BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 30/08 Verk374ndet am: 4. Februar 2010 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG VV Nr. 2300 Die f374r ein Abschlussschreiben (Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserkl344-rung nach Erlass einer einstweiligen Verf374gung) entstehende Gesch344ftsgeb374hr ist im Allgemeinen auf der Grundlage von Nr. 2300 RVG VV zu berechnen. BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 30/08 - LG Hamburg AG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 4. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Kl344gerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 29. Januar 2008 werden zur374ckgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Kl344gerin zu 72% und der Beklagten zu 28% auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Aufrechnung der Beklag-ten mit einem Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten f374r eine ge-gen374ber der Kl344gerin ausgesprochene wettbewerbsrechtliche Abmahnung. 1 Die Beklagte lie337 die Kl344gerin, die ebenso wie sie selbst Arzneimittel her-stellt und vertreibt, mit Schreiben ihrer in den Vorinstanzen t344tigen Prozessbe-vollm344chtigten vom 27. November 2006 wegen wettbewerbswidriger Aussagen 2 - 3 - in einer von der Kl344gerin herausgegebenen Patientenbrosch374re abmahnen. Da die Kl344gerin hierauf nicht reagierte, erwirkte die Beklagte am 30. November 2006 beim Landgericht Hamburg eine einstweilige Verf374gung, mit der der Kl344-gerin untersagt wurde, das Buch "Rat & Hilfe Brustkrebs" bei Personen, die nicht den Fachkreisen i.S. von 247 10 Abs. 1 HWG angeh366ren, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Nach R374cknahme ihres gegen die Verbotsverf374gung ein-gelegten Widerspruchs in der m374ndlichen Verhandlung des Landgerichts am 18. Januar 2007 gab die Kl344gerin die von der Beklagten mit Schreiben ihrer Prozessbevollm344chtigten vom 20. Februar 2007 verlangte Abschlusserkl344rung am 7. M344rz 2007 ab. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. Dezember 2006 wurden die von der Kl344gerin an die Beklagte im Verfahren der einstweiligen Verf374gung bis zur m374ndlichen Verhandlung zu erstattenden au337ergerichtlichen Kosten an-tragsgem344337 auf 2.701,60 200 festgesetzt. Im Anschluss an die m374ndliche Ver-handlung vom 18. Januar 2007 wurden die von der Kl344gerin an die Beklagte zu erstattenden au337ergerichtlichen Kosten mit weiterem Kostenfestsetzungsbe-schluss vom 6. Februar 2007 antragsgem344337 auf 5.150 200 festgesetzt. In diesem Betrag war nochmals eine Verfahrensgeb374hr in H366he von 2.667,60 200 enthalten, die bereits Gegenstand des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 18. Dezem-ber 2006 war. Die Kl344gerin glich die festgesetzten Kostenbetr344ge vollst344ndig aus und leistete damit eine 334berzahlung von insgesamt 2.762,44 200 (2.667,60 200 zuz374glich Zinsen) an die Beklagte. Gegen374ber dem R374ckzahlungsanspruch der Kl344gerin erkl344rte die Beklagte mit Schreiben ihrer Prozessbevollm344chtigten vom 7. M344rz 2007 die Aufrechnung mit den von ihr f374r das Abmahnschreiben und die Anforderung der Abschlusserkl344rung geltend gemachten Rechtsanwaltskos-ten, die sie auf 1.353,80 200 f374r das Abmahnschreiben sowie 2.687,60 200 f374r die Anforderung der Abschlusserkl344rung bezifferte, wobei den Kostenberechnun- 3 - 4 - gen jeweils der vom Landgericht Hamburg im Verf374gungsverfahren festgesetzte Streitwert von 250.000 200 zugrunde gelegt wurde. 4 Die Kl344gerin hat die Aufrechnung mit der Begr374ndung zur374ckgewiesen, die Beklagte h344tte, da sie 374ber eine eigene Rechtsabteilung verf374ge, ihre Inter-essen in der einfach gelagerten wettbewerbsrechtlichen Sache selbst wahr-nehmen k366nnen, so dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht erforder-lich gewesen sei. Sie hat die Beklagte daher auf Zahlung von 2.762,44 200 nebst Zinsen in Anspruch genommen. 