BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 30/09 Verk374ndet am: 31. Mai 2010 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 311 Abs. 2, 280 Abs. 1; ZPO 247 287 a) Wird in dem Emissionsprospekt eines geschlossenen Immobilienfonds erkl344rt, die dort prog-nostizierte, f374r die Rentabilit344t des Fonds ma337gebliche k374nftige Entwicklung der Mieten be-ruhe "auf Erfahrungswerten der Vergangenheit", obwohl den Prospektverantwortlichen keine Erkenntnisse dar374ber vorlagen, dass in der Vergangenheit bei vergleichbaren Objekten un-ter entsprechenden 344u337eren Umst344nden Mietzuw344chse in der prognostizierten H366he erzielt werden konnten, rechtfertigt das die Annahme eines zur Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss f374hrenden Prospektfehlers. b) Ein Anleger muss sich im Wege des Vorteilsausgleichs die im Zusammenhang mit der Anla-ge erzielten, dauerhaften Steuervorteile auf seinen Schaden anrechnen lassen, sofern nicht die Ersatzleistung ihrerseits der Besteuerung unterliegt. Trotz Versteuerung der Ersatzleis-tung sind die erzielten Steuervorteile demgegen374ber aber anzurechnen, wenn Anhaltspunkte daf374r bestehen, dass der Anleger derart au337ergew366hnliche Steuervorteile erzielt hat, dass es unbillig w344re, ihm diese zu belassen (st. Rspr. vgl. nur Sen.Urt. v. 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, ZIP 2010, 176 Tz. 31). c) Die sukzessive Absenkung des Einkommensteuerspitzensatzes von 53 % im Jahr der Zeichnung auf 45 % zum Zeitpunkt des Schadensersatzverlangens begr374ndet f374r sich ge-nommen keine hinreichenden Anhaltspunkte f374r solche au337ergew366hnlichen, dem gesch344dig-ten Anleger verbleibenden Steuervorteile, die es ausschlie337en w374rden, ihm die in der h366chstrichterlichen Rechtsprechung anerkannte, auf 247 287 ZPO gest374tzte pauschalierende Betrachtungsweise von Steuervorteilen und Steuernachteilen zugute kommen zu lassen mit der Folge, dass eine konkrete Berechnung der mit der Anlage verbundenen Steuervorteile vorzunehmen w344re. BGH, Urteil vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09 - OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 31. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Dr. Reichart, Dr. Drescher und Bender f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage - mit Aus-nahme der Zinsen vom 1. Dezember 1999 bis 12. Juni 2006 - ab-gewiesen worden ist. Auf die Berufung des Kl344gers wird unter Zur374ckweisung des wei-tergehenden Rechtsmittels das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 2006 weiter-gehend abge344ndert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl344ger 45.939,56 200 nebst 4 % Zinsen seit 13. Juni 2006 zu zahlen Zug um Zug gegen 334bertragung der Kommanditbeteiligung des Kl344gers an der D. Treuhand und Verwaltung GmbH & Co. E. KG in H366he von 100.000,00 DM (51.129,19 200). Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kl344ger von der Haftung nach 247 172 Abs. 4 HGB freizustel-len Zug um Zug gegen 334bertragung der Kommanditbeteili-gung des Kl344gers an der D. Treuhand und Verwal- - 3 - tung GmbH & Co. E. KG in H366he von 100.000,00 DM (51.129,19 200). Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Entge-gennahme der Kommanditbeteiligung in Annahmeverzug befindet. Die Anschlussrevision der Beklagten wird zur374ckgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger, von Beruf Zahnarzt, beteiligte sich auf der Grundlage eines Verkaufsprospektes gem344337 Erkl344rung vom 10. November 1999 mit einer Einla-ge von 100.000,00 DM zuz374glich eines Aufgelds von 5.000,00 DM als Kom-manditist an der D. Treuhand und Verwaltung GmbH und Co. E. KG. Pers366nlich haftende Gesellschafterin der Fondsgesell-schaft, deren Gegenstand die Vermietung und Verwaltung eines 1996 errichte-ten Wohn- und Gesch344ftshauses ist, ist die Beklagte. 