BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 30/07 vom 12. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. L366ffler beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 29. November 2006 wird zur374ckgewiesen, weil kei-ner der im Gesetz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gr374nde vor-liegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Zulassungsgrund der grunds344tzlichen Bedeutung besteht nicht mehr. Die von der Beschwerdebegr374ndung als grunds344tzlich erachtete Frage ist mit der Entscheidung des Gerichtshofs der Eu-rop344ischen Gemeinschaften vom 15. April 2010 - C 215/08 (ZIP 2010, 772 ff.) gekl344rt: Auf den Beitritt zu einem geschlosse-nen Immobilienfonds zu Kapitalanlagezwecken ist die Richtlinie 85/577/EWG grunds344tzlich anwendbar. Da Art. 5 Abs. 2 der Richt-linie der Abwicklung nach den Grunds344tzen der Lehre von der feh-lerhaften Gesellschaft nicht entgegensteht, sind nicht die jeweils empfangenen Leistungen zur374ckzugeben, sondern es ist das Auseinandersetzungsguthaben eines seinen Beitritt widerrufenden Verbrauchers nach dem Wert seines Fondsanteils im Zeitpunkt des Ausscheidens zu berechnen. Andere Zulassungsgr374nde werden von der Beschwerde nicht gel-tend gemacht und liegen auch nicht vor. - 3 - Das angefochtene Urteil ist auch richtig. In dem unbegr374ndeten Begehren isolierter Positionen ist zwar in der Regel als Minus ein Feststellungsantrag enthalten, n344mlich festzustellen, dass der gel-tend gemachte Anspruch besteht und in eine Auseinanderset-zungsrechnung eingestellt werden m366ge (vgl. BGH, Urt. v. 9. M344rz 1992 - II ZR 195/90, DStR 1992, 724, 725). Es fehlt jedoch ein Feststellungsinteresse des Beklagten, weil die eingeklagten Posi-tionen zwischen den Parteien unstreitig sind. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem. 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. - 4 - Der Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 ZPO). Streitwert: 130.366,42 200 Goette Strohn Caliebe Reichart L366ffler Vorinstanzen: LG M374nchen II, Entscheidung vom 30.12.2004 - 4 O 224/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 29.11.2006 - 3 U 1840/05 -
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