5 Die Beklagte hat demgegen374ber geltend gemacht, die Beauftragung ei-nes Rechtsanwalts sei geboten gewesen, da sie nur 374ber eine kleine Rechtsab-teilung mit lediglich einem f374r Wettbewerbsangelegenheiten zust344ndigen Mitar-beiter verf374ge. 6 Das Berufungsgericht hat der im ersten Rechtszug erfolglosen Klage in H366he von 773,04 200 nebst Zinsen stattgegeben und die Berufung im 334brigen zur374ckgewiesen. 7 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ckwei-sung die Kl344gerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Kl344gerin hat Anschlussrevision eingelegt, mit der sie ihr Klagebegehren - soweit das Berufungsgericht die in erster Instanz erfolg-te Klageabweisung best344tigt hat - weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Anschlussrevision der Kl344gerin zur374ckzuweisen. 8 - 5 - - 6 - Entscheidungsgr374nde: 9 I. Das Berufungsgericht hat der Kl344gerin einen Zahlungsanspruch in H366-he von 773,04 200 aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zuerkannt. Die weiterge-hende Klage hat es abgewiesen, weil die Beklagte mit einem Gegenanspruch aus 247 12 Abs. 1 Satz 2 UWG in H366he von 1.989,40 200 wirksam aufgerechnet habe. Dazu hat das Berufungsgericht ausgef374hrt: Der urspr374nglich in H366he von 2.762,44 200 bestehende Zahlungsanspruch der Kl344gerin sei durch die von der Beklagten mit Schreiben vom 7. M344rz 2007 erkl344rte Aufrechnung mit einem Gegenanspruch aus 247 12 Abs. 1 Satz 2 UWG in H366he von 1.989,40 200 erloschen. Die Beklagte habe die Kl344gerin wegen eines Versto337es gegen 247247 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit 247 10 Abs. 1 HWG zu Recht ab-gemahnt. Zu den erforderlichen Aufwendungen i.S. von 247 12 Abs. 1 Satz 2 UWG z344hlten nicht nur die f374r das Abmahnschreiben, sondern auch die f374r die Aufforderung zur Abschlusserkl344rung entstandenen Kosten. 10 Die von der Beklagten f374r die Abmahnung und die Anforderung der Ab-schlusserkl344rung aufgewendeten Rechtsanwaltskosten seien erforderlich ge-wesen. Dem stehe nicht entgegen, dass die Beklagte eine eigene Rechtsabtei-lung unterhalte. Von einem Unternehmen k366nne nicht verlangt werden, seine Rechtsabteilung personell so auszustatten, dass alle einfach gelagerten Wett-bewerbsverst366337e unternehmensintern verfolgt werden k366nnten. 11 Allerdings decke sich der Gegenanspruch der Beklagten nicht mit dem R374ckforderungsanspruch der Kl344gerin. Zwar beliefen sich die f374r das Abmahn-schreiben vom 27. November 2006 zu erstattenden Kosten - ausgehend von einem angemessen angesetzten Streitwert von 250.000 200 - auf den von der 12 - 7 - Beklagten geltend gemachten Betrag von 1.353,80 200 (0,65 Gesch344ftsgeb374hr gem344337 Nr. 2300 RVG VV zuz374glich 20 200 Postgeb374hrenpauschale). F374r das Ab-schlussschreiben vom 20. Februar 2007 k366nne die Beklagte hingegen nur 635,60 200 ersetzt verlangen (0,3 Gesch344ftsgeb374hr nach Nr. 2302 RVG VV zu-z374glich 20 200 Postgeb374hrenpauschale), da es sich bei einem solchen Schreiben im Allgemeinen um ein Schreiben einfacher Art handele. Dies sei auch im vor-liegenden Fall anzunehmen. Die Fertigung des Anforderungsschreibens vom 20. Februar 2007 habe keine erneute rechtliche Pr374fung des Sachverhalts er-fordert. II. Das angefochtene Urteil h344lt sowohl den Angriffen der Revision als auch denjenigen der Anschlussrevision stand. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte f374r die Fertigung des Abschlussschrei-bens vom 20. Februar 2007 gem344337 Nr. 2302 RVG VV nur eine Gesch344ftsge-b374hr in H366he von 0,3 zuz374glich 20 200 Postgeb374hrenpauschale erstattet verlan-gen kann. Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision ist es der Beklagten nicht verwehrt, mit ihren Aufwendungsersatzanspr374chen aus 247 12 Abs. 1 Satz 2 UWG und 247247 677, 683, 670 BGB gegen den unstreitigen Zahlungsanspruch der Kl344gerin in H366he von 2.762,44 200 aufzurechnen. 13 1. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Kl344gerin urspr374nglich einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte in H366he von 2.762,44 200 hatte. 14 a) Dieser Anspruch ergibt sich allerdings nicht - wie von den Vorinstan-zen angenommen - aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB. Rechtsgrund f374r die Leistung der Kl344gerin an die Beklagte waren die Kostenfestsetzungsbeschl374sse vom 18. Dezember 2006 und 6. Februar 2007, die weiterhin Bestand haben, 15 - 8 - weil die Kl344gerin sie nicht gem344337 247 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO mit der sofortigen Beschwerde angefochten hat. 16 Ein rechtskr344ftig gewordener Kostenfestsetzungsbeschluss wird aller-dings wirkungslos, wenn die Kostengrundentscheidung abge344ndert wird oder entf344llt (Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., 247 104 Rdn. 42). Eine Ab344nderung der Kostengrundentscheidung in dem von der Beklagten gegen die Kl344gerin betrie-benen Verfahren auf Erlass der einstweiligen Verf374gung ist jedoch nicht erfolgt, so dass die Kostenfestsetzungsbeschl374sse vom 18. Dezember 2006 und 6. Fe-bruar 2007 nicht wirkungslos geworden sind. b) Auf 247 823 Abs. 1 BGB kann die Kl344gerin den von ihr geltend gemach-ten Anspruch ebenfalls nicht st374tzen, weil durch ihre Zahlung an die Beklagte keines der dort genannten Rechte oder Rechtsg374ter verletzt wurde. 17 c) Ebenso wenig kommt ein Schadensersatzanspruch der Kl344gerin aus 247 717 Abs. 2 ZPO in Betracht. Die Vorschrift ist zwar grunds344tzlich auf Kosten-festsetzungsbeschl374sse entsprechend anwendbar (vgl. OLG Frankfurt NJW 1978, 2203; OLG Karlsruhe Rpfleger 1980, 438; M374nchKomm.ZPO/Kr374ger, 3. Aufl., 247 717 Rdn. 11; Musielak/Lackmann aaO 247 717 Rdn. 6). Voraussetzung f374r die Entstehung des Anspruchs ist jedoch, dass der f374r vorl344ufig vollstreckbar erkl344rte Titel in der Sache aufgehoben oder abge344ndert wird. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. 18 d) Der Kl344gerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch in H366he von 2.762,44 200 jedoch als Schadensersatzanspruch aus 247 280 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Zwischen den Parteien des Verf374gungsverfahrens bestand ein Schuld-verh344ltnis in Form eines Prozessrechtsverh344ltnisses (vgl. BGH, Beschl. v. 2.7.2009 - V ZB 54/09, NJW 2009, 3102 Tz. 9; Beschl. v. 10.11.2009 19 - 9 - - VIII ZB 60/09, MDR 2010, 165 Tz. 9). Aus dieser Sonderverbindung hatte die Beklagte die Verpflichtung, bei den von ihr beantragten Kostenfestsetzungen erstattungsf344hige Geb374hren nicht doppelt in Ansatz zu bringen. Dagegen hat sie versto337en, da die im Kostenfestsetzungsantrag vom 23. Januar 2007 ent-haltene Verfahrensgeb374hr in H366he von 2.667,60 200 bereits Gegenstand des Kos-tenfestsetzungsantrags vom 5. Dezember 2006 und des hierauf beruhenden Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 18. Dezember 2006 war. Das Verschul-den der Beklagten wird gem344337 247 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet und ist daher von ihr zu widerlegen. Anhaltspunkte daf374r, dass die doppelte Beantragung der Verfahrensgeb374hr zur Festsetzung ohne Verschulden der Beklagten oder ihrer Prozessbevollm344chtigten, deren Verhalten sie sich gem344337 247 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, erfolgte, sind nicht ersichtlich und werden von der Be-klagten auch nicht geltend gemacht. Gem344337 247 280 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der durch die Pflichtverletzung ver-ursachte Schaden zu ersetzen. Der Umfang der Ersatzpflicht richtet sich nach den 247247 249 ff. BGB. Gem344337 247 249 Abs. 1 BGB hat der Schuldner des Scha-densersatzanspruchs den Zustand herzustellen, der bestehen w374rde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten w344re. Danach schuldet die Beklagte der Kl344gerin die Erstattung des von dieser zuviel gezahlten Be-trags, der sich unstreitig auf 2.762,44 200 bel344uft. 20 2. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass die von der Beklagten geltend gemachten Abmahnkosten und die durch das Ab-schlussschreiben vom 20. Februar 2007 veranlassten Kosten i.S. von 247 12 Abs. 1 Satz 2 UWG erforderlich waren und damit grunds344tzlich erstattungsf344hig sind. 21 - 10 - a) Zwischen den Parteien steht au337er Streit, dass die von der Beklagten am 27. November 2006 ausgesprochene Abmahnung wegen eines Versto337es der Kl344gerin gegen 247247 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit 247 10 Abs. 1 HWG berechtigt war. 22 23 b) Die Beklagte war nicht gehalten, die Abmahnung und das Abschluss-schreiben von ihrer Rechtsabteilung fertigen zu lassen. Nach der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs kommt es im Rahmen des Kostenerstattungs-rechts auf die tats344chliche Organisation eines an einem Rechtsstreit beteiligten Unternehmens und nicht darauf an, welche Organisation das Gericht f374r zweckm344337ig erachtet. Dementsprechend braucht sich ein Unternehmen, das keine Rechtsabteilung unterh344lt, nicht so behandeln zu lassen, als ob es 374ber eine eigene Rechtsabteilung verf374gte (vgl. BGH, Beschl. v. 23.1.2007 - I ZB 42/06, GRUR 2007, 726 Tz. 15 = WRP 2007, 957 - Ausw344rtiger Rechts-anwalt VI; Urt. v. 8.5.2008 - I ZR 83/06, GRUR 2008, 928 Tz. 13 = WRP 2008, 1188 - Abmahnkostenersatz). Diese Grunds344tze gelten auch f374r die Erstattung au337ergerichtlich ange-fallener Kosten des Gl344ubigers eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs. Ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung ist grunds344tzlich nicht verpflichtet, dieser neben der rechtlichen 334berpr374fung der eigenen gesch344ftlichen Aktivit344-ten auch die 334berpr374fung der Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber auf ihre wettbewerbsrechtliche Zul344ssigkeit zu 374bertragen. In gleicher Weise steht es einem Unternehmen, das seine Rechtsabteilung mit der 334berpr374fung der Zul344ssigkeit der Wettbewerbshandlungen eines Mitbewerbers betraut hat, grunds344tzlich frei, die bei festgestellten Wettbewerbsverst366337en vor der Einlei-tung eines gerichtlichen Verfahrens gem344337 247 12 Abs. 1 Satz 1 UWG regelm344-337ig gebotene Abmahnung entweder selbst oder durch beauftragte Rechtsan- 24 - 11 - w344lte aussprechen zu lassen (BGH GRUR 2008, 928 Tz. 14 - Abmahnkosten-ersatz). Die Anschlussrevision erhebt insoweit auch keine R374gen. 25 3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten gegen die An-nahme des Berufungsgerichts, die Erstattungsanspr374che der Beklagten aus 247 12 Abs. 1 Satz 2 UWG und 247247 677, 683, 670 BGB beliefen sich - nur - auf insgesamt 1.989,40 200. a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Be-klagten ein Anspruch auf Erstattung der f374r die Anforderung der Abschlusser-kl344rung veranlassten Kosten zusteht. Dieser Aufwendungsersatzanspruch ist nach den Grunds344tzen der Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag (247247 677, 683, 670 BGB) begr374ndet (Fezer/B374scher, UWG, 2. Aufl., 247 12 Rdn. 181; Retzer in Harte/Henning, UWG, 2. Aufl., 247 12 Rdn. 662; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche An-spr374che und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 43 Rdn. 30; im Ergebnis ebenso, aber mit anderer Begr374ndung - 247 12 Abs. 1 Satz 2 UWG analog - Bornkamm in K366hler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., 247 12 Rdn. 1.78). 