1 Der Kl344ger hat die Beklagte wegen unterlassener Aufkl344rung 374ber be-hauptete Prospektm344ngel auf Schadensersatz in Anspruch genommen und 2 - 4 - Zahlung der geleisteten Einlage abz374glich Aussch374ttungen (766,94 200 x 8) sowie die Feststellung verlangt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von der Haftung nach 247 172 Abs. 4 HGB freizustellen, jeweils Zug um Zug gegen 334bertragung seiner Kommanditbeteiligung, sowie die weitere Feststellung, dass sie sich mit der Entgegennahme der Kommanditbeteiligung in Annahmeverzug befindet. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat der Klage - hinsichtlich des Zahlungsantrags nur teilweise - stattgegeben und die weiter-gehende Berufung des Kl344gers zur374ckgewiesen. Dagegen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Kl344gers und die Anschlussrevision der Beklagten. Entscheidungsgr374nde: Die Revision des Kl344gers hat Erfolg und f374hrt unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils zu einer weiteren Ab344nderung der landgerichtlichen Entscheidung und zur Verurteilung der Beklagten auch hinsichtlich des abge-wiesenen Teils der Klageforderung mit Ausnahme eines - in der 3. Instanz nicht mehr weiterverfolgten - Teils der Zinsforderung. Die Anschlussrevision der Be-klagten bleibt erfolglos. 3 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: 4 Dem Beklagten stehe ein Schadensersatzanspruch nach den Grunds344t-zen des Verschuldens bei Vertragsschluss zu. Der bei den Vertragsverhand-lungen verwendete Prospekt sei fehlerhaft gewesen, weil entgegen der Anga-ben im Prospekt die dort prognostizierten, 374ber den wirtschaftlichen Erfolg der Anlage entscheidenden ma337geblichen Mietsteigerungen um j344hrlich 2 % in den 5 - 5 - beiden ersten Vermietungsjahren, um j344hrlich 2,5 % in den folgenden f374nf Jah-ren und jeweils 3 % bis zum Ende der 23 Jahre dauernden Vermietungsphase nicht auf "Erfahrungswerten der Vergangenheit" beruht h344tten. Der Kl344ger m374s-se sich jedoch die durch seine Beteiligung erzielten Steuervorteile anrechnen lassen. Zwar habe er mit der Beteiligung gewerbliche Eink374nfte erzielt und m374sse deshalb die Schadensersatzleistung als Betriebseinnahme versteuern. Wegen der zwischenzeitlichen Herabsetzung des Einkommensteuerspitzensat-zes durch das Steuersenkungsgesetz aus dem Jahr 2000 best374nden jedoch Anhaltspunkte daf374r, dass dem Kl344ger ein au337ergew366hnlicher Steuervorteil verbleibe, der sich abstrakt auf 8.562,86 200 belaufen k366nne. Da sich der insoweit zumindest sekund344r darlegungsbelastete Kl344ger zu der bei einer R374ckzahlung der Einlage im Jahr 2008 zu erwartenden Steuerbelastung nicht erkl344rt habe, m374sse er sich die im Zusammenhang mit seinem Beitritt erlangten Steuervortei-le (32.721,40 200) in vollem Umfang anrechnen lassen. II. Diese Beurteilung h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. 6 A. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass die Beklagte dem Kl344ger nach den Grunds344tzen des Verschuldens bei Vertrags-schluss zum Schadensersatz verpflichtet ist. 7 1. Vergeblich wendet sich die Anschlussrevision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Kl344ger bei Abschluss des Aufnahmevertrags von der Beklagten nicht zutreffend 374ber die Risiken der Anlage unterrichtet worden ist. 8 a) Nach der st344ndigen Rechtssprechung des Senats muss einem Anle-ger f374r seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild 374ber das Beteiligungsobjekt 9 - 6 - vermittelt werden, d.h. er muss 374ber alle Umst344nde, die f374r seine Anlageent-scheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein k366nnen, insbesondere 374ber die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken, zutreffend, verst344ndlich und vollst344ndig aufgekl344rt wer-den (BGHZ 79, 337, 344; BGH, Sen.Urt. v. 7. April 2003 - II ZR 160/02, WM 2003, 1086, 1088; v. 