BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 30/08 vom 26. Juni 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 662, 247 667 a) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der zwischen Ehe-leuten ein Auftragsverh344ltnis im Sinne der 247247 662 ff BGB selbst dann nicht besteht, wenn sie 374bereingekommen sind, w344hrend ihres Zusam-menlebens die Aufgabenbereiche in der Weise zu regeln, dass einer von ihnen die Wirtschaftsf374hrung allein 374bernimmt und die verf374gbaren Mittel im Wesentlichen aus den Eink374nften oder dem Verm366gen des anderen Ehegatten zuflie337en (BGH, Urteile vom 5. Juli 2000 - XII ZR 26/98 - NJW 2000, 3199, 3200; vom 24. Juni 1987 - IVb ZR 49/86 - NJW-RR 1987, 1347, 1348 und vom 29. Januar 1986 - IVb ZR 11/85 - NJW 1986, 1870, 1871 f), ist auf Fallgestaltungen mit sonstigem famili344ren oder persona-len Einschlag nicht 374bertragbar. b) In diesen F344llen k366nnen allerdings nach Treu und Glauben Anspr374che auf Rechnungslegung und Herausgabe gem344337 247 667 BGB entfallen, wenn der Auftraggeber diese jahrelang nicht geltend macht. Dies gilt je-doch dann nicht, wenn Zweifel an der Zuverl344ssigkeit des Beauftragten und seiner Gesch344ftsf374hrung bestehen (Fortf374hrung von BGHZ 39, 87). BGH, Beschluss vom 26. Juni 2008 - III ZR 30/08 - OLG Hamm LG Arnsberg - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2008 durch den Vor-sitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Kapsa, Dr. Herrmann, W366stmann und Hucke beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. November 2007 - 26 U 62/06 - wird zur374ckgewie-sen. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-gen. Streitwert: 129.804,94 200 Gr374nde: Die zul344ssige Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegr374ndet. Die Rechts-sache hat weder grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die Frage, ob die im Urteil des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 5. Juli 2000 (XII ZR 26/98 - NJW 2000, 3199, 3200; siehe auch BGH, Urteile vom 24. Juni 1987 - IVb ZR 2 - 3 - 49/86 - NJW-RR 1987, 1347, 1348 und vom 29. Januar 1986 - IVb ZR 11/85 - NJW 1986, 1870, 1871 f) entwickelten Grunds344tze auf Fallkonstellationen der vorliegenden Art zu 374bertragen sind, nicht kl344rungsbed374rftig. Vielmehr ergibt sich aus den Gr374nden der vorgenannten Entscheidungen ohne weiteres, dass die Besonderheiten der ehelichen Lebensgemeinschaft ma337gebend f374r die An-nahme waren, dass zwischen den Eheleuten ein Auftragsverh344ltnis im Sinne der 247247 662 ff BGB selbst dann nicht besteht, wenn sie 374bereingekommen sind, w344hrend des Zusammenlebens die Aufgabenbereiche in der Weise zu regeln, dass einer von ihnen die Wirtschaftsf374hrung allein 374bernimmt und die verf374gba-ren Mittel im Wesentlichen aus den Eink374nften oder dem Verm366gen des ande-ren Ehegatten zuflie337en. Demgegen374ber ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aner-kannt, dass in mit der vorliegenden Fallgestaltung vergleichbaren Beziehungen mit sonstigem famili344ren oder personalen Einschlag die auftragsrechtlichen Be-stimmungen Anwendung finden k366nnen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1963 - VII ZR 284/61 - BGHZ 39, 87, 92 f = NJW 1963, 950, 951 f; BGH, Urteil vom 18. November 1986 - IVa ZR 79/85 - NJW-RR 1987, 963 f). Soweit in den vor-genannten Entscheidungen er366rtert wird, dass nach Treu und Glauben Anspr374-che auf Rechnungslegung beziehungsweise Herausgabe gem344337 247 667 BGB entfallen k366nnen, wenn diese von dem Auftraggeber jahrelang nicht geltend gemacht werden, hat sich das Berufungsgericht hiermit unter Heranziehung der weiteren im Urteil vom 31. Januar 1963 aufgestellten Rechtsgrunds344tze (aaO S. 93) auseinandergesetzt. Es ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher W374rdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der Beklagte hierauf im Hinblick auf Zweifel an seiner Zuverl344ssigkeit und seiner Gesch344fts-besorgung nicht berufen kann. 3 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. 4 Schlick Wurm Herrmann W366stmann Hucke Vorinstanzen: LG Arnsberg, Entscheidung vom 16.03.2006 - 2 O 306/05 - OLG Hamm, Entscheidung vom 20.11.2007 - 26 U 62/06 -
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