26 b) Mit Recht hat das Berufungsgericht des Weiteren angenommen, dass die Anforderung der Abschlusserkl344rung hinsichtlich der Rechtsanwaltsgeb374h-ren nicht mehr zum vorangegangenen Eilverfahren, sondern zur Hauptsache-klage geh366rt und das Abschlussschreiben daher als eine neue, selbst344ndig zu honorierende Angelegenheit i.S. des 247 17 Nr. 4 lit. b RVG anzusehen ist. For-dert der Rechtsanwalt im Auftrag seines Mandanten nach Erwirkung einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verf374gung den Anspruchsgegner dazu auf, die einstweilige Verf374gung als endg374ltige Regelung anzuerkennen und auf die Rechte aus 247247 924, 926 und 927 ZPO zu verzichten, so will er auf diese Weise die Klaglosstellung seines Mandanten und damit ein Ergebnis erzielen, wie es nur mit dem Hauptsacheprozess erreicht werden kann. Aus diesem 27 - 12 - Grund geh366rt die von ihm entfaltete weitere T344tigkeit sachlich zum Hauptsa-cheprozess und damit zu einer nach 247 17 Nr. 4 lit. b RVG vom Verfahren 374ber den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf374gung verschiedenen Angelegen-heit (BGH, Urt. v. 4.3.2008 - VI ZR 176/07, WRP 2008, 805 Tz. 9 = GRUR-RR 2008, 368; Urt. v. 12.3.2009 - IX ZR 10/08, WRP 2009, 744 Tz. 8). Die Zuord-nung eines Abschlussschreibens zum Hauptsacheverfahren setzt nicht voraus, dass bereits ein Auftrag zur Hauptsacheklage erteilt worden ist. Vielmehr ge-n374gt es, dass der Mandant dem Rechtsanwalt einen 374ber die Vertretung im Eil-verfahren hinausgehenden Auftrag erteilt hat (BGH WRP 2009, 744 Tz. 11). c) F374r das Abmahnschreiben vom 27. November 2006 hat das Beru-fungsgericht der Beklagten den von ihr geltend gemachten Kostenerstattungs-anspruch in H366he von 1.353,80 200 zuerkannt. Dagegen hat die Revisionserwide-rung nichts erinnert. 28 d) Den von der Beklagten f374r das Abschlussschreiben vom 20. Februar 2007 geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch in H366he von 2.687,60 200 hat das Berufungsgericht dagegen nur in H366he von 635,60 200 f374r begr374ndet er-achtet, weil es sich bei der Anforderung der Abschlusserkl344rung um ein Schrei-ben einfacher Art gehandelt habe, f374r das lediglich eine 0,3 Gesch344ftsgeb374hr nach Nr. 2302 RVG VV anfalle. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision der Beklagten bleiben ohne Erfolg. 29 aa) In der Rechtsprechung der Instanzgerichte wird allerdings 374berwie-gend die Auffassung vertreten, dass es sich bei einem Abschlussschreiben in der Regel nicht um ein Schreiben einfacher Art i.S. von Nr. 2302 RVG VV han-dele, so dass die daf374r anfallende Gesch344ftsgeb374hr nach Nr. 2300 RVG VV zu bemessen sei (1,3 Gesch344ftsgeb374hr: OLG Hamm, Urt. v. 2.7.2009 - 4 U 39/09, juris Tz. 7; KG, Urt. v. 3.4.2008 - 10 U 245/07, juris Tz. 21; OLG Hamm, Urt. v. 30 - 13 - 3.5.2007 - 4 U 1/07, juris Tz. 14; 0,8 Gesch344ftsgeb374hr: OLG Hamburg [3. Zivil-senat] WRP 2009, 1152 Tz. 37; OLG Hamburg, Urt. v. 21.5.2008 - 5 U 75/07, juris Tz. 59; OLG D374sseldorf, Urt. v. 30.10.2007 - 20 U 52/07, juris Tz. 25; LG Hamburg, Urt. v. 2.10.2009 - 324 O 174/09, juris Tz. 10). 