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, ZIP 2010, 176 Tz. 18; v. 22. M344rz 2010 - II ZR 66/08, WM 2010, 972 Tz. 9). Dies ist hier - wie das Berufungsgericht in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher W374rdigung festgestellt hat - durch den verwendeten Prospekt nicht geschehen. b) Der Prospekt ist fehlerhaft. Wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, ist dies allerdings nicht schon deshalb der Fall, weil die prospektierten Mie-tertr344ge bisher nicht erzielt worden sind. Zwar stellen die voraussichtlichen Mie-tertr344ge, von denen die k374nftige Entwicklung des Anlageobjekts abh344ngt, ein wesentliches Kriterium f374r die Entscheidung des Anlegers dar, sich an einem geschlossenen Immobilienfonds zu beteiligen. Ein Prospektherausgeber 374ber-nimmt aber grunds344tzlich keine Gew344hr daf374r, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tats344chlich eintritt (BGH, Urt. v. 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, ZIP 2009, 2377 Tz. 19; Sen.Urt. v. 12. Juli 1982 - II ZR 175/81, ZIP 1982, 923, 928). Hieran l344sst der Prospekt, dem eindeutig zu entnehmen ist, dass f374r die Richtigkeit der Prognoserechnung nicht garantiert werde, keinen Zweifel. 10 c) Ein Prospektfehler liegt jedoch darin, dass die der Liquidit344tsprognose zugrunde gelegte Entwicklung der Mieten nicht auf der behaupteten Grundlage beruhte. Mit der Darstellung, die im Prospekt prognostizierten Mietsteigerungen "beruhten auf Erfahrungswerten der Vergangenheit", wird - wie das Berufungs-gericht in revisionsrechtlich nicht angreifbarer tatrichterlicher W374rdigung ange-nommen hat - bei einem Anlageinteressenten die Vorstellung geweckt, dass in 11 - 7 - der Vergangenheit unter vergleichbaren 344u337eren Umst344nden entsprechende Mietzuw344chse erzielt wurden und dass die auf derartige Erfahrungswerte ge-st374tzte Prognose der mit der Fondsimmobilie k374nftig erzielbaren Mieten deshalb zuverl344ssiger sei, als wenn sie lediglich unter Zugrundelegung verschiedener, f374r die Entwicklung von Mieten grunds344tzlich bedeutsamer Faktoren - wie z.B. die Entwicklung des Lebenshaltungsindex der letzten 20 Jahre f374r einen Vier-personenarbeitnehmerhaushalt, standort- und objektbezogene Umst344nde u.a. - erstellt worden w344re. Dass damit nicht zugleich gesagt wird, dass die Ver-gleichsobjekte in der Stadt E. liegen, ist insoweit ohne Belang. Der Eindruck, dass die Prognose sicherer sei, weil Erfahrungswerte 374ber die Entwicklung der Mieten best374nden, wird verst344rkt durch die Ausf374hrungen auf S. 50 2. Absatz des Prospekts, wo es hei337t, dass bei der Anlage in zu vermietende Immobilien - anders als bei Risikokapitalinvestitionen - die Prognoserechnungen auf einem soliden Fundament aufbauten, weil die Fortschreibung der am konkreten Markt 374blichen, erzielbaren Mieten f374r die Zukunft, nicht zuletzt aufgrund von Erfah-rungswerten der Vergangenheit, im Sch344tzungswege m366glich sei. Dass sich diese Ausf374hrungen im Prospekt unter der 334berschrift "Einkommensteuer" fin-den, steht ihrer W374rdigung im vorliegenden Zusammenhang nicht entgegen. F374r die Beurteilung, ob ein Emissionsprospekt unrichtig oder unvollst344ndig ist, ist auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger vermittelt (BGH, Sen.Urt. v. 12. Juli 1982 - II ZR 175/81, ZIP 1982, 923, 924; Urt. v. 28. Februar 2008 - III ZR 149/07, VuR 2008, 178 Tz. 8). Die Aussage, dass die Liquidit344tsprognose