlte es nicht an der f374r die Annahme eines Gesamtschuldverh344ltnisses erforderlichen Gleichstufigkeit der Verpflichtungen des Beklagten und der Schuldnerin (st.Rspr. siehe nur BGHZ 106, 313, 319; 108, 179, 182 ff.; 120, 50, 56; 137, 76, 82 m.w.Nachw.; M374nchKommBGB/Bydlinski 4. Aufl. 247 421 Rdn. 12 m.w.Nachw.). Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte nach den Feststel-lungen des Berufungsgerichts das Schuldanerkenntnis lediglich zu Sicherungs-zwecken abgegeben hat. Ebenso wie durch eine sicherungshalber abgegebene Patronatserkl344rung eine Gesamtschuld begr374ndet wird (BGHZ 117, 127, 132 ff.), f374hrt ein Schuldbeitritt zu einer Gesamtschuld, auch wenn der Beitre-tende ihn zu Sicherungszwecken erkl344rt und vollen Regress nehmen kann (h.A. seit RGZ 51, 120, 121, s. auch M374nchKommBGB/Bydlinski aaO 247 421 Rdn. 15, 35; Erman/H. Ehmann, BGB 11. Aufl. 247 421 Rdn. 47 jew.m.w.Nachw.). Der Si-cherungszweck des Schuldanerkenntnisses 344ndert nichts daran, dass der Be-klagte ebenso wie die Schuldnerin im Au337enverh344ltnis zur Innungskrankenkas-se zur Bewirkung der gesamten Leistung, d.h. zur Zahlung der R374ckst344nde ver- 11 - 7 - pflichtet war und die Innungskrankenkasse nach ihrem Belieben von jedem der Schuldner die Leistung ganz oder zum Teil fordern konnte. 12 3. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch, soweit es angenommen hat, der Beklagte und die Schuldnerin seien im Verh344ltnis zuein-ander zu gleichen Anteilen verpflichtet. Hier ist vielmehr gem344337 247 426 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. BGB im Innenverh344ltnis "etwas anderes bestimmt". Schuldne-rin gegen374ber der Innungskrankenkasse f374r die Sozialversicherungsabgaben war gem344337 247 28 e Abs. 1 SGB IV allein die Schuldnerin als Arbeitgeberin. W344re der Beklagte von der Innungskrankenkasse aufgrund des Schuldanerkenntnis-ses pers366nlich in Anspruch genommen worden und h344tte die r374ckst344ndigen So-zialversicherungsbeitr344ge ausgeglichen, h344tte er damit zwar im Verh344ltnis zur Innungskrankenkasse eine eigene Schuld erf374llt, gleichzeitig aber auch gem344337 247 422 BGB die Schuldnerin von der sie gesetzlich treffenden Pflicht zur Zahlung der Sozialabgaben befreit, ohne aus irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt ihr gegen374ber zu einer solchen Leistung verpflichtet zu sein. Er h344tte daher gem344337 247 426 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. BGB die geleisteten Zahlungen in voller H366he im Wege des Innenausgleichs von der Schuldnerin ersetzt verlangen k366nnen. Dar-aus folgt umgekehrt, dass wegen der im Innenverh344ltnis allein die Schuldnerin treffenden Pflicht zur Zahlung von Sozialabgaben diese keinen Ausgleichsan-spruch gegen den Beklagten hat, wenn sie, wie geschehen, ihrer Zahlungsver-pflichtung gegen374ber der Innungskrankenkasse nachgekommen ist. III. Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig (247 561 ZPO). 13 Anders als die Revisionserwiderung meint, kommt - auch - keine Haftung des Beklagten aus 247 135 InsO i.V.m. 247247 32 a, 32 b GmbHG in Betracht. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass sich die 14 - 8 - Schuldnerin im Zeitpunkt der den Beklagten von seiner pers366nlichen Schuld befreienden Zahlungen an die Innungskrankenkasse in einer "Krise" im Sinne von 247 32 a Abs. 1 GmbHG befunden hat. 15 Der Kl344ger hat sich in der Berufungsinstanz nicht gegen die Abweisung des auf Ersatz nach den Eigenkapitalersatzregeln gest374tzten Hauptantrags we-gen Beweisf344lligkeit gewandt. Die Abweisung der Klage im Hauptantrag durch das Landgericht war im 334brigen entgegen der - als nicht geschrieben gelten-den - nicht durch tatrichterlich festgestellte Tatsachen belegten reinen Mei-nungs344u337erung des Berufungsgerichts hierzu und entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung zutreffend. Insbesondere beruht sie nicht auf einer Ver-kennung der Darlegungs- und Beweislast. Verlangt der Insolvenzverwalter von einem Gesellschafter R374ckzahlung einer Leistung nach den Grunds344tzen des Eigenkapitalersatzes, muss er darlegen und beweisen, dass die Gesellschaft sich zu dem ma337geblichen Zeitpunkt in einer Krise im Sinne des 247 32 a Abs. 1 GmbHG befunden hat (st.Rspr. siehe nur Sen.Urt. v. 28. September 1987 - II ZR 28/87, ZIP 1987, 1541, 1542; v. 14. November 1988 - II ZR 115/88, ZIP 1989, 93, 94; v. 7. M344rz 2005 - II ZR 138/03, ZIP 2005, 807 f. m.w.Nachw.). Diesen Beweis hat der Kl344ger nicht gef374hrt. Die vom Landgericht angeordnete Beweisaufnahme zur Krisensituation der Schuldnerin ist daran gescheitert, dass der Kl344ger dem Sachverst344ndigen die in seinem Besitz befindlichen Unterlagen 374ber die finanzielle Situation der Insolvenzschuldnerin im Umfang von 44 Ordnern auf dessen mehrfache Aufforderung hin nicht zur Verf374gung gestellt - 9 - hat. Die von der Revisionserwiderung angef374hrten Indizien f374r die Annahme einer Krise rechtfertigten allenfalls den Erlass des Beweisbeschlusses; sie reichten hingegen keinesfalls bereits als Nachweis f374r das Bestehen einer Krise aus. Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 29.01.2004 - 2 HKO 163/01 - OLG Jena, Entscheidung vom 21.10.2004 - 1 U 192/04 -
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