BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 30/06 vom 4. April 2007 in dem Rechtsstreit Kl344ger und Beschwerdef374hrer, - Prozessbevollm344chtigter: - gegen Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozessbevollm344chtigter: - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, D366rr und Dr. Herrmann beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Kl344gers gegen den Senatsbeschluss vom 15. Februar 2007 wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des R374geverfahrens zu tragen. Gr374nde: Der Rechtsbehelf ist zul344ssig, aber unbegr374ndet. Der Senat hat in der dem an-gegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung die Angriffe der Nichtzu-lassungsbeschwerde, auf die auch die Anh366rungsr374ge gest374tzt wird, gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begr374ndung wird ab-gesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivor-trags in den Gr374nden der Entscheidung ausdr374cklich zu bescheiden (BVerf-GE 96, 205, 216 f). Das gilt f374r diesen Beschluss in gleicher Weise wie f374r die angegriffene Entscheidung. 1 Schlick Wurm Kapsa D366rr Herrmann Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 08.03.2005 - 1 O 71/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 15.12.2005 - 21 U 102/05 -
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