und die ihr zugrunde gelegte k374nftige Mietentwicklung darauf beruhten, dass in der Vergangenheit bei ver-gleichbaren Objekten unter vergleichbaren 344u337eren Umst344nden Mietzuw344chse in dieser H366he erzielt werden konnten, ist unzutreffend. Anders als es der Pros-pekt suggeriert, standen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den 12 - 8 - Prospektverantwortlichen solche "Erfahrungswerte der Vergangenheit", die die Annahme st374tzen konnten, dass auch f374r die Fondsimmobilie Mietzuw344chse in der im Prospekt dargestellten H366he zu erzielen seien, nicht zur Verf374gung. 13 Anders als die Anschlussrevision meint, ist ein Prospektfehler nicht des-halb zu verneinen, weil - wovon mangels gegenteiliger Feststellungen des Beru-fungsgerichts f374r das Revisionsverfahren auszugehen ist - die Prognose 374ber die Steigerung der Mietertr344ge durch ausreichende Tatsachen (Entwicklung des Lebenshaltungskostenindex der letzten zwanzig Jahre f374r einen Vierpersonen-arbeitnehmerhaushalt, Mietspiegel der Stadt E. , Mitteilung der Stadt E. 374ber den voraussichtlichen Wohnungsbedarf, standort- und objektbezogene Umst344nde) gest374tzt und aus damaliger Sicht kaufm344nnisch vertretbar war. Zwar sind die Interessen eines Anlegers, der mit seiner Entscheidung f374r die Anlage das Risiko tr344gt, dass die prospektierte k374nftige Entwicklung des Anlageobjekts nicht eintritt, grunds344tzlich gewahrt, wenn die Prognose diese Voraussetzungen erf374llt und die k374nftigen Mietertr344ge nach den damals gegebenen Verh344ltnissen und unter Ber374cksichtigung der sich abzeichnenden Risiken kalkuliert sind (BGH, Sen.Urt. v. 12. Juli 1982 - II ZR 175/81, ZIP 1982, 923, 927 f.; Urt. v. 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, ZIP 2009, 2377 Tz. 19; v. 18. Juli 2008 - V ZR 71/07, WM 2008, 1798 Tz. 11). So verh344lt es sich hier jedoch nicht. Auch wenn die Prognose hinrei-chend auf Tatsachen gest374tzt und kaufm344nnisch vertretbar war, wird dem Anla-geinteressenten hier ein unzutreffendes Bild von der angebotenen Kapitalbetei-ligung vermittelt, weil im Prospekt der unrichtige Eindruck erweckt wird, das je-der Prognose - auch wenn sie den genannten Anforderungen gen374gt - anhaf-tende Risiko, dass sie sich im nachhinein als unzutreffend erweist, sei bei dem 14 - 9 - angebotenen Anlageobjekt geringer zu bewerten, weil die Sch344tzung "auf Er-fahrungswerten der Vergangenheit" beruhe und deshalb zuverl344ssiger sei. 15 Dieser Eindruck wird durch die im Prospekt erteilten Risikohinweise nicht entkr344ftet. Mit der Formulierung, dass sich die Mieten anders als im Prospekt dargestellt entwickeln k366nnen, weil es sich um k374nftige Sachverhalte handele, wird dem Anlageinteressenten lediglich die jeder Prognose immanente Unsi-cherheit vor Augen gef374hrt. Dass die f374r diesen Fonds prospektierten Werte zuverl344ssiger sind, weil sie auf Erfahrungswerten der Vergangenheit beruhen, wird damit jedoch nicht in Frage gestellt. 2. Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Prospektfehler f374r die Beitrittsentscheidung des Kl344gers urs344chlich war. 16 Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senats entspricht es der Le-benserfahrung, dass ein Prospektfehler f374r die Anlageentscheidung urs344chlich geworden ist (Senat, BGHZ 177, 25 Tz. 19; 79, 337, 346; Sen.Urt. v. 3. Dezem-ber 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Tz. 16; v. 1. M344rz 2004 - II ZR 88/02, ZIP 2004, 1104, 1106; v. 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, ZIP 2010, 176 Tz. 23). Diese Vermutung aufkl344rungsrichtigen Verhaltens sichert das Recht des Anlegers, in eigener Entscheidung und Abw344gung des F374r und Wider dar-374ber zu befinden, ob er in ein bestimmtes Projekt investieren will oder nicht (Senat, BGHZ 123, 106, 112 ff.). 