31 bb) Nach Ansicht des Senats ist die f374r ein Abschlussschreiben entste-hende Gesch344ftsgeb374hr im Allgemeinen auf der Grundlage von Nr. 2300 RVG VV zu berechnen, die einen Geb374hrenrahmen von 0,5 bis 2,5 vorsieht. Ein Abschlussschreiben ersch366pft sich in der Regel nicht in einer blo337en Bezug-nahme auf die bereits ergangene einstweilige Verf374gung, sondern verfolgt ins-besondere das Ziel, einen Verzicht des Antragsgegners auf s344mtliche Gegen-rechte herbeizuf374hren. Der Schwierigkeitsgrad eines solchen Schreibens ist da-her in der Regel h366her anzusetzen als bei blo337en Zahlungsaufforderungen, Mahnungen oder Einwohnermeldeamtsanfragen, die anerkannterma337en der Nr. 2302 RVG VV unterfallen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., Nr. 2302 VV Rdn. 3). Zudem bedarf es nach Zugang der Abschlusserkl344rung im Regelfall einer Pr374fung, ob die abgegebene Erkl344rung zur Erreichung des Si-cherungsziels inhaltlich ausreicht (vgl. Ahrens/Ahrens, Der Wettbewerbspro-zess, 6. Aufl., Kap. 58 Rdn. 11). cc) Das verhilft der Revision der Beklagten unter den im Streitfall gege-benen Umst344nden indes auch nicht teilweise zum Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass es sich bei dem Abschlussschreiben der Pro-zessbevollm344chtigten der Beklagten vom 20. Februar 2007 um ein Schreiben einfacher Art gehandelt hat. Die gegen374ber der Kl344gerin ausgesprochene Auf-forderung zur Abgabe der Abschlusserkl344rung erforderte keine erneute rechtli-che Pr374fung des Sachverhalts. Der von der Beklagten im Eilverfahren vertrete-ne Rechtsstandpunkt war nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts in der m374ndlichen Verhandlung 374ber den Widerspruch 32 - 14 - der Kl344gerin vom Gericht als zutreffend best344tigt worden, was die Kl344gerin zur R374cknahme ihres Widerspruchs veranlasst hatte. Dementsprechend wird im Abschlussschreiben vom 20. Februar 2007 auf die m374ndliche Verhandlung im Eilverfahren, in der die Kl344gerin bereits die Abgabe einer Abschlusserkl344rung in Aussicht gestellt hatte, Bezug genommen. In rechtlicher Hinsicht wird lediglich ausgef374hrt, die Kl344gerin m366ge best344tigen, dass sie die einstweilige Verf374gung als endg374ltige Regelung anerkenne und auf die Rechte aus den 247247 924, 926 und 927 ZPO verzichte. Hierbei handelt es sich nur um eine Standardformulie-rung, die 374blicherweise in einem Abschlussschreiben enthalten ist. Die von der Kl344gerin abgegebene Erkl344rung erforderte im Streitfall auch keine umfassende rechtliche Pr374fung, ob sie ausreichend war, da sie sich inhaltlich im Wesentli-chen mit dem von der Beklagten im Abschlussschreiben Verlangten deckte. 4. Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision kann sich die Kl344gerin gegen374ber der von der Beklagten erkl344rten Aufrechnung nicht mit Erfolg auf ein Aufrechnungsverbot berufen. Die Anwendung des 247 393 BGB kommt nicht in Betracht, weil der Zahlungsanspruch der Kl344gerin nicht aus einer vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlung der Beklagten resultiert. Ebenso wenig ste-hen der Aufrechnung der Beklagten Sinn und Zweck der Vorschrift des 247 717 Abs. 2 ZPO entgegen, die gew344hrleisten soll, dass der aufgrund eines vorl344ufig vollstreckbaren Urteils in Anspruch Genommene seine Leistung zur Abwehr der Vollstreckung nach Aufhebung des Titels sogleich zur374ckerh344lt (vgl. BGHZ 136, 204). Denn die Kl344gerin kann ihren Zahlungsanspruch nicht auf diese Bestim-mung st374tzen. Im 334brigen schlie337t das Bestehen eines Schadensersatzan-spruchs aus 247 717 Abs. 2 ZPO die M366glichkeit einer Aufrechnung nicht generell aus. Besonderheiten gelten lediglich f374r eine Aufrechnung mit der Klageforde-rung selbst (vgl. BGHZ 136, 199, 204 f.; M374nchKomm.ZPO/Kr374ger aaO 247 717 Rdn. 19 f.). Ein solcher Sonderfall liegt hier nicht vor. 33 - 15 - III. Danach sind die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Kl344gerin mit der Kostenfolge aus 247 92 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 34 Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Koch Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 15.08.2007 - 22A C 134/07 - LG Hamburg, Entscheidung vom 29.01.2008 - 312 S 1/07 -
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