17 Die Vermutung, dass sich der Kl344ger - 374ber den unrichtig dargestellten Umstand zutreffend aufgekl344rt - gegen eine Beteiligung entschieden h344tte, ist nicht deshalb entkr344ftet, weil - wie die Anschlussrevision meint - bei einer geh366-rigen Aufkl344rung f374r den Kl344ger vern374nftigerweise mehrere M366glichkeiten auf-kl344rungsrichtigen Verhaltens bestanden h344tten und er in einen Entscheidungs- 18 - 10 - konflikt gekommen w344re. Bei einem Immobilienfonds, von dem der durch-schnittliche Anleger Werthaltigkeit erwartet, ist regelm344337ig davon auszugehen, dass er bei richtiger Aufkl344rung 374ber wichtige, die Werthaltigkeit der Anlage be-einflussende Umst344nde dem Fonds nicht beigetreten w344re, auch wenn er mit erheblichen Steuervorteilen geworben wurde (BGH, Sen.Urt. v. 2. M344rz 2009 - II ZR 266/07, ZIP 2009, 764 Tz. 6; v. 22. M344rz 2010 - II ZR 66/08, WM 2010, 972 Tz. 19; Urt. v. 9. Februar 2006 - III ZR 20/05, ZIP 2006, 568 Tz. 24). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt allenfalls bei hochspekulativen Ge-sch344ften in Betracht (BGHZ 160, 58, 66 f.; vgl. aber BGH, Urt. v. 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, ZIP 2009, 1264 Tz. 22 zur grunds344tzlich geltenden Kausalit344ts-vermutung), zu denen die Beteiligung an einem Immobilienfonds grunds344tzlich nicht geh366rt (BGH, Sen.Urt. v. 22. M344rz 2010 aaO Tz. 19; Urt. v. 9. Februar 2006 aaO Tz. 24). 3. Ohne Erfolg wendet sich die Anschlussrevision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, dem Kl344ger sei durch den Beitritt ein Schaden entstan-den. Auf einen Schaden im Sinne fehlender Werthaltigkeit der Beteiligung kommt es nicht an; Grund f374r die Haftung der Beklagten ist der Eingriff in das Recht des Kl344gers, zutreffend informiert 374ber die Verwendung seines Verm366-gens selbst zu bestimmen und sich f374r oder gegen die Anlage zu entscheiden (Senat, BGHZ 123, 106, 112 f.). Ist der Kl344ger durch die unzutreffende Aufkl344-rung dazu veranlasst worden, dem Immobilienfonds beizutreten, kann er ver-langen, im Wege der Naturalrestitution so gestellt zu werden, als wenn er sich an dem Fonds nicht beteiligt h344tte, und hat gegen die Beklagte Anspruch auf Erstattung der f374r den Erwerb der Anlage gemachten Aufwendungen abz374glich erhaltener Aussch374ttungen - hier 45.939,56 200 - gegen R374ckgabe der Anlage. 19 - 11 - B. Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kl344-ger m374sse sich die im Zusammenhang mit der Anlage erzielten Steuervorteile auf seinen Schadensersatzanspruch anrechnen lassen. 20 21 1. Gegen eine Anrechnung der dem Kl344ger infolge seiner Beteiligung er-wachsenen Steuervorteile bestehen schon deshalb Bedenken, weil sich der Kl344ger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in Kenntnis des Pros-pektfehlers an einem anderen Steuersparmodell beteiligt und dies - wie nach der Lebenserfahrung anzunehmen ist - zu vergleichbaren steuerlichen Folgen gef374hrt h344tte. Mit seiner Auffassung, der Kl344ger m374sse sich dennoch die erziel-ten Steuervorteile anrechnen lassen, weil sich seinem Vortrag nicht hinreichend entnehmen lasse, dass ihm die Alternativanlage Steuervorteile in derselben H366he verschafft h344tte und diese zudem ordnungsgem344337 laufe, 374berspannt das Berufungsgericht die Substantiierungsanforderungen an den Vortrag des Kl344-gers. Von einem Anleger, der einem Fonds aufgrund unrichtiger Prospektan-gaben beigetreten ist, kann nicht erwartet werden, dass er Jahre nach Zeich-nung einer Anlage im einzelnen darlegt, welche anderweitigen Anlagem366glich-keiten zum damaligen Zeitpunkt bestanden und welche steuerlichen Auswir-kungen sich f374r ihn ergeben h344tten, wenn er sich f374r ein Alternativinvestment entschieden h344tte. Ist davon auszugehen, dass sich der Kl344ger in Kenntnis des Prospektfehlers an einem anderen Steuersparmodell beteiligt h344tte, spricht al-les daf374r, dass er eine Anlage gew344hlt h344tte, die ihm Steuervorteile in ver-gleichbarer H366he gebracht h344tte. Gegenteiliges kann der von der Anschlussre-vision herangezogenen Entscheidung des Senats (BGH, Sen.Urt. v. 6. Februar 2006 - II ZR 329/04, ZIP 2006, 893 Tz. 21) ebenso wenig entnommen werden wie dem angef374hrten Urteil des XI. Zivilsenats (BGH, Urt. v. 13. Januar 2004 22 - 12 - - XI ZR 355/02, ZIP 2004, 452), das sich nicht zur Anrechnung von Steuervor-teilen verh344lt. 23 Dass zum damaligen Zeitpunkt gleichwertige alternative Anlagen am Markt nicht verf374gbar gewesen w344ren oder dass ein Alternativinvestment dem Kl344ger ausnahmsweise lediglich geringere Steuervorteile verschafft h344tte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Anhaltspunkte daf374r sind - auf der Grundlage des Parteivortrags - auch nicht ersichtlich. 2. Eine Anrechnung von Steuervorteilen scheidet davon abgesehen aber deshalb aus, weil der Kl344ger nach den vom Berufungsgericht getroffenen Fest-stellungen die Schadensersatzleistung zu versteuern hat. 24 a) Im Ansatz noch zutreffend geht das Berufungsgericht von der gefestig-ten h366chstrichterlichen Rechtsprechung zur Anrechnung von Steuervorteilen aus. Danach muss sich der Anleger im Wege des Vorteilsausgleichs die im Zu-sammenhang mit der Anlage erzielten, dauerhaften Steuervorteile auf seinen Schaden anrechnen lassen, sofern nicht die Ersatzleistung ihrerseits, etwa als Betriebseinnahme nach 247 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, besteuert wird (Senat, BGHZ 159, 280, 294; 74, 103, 114 ff.; 53, 132, 138; BGH, Sen.Urt. v. 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, ZIP 2010, 176 Tz. 31; v. 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Tz. 27; v. 29. November 2004 - II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 257; v. 14. Januar 2002 - II ZR 40/00, DStR 2002, 778, 779; BGH, Urt. v. 17. November 2005 - III ZR 350/04, ZIP 2006, 573 Tz. 8; Urt. v. 6. M344rz 2008 - III ZR 298/05, ZIP 2008, 838 Tz. 28; Beschl. v. 9. April 2009 - III ZR 89/08, BeckRS 2009, 11192 Tz. 10). Trotz Versteuerung der Ersatzleis-tung sind die erzielten Steuervorteile demgegen374ber aber anzurechnen, wenn Anhaltspunkte daf374r bestehen, dass der Anleger derart au337ergew366hnliche Steuervorteile erzielt hat, dass es unbillig w344re, ihm diese zu belassen (z.B. 25 - 13 - BGH, Sen.Urt. v. 9. Oktober 1989 - II ZR 257/88, WM 1990, 145, 148; v. 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1654; Urt. v. 12. Februar 1986 - IVa ZR 76/84, ZIP 1986, 562, 565; v. 17. November 2005 - III ZR 350/04, ZIP 2006, 573 Tz. 8; v. 6. M344rz 2008 - III ZR 298/05, ZIP 2008, 838 Tz. 28; Beschl. v. 9. April 2009 - III ZR 89/08, BeckRS 2009, 11192 Tz. 10; Urt. v. 19. Juni 2008 - VII ZR 215/06, WM 2008, 1757 Tz. 13). Die Darlegungs- und Beweislast daf374r, dass Anhaltspunkte f374r derartige au337ergew366hnliche Steuervorteile bestehen, tr344gt der Sch344diger (z.B. BGH, Sen.Urt. v. 14. Juli 2003 - II ZR 202/02 aaO; Urt. v. 6. M344rz 2008 - III ZR 298/05 aaO; Beschl. v. 9. April 2009 - III ZR 89/08 aaO; v. 12. Februar 1986 - IVa ZR 76/84 aaO). Sind danach Anhaltspunkte daf374r vorhanden, dass der Gesch344digte au337ergew366hnliche Steuervorteile erlangt hat, ist eine konkrete Be-rechnung vorzunehmen, die Sache des Sch344digers ist; den Gesch344digten trifft jedoch eine sekund344re Darlegungslast, weil nur er 374ber die insoweit erforderli-chen Kenntnisse verf374gt. Er ist deshalb gehalten, die f374r die Berechnung erfor-derlichen Daten mitzuteilen (BGH, Sen.Urt. v. 3. Dezember 2007- II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Tz. 27). Kommt er seiner sekund344ren Darlegungslast nicht nach, gilt die Behauptung der prim344r beweisbelasteten Partei als zugestanden (Z366ller/Greger, ZPO 28. Aufl. Vor 247 284 Rdn. 34 c). 26 Von dieser Rechtsprechung abzur374cken sieht der Senat trotz vereinzelt erhobener Bedenken in der Literatur (Wagner, GWR 2009, 364; Loritz/Wagner, ZfIR 2003, 753, 761 f.; M374ller, EWiR 1990, 871, 872; zustimmend: Podewils, ZfIR 2008, 461, 462) und in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG M374nchen BeckRS 2008, 04917; OLG Karlsruhe GWR 2009, 68) keinen Anlass. 27 b) Rechtsfehlerhaft ist jedoch die weitere Annahme des Berufungsge-richts, f374r eine typisierende Betrachtung der mit der Anlage verbundenen Steu- 28 - 14 - ervorteile und Steuernachteile sei hier kein Raum, weil wegen der sukzessiven Absenkung des Einkommensteuerspitzensatzes von 53 % im Jahr 1999 auf derzeit 45 % Anhaltspunkte daf374r best374nden, dass der Kl344ger einen au337erge-w366hnlichen Steuervorteil erlangt habe. Dies trifft nicht zu. 29 (1) Die Absenkung des Spitzensteuersatzes bei der Einkommenssteuer f374hrt f374r sich genommen nicht dazu, dass die mit der Anlage verbundenen Steuervorteile - erheblich - h366her sind als der durch die Besteuerung der Er-satzleistung entstehende Steuernachteil. Ob und in welchem Umfang die Ab-senkung des Steuersatzes die Besteuerung der Ersatzleistung beeinflusst, h344ngt von einer Vielzahl von Faktoren des einzelnen Steuerfalls ab. Die Auffassung des Berufungsgerichts, mit der sukzessiven Absenkung des Spitzensteuersatzes als einem f374r die Besteuerung der Ersatzleistung ma337geblichen Faktor sei ohne weiteres ein "Anhaltspunkt f374r au337ergew366hnli-che, dem Gesch344digten verbleibende Steuervorteile" gegeben mit der Folge, dass eine konkrete Berechnung der Steuervorteile vorzunehmen sei, ist mit der pauschalierenden Betrachtungsweise der h366chstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu vereinbaren, die es - gest374tzt auf 247 287 ZPO - gerade hinnimmt, dass sich einzelne Umst344nde der konkreten Besteuerung in der Zeit zwischen der Zeichnung der Anlage und der Geltendmachung der Schadensersatzleistung 344ndern und Steuervorteil und Steuernachteil im Einzelfall nicht deckungsgleich sind. Der mit dieser Rechtsprechung verfolgte Zweck, bei Besteuerung der Er-satzleistung den mit einer konkreten Berechnung des Steuervorteils wegen der vielf344ltigen Besonderheiten und M366glichkeiten der konkreten Besteuerung und ihrer unterschiedlichen Entwicklung in verschiedenen Zeitr344umen verbundenen unverh344ltnism344337igen Aufwand zu vermeiden, beansprucht auch dann Geltung, wenn eine 304nderung der konkreten Besteuerung wegen der Absenkung des 30 - 15 - Spitzensteuersatzes in Betracht kommt. Dass denkbare Steuervorteile, die auf einer Absenkung des Spitzensatzes der Einkommensteuer beruhen, von vorn-herein derart "au337ergew366hnlich" sein sollten, dass es unbillig w344re, sie dem Anleger zu belassen, ist nicht nachvollziehbar. 31 (2) Gegen die Sichtweise des Berufungsgerichts, schon die Absenkung des Spitzensteuersatzes zwischen dem Erwerb des Kommanditanteils und dem Schadensersatzverlangen biete Anhaltspunkte f374r einen dem gesch344digten An-leger verbleibenden au337ergew366hnlichen Steuervorteil, der es ausschlie337e, ihm die pauschalierende Betrachtungsweise der h366chstrichterlichen Rechtspre-chung zugute kommen zu lassen, sprechen au337erdem die sich daraus erge-benden, den praktischen Erfordernissen schwerlich Rechnung tragenden Fol-gen im Schadensersatzprozess: Ist eine konkrete Berechnung vorzunehmen, trifft den Anleger die sekund344re Darlegungslast f374r die aus seiner Sph344re stammenden Daten, die zur Berechnung der mit der Anlage verbundenen Steu-ervorteile und Steuernachteile erforderlich sind (BGH, Sen.Urt. v. 3. Dezember 2007- II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Tz. 27). Entsprechender Vortrag ist dem An-leger im Schadensersatzprozess jedoch nicht m366glich, da ihm zu diesem Zeit-punkt die f374r seine Besteuerung im Jahr des Zuflusses der Schadensersatzzah-lung ma337geblichen Umst344nde, hier insbesondere die H366he des aus freiberufli-cher T344tigkeit erzielten Einkommens, nicht bekannt sind. Kann eine exakte Be-rechnung der erzielten Steuervorteile unter Gegen374berstellung der tats344chli-chen mit der hypothetischen Verm366genslage erst nach Ablauf desjenigen Ver-anlagungszeitraums vorgenommen werden, in dem die Ersatzleistung geflos-sen ist, m374sste sich der gesch344digte Anleger die beim Erwerb des Anteils er-langten Steuervorteile - ganz oder verringert um die im Zuflussjahr gesch344tzte Steuerlast - auf seine Schadensersatzleistung anrechnen lassen und w374rde auf eine sp344tere Nachforderung der ihm durch die Ersatzleistung entstandenen wei- - 16 - teren Steuernachteile verwiesen. Abgesehen davon, dass hierdurch theoretisch eine endlose Wiederholung droht, da auf die im Folgeverfahren zugesprochene Schadensersatzleistung wiederum Steuern anfallen, deren Ersatz ebenfalls be-ansprucht werden kann, hat diese Verfahrensweise au337erdem zur Folge, dass der Anleger, der die Schadensersatzleistung erhalten will, den Fondsanteil aus der Hand geben muss, obwohl feststeht, dass ihm wegen der Besteuerung der Ersatzleistung weitere Anspr374che zustehen oder - sofern die Steuernachteile vorab gesch344tzt wurden - solche jedenfalls in Betracht kommen. Dies ist nach der h366chstrichterlichen Rechtsprechung, die gerade auch zur Vermeidung die-ser Folgen eine typisierende Betrachtung von Steuervorteil und Steuernachteil vornimmt, einem gesch344digten Anleger grunds344tzlich nicht zumutbar (BGHZ 53, 132, 138). Hiervon allein wegen der Absenkung des Steuersatzes von 53 % auf 45 % abzuweichen, erscheint bei einer Gesamtbetrachtung der gegebenen Umst344nde auch unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht gerechtfertigt. (3) Einer pauschalierenden Betrachtungsweise von Steuervorteilen und Steuernachteilen steht schlie337lich auch nicht die H366he des dem Kl344ger infolge der Absenkung des Spitzensteuersatzes m366glicherweise verbleibenden abs-trakten Steuervorteils entgegen. Der von der Beklagten errechnete abstrakte Differenzbetrag von 8.562,86 200 ist, wie die Revision mit Recht r374gt, schon nicht nachvollziehbar, weil er nicht nur auf der Absenkung des Spitzensteuersatzes von 53 % auf 45 %, sondern darauf beruht, dass f374r das Jahr 1999 - anders als f374r 2008 - nicht nur der geltende Spitzensteuersatz, sondern eine Steuerbelas-tung von insgesamt 60,95 % zugrunde gelegt wird. Ist der von der Beklagten berechnete Betrag somit nahezu um die H344lfte geringer, stellt sich ein auf der Absenkung des Spitzensteuersatzes beruhender m366glicher Steuervorteil - jedenfalls - in der dann gegebenen Gr366337enordnung nicht als au337ergew366hnli-cher Vorteil im Sinne der Rechtsprechung dar, der dem gesch344digten Anleger 32 - 17 - - nimmt man die Schwierigkeiten und nachteiligen Folgen einer exakten Be-rechnung in den Blick - billigerweise nicht belassen werden k366nnte. Goette Strohn Reichart Drescher Bender Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.12.2006 - 2/1 O 50/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.01.2009 - 5 U 